W135 1435411-1•BVwG W135 1435411-1
W135 1435411-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht
W135 1435411-1/21E
W135 1435412-1/19E
W135 1435413-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, Zahlen XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer reisten ihrem Vorbringen zu Folge am 20.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, russisch-orthodoxen Glaubens und zuletzt in Dagestan wohnhaft gewesen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, bei der Drittbeschwerdeführerin handle es sich um ihre gemeinsame minderjährige Tochter.
Personaldokumente oder sonstige identitätsnachweisende Dokumente wurden von den Beschwerdeführern im Rahmen der Antragstellung nicht vorgelegt.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Sohn XXXX im März 2012 zum Islam konvertiert und danach einen Monat lang weggewesen sei. Eines Nachts sei er mit seinen "Glaubensbrüdern" wieder nach Hause gekommen. Er habe angefangen, die Drittbeschwerdeführerin zur Konversion zum Islam zu überreden und habe ihr gesagt, dass sie nicht mehr zur Schule gehen solle. Die Drittbeschwerdeführerin habe angefangen, sich von den Eltern zu entfernen und die Schule unregelmäßig zu besuchen. Sie habe dem Erstbeschwerdeführer später erzählt, dass sich ein "Glaubensbruder" des Sohnes in die Drittbeschwerdeführerin verliebt habe und sie diesen heiraten wolle. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, seine Tochter zu verlieren und habe die Gefahr bestanden, dass "diese Leute" seine Tochter zu einer Selbstmordattentäterin machten. Auch sei die Polizei mehrmals nachts zu den Beschwerdeführern gekommen und habe nach dem Sohn und dessen "Glaubensbrüdern" gesucht. Im Mai 2012 sei der Erstbeschwerdeführer von der Polizei mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Er habe nicht sagen können, wo sich sein Sohn aufhalte und wann dieser nach Hause käme, auch habe er der Polizei gesagt, dass er keinen Sohn mehr habe. Der Erstbeschwerdeführer sei so schlimm verprügelt worden, dass er auf seinem rechten Auge fast nichts mehr sehen und dieses auch nicht zur Gänze öffnen könne.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag an, dass ihr Sohn XXXX mit dem Rauchen und Trinken aufgehört habe. Ihr Sohn sei am 01.03.2012 weggegangen und sei erst einige Tage später nach Hause gekommen. Er habe gesagt, dass er nicht mehr XXXX, sondern XXXX heiße, das bedeute "derjenige, der den Glauben trägt". Er habe sich den "Glaubensbrüdern der Wachabiten" bzw. Radikalen angeschlossen. Er sei monatelang nicht zu Hause gewesen und sei mit seinen "Brüdern" nachts Heim gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin vermute, dass jemand der Polizei gesagt habe, dass ihr Sohn Heim komme. Anfang Mai sei die Polizei zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen, habe den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und diesen schlimm verprügelt. Ihr Sohn habe gewollt, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht mehr zur Schule gehe, er habe für seine Schwester eine "Hidschab" (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: von islamischen Frauen getragenes, den Körper verhüllendes Kleidungsstück) gekauft und habe gewollt, dass diese einen der "Glaubensbrüder" heirate. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten zum Islam konvertieren sollen. Die Drittbeschwerdeführerin habe angefangen, sich mit einem der "Brüder" zu treffen und zu telefonieren und habe alle ihre Freundinnen aufgegeben. Solche Leute würden aus jungen Mädchen Selbstmordattentäterinnen machen. Die allgemeine Lage in Dagestan sei sehr gefährlich, ständig werde irgendwo geschossen, gesprengt und getötet. Aus Angst ihre Tochter zu verlieren hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Entscheidung getroffen, ihre Heimat zu verlassen. Sonstige Fluchtgründe habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Die von der Zweitbeschwerdeführerin gemachten Angaben würden auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 21.03.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
"Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Antwort: Nein, ich bin gesund.
Frage: Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung, oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
Antwort: Nein, ich gehe zu keinem Arzt, ich nehme auch keine Medikamente.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
Antwort: Nein, ich habe keine Dokumente.
Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
Antwort: Ich hatte einen Führerschein, ich habe ihn bekommen, als ich 18 Jahre alt war, er wurde in der Stadt XXXX ausgestellt.
