W139 1429116-1•BVwG W139 1429116-1
W139 1429116-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W139 1429116-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste am XXXX illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung beim Stadtpolizeikommando Innsbruck am XXXX gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz XXXX und habe auch in Kabul gewohnt. Zum Fluchtgrund führte er an, er sei ca. 1 Jahr von 2010 bis 2011 als Arbeiter in einem amerikanischen Camp beschäftigt gewesen. Da er bei den Amerikanern gearbeitet habe, würden ihn die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan sofort töten. Da er nach Österreich gekommen sei, werde er auch von den Taliban getötet, weil die Amerikaner oder westliche Länder ungläubig seien. Wenn er in seiner Heimat bleibe, habe er zwei Möglichkeiten: entweder zu sterben oder Leute umzubringen und das wolle er nicht. Ende 2011 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst.
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Erstaufnahmestelle West, am XXXX konkretisierte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Fluchtgrund. Er sei im Alter von 10 Jahren mit einem Mädchen verlobt worden und sie seien glücklich miteinander gewesen, bis 2011 der Cousin des Mädchens zurückgekehrt sei und das Mädchen habe heiraten wollen. Das habe diese aber nicht gewollt und sich geweigert. Deshalb wolle der Cousin des Mädchens den Beschwerdeführer umbringen und habe dafür, wie der Beschwerdeführer gehört habe, einen Mann beauftragt. Dieser Mann sei der Oberste von den Taliban bzw. er gebe sich als Talib aus. Der Mann habe dem Beschwerdeführer angeboten, mit ihnen in den Dschihad zu ziehen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Dann hätten sie ihn aufgrund seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma beschuldigt, als Spitzel der Amerikaner zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund von den Dorfältesten aus dem Dorf ausgewiesen worden. Wenn sich angeblich unter den Dorfbewohnern ein Spitzel der Amerikaner befinde, bestehe automatisch die Angst bei den Dorfbewohnern, dass die Taliban angreifen würden. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer nochmals im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt einvernommen (Wahrung des Parteiengehörs). Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, er habe in Afghanistan ernsthafte Probleme gehabt, und wies auf die dortige schlechte Sicherheitslage hin.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Gefährdungslage nicht glaubhaft machen können und er habe nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht. Unter anderem sei nicht plausibel, dass ein angeheuerter Auftragskiller ein Angebot machen würde, mit ihm zusammenzuarbeiten. Es habe auch keine persönliche Bedrohung gegen den Beschwerdeführer oder ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verneint. Er habe keine Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei jung, gebildet und gesund und könne einer Arbeit nachgehen, etwa wieder im Betrieb seines Vaters oder auch in Kabul. Es bestehe im Herkunftsstaat auch ein Familienverband. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.
7. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid ein. Vorgebracht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Gerügt wurde zunächst, aus den Feststellungen gehe nicht hervor, aus welchen Erwägungen das Bundesasylamt die darauf folgende Beweiswürdigung ableite und danach zur rechtlichen Beurteilung gelange. Die Behörde glaube dem Beschwerdeführer, dass sich noch Angehörige von ihm im Heimatdorf befinden würden und begründe dies mit seinen glaubhaften Angaben im Verfahren. Bezüglich der Fluchtgründe und aller anderen Angaben versuche die Behörde aber das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig abzutun, was nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wandte sich auch gegen die Annahme der Behörde, er habe sein Vorbringen gesteigert und führte aus, es sei ihm in der Erstbefragung mitgeteilt worden, dass er genauere und nähere Angaben vor dem Bundesasylamt machen sollte. Subsidiäre Schutzgründe im Sinne einer "real risk"-Prüfung bzw. eine mögliche Verletzung von durch die EMRK geschützten Rechten seien von der Behörde überhaupt nicht entsprechend überprüft oder gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit. Weiters beantragte er eine mündliche Verhandlung. Beigefügt wurden handschriftliche darisprachige Ausführungen des Beschwerdeführers, mit dem Inhalt, sein Leben sei in Gefahr, eine Rückkehr sei unmöglich und er ersuche um eine positive Entscheidung.
8. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Herrn XXXX, Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein: Der Beschwerdeführer besuche seit einigen Monaten die Gottesdienste in der XXXX. Er habe seinen muslimischen Glauben abgelegt, sei konvertiert und Christ geworden. Er habe einen Taufkurs mit Erfolg absolviert. Der Zeitpunkt seiner Taufe sei noch nicht klar.
9. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 24.11.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
10. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer legte neben den bereits vorgelegten Unterlagen folgende Dokumente vor:
ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24.11.2014,
eine Taufbestätigung, wonach er am XXXX in der XXXX getauft worden sei, und Fotos von seiner Taufe,
ein Schreiben der XXXX vom 21.11.2014,
zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen,
Internetartikel über die Firma, für die er in Afghanistan gearbeitet habe, und
einen Bericht über seinen Werdegang zum Christentum.
Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme, wie er den christlichen Glauben näher kennengelernt habe und welche Gründe ihn zum Übertritt zum Christentum bewogen hätten. In Afghanistan, wo er für eine ausländische Firma gearbeitet habe, hätten sein Chef und ein Freund den Beschwerdeführer mit dem Christentum vertraut gemacht. In Österreich habe er iranische Freunde, die Christen geworden seien. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens habe er sein Interesse für den christlichen Glauben nicht bekannt gegeben, weil er nicht viel über das Christentum gewusst habe und sich noch nicht für die Taufe entschieden gehabt habe. Seit ca. einem Jahr besuche er regelmäßig die Kirche (XXXX) und er habe eine Taufvorbereitung besucht (10 Sitzungen à 2 Stunden). Im Islam werde man für seine Taten nach dem Tod bestraft, dort sei Gott wie ein Richter. Sobald man Christ sei, werde man hingegen sündenfrei und von seinen Sünden erlöst. Die Familie des Beschwerdeführers wisse von seiner Konversion und habe aus diesem Grund den Kontakt zu ihm abgebrochen. Trotzdem wolle er am christlichen Glauben festhalten. XXXXkenne er von der Kirche, die er besuche.
XXXX, geb. 24.08.1963, tätig sowohl in der XXXX als auch in der XXXX, wurde als Zeuge einvernommen. Der Zeuge bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Gemeinde sei und er sei im Februar oder März zum Taufunterricht gekommen. Im November 2014 sei die Taufe gewesen. Der Zeuge gab an, immer darauf zu achten, dass die Leute vom Glauben überzeugt seien und ob sie auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch gläubig seien. Beim Beschwerdeführer habe er ehrliches Interesse gesehen. Obwohl die Familie den Beschwerdeführer verstoßen habe, sei dieser dennoch bereit gewesen, dieses Risiko auf sich zu nehmen. Der Beschwerdeführer besuche auch regelmäßig den Gottesdienst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken. Am XXXX reiste er nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zu seiner Taufe war er sunnitischer Moslem.
Mit dem Christentum kam der Beschwerdeführer erstmals bei seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma in Afghanistan in Kontakt. In Österreich machten ihn iranische und afghanische Freunde, welche zum Christentum konvertierten, näher mit dem christlichen Glauben vertraut. Der Beschwerdeführer besucht etwa seit einem Jahr regelmäßig den Gottesdienst der XXXX und absolvierte im Frühjahr 2014 eine Taufvorbereitung. Er nimmt auch sonst, etwa durch Mithilfe in der Küche, am Gemeindeleben teil. Am XXXX wurde er in der XXXX getauft. Die Familie des Beschwerdeführers weiß von seiner Entscheidung für das Christentum und brach aus diesem Grund den Kontakt zu ihm ab. Dies hinderte den Beschwerdeführer nicht, dennoch zum Christentum zu konvertieren und diesen Glauben zu praktizieren.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben verleugnen würde.
2. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan:
2.1. Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder und damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013; in diesem Sinn auch USCIRF 30.04.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Weiters kann ein Konvertit enteignet und seine Ehe annulliert werden (USDOS 20.05.2013). Ebenso wird im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 ausgeführt, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft wird. Dies bestätigt auch der jüngste Annual Report 2014 des USCIRF (USCIRF 30.04.2014).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Laut Annual Report 2014 des USCIRF nehmen die Taliban weiterhin "nichtislamische" Aktivitäten ins Visier und die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen (USCIRF 30.04.2014). Am 28. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, 23. Mai 2014; http://www.ecoi.net/local_link/276708/405973_de.html).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
Darüber hinaus bestätigen jüngste Berichte, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen:
"Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 16. September 2013).
XXXX zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden. Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz XXXX (Pajhwok ,o.D.: Background Profile of XXXX).
Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS, o.D.: Province: XXXX).
Im Vergleich zu dem Rest des Landes, welches von regelmäßigen Aufständischen-Attacken und Bombenanschlägen heimgesucht wird, genießen die nordöstlichen Provinzen XXXX und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Im Gegensatz zu den Taliban, die versprochen hatten die Wahlen zu stören, haben die Warlords in den beiden Provinzen die Menschen nicht davor gewarnt an den Präsidentschafts- und Provinzwahlen teilzunehmen. Tatsächlich haben sie die Menschen angeregt ihre Stimme abzugeben - aber nur zugunsten ihres ausgewählten Kandidaten (RFERL - Radio Free Liberty, 03.04.2014: Warlords, Not Taliban, Making Life Hard For Voters In Quiet Afghan Northeast). Der Gouverneur der Provinz XXXX anerkannte das Problem und sagte, dass es derzeit Bestrebungen gibt, die zwei verfeindeten Kommandanten in XXXX zu versöhnen (Pajhwok 13.08.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Khaama Press, 27.10.2014: MoI: 24 Taliban rebels killed, 2 injured in clearing operations; vgl. Khaama Press, 15.10.2014: MoI: 25 Taliban rebels killed, 14 injured in clearing operations).
Eine deutliche Besserung der Sicherheitslage führte dazu, dass in der Zentralprovinz XXXX zum ersten Mal Justizorgane im Bezirk Alasai ihre Arbeit aufnehmen konnten (Pajhwok, 16.8.2014: Judicial organs start functioning in Alasai; vgl RFERL - Radio Free Liberty, 03.04.2014: Warlords, Not Taliban, Making Life Hard For Voters In Quiet Afghan Northeast).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz XXXX im Vergleich um 3 % gesunken. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle, 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4).
2.3. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (dpa vom 18.01.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.01.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.01.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Jänner 2014)
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Am 06.06.2014 wurde ein Anschlag auf den Präsidentschaftskandidaten Abdullah verübt, bei welchem dieser unverletzt blieb, aber mindestens sechs Zivilisten getötet wurden (Spiegel Online am 06.06.2014).
Am 02.07.2014 sind in der afghanischen Hauptstadt Kabul laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (BBC News am 02.07.2014).
Am 03.07.2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL Radio Free Europe/Radio Liberty am 03.07.2014).
Am 05.07.2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (RFE/RL am 05.07.2014).
Am 15.07.2014 berichtete BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das Mitarbeiter des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte (BBC News am 15.07.2014).
Am 17.07.2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten (AFP am 17.07.2014).
Am 22.07.2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 Ausländer und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische Berater der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL am 22.07.2014).
Bei einem Anschlag auf eine Delegation der internationalen Schutztruppe ISAF in Kabul sind ein US-General getötet und ein deutscher General verletzt worden (ua Blick online am 05.08.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der NATO in Kabul sind am 10.08.2014 mindestens vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden. Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums bekannten sich die radikalislamischen Taliban zu der Tat (ua ORF online am 10.08.2014).
