W118 2001361-1•BVwG W118 2001361-1
W118 2001361-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2014
außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>Haltefrist, Kalb, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie
W118 2001361-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119427240, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, i.V.m. Art. 109 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 16 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielten auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119427240, betreffend Rinderprämien 2012 wurde den BF die Gewährung von Mutterkuhprämien versagt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die AMA die beantragten Kühe der BF nicht als Kühe eines Mutterkuhbestandes anerkannte, da aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung hielten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe i.S.d. Art. 109 lit d VO 73/2009. Insgesamt hätten acht Mutterkühe abgekalbt, in drei Fällen sei jedoch die Verweildauer nicht eingehalten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 11.04.2013. In ihrer Beschwerde weisen die BF darauf hin, dass auf ihrem Betrieb im Jahr 2012 14 Kühe gehalten worden seien. Zur Abdeckung der A-Quote würden sieben Milchkühe benötigt. Weiters verfügten die BF über sechs Mutterkuhquoten. Im Jahr 2012 hätte es zwölf Abkalbungen gegeben, im Bescheid schienen jedoch nur acht Abkalbungen auf.
Dazu könne festgehalten werden, dass das Kalb mit der Ohrmarken-Nummer AT XXXX am 29.09.2012 geboren worden und am 10.10.2012 auf der Alm verschwunden sei. Die Verendungsmeldung sei am 10.10.2012 erfolgt. Ein weiteres Kalb mit der Ohrmarken-Nummer AT XXXX sei am 12.10.2012 geboren worden und am 19.10.2012 verendet. Ein weiteres drittes Kalb sei am 31.12.2012 geboren worden und sei nach wie vor auf dem Betrieb.
Bei diesen drei Kälbern sei die Verweildauer eingehalten worden, da auch lt. Merkblatt Rinderprämien 2012 eine Verendung als Einhaltung der Verweildauer anrechenbar sei.
Daher hätte es auf dem Betrieb nicht (wie) laut Bescheid acht Abkalbungen, sondern zwölf Abkalbungen gegeben, bei denen die Verweildauer lt. Richtlinien eingehalten worden sei.
Der Beschwerde sind Meldebestätigungen betreffend die Meldung von Rindern an die Rinderdatenbank sowie je eine Bestätigung der Steirischen Tierkörperverwertung sowie der Gemeinde XXXX angefügt, die die Angaben der BF dokumentieren.
Mit Schreiben des BVwG vom 31.10.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen der BF ersucht.
Mit Schreiben vom 19.11.2014 teilte die AMA im Wesentlichen mit, anhand der Meldungen an die Rinderdatenbank ließen sich acht Abkalbungen von 14 Fleischrassekühen, die an den Stichtagen 01.01.2012, 16.03.2012 und 10.04.2012 am Betrieb der BF gemeldet gewesen seien, nachvollziehen.
Tatsächlich hätte es entsprechend den Ausführungen der BF im Antragsjahr 2012 vier weitere Abkalbungen gegeben. Diese Abkalbungen seien jedoch nicht beantragten Fleischrassekühen zuzurechnen, da es sich jeweils um die Erstabkalbung einer Kalbin gehandelt habe. Auch ohne Berücksichtigung dieser Abkalbungen sei aus Warte der AMA die erforderliche Abkalbequote (mehr als 50 %) im Betrieb der BF erfüllt worden.
In weiterer Folge hätten 80 % der angeführten acht Kälber, eingeschränkt auf die zur Verfügung stehende Mutterkuhquote - somit sechs Stück - die zwei-monatige Verweildauer einhalten müssen. Auf Basis der Daten der Rinderdatenbank treffe das nur bei fünf näher bezeichneten Kälbern zu.
Im Hinblick auf das Kalb mit der Ohrmarken-Nummer AT XXXX sei bereits am 11.10.2012 eine Verendung gemeldet worden. Da die Abkalbung von einer Kalbin und nicht von einer beantragten Fleischrassekuh erfolgt sei, sei das Tier nicht für das Erreichen der Verweildauer berücksichtigt worden.
Beim Kalb mit der Ohrmarken-Nummer AT XXXX habe es sich ebenso um eine Abkalbung einer Kalbin und nicht von einer beantragten Fleischrassekuh gehandelt.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit werde auf ein Schreiben des BMLFUW verwiesen, das dem Schreiben der AMA beigefügt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2012 zwölf Fleischrassekühe; am 16.03.2012 sowie am 10.04.2012 hielten die BF jeweils eine weitere Fleischrassekuh.
Die BF verfügten für das Antragsjahr 2012 über eine Milchreferenzmenge (A-Quote) im Ausmaß von 28.850 kg. Seitens der AMA war ein Stalldurchschnitt in Höhe von 4.650,00 kg zugrunde zu legen.
Die BF verfügten für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von sechs Stück.
In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2012" wird festgehalten:
"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2012 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2011 erfüllt war. Die Kälber müssen mehr als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."
Pkt. 5.5 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2012" lautet auszugsweise:
"5.5 Berechnung prämienfähiger Mutterkühe
Die Gesamtkuhanzahl ist die Anzahl an beantragten Kühen (Fleisch- und Milchrassekühe), die die Halteverpflichtung eingehalten haben.
Die prämienfähigen Tiere ergeben sich aus der Gesamtkuhanzahl abzüglich der rechnerischen Milchkühe und der durch die Teilverzichtserklärung ausgenommenen Tiere.
(...)."
Von den angeführten beantragten Fleischrassekühen kalbten im Jahr 2012 acht Kühe ab. Bei fünf der Kälber wurde die Verweildauer eingehalten.