Frage: Wo ist dieser Führerschein jetzt?
Antwort: Der Sohn hat die Dokumente genommen, damit wir nicht ausreisen können. Feststellung: Sie wurden bereits am 21.01.2013 vor der Polizeiinspektion Sankt Georgen im Attergau einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.
Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?
Antwort: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, meine Angaben waren auch vollständig.
Frage: Wurden Ihre Angaben vollständig und korrekt rückübersetzt und protokolliert?
Antwort: Ja, es war alles in Ordnung.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Frage: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: Ich bin am XXXX in XXXX geboren, das liegt im Gebiet Rostov am Don. Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen, 1982 bin ich nach Dagestan in die Stadt XXXX gezogen, dort habe ich bis zu meiner Ausreise in einem Eigentumshaus mit meiner Frau und meinen Kindern gelebt. Ich habe zehn Klassen die Schule besucht, ich habe keine Berufsausbildung gemacht, ich habe aber als Kraftfahrer gearbeitet. Dadurch habe ich zwischen 15.000,-- und 17.000,-- Rubel verdient, davon haben wir leben können. Meine Frau hat auch in einer Fabrik gearbeitet. Momentan lebt niemand in unserem Haus, es steht leer. Ich bin standesamtlich verheiratet und habe drei Söhne und eine Tochter, die Tochter ist hier in Österreich. Ich bin orthodoxen Glaubens und gehöre der russischen Volksgruppe an. Ich kann Russisch lesen und schreiben.
Angaben zum Fluchtweg:
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
Antwort: Ungefähr ein halbes Jahr vor der Ausreise.
Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie vor der Polizeiinspektion Sankt Georgen im Attergau gemacht haben, erinnern?
Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.
Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein, zum Reiseweg habe ich alles gesagt.
Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
Antwort: 6.000,-- Euro.
Frage: Wie brachten Sie diese Summe auf?
Antwort: Ich hatte Ersparnisse, die Schwiegermutter hat uns auch geholfen.
Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
Antwort: Wir hatten keine Dokumente.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
Antwort: Das war Zufall, die Schlepper haben das so entschieden.
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Meine Frau gehört zur Volksgruppe der Laken, deswegen hatten wir schon von Anfang an Probleme. Wir lebten zuerst in XXXX, sind aber dann nach der Geburt unseres ältesten Sohnes nach Dagestan gezogen. Vor zwei Jahren ist die Mutter meiner Frau gestorben, daraufhin sind meine zwei mittleren Söhne ausgereist, ich weiß bis heute nicht, wo sie sich aufhalten. Sie rufen nur hin und wieder zu den Feiertagen an. Vor einem Jahr ist XXXX, der älteste Sohn für ein paar Tage verschwunden. Es war sein Geburtstag, und wir dachten, er wäre mit Freunden unterwegs. Als er zurückkam, erklärte er uns, dass er jetzt XXXX heiße und den Islam angenommen habe. Ich habe mit meinem Sohn geschimpft und habe ihn gefragt, was das für eine Religion sein soll. Mein Sohn sagte, dass wir nicht richtig leben würden, und dass wir uns nach dem Islam richten müssten. Ich sagte, dass ich das nicht verstehe. XXXX und ich haben uns zerstritten, daraufhin verschwand er. Nach ca. einem Monat kam er mit seinen sogenannten "Brüdern" zurück. Sie kamen immer in der Nacht, etwa drei bis vier Mal im Monat. Sie aßen uns die Lebensmittel weg und redeten die ganze Nacht lang. Sie redeten auch mit meiner Tochter. Anfangs hat sie nichts zu mir gesagt, aber später stellte sich heraus, dass einer dieser Brüder meine Tochter heiraten wollte. Sie redeten ihr ein, dass sie nicht mehr zur Schule gehen sollte, und dass sie auch nach den Regeln des Islam leben sollte. Meine Tochter wurde immer verschlossener, sie veränderte sich und stand ganz unter dem Einfluss unter dieser Männer. Schließlich wollten sie sie mitnehmen. Außerdem kam immer wieder die Polizei zu uns, sie kontrollierten uns und stellten uns Fragen. Sie suchten den ältesten Sohn. Die Polizei kam sowohl tagsüber als auch in der Nacht. Wir haben schon zwei Söhne verloren, wir wollten nicht auch noch die Tochter verlieren. Ich wurde von der Polizei mitgenommen, weil sie meinen Sohn suchten. Ich wurde auch geschlagen, ich lag zwei Wochen im Krankenhaus. Ich hatte eine Gehirnerschütterung, ich sehe immer noch schlecht auf dem rechten Auge. Ich habe auch Angst, dass es zu Anschlägen kommen könnte, wenn mein Kind zur Schule geht. Ich habe Angst um mein Kind und meine Frau (Ende der freien Erzählung).