Ein Selbstmordattentäter hat bei einem Anschlag auf einen afghanischen Armeebus in der afghanischen Hauptstadt Kabul mindestens drei Menschen mit in den Tod gerissen. Zehn Menschen seien verletzt worden. Die radikalislamischen Taliban bekannten sich zu dem vierten tödlichen Anschlag in der afghanischen Hauptstadt seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani. Bei einem Angriff auf den internationalen Flughafen zu Wochenbeginn und zwei Bombenexplosionen im Osten und Westen der Stadt waren insgesamt mindestens 14 Menschen getötet worden (ua ORF online am 02.10.2014).
In Kabul wurde in der Nähe des Parlaments auf das Auto der prominenten afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai ein Selbstmordattentat verübt, bei dem laut einem Sprecher des Innenministeriums drei Passanten getötet und mehr als 20 Zivilisten verletzt wurden. Barakzai selbst habe das Attentat mit leichten Verletzungen überlebt. Ein Taliban-Sprecher machte zunächst keine Angaben dazu, ob die radikalislamischen Aufständischen den Anschlag verübt haben. Die Extremisten versuchen immer wieder, mit Anschlägen auf Staatsvertreter das Land vor dem Abzug der internationalen Schutztruppen zu destabilisieren (Spiegel Online am 16.11.2014).
Im internationalen Viertel von Kabul ist am 19.11.2014 eine Autobombe explodiert, auch mehrere Schüsse sind gefallen. Die vier Angreifer sind ums Leben gekommen, weitere Opfer gab es nicht, so ein Vertreter des Innenministeriums. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, ereignete sich laut Angaben der Polizei vor dem "Green Village", einem schwer bewachten Gebäudekomplex, in dem ausländische Staatsbürger untergebracht sind. Kabul war in den vergangenen Tagen mehrfach Schauplatz von Attentaten: Bei einem Selbstmordanschlag auf ein von ausländischen Firmen genutztes Gelände, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden am 18.11.2014 mindestens zwei afghanische Wachleute getötet (ua ORF online am 19.11.2014).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und früheren Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen schriftlichen und mündlichen Angaben.
Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Schriftsätze, insbesondere die Taufbestätigung, weiters die Zeugenaussage des XXXX und die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde.
Der in der mündlichen Verhandlung vermittelte persönliche Eindruck des Beschwerdeführers bekräftigt die Annahme, dass sich dieser aus eigenem Antrieb schon seit längerem mit dem christlichen Glauben intensiv auseinandersetzt und auch beabsichtigt, in Zukunft diesen Glauben zu leben und auszuüben und sich dazu zu bekennen, selbst wenn diese Entscheidung, zum Christentum zu konvertieren, wie etwa seitens seiner Familie nicht akzeptiert wird. Nach Ansicht der erkennenden Richterin besteht demnach kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der ernsthaften Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum christlichen Glauben zu zweifeln. Diese Annahme stützen auch die Ausführungen des XXXX (im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie auch mit Schreiben vom 21.11.2014), welcher seine Überzeugung an der ehrlichen Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum zum Ausdruck brachte, weswegen der Beschwerdeführer nach einer etwa dem "Kleinen Katechismus" entsprechenden Taufvorbereitung die Taufe empfangen hat.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue - während des Aufenthaltes in Österreich eingetretene - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet (sogenannte "Nachfluchtgründe"), grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Diese sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Kon-sequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002; 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).
2. Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal er bereits seiner Familie von seiner Konversion berichtete und diese sich nun von ihm abwandte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
In den oben unter II.1.2.1. angeführten Berichten und Analysen über Afghanistan herrscht insgesamt einhellig die Auffassung, dass die Konversion eines afghanischen Muslim (gleich welcher Ausrichtung) zum Christentum oder zu einer anderen nichtislamischen Konfession für diesen zu begründeter Angst vor Verfolgung führt.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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