Folgende weitere Rinder kalbten nach den angeführten Stichtagen für die Antragstellung erstmalig ab:
Muttertier AT XXXX am 26.09.2012 - Kalb AT XXXX
Muttertier AT XXXX am 12.10.2012 - Kalb AT XXXX
Muttertier AT XXXXam 31.12.2012 - Kalb AT 895 881 718
Muttertier AT XXXX am 28.09.2012 - Kalb ATXXXX
Die angeführten Feststellungen wurden seitens der Parteien weitgehend außer Streit gestellt. Die Angaben der AMA konnten im Rahmen einer Einschau in die Rinderdatenbank nachvollzogen werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie besteht gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a) MOG 2007 keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß UAbs. 1 lit. a) und b) VO (EG) 73/2009 prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestandes handelt.
Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Der Begriff "Bestand, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden", wird in den zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben nicht weiter definiert. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, Rs C-446/06, das auf Basis einer Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 73/2009 ergangen ist. In diesem Urteil führte der EuGH in den Rn. 41 ff auszugsweise aus:
"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. (...)
43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.
44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. (...)
45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.
46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.
(...)
49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."
In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission u.a. mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Beschwerde-Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Fleischrassekühe entgegen der Ansicht der AMA als Kühe eines Mutterkuhbestandes i.S.d. Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 betrachtet werden können.
Die BF machen im Wesentlichen geltend, dass anstelle von acht (wie lt. Bescheid der AMA) tatsächlich zwölf Rinder abgekalbt und auch die Verweildauer eingehalten hätten. (Wobei lediglich drei der zusätzlich ins Treffen geführten Abkalbungen näher bezeichnet werden.) Der Behauptung, dass auf dem Betrieb der BF im Antragsjahr 2012 tatsächlich zwölf Rinder abgekalbt hätten, wird von der AMA nicht entgegengetreten. Allerdings weist die AMA darauf hin, dass es sich bei diesen vier zusätzlichen Abkalbungen um Erst-Abkalbungen gehandelt habe. Dieser Umstand konnte anhand der Daten der Rinderdatenbank nachvollzogen werden. Die AMA stellt außer Streit, dass im Betrieb der BF im Antragsjahr 2012 die erforderliche Abkalbequote mit acht Abkalbungen bei 14 Fleischrassekühen erfüllt wurde.
Allerdings sei die erforderliche Verweildauer nicht bei mindestens 80 % der Kälber (das wären sieben), eingeschränkt auf die zur Verfügung stehende Mutterkuhquote, also bei sechs Kälbern, erfüllt gewesen.
Entscheidungserheblich erscheint somit die Frage, ob als Basis für die Berechnung von Abkalbequote und - darauf aufbauend und für den vorliegenden Fall maßgeblich -Verweildauer der gesamte Rinderbestand, der Bestand an beantragten Fleischrassekühen oder allenfalls lediglich der Bestand an prämienfähigen Mutterkühen heranzuziehen ist.
Die AMA zieht als Basis offensichtlich den Bestand an beantragten Mutterkühen heran. Wie sich an den oben wiedergegebenen europarechtlichen Grundlagen zeigt, hält das EU-Recht weder eine Definition der Mutterkuh noch eine solche eines Mutterkuhbestandes bereit; vielmehr ist es nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH den Mitgliedstaaten überlassen, auf Basis der Rinderzuchtpraxis im jeweiligen Mitgliedstaat entsprechende Festlegungen zu treffen.
Die diesbezüglichen Festlegungen finden sich im oben zitierten Merkblatt der AMA Tierprämien 2012. Dass die diesbezüglichen Festlegungen tatsächlich der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechen, wurde bereits im Rahmen eines Gutachtens in Zusammenhang mit einer anderen Rechtssache bestätigt (BVwG 05.11.2014, W104 2010023-1/6E). Auch wenn der Verweis in Pkt. 2.4 des Merkblattes auf Pkt. 5.5 nicht gänzlich klar erscheint, da Pkt. 2.4 von "ermittelten Fleischrassekühen" spricht und dieser Begriff trotz Verweis in Pkt. 5.5 nicht aufgegriffen wird, erscheint es vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsgrundlagen gerechtfertigt und nachvollziehbar, dass die AMA sowohl im Hinblick auf die Ermittlung der Abkalbequote als auch im Rahmen der Prüfung, bei wievielen Kälbern die Verweildauer eingehalten werden muss, grundsätzlich auf die Anzahl der beantragten Mutterkühe abstellt (wie bereits in Pkt. 2.4 festgehalten) und Erst-Abkalbungen nicht berücksichtigt. Erst-Abkalbungen von Kalbinnen können dem Bestand an Kühen, für die die Mutterkuhprämie begehrt wird, nicht zugerechnet werden und auch die Kälber dieser Kalbinnen können im Rahmen der Prüfung der Verweildauer nicht berücksichtigt werden.
Auf Basis der Angaben im Merkblatt wären die BF dazu verhalten gewesen, zu gewährleisten, dass die von den beantragten Mutterkühen geborenen Kälber (also acht) für mindestens zwei Monate gehalten werden. Die AMA geht davon aus, dass die Verweildauer zumindest bei 80 %, also sieben Kälbern, hätte eingehalten werden müssen. Demgegenüber verlangt die AMA offensichtlich nicht, dass mehr Kälber die Mindest-Verweildauer erfüllen, als die Betriebsinhaber an Mutterkuhquote verfügen; die Verweildauer hätte somit aus Warte der AMA lediglich bei sechs Kälbern eingehalten werden müssen.
All das ändert jedoch, wie oben ausgeführt, nichts an dem Umstand, dass die von den BF begehrte Anrechnung von vier zusätzlichen Kälbern nicht möglich ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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