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.
Frage: Wann genau ist Ihr Sohn XXXX zum Islam konvertiert?
Antwort: Einige Tage vor seinem Geburtstag, er hat am XXXX Geburtstag. Er ist schon einige Tage vorher verschwunden.
Frage: In welchem Jahr ist er konvertiert?
Antwort: 2012.
Frage: Seit wann hat er sich für den Islam interessiert?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Wie ist er zum Islam gekommen?
Antwort: Ich weiß es nicht genau, irgendwann ist er einfach nicht mehr nach Hause gekommen, wir dachten, eine Freundin oder Freunde steckten dahinter. Er hat auch plötzlich aufgehört zu rauchen.
Frage: Wann genau ist er verschwunden?
Antwort: Zwei Tage nach dem Geburtstag.
Frage: Wie lange war er verschwunden?
Antwort: Etwa ein Monat.
Frage: Wo war er in dieser Zeit?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Ist er dann alleine oder mit den Glaubensbrüdern zurückgekommen?
Antwort: Mit den Glaubensbrüdern.
Frage: Wie viele Glaubensbrüder waren das?
Antwort: Es waren XXXX und zwei andere.
Frage: Wissen Sie die Namen dieser zwei anderen Personen?
Antwort: XXXX war einer von ihnen, den zweiten weiß ich nicht.
Frage: Wie oft haben Sie diese Personen persönlich gesehen?
Antwort: Einmal.
Frage: Wann war das genau?
Antwort: Nach dem Monat, in dem XXXX verschwunden war.
Frage: Haben diese zwei Personen mit Ihnen gesprochen?
Antwort: Nein.
Frage: Wie oft sind diese zwei Personen insgesamt gekommen?
Antwort: Drei oder vier Mal im Monat, ich weiß aber nicht, ob es immer die gleichen Personen waren. Nach dem ersten Mal ging ich nicht mehr aus dem Zimmer, wenn sie da waren.
Frage: Wie haben diese Personen ausgesehen?
Antwort: Sie waren in camouflagefarbenen Farben gekleidet, sie waren bewaffnet, und sie hatten Bärte.
Frage: Waren das Widerstandskämpfer?
Antwort: Ja, das nehme ich an.
Frage: War Ihr Sohn auch Widerstandskämpfer?
Antwort: Ja.
Frage: Was genau hat Ihr Sohn zu Ihrer Tochter gesagt?
Antwort: Sie hat mir gesagt, dass er ihr gesagt habe, sie müsse heiraten und den Islam annehmen. Ich war bei diesen Gesprächen aber nicht anwesend. Der Freund sagte anscheinend noch, sie müsse alles wegen seiner Liebe tun.
Frage: Wer ist dieser Freund, wen meinen Sie damit?
Antwort: Dieser XXXX.
Frage: Wollte dieser Ihre Tochter heiraten?
Antwort: Ja.
Frage: Hat XXXX jemals mit Ihnen persönlich gesprochen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben XXXX und die zweite Person nie nach Ihnen gefragt, wenn sie kamen? Haben sie XXXX nie aufgefordert, sie zu suchen oder zu rufen, wenn Sie im Zimmer waren?
Antwort: Nein, ich habe mich auch nie gezeigt.
Frage: Wie hat Ihre Tochter auf das Heiratsangebot reagiert?
Antwort: Sie hat nichts darauf gesagt.
Frage: Wann hat Ihnen Ihre Tochter davon erzählt?
