W157 1437436-1•BVwG W157 1437436-1
W157 1437436-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation
W157 1437436-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bezirkspolizeikommando Baden, am 18.09.2012 gab der damals noch minderjährige BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seiner Person an, dass er am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren sei, ledig sei, dass sein Vater sowie ein Bruder vor ca. einem Jahr verstorben seien und er eine Mutter und eine Schwester im Herkunftsland habe. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab der BF XXXX, XXXX, an. Der BF gab weiters an, vor rund einem Jahr von XXXX abgereist zu sein und dann über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater von den Taliban gezwungen worden sei, "Sachen" für diese zu transportieren. Die Taliban hätten diese "Sachen" von ihnen zu Hause abgeholt. Es habe sich dabei auch um SIM-Karten von Handys gehandelt. Kurz darauf seien "sie" bei einem Bombenangriff getötet worden und man habe den Vater des BF beschuldigt, "sie" verraten zu haben. Der Vater und der Bruder des BF seien daraufhin von Angehörigen der Taliban getötet worden. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen und die Schwester des BF habe ihm die Nachricht überbracht. Die Mutter des BF habe dann beschlossen, dass es für ihn sicherer wäre, wenn er das Land verlasse, und er sei nach Pakistan zu einem Freund geflüchtet. Dort sei er aber auch nicht sicher gewesen. Auf die Frage was der BF bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der BF an, dass er fürchte getötet zu werden.
2. Dem Akt liegt ein Befund des Instituts XXXX, vom 26.09.2012 bei, aus dem hervorgeht, dass eine Bestimmung des Knochenalters des BF durchgeführt wurde. Das Ergebnis des Befundes lautet GP 29, Schmeling 3.
3. Am 07.08.2013 fand eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) statt. Der BF gab in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, am XXXX im Distrikt XXXX, XXXX, XXXX geboren zu sein. Sein Vater sei vor rund einem Jahr gestorben. Seine Mutter heiße XXXX und sei ca. 35 Jahre alt. Der BF gab an in Afghanistan weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt zu haben und nicht gearbeitet zu haben. Sein Vater habe für die Familie gesorgt. Er habe keine Freunde oder Bekannte in Kabul, seine Familie besitze ein kleines Grundstück in der Provinz XXXX, XXXX. Die Familie des BF seien Nomaden. Er sei niemals in Kabul gewesen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sie hätten in XXXX gelebt. Der Onkel väterlicherseits des BF habe den Vater des BF angerufen und ihn gebeten den BF zu ihm nach Hause zu schicken. Der BF sei daraufhin zum Onkel gegangen und der Vater des BF sei mit seinem Esel nach XXXX gegangen. Auf dem Weg dorthin habe auf den Vater des BF ein Auto gewartet, man habe dem Vater des BF "Westen" gegeben. Der Vater des BF sei dann nach Hause gegangen, dort seien die Taliban gekommen und hätten vom Vater des BF diese "Westen" verlangt. Der Vater des BF habe sie den Taliban gegeben. In der Nacht seien zwei Hubschrauber gekommen und seien diese Taliban bombardiert worden. Manche der Taliban seien getötet bzw. verletzt worden. In der Früh seien die Taliban zum BF nach Hause gekommen und hätten seinen Vater und seinen Bruder getötet. Die Mutter des BF und die Schwester des BF seien zum Onkel des BF gegangen und die Mutter des BF habe ihm wegen dieses Vorfalls zur Flucht geraten. Auf die Frage wer dem Vater des BF aus einem Auto "Westen" gegeben habe um diese danach zu transportieren gab der BF an, das wisse er nicht. Es sei das erste Mal gewesen, dass sein Vater derartige "Transportdienste" verrichtet habe. Er wisse auch nicht, um welche "Westen" es sich gehandelt habe. Auf die Frage wem die genannten "Westen" gehört hätten gab der BF an, die Taliban hätten seinem Vater die "Westen" gegeben. Warum, wisse er nicht. Es habe sich um die Taliban vom XXXX gehandelt. Wie sein Vater zu Kontakten mit Taliban aus einem anderen Distrikt gekommen sei wisse er nicht. Auf die Frage wie oft Taliban beim BF zu Hause gewesen seien, gab der BF an, sie seien gekommen, die Familie des BF habe auf dem Berg gewohnt, dort seien immer Taliban unterwegs gewesen. Er selbst habe persönlich nie mit Taliban zu tun gehabt. Auf die Aufforderung, konkreter zu schildern, wie der Vater des BF bzw. dessen Bruder verstorben seien, gab der BF an, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass die Taliban dem Vater vorgeworfen hätten, dass er diese "Westen" mit Chips versehen hätte. Deshalb seien die Taliban von der Regierung bombardiert