W158 1421901-1•BVwG W158 1421901-1
W158 1421901-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, politische Auseinandersetzung, Verfolgungsgefahr
W158 1421901-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.
Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.09.2011, Zl. 09 06.588-BAT, beschlossen:
A.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 04.06.2009 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Englisch.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Christ. Er sei unverheiratet und stamme aus XXXX. Er habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Delta State gewohnt. Seine Eltern und seine drei Geschwister seien verstorben. Er habe weder im Heimatland noch in Österreich Verwandte. Er habe 12 Jahre lang (1994 - 2006) die Schule besucht und sechs Jahre lang (2003 - 2009) als Fußballspieler bei einem näher bezeichneten Verein gearbeitet. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr zwei Monate zuvor verlassen und sei über Benin, Libyen und Italien auf dem Land- und Seeweg über eine ihm nicht bekannte Route nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst um sein Leben. Es sei bereits zweimal auf ihn geschossen worden, wobei er eine Narbe am rechten Oberschenkel demonstrierte.
Am 20.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Ibo niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, es gehe ihm gut. Der Beschwerdeführer ergänzte, er habe zuletzt im Internat seiner Schule gewohnt und im Heimatland würden noch zwei Onkel in XXXX und XXXX leben. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei Mitglied der PDP-Partei gewesen und habe bei den Wahlen 2003 an Wahlbetrug zu Gunsten des Gouverneurs XXXX mitgewirkt. Bei den Wahlen 2008 sei es zu einem Kampf zwischen den rivalisierenden Parteien PDP und ANPP gekommen. Bereits im Vorfeld sei der Vater des Beschwerdeführers bedroht und sein Haus in XXXX angezündet worden. Nachdem der Kandidat der ANPP (XXXX) die Wahl verloren habe, hätten seine Leute den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers erschossen. Nachdem diese auch den Beschwerdeführer attackiert hätten, habe er das Land verlassen.
Am 13.10.2009 langte ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten vom 07.10.2009 beim Bundesasylamt ein, welches zu dem Schluss kommt, dass die Narbe am Oberschenkel älter als vom Beschwerdeführer angegeben sein müsse und nicht von einer Schussverletzung herrühren könne.
Am 14.01.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Englisch erneut niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen ergänzte, XXXX wolle sich rächen und die gesamte Familie des Beschwerdeführers ausrotten, da er wegen des Wahlbetrugs des Vaters des Beschwerdeführers die Wahl zum Gouverneur im Bundesstaat XXXX verloren habe.
Am 07.04.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Ibo, wobei er aussagte, er habe Kontakt zu seinen beiden Cousins in Nigeria. Zu seinem Leben in Österreich sagte der Beschwerdeführer aus, er spiele manchmal Fußball und besuche die Kirche. Er habe eine slowakische Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenlebe, und besuche einen Deutschkurs. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Informationen zur Lage in Nigeria mitgeteilt.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Stellungnahme, in der er erklärte, das Gutachten sei nicht schlüssig.
3. Mit (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.09.2011 persönlich ausgefolgtem) Bescheid vom 16.09.2011, Zl. 09 06.588-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und den Heimatort des Beschwerdeführers fest. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Es traf weiters allgemeine Feststelllungen zur Lage in Nigeria. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Nigeria nicht verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei, was seine Verletzung anbelange, in sich und zum Sachverständigengutachten widersprüchlich.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr trotz der im Vergleich zu Österreich schlechteren wirtschaftlichen Lage in Nigeria seinen unbedingt notwendigen Lebensunterhalt notfalls durch wenig attraktive Arbeit bestreiten werde können. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen und das Gutachten sei unschlüssig.
Am 09.01.2013 langten Kopien eines auf den Namen XXXX, geboren XXXX, von der nigerianischen Botschaft in Spanien ausgestellten Reisepasses und einer entsprechenden spanischen Aufenthaltsgenehmigung beim Bundesasylamt ein.
Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W161 1421901-1/9E, vom 26.05.2014 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt worden war, wurde es am 14.08.2014 nach Bekanntwerden einer Meldeadresse fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.
Was nämlich die angebliche Verfolgung durch einen Politiker anbelangt, hat das Bundesasylamt zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nämlich ausdrücklich eine Verfolgung aufgrund von Rivalitäten zwischen zwei Parteien vorgebracht und die beteiligten Politiker auch namentlich genannt hatte (AS 51, 93, 140), hat sich das Bundesasylamt weder mit der politischen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch mit etwaigen Ausschreitungen oder gewaltsamen Auseinandersetzungen im Zuge von Wahlen in den Jahren 2003 und 2008 auseinandergesetzt. Die Gefahr einer Verfolgung im Zusammenhang mit dem Wahlausgang ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die weder Aussagen über die Kandidaten oder Auseinandersetzungen zwischen den Parteien noch über etwaige gewaltsame Vorfälle im Zuge von Wahlen enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesen Themenkreisen keinerlei Informationen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verletzung anzuführen. Auf des übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ging es mit keinem Wort ein und führte lediglich aus, das seine "weiteren Angaben, nämlich tatsächlich an Zerstörungen in der von [ihm] angesprochenen Art und Weise teilgenommen zu haben" (S. 40 des angefochtenen Bescheids) bezweifelt würden. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.
Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf Rivalitäten zwischen den Parteien PDP und ANPP sowie auf gewaltsame Vorfälle (insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers) im Zuge von Wahlen in den Jahren 2003 und 2008 die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Nigeria mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben. Dies unter Berücksichtigung eventuell vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegter Beweismittel. In Anbetracht der im Akt einliegenden Kopien von Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers erscheint es darüber hinaus geboten, unter einem Ermittlungen hinsichtlich der Echtheit und des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiches der für den Beschwerdeführer ausgestellten spanischen Aufenthaltsberechtigungskarte durchzuführen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.