Antwort: Sie hat meiner Frau davon erzählt, als ich aus dem Krankenhaus gekommen bin, die Frau hat es mir erzählt.
Frage: Wann genau war das?
Antwort: Das war im Juni oder Juli letzten Jahres.
Frage: Was haben Sie dann zu Ihrem Sohn gesagt?
Antwort: Ich habe überhaupt nicht mehr mit ihm gesprochen.
Frage: Wann sind diese zwei Personen das letzte Mal zu Ihnen nach Hause gekommen?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Ist XXXX dann weiterhin zu Ihnen gekommen?
Antwort: Ja.
Frage: Ist er bis zu Ihrer Ausreise zu Ihnen nach Hause gekommen?
Antwort: Kurz vor Neujahr war er das letzte Mal bei uns.
Frage: Wo hat er in dieser Zeit gewohnt?
Antwort: Wir wissen es nicht, wir denken, dass er im Wald war.
Frage: Was haben Sie mit XXXX gesprochen, wenn er wieder nach Hause kam?
Antwort: Ich habe nicht mit ihm gesprochen.
Frage: Hat jemand aus Ihrer Familie mit XXXX gesprochen?
Antwort: Meine Frau ist manchmal rausgegangen, wenn sie da war.
Frage: Was hat die Frau mit ihm gesprochen?
Antwort: Sie hat eigentlich auch nicht mit ihm sprechen, sie wollte ihn halt sehen. Er wollte ihr einreden, dass sie nach den Regeln des Islam leben sollte.
Frage: Haben die Glaubensbrüder oder XXXX Ihre Tochter mitgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Hat Ihre Tochter aufgehört, die Schule zu besuchen?
Antwort: Ja, sie hat Stunden geschwänzt.
Frage: Wie oft kam die Polizei zu Ihnen?
Antwort: Drei oder vier Mal im Monat.
Frage: Wie oft insgesamt?
Antwort: Das kann ich nicht sagen, das habe ich nicht gezählt.
Frage: Was wollte die Polizei?
Antwort: Sie fragten nach XXXX, wann er das letzte Mal da gewesen ist, wann er wieder gegangen ist, mit wem er das war usw.
Frage: Wurden Sie bei diesen Gelegenheiten geschlagen?
Antwort: Zuhause wurde ich nicht geschlagen.
Frage: Hat man Ihr Haus durchsucht?
Antwort: Ja.
Frage: Wie oft?
Antwort: Jedes Mal wenn sie kamen.
Frage: Wie viele Polizisten waren es jeweils, die gekommen sind?
Antwort: Es waren immer drei, sie kamen mit dem Auto.
Frage: Hat man auch Sie selbst verdächtigt, Widerstandskämpfer zu sein?
Antwort: Sie wollten nur XXXX.
Frage: Wann genau wurden Sie von der Polizei mitgenommen?
Antwort: Im Mai.
Frage: Wissen Sie das Datum?
Antwort: Am 09. oder 10. Mai.
Frage: Wohin hat man Sie gebracht?
Antwort: Auf das Polizeirevier.
Frage: Wo liegt dieses genau?
Antwort: In der XXXX.
Frage: Wie lange waren Sie dort?
Antwort: Zwischen 1 und 2 Uhr nachts wurde ich mitgenommen, gegen 7 Uhr morgens wurde ich freigelassen.
Frage: Wurden Sie auch befragt?
Antwort: Ja.
Frage: Was wollte man von Ihnen?
Antwort: Sie wollten wissen, wo sich mein Sohn aufhält, wann er zurückkommt.
Frage: Was haben Sie geantwortet?
Antwort: Ich sagte, dass ich es nicht weiß, ich hätte keinen Sohn mehr.
Frage: Wie genau hat man Sie geschlagen?
Antwort: Zuerst mit den Fäusten, dann mit den Füßen. Ich habe das Bewusstsein verloren. Ich habe versucht, mit den Händen meinen Kopf zu schützen. Ich war im Gesicht schwer verletzt.
Frage: Welche Verletzungen hatten Sie genau?
Antwort: Ich sehe mit dem rechten Auge nichts, alles war voller Narben und geschwollen.
Frage: In welchem Krankenhaus waren Sie?
Antwort: Ich war in keinem Krankenhaus.
