W118 2008991-1•BVwG W118 2008991-1
W118 2008991-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2014
Beihilfefähigkeit, Cross Compliance, Gutachten, Kalb,<br/>Mangelhaftigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Sachverständigengutachten
W118 2008991/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-RP/12-120460466, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, i.V.m. Art. 109 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 16 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe.
Mit Datum vom 08.02.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden fehlerhafte Datenbankmeldungen sowie ein Kennzeichnungsmangel festgestellt.
Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119430151, betreffend Rinderprämien 2012 wurde dem BF die Gewährung von Mutterkuhprämien versagt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die AMA die beantragten Kühe des BF nicht als Kühe eines Mutterkuhbestandes anerkannte, da aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung hielten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe i.S.d. Art. 109 lit. d) VO 73/2009. Insgesamt hätten zwölf näher bezeichnete Mutterkühe abgekalbt, in acht Fällen sei jedoch die Verweildauer nicht eingehalten worden.
Demgegenüber wurde dem BF die Milchkuhprämie für 13 Milchkühe gewährt. Der Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 601,27 wurde jedoch wegen eines festgestellten Verstoßes im Rahmen der Cross Compliance um 3 % gekürzt.
Der angeführte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-RP/12-120460466 wurde dem BF ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 12,48 gewährt. Die Bescheid-Begründung blieb jedoch im Wesentlichen unverändert.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 20.01.2014 fristgerecht Beschwerde. In seiner Beschwerde führt der BF im Wesentlichen aus, der Bescheid-Begründung sei zu entnehmen, dass ihm keine Mutterkuhprämie gewährt geworden sei. Der angefochtene Bescheid stütze sich insbesondere auf Art. 109 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie fänden sich insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009, 1121/2009, 1122/2009 sowie der Direktzahlungs-Verordnung.
Wie dem Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, C-446/06 zu entnehmen sei, stehe die Vorgänger-Regelung des zitierten Art. 109, Art. 3 lit. f VO (EG) 1254/1999 idF VO (EG) 1512/2001, einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht. Es stehe den Mitgliedstaaten mangels einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh frei, Klarstellungen zu treffen, indem sich der Mitgliedstaat auf die übliche Rinderzuchtpraxis in seinem Hoheitsgebiet stützt.
Auch in den Nachfolgeregelungen zur verfahrensgegenständlichen Verordnung sei es zu keiner genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh gekommen, weshalb die AMA in Übereinstimmung mit der nationalen Rinderzuchtpraxis eine Verweildauer der Kälber von mindestens zwei Monaten als ausreichend festgesetzt hätte.
Im angefochtenen Bescheid sei über die Rinderprämien 2012 abgesprochen worden und sei für dieses Prämienjahr 2012 sowohl in dem gegenüber den Prämienwerbern aufgelegten AMA-Merkblatt Tierprämien 2012 als auch in einem Informationsschreiben ("Hotline-Information der AMA" vom 21.12.2011) gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen der Land- und Forstwirte diese Praxis der Prüfung der Prämienvoraussetzungen festgehalten.
Überdies sei für die Erfüllung der Verweildauer als ausreichend angesehen worden, wenn mindestens 25 % der möglichen Mutterkuhprämien (vorerst förderfähige Tiere) eine Haltefrist von mindestens zwei Monaten einhielten.
Das nunmehr offenbar rückwirkende Abgehen von der bisherigen Prüfung der Prämienvoraussetzungen - laut AMA-Merkblatt Tierprämien 2013 (Seite 6) bilde die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber; von diesen Kälbern müssten mindestens 80 % länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden - missachte die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, welche sowohl Teil der nationalen wie auch der Gemeinschaftsrechtsordnung seien.
Zum Beweis wird auf die Merkblätter der AMA Tierprämien 2012 und 2013 sowie auf die Hotline-Information der AMA vom 21.12.2011 verwiesen.
Sowohl die Rechtsprechung des VfGH als auch jene des EuGH würden die beschriebene Vorgangsweise verbieten.
Gewährte die Behörde in den vergangenen Prämienjahren Mutterkuhprämien auf Basis der veröffentlichten Praxis der Prüfung der Prämienvoraussetzungen, sei diese offensichtlich selbst von einer gewissen Bindungswirkung der Verordnungsinterpretation ausgegangen.
Weise die Behörde zwar in den jährlich aufgelegten Merkblättern die Prämienvoraussetzungen im Bereich der Tierprämien aus, negiere dieselbe aber mit dem angefochtenen Bescheid rückwirkend die Verbindlichkeit der Voraussetzungen für das jeweilige Prämienjahr, sei mangels Verweis auf die wahre Rechtslage die Rechtmäßigkeit einer derartigen behördlichen Information über Prämienvoraussetzungen jedenfalls zu hinterfragen.
Der BF hätte im Jahr 2012 auf seinem Betrieb 13 Fleischrassekühe gehalten. Für die Milcherzeugung seien sieben Milchkühe benötigt worden, wodurch sechs Mutterkühe für die Erzeugung von Fleischkälbern zur Verfügung gestanden seien. Gemäß der bisherigen Regelung habe der BF vier Kälber über zwei Monate gehalten. Der BF habe seine Produktion der stärkeren Nachfrage nach Kälbern mit geringem Schlachtgewicht angepasst. Die Mutterkühe hätten sehr wohl der Produktion von Fleischrindern gedient.