worden. Die Chips seien jedoch nicht vom Vater des BF, sondern von den Menschen, von denen sein Vater die Westen bekommen habe, gewesen. Chips seien "Sachen wie eine SIM-Karte". Vielleicht habe die Regierung feststellen können, wo sie gerade seien. Diese Karten seien mit Flugzeugen verbunden gewesen. Es habe sich nicht um eine SIM-Karte von Mobiltelefonen gehandelt, es seien "andere" SIM-Karten gewesen. Auf die Aufforderung, konkrete Angaben rund um die angebliche Ermordung des Vaters zu machen, gab der BF an, dass seine Mutter ihm darüber nicht viel erzählt habe. Seine Mutter habe ihm nur erzählt, dass sein Vater und sein Bruder ermordet worden seien. Er habe danach sofort die Flucht angetreten. Auf die Aufforderung, konkrete Angaben zum Hubschrauberangriff auf Taliban zu machen, gab der BF an, dass er nichts davon gesehen habe, seine Mutter habe ihm davon erzählt. Sie habe gesagt, dass nächtens zwei Hubschrauber und zwei Jets die Taliban bombardiert hätten. Auf die Frage warum der BF als angeblicher Nomade nicht innerhalb seines Heimatlandes den Wohnsitz gewechselt habe, beispielsweise sei er in Kabul vor jeglicher Verfolgung sicher, gab der BF an, sein Vater und sein Bruder seien ermordet worden, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Die Taliban hätten ihn auch in Kabul ermordet. Wenn es die Taliban nicht geben würde, könnte er in Kabul leben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er "nur Angst vor den Taliban".
4. Das BFA hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 16.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (AS 127 bis AS 161), führte das BFA nach ausführlicher Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle zusammengefasst aus, dass es dem BF nicht gelungen sei bezüglich seiner Fluchtgründe Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF habe unglaubwürdiger Weise anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens behauptet, dass sein Vater von Taliban verfolgt worden wäre.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF ein höchst vages bzw. unkonkretes und auch widersprüchliches Vorbringen dargelegt habe. Der BF habe sich bei der Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen von bloß abstrakten Behauptungen beschränkt und sei, auch auf konkrete Nachfrage hin, nicht in der Lage gewesen, fundierte und konkrete Angaben zu machen. Zusammengefasst habe der BF beim BFA am 07.08.2013 behauptet, im afghanischen Dorf XXXX gelebt zu haben. Eines Tages sei der Vater des BF mit einem Esel nach XXXX gegangen und auf dem Weg dorthin von Männern in einem Auto erwartet worden, welche dem Vater des BF "Westen" gegeben hätten, mit denen der Vater des BF nach Hause gekommen sei. Später seien Taliban gekommen und hätten vom Vater des BF die "Westen" verlangt, welche dieser ihnen gegeben hätte. In der Nacht hätten zwei Hubschrauber die Taliban bombardiert. Einige Taliban seien getötet bzw. verletzt worden, in der Früh seien die Taliban zum BF nach Hause gekommen und hätten den Vater und den Bruder des BF getötet. Die Mutter des BF habe ihm daraufhin zur Flucht geraten. Das BFA führte aus, dass der BF keinerlei konkrete Zeitangaben zum Transportdienst seines Vaters gemacht habe und dies auf Nachfrage auch nicht gekonnt habe. Er habe lapidar von einem Hubschrauberangriff und der Ermordung von engsten Angehörigen gesprochen ohne dazu irgendwelche konkreten Angaben zu machen. Zusammengefasst habe er beim BFA bloß höchst abstrakte Behauptungen aufgestellt und Details oder Einzelheiten auch auf Nachfrage hin nicht dargelegt. Als besonderen Widerspruch stellte das BFA dar, dass der BF bei der Darstellung der Fluchtgründe von einem einmaligen Transportgeschäft seines Vaters mit den Taliban gesprochen habe, bei dem der Vater "Westen" transportiert habe. In völligem Widerspruch dazu habe er bei der "Ersteinvernahme" am 18.09.2012 behauptet, dass sein Vater "Sachen", insbesondere SIM-Karten für Handys, transportiert habe. Gerade einen Transport von SIM-Karten für Handys habe der BF wiederum beim BFA auf konkrete Nachfrage hin ausgeschlossen. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass die vom BF beim BFA dargelegten Fluchtgründe jeglicher Realität entbehren.
Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass der BF keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 durch Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Es hätten sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.
Zu Spruchpunkt III. verwies das BFA unter näherer Begründung darauf, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung. Der BF focht den Bescheid zur Gänze an.