Frage: Wie und warum sind Sie schließlich aus der Polizeistation freigekommen?
Antwort: Sie haben mich einfach freigelassen, vielleicht haben sie Angst bekommen, weil ich das Bewusstsein verloren hatte.
Frage: Wie hat man Sie freigelassen?
Antwort: Sie haben einfach gesagt, dass ich gehen solle.
Frage: War das das letzte Mal, dass Sie Kontakt mit der Polizei hatten?
Antwort: Nein, sie kamen immer wieder zu uns nach Hause.
Frage: Wann war die Polizei das letzte Mal bei Ihnen?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Hat Ihre Frau XXXX erzählt, dass man Sie wegen ihm geschlagen hat, und dass die Polizei ihn sucht?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Vielleicht, ich weiß es nicht.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Außer dem einem Mal, wo ich geschlagen wurde, nicht.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nur die, die ich geschildert habe.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein, ansonsten gab es keine Probleme.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Ich habe Angst, dass sie mich nicht in Ruhe lassen. Einerseits habe ich Angst vor der Polizei, andererseits vor den Wahabiten.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: Ich hätte erst Arbeit finden müssen, wenn jemand erfährt, dass wir aus Dagestan kommen, würde uns die Polizei kontrollieren, es wäre überall das Gleiche gewesen.
Frage: Was meinen Sie damit, dass Sie Probleme hatten, weil Ihre Frau Lakin ist?
Antwort: Wir hatten auch deswegen Probleme.
Frage: Welche Probleme hatten Sie konkret?
Antwort: Ich selbst hatte keine Probleme, aber meine Frau hatte Probleme, weil sie mich geheiratet hat. Ihre Verwandten haben nicht mir ihr gesprochen.
Frage: Aus welchem Grund?
Antwort: Weil sie einen Ungläubigen geheiratet hat. Sie hat meinen Glauben angenommen, sie war ursprünglich Muslimin.
Frage: Hat man Ihre Frau jemals geschlagen, weil Sie einen Orthodoxen geheiratet hat?
Antwort: Nein, das Problem war nur, dass ihre Familie und Freunde das nicht akzeptiert haben.
Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Russischen Föderation und in Dagestan zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?
Antwort: Ja, ich habe das verstanden.
Frage: Was möchten Sie?
Antwort: Ich möchte eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Vermerk: Dem Antragsteller werden die Feststellungen zur Russischen Föderation und zu Dagestan zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 03.04.2013 ausgefolgt.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit dem 20.01.2013.
Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
Antwort: Nein.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
Antwort: Ich stehe in der Grundversorgung und lebe in einem Flüchtlingsheim.
Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
Antwort: Ich bin in keinem Verein, ich mache auch keinen Deutschkurs.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie abgesehen von Ihrer Frau und Ihrer Tochter nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Ihrer Verwandten leben noch in der Heimat und wo?
Antwort: Ich habe noch einen Onkel, ich weiß aber nicht, wo er lebt. Ansonsten habe ich keine Verwandten.
Frage: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
Antwort: Ja, damit bin ich einverstanden.
Frage: Wissen Sie, wo sich XXXX und die anderen Glaubensbrüder, die bei Ihnen waren, jetzt aufhalten?
Antwort: Nein.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.
Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. [...] Ist Ihnen das verständlich?
Antwort: Ja, das verstehe ich.
Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.
Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.
Frage: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?
Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ja.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Es stimmt nicht, dass ich im Krankenhaus war, ich lag zwei Monate zu Hause. Ich möchte noch hinzufügen, dass wir mittlerweile alle drei Söhne verloren haben.
Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
Antwort: Ja, bitte."
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 21.03.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei auszugsweise Folgendes vor:
"Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Antwort: Ich habe Medikamente gegen Wechselbeschwerden bekommen. Sonst habe ich keine Beschwerden.
Frage: Welche Medikamente nehmen Sie?
Antwort: Das weiß ich nicht, es sind Tabletten. Es sind aber keine hormonellen Medikamente, sondern nur pflanzliche. Sonst nehme ich keine Medikamente.
Frage: Gehen Sie momentan zu einem Arzt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: Nein, ich habe keine Dokumente.
Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
Antwort: Ich hatte nie einen Führerschein.