Die AMA vertritt im Rahmen der Beschwerde-Vorlage den Standpunkt, dass von den zwölf geborenen Kälbern lediglich vier Kälber länger als zwei Monate am Betrieb gehalten worden seien. Ausgehend von sechs Mutterkuhquoten hätten allerdings zumindest sechs Kälber die Verweildauer einhalten müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2012 dreizehn Fleischrassekühe sowie am 10.04.2012 eine weitere Fleischrassekuh. Eine der am 01.01.2012 gehaltenen Kühe ging vom Betrieb ab, ohne ersetzt werden zu können.
Der BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von sechs Stück.
In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2012" wird festgehalten:
"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2012 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2011 erfüllt war. Die Kälber müssen mehr als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."
Von den angeführten beantragten Fleischrassekühen kalbten im Jahr 2012 zwölf Kühe ab. Bei vier der Kälber wurde die Verweildauer eingehalten.
Die angeführten Feststellungen wurden seitens der Parteien weitgehend außer Streit gestellt. Das Merkblatt der AMA "Tierprämien 2012" ist unter www.ama.at abrufbar.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie besteht gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a) MOG 2007 keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß UAbs. 1 lit. a) und b) VO (EG) 73/2009 prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestandes handelt.
Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Der Begriff "Bestand, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden", wird in den zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben nicht weiter definiert. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, Rs C-446/06, das auf Basis einer Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 73/2009 ergangen ist. In diesem Urteil führte der EuGH in den Rn. 41 ff auszugsweise aus:
"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. (...)
43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.
44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. (...)
45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.
46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.
(...)
49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."
In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission u.a. mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Beschwerde-Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Fleischrassekühe entgegen der Ansicht der AMA als Kühe eines Mutterkuhbestandes i.S.d. Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 betrachtet werden können.
Der BF macht im Wesentlichen geltend, die AMA hätte im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 rückwirkend die Kontrollpraxis umgestellt und festgesetzt, dass - anstelle von zuvor bei 50 % - die Verweildauer bei 80 % der Kälber eingehalten werden musste. Der BF hätte auf die bekanntgegebene Kontrollpraxis vertraut und wie in der Vergangenheit lediglich vier Kälber zwei Monate lang gehalten.
Nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH ist es den Mitgliedstaaten überlassen, auf Basis der Rinderzuchtpraxis im jeweiligen Mitgliedstaat entsprechende Festlegungen zu Abkalbequote und Verweildauer zu treffen.
Die diesbezüglichen Festlegungen finden sich im oben zitierten Merkblatt der AMA "Tierprämien 2012". Dass die diesbezüglichen Festlegungen tatsächlich der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechen, wurde bereits im Rahmen eines Gutachtens in Zusammenhang mit einer anderen Rechtssache bestätigt (BVwG 05.11.2014, W104 2010023-1/6E), wobei es sich laut Gutachten bei den festgelegten Werten um Mindestwerte handelt.
Entscheidungserheblich für den vorliegenden Fall erscheint - entgegen der Ansicht des BF - allerdings nicht, ob die Verweildauer für 50 oder für 80 % der Kälber einzuhalten war, sondern auf welche Bezugsgröße sich diese Prozentsätze beziehen. Der BF geht offensichtlich davon aus, dass als Bezugsgröße nicht die tatsächliche, sondern die erforderliche Abkalbequote heranzuziehen ist. Im Fall des BF läge diese bei sieben Tieren. Nur nach dieser Berechnung fände der BF bei einem im Hinblick auf die Einhaltung der Verweildauer erforderlichen Prozentsatz von 50 % mit vier Kälbern, die zwei Monate gehalten werden, das Auslangen.
Geht man von der Anzahl der tatsächlichen Geburten (zwölf) aus, übersteigt auch ein Prozentsatz von 50 %, das wären sechs Kälber, die Zahl von vier der vom BF tatsächlich zwei Monate lang gehaltenen Kälbern.
In der Tat ist als Bezugsgröße jedoch die Anzahl der tatsächlich geborenen Kälber heranzuziehen. Auch das angeführte Merkblatt der AMA bringt nichts Gegenteiliges zum Ausdruck. Es liegt zwar durchaus im Bereich des Möglichen, dass Mutterkühe nicht jedes Jahr trächtig werden. Werden sie jedoch trächtig, sind die geborenen Kälber auch zusammen mit den Müttern für einen bestimmten Mindestzeitraum zu halten. Andernfalls würde die Zielsetzung der Beihilferegelung, nämlich das Halten von Kühen in Beständen zu fördern, in denen Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden, konterkariert. (Wobei hinzuzufügen ist, dass die Fleischerzeugung in diesem Zusammenhang als Gegensatz zur Milcherzeugung zu verstehen ist.)
Somit hätte die Verweildauer in jedem Fall bei mehr als vier Kälbern eingehalten werden müssen.
Auf die Frage, ob sich der BF auf die von ihm behauptete veröffentlichte Kontrollpraxis berufen konnte, braucht aus diesem Grund nicht weiter eingegangen zu werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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