Begründend gab der BF an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Er habe über die Vorfälle nicht ausführlicher schildern können, weil er während dieser Vorfälle bei seinem Onkel gewesen sei. Er habe alles angegeben, was seine Mutter ihm über die Vorfälle erzählt habe. Unabhängig von den Asylgründen sei sein Leben in Afghanistan auch auf Grund ständig vorkommender Terroranschläge und der unsicheren Lage als Zivilperson in Gefahr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 16.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131).
Nach Artikel 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in "sonstigen Rechtssachen" nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Bei der Auslegung des Umfangs der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einfachgesetzlich geregelten Befugnis zur Kassation ist zu bedenken, dass die Verfassungsnorm des Artikel 130 Abs. 4 B-VG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verlangt, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen "unterlassener Ermittlungen" des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass weder der Fall des Artikel 130 Abs. 4 Z 1 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG) noch der Fall des Artikel 130 Abs. 4 Z 2 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) verwirklicht ist (vgl. BVwG, I402 1431183-1/7E vom 04.02.2014).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).
Die belangte Behörde hat eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von der Unglaubhaftigkeit der fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat sich dabei auf die oben angeführte Beweiswürdigung gestützt, die dem Beschwerdeführer im Wesentlichen neben vagen Angaben lediglich einen Widerspruch hinsichtlich der vom Vater angeblich transportierten Waren zur Last gelegt hat (SIM-Karten für Handys bzw. "Westen"). Hierbei wurde allerdings weder die Minderjährigkeit des BF (zum Zeitpunkt der ins Treffen geführten Vorfälle sowie bei der Erstbefragung) noch der Umstand berücksichtigt, dass dieser bei der Einvernahme angegeben hat, von den beschriebenen Vorgängen lediglich durch seine Mutter erfahren zu haben und daher mangels eigener Wahrnehmungen über keine detaillierten Kenntnisse zu verfügen. Nicht berücksichtigt wurden auch die weiteren Angaben des BF zu den transportierten "Westen" bzw. SIM-Karten, zumal der BF im weiteren Verlauf der Einvernahme erläutert hat, dass seinem Vater vorgeworfen worden sei, die "Westen" mit Chips versehen zu haben, die SIM-Karten ähnlich seien ("Das sind Sachen wie eine SIM-Karte."); es habe sich aber nicht um SIM-Karten von Mobiltelefonen gehandelt.
Der BF wurde vom Bundesasylamt lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen einvernommen und die belangte Behörde hat sich insbesondere auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass nach dessen - kaum nachvollziehbaren - Angaben die Taliban dem Vater vorgeworfen hätten, die von anderen Taliban erhaltenen "Westen" mit ebenfalls von Taliban erhaltenen Chips versehen zu haben. Dem Verwaltungsakt sind im Übrigen auch keinerlei weitere Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Angriff auf die Taliban mit zwei Hubschraubern und zwei Jets zu entnehmen, der sich offenbar in der Nähe des Wohnorts des BF ereignet habe, zumal den Angaben des BF zu entnehmen ist, dass seine Mutter diesen gehört habe ("F: Was hat die Mutter bzgl. des Hubschrauberangriffs erzählt? A: Die Mutter hat gesagt, dass nachts zwei Hubschrauber und zwei Jets die Taliban bombardiert haben. F: Wie sieht Ihre Mutter nächtens zwei Jets? A:
Man hört das.").
Das Bundesasylamt hat sich sohin im Ergebnis lediglich ansatzweise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch hinsichtlich seiner Rückkehrsituation unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, zumal nicht schlüssig dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein ausreichendes familiäres bzw. soziales Netz vorfinden würde bzw. auf andere Weise seine notwendigen Grundbedürfnisse hinreichend sicher befriedigen könnte. Auf die behauptete Herkunftsregion des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise konkret eingegangen und lediglich die Möglichkeit einer "Rückkehr" nach Kabul festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass sich der BF - eigenen Angaben zufolge - noch nie in Kabul aufgehalten hat und weder über Schulbildung verfügt noch einen Beruf erlernt hat. Dem Akt sind auch keine Hinweise auf in Kabul aufhältige Familienangehörige des BF zu entnehmen (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
Soweit vom Bundesasylamt festgestellt wurde, dass für den BF als erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Person kein reales Risiko bestehe, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage zu geraten, ist überdies festzuhalten, dass die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf Länderberichten gründen, die aus den Jahren 2010 bis 2012 datieren und damit (auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes) nicht die erforderliche Aktualität aufweisen.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, sind in Anbetracht des Umfanges der erforderlichen Sachverhaltsermittlungen gegenständlich nicht erkennbar.
Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich des Fluchtgrundes und der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers, als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, sich insbesondere mit dem gesamten mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und § 28 Abs. 3 VwGVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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