Feststellung: Sie wurden bereits am 21.01.2013 vor der Polizeiinspektion Sankt Georgen im Attergau einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.
Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?
Antwort: Ich habe die Wahrheit gesagt, meine Angaben waren auch vollständig.
Frage: Wurden Ihre Angaben vollständig und korrekt rückübersetzt und protokolliert?
Antwort: Ja, es hat alles gepasst.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Frage: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: Ich bin am XXXX in XXXX, Dagestan geboren. Ich bin bei meinen Eltern in einem Eigentumshaus aufgewachsen, ich habe keine Brüder oder Schwestern. Ich habe zehn Klassen die Schule besucht, ich habe keine Berufsausbildung gemacht. Ich habe aber als Näherin in einer Fabrik gearbeitet. Nach der Hochzeit haben wir eine Zeit lang in Russland gelebt, dann sind wir wieder nach Dagestan zurück. Dort habe ich mit meinem Mann und unseren Kindern in einem Eigentumshaus gelebt. Unserer Familie ist es finanziell und wirtschaftlich gut gegangen, ich habe auch zuhause Nähaufträge angenommen. Ich bin verheiratet und habe drei Söhne und eine Tochter. Ich bin orthodox, gehöre der Volksgruppe der Laken an und kann Russisch lesen und schreiben.
Angaben zum Fluchtweg:
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
Antwort: Drei Monate vor der Ausreise.
Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie vor der Polizeiinspektion Sankt Georgen im Attergau gemacht haben, erinnern?
Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.
Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein, zum Reiseweg habe ich alles gesagt.
Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
Antwort: 6.000,-- Euro.
Frage: Wie brachten Sie diese Summe auf?
Antwort: Das haben wir gespart. Meine Mutter hatte eine gute Pension, und sie hatte auch Ersparnisse, solange sie gelebt hat.
Frage: Hatten Sie Dokumente auf der Reise?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
Antwort: Das hat der Schlepper entschieden.
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Der erste Grund für unsere Flucht war, dass mein Sohn den Islam angenommen hat. Er hat am XXXX Geburtstag, wir wollten natürlich feiern. Ich hatte den Tisch schon gedeckt, aber er kam nicht. Er kam erst ein paar Tage später, und da erklärte er uns, dass er jetzt XXXX heiße und zum Islam übergetreten sei. Danach verschwand er für einen Monat. Er tauchte dann mit seinen Glaubensbrüdern wieder auf und sagte zu uns, dass wir, besonders ich, nicht richtig leben. Ich hatte ja den orthodoxen Glauben angenommen, und das missfiel ihm besonders. Es kam dann zu einem Streit zwischen meinem Sohn und meinem Mann. Mein Mann warf ihm vor, dass die Moslems Leute umbringen würden. Am Schluss war es so, dass mein Mann seinen Sohn verleugnete. XXXX sagte, dass es seine Aufgabe sei, Menschen von diesem Glauben zu überzeugen. Mein Mann weigerte sich hinauszugehen, wenn XXXX und seine Glaubensbrüder da waren. Sie wollten auch meine Tochter dazu überreden, den Islam anzunehmen. Sie redeten ihr ein, dass sie nicht zur Schule gehen brauche, und dass sie XXXX heiraten sollte. Sie kamen immer in der Nacht und gingen auch nachts wieder. Dann kam immer wieder die Polizei und auch OMON-Truppen und durchsuchten das Haus. XXXX kaufte seiner Schwester einen Hijab, und ich sollte ein Kopftuch tragen. XXXX behauptete, er wisse, was das Beste für seien Schwester sei, und er wollte sie mitnehmen. Meine Tochter wurde immer verschlossener, schwänzte die Schule und hatte keinen Kontakt mehr zu ihren Freundinnen. Anfang Mai kamen sie dann wieder und nahmen alle Lebensmittel mit. Kurz darauf kam die Polizei, durchsuchte das ganze Haus und nahm meinen Mann mit. Am nächsten Morgen kam mein Mann nach Hause, die rechte Seite seines Gesichtes war total verschwollen, man sah nicht einmal sein Auge. Ich dachte, sie hätten ihm das Auge überhaupt herausgeschlagen. Mein Mann sagte, sie hätten ihn geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe. Wir brachten ihn ins Krankenhaus, dort wurde er versorgt, und danach lag er zuhause. Wenn ich zur Arbeit ging, konnte meine Tochter nicht zur Schule gehen, weil sie ihren Vater pflegen musste. Es war so, dass ich nicht ständig zur Arbeit ging, sondern nur, wenn Bedarf bestand. Zwei Monate lag mein Mann zuhause. Danach begann meine Tochter zu erzählen, dass XXXX sie heiraten wollte. Sie telefonierten viel miteinander. Sie sollte den Islam annehmen, es sei eine Ehre für sie, und sie würde dadurch unsterblich werden. Vor zwei Jahren verschwanden auch meine anderen beiden Söhne. Sie wollten den Islam nicht annehmen. Jetzt rufen sie nur noch an Feiertagen an. An meinem Geburtstag am XXXX letztes Jahr riefen sie mich an, sagten aber nicht, wo sie sind. Sie riefen von einer unbekannten Nummer aus an. Wir sind geflüchtet, um meinen Mann und meine Tochter zu retten, mein Mann hätte es nicht überlebt, wenn sie ihn noch einmal mitgenommen hätten. Außerdem passieren immer wieder Anschläge, man muss immer wieder Angst um die Kinder haben (Ende der freien Erzählung).
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein, ich habe zum Fluchtgrund alles gesagt.
Frage: Wann genau ist Ihr Sohne XXXX zum Islam konvertiert?
Antwort: Ich glaube in der Zeit zwischen Ende Februar und Anfang März, als er verschwunden war.
Frage: Seit wann hat er sich für den Islam interessiert?
Antwort: Ich glaube schon viel früher.
Frage: Haben Sie wahrgenommen, dass er sich für den Islam interessiert?
Antwort: Ich habe bemerkt, dass er aufgehört hat zu rauchen und auch kein Bier mehr getrunken hat. Ich glaube, es kommt von seiner Arbeit, ich glaube, er hat dort jemanden kennengelernt.
Frage: Wann genau ist er verschwunden?
Antwort: Am 01. März 2012.
Frage: Wie lange war er weg?
Antwort: Vielleicht drei oder vier Tage, danach war er dann einen Monat lang weg.
Frage: Wo hat er sich in dieser Zeit aufgehalten?
Antwort: Ich glaube im Wald.
Frage: Wann ist er mit anderen Glaubensbrüdern wiedergekommen?
Antwort: Einen Monat später. Er ist dann nie mehr alleine gekommen, sondern immer nur mit diesen Glaubensbrüdern.
Frage: Wann genau haben Sie dann die Glaubensbrüder zum ersten Mal gesehen?
Antwort: Nach diesem Monat sind sie in der Nacht gekommen.
Frage: Wissen Sie das Datum, wann Sie sie zum ersten Mal gesehen haben?
Antwort: Nein.
Frage: Wie oft waren die Glaubensbrüder bei Ihnen zuhause?
Antwort: Fast jede Woche.
Frage: Wie oft waren sie insgesamt bei Ihnen zuhause?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Wann waren die Glaubensbrüder das letzte Mal bei Ihnen?
Antwort: Vor Neujahr.
Frage: Wann genau?
Antwort: Das weiß ich nicht mehr.
Frage: Ist XXXX noch einmal alleine ohne die Glaubensbrüder zu Ihnen gekommen?
Antwort: Nein.
Frage: Wie viele Glaubensbrüder sind mit XXXX gekommen?
Antwort: Mit XXXX waren es drei.
Frage: Wie haben sie geheißen?
Antwort: Ich kenne nur XXXX.
Frage: Haben Sie mit diesen zwei Personen gesprochen?
Antwort: Nein.
Frage: Was haben Sie mit XXXX gesprochen?
Antwort: Ich habe zu ihm gesagt, dass er sich das überlegen soll.
Frage: Wann haben Sie davon erfahren, dass XXXX Ihre Tochter heiraten will?
Antwort: Meine Tochter hat mir das im Juli erzählt.
Frage: Was genau hat sie gesagt?
Antwort: XXXX habe sie gefragt, was sie für ihre Liebe tun würde, ob sie bereit wäre, nach dem Islam zu leben. Er sagte ihr, dass das eine große Ehre für sie sei. Er wollte sie sogar dazu überreden, dass sie eine Selbstmordattentäterin wird.
Frage: Wollte Ihre Tochter XXXX heiraten?
Antwort: Anfangs wollte sie das, sie haben sie so überzeugt. XXXX war so fanatisch, er war wie ein Zombie.
Frage: Wie oft ist die Polizei zu Ihnen gekommen?
Antwort: Sehr oft.
Frage: Wann ist die Polizei das letzte Mal gekommen?
Antwort: Auch vor Neujahr, ungefähr zur gleichen Zeit wie XXXX und seine Freunde kamen.
Frage: Wie viele Polizisten sind jeweils gekommen?
Antwort: Drei Leute, vielleicht waren auf der Straße im Auto noch Polizisten.
Frage: Wann hat man Ihren Mann mitgenommen?
Antwort: Anfang Mai.
Frage: Wann genau hat man ihn mitgenommen?
Antwort: Am 09. oder 10. Mai, auf jeden Fall vor dem 10. Mai.
Frage: Wo hat man Ihren Mann hingebracht?
Antwort: Auf die Polizeistation.
Frage: Wie lange war er dort?
Antwort: Sie haben ihn ungefähr um 2 Uhr in der Nacht mitgenommen, am nächsten Morgen ist er wieder gekommen.
Frage: Welche Verletzungen hatte er?
Antwort: Er hatte eine Gehirnerschütterung, auf der rechten Seite des Gesichtes war er geschwollen, blau und violett. Das Gesicht war so geschwollen, dass man vom Auge nur einen Schlitz sah, und es kam immer wieder Flüssigkeit heraus, sodass ich dachte, dass er am Auge verletzt sei. Er war noch an der Lippe verletzt und hatte blaue Flecken am ganzen Kopf. Er sieht jetzt auch noch schlecht auf dem rechten Auge.
Frage: In welchem Krankenhaus war er?
Antwort: Im städtischen Krankenhaus, dort war er aber nur ambulant.
Vorhalt: Ihr Mann hat gesagt, er sei in keinem Krankenhaus gewesen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Er war nicht stationär dort. Ich habe ihm dann zuhause Spritzen gegeben.
Frage: Haben die Glaubensbrüder Ihre Tochter mitgenommen?
Antwort: Nein, das hätten sie aber jederzeit können.
Frage: Wissen Sie, wo XXXX und die Glaubensbrüder jetzt sind?
Antwort: Im Wald. Sie sagen, dass sie dort Zelte aufgestellt haben, und dass sie dort auch Frauen haben.
Frage: Wie hat XXXX ausgesehen?
Antwort: Er war ein interessanter junger Mann mittlerer Größe, er hatte einen Bart. Er war camouflagefarben gekleidet und hatte eine Waffe, so sehen sie alle aus.
Frage: Was meinen Sie mit "sie"?
Antwort: Die Wahabiten, die im Wald sind. Sie nennen sich selber die Radikalen, sie halten sich für eine neue Strömung des Glaubens.
Frage: Wurden Sie auch selbst geschlagen?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals Probleme, weil Sie den orthodoxen Glauben angenommen haben?
Antwort: Ja.
Frage: Welche Probleme hatten Sie genau?
Antwort: Meine Verwandten wollten nicht mehr mit mir reden, besonders die männlichen Verwandten. Sogar meine Eltern haben nicht mehr mit mir gesprochen.
Frage: Hat man Sie wegen dem Glaubenswechsel jemals bedroht oder geschlagen?
Antwort: Nein, das einzige war, dass sie nicht mehr mit mir gesprochen haben.
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein, nur die, die ich heute geschildert habe.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
Antwort: Nein, sie kamen halt immer wegen dem Sohn zu uns.
Frage: Gab es auf Sie persönlich irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein, mir persönlich ist nichts passiert.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Die einen verfolgen uns wegen dem Sohn, der mit den Wahbiten im Wald ist. Die anderen wollen unbedingt, dass wir den Islam annehmen, unser Sohn hat unsere ganzen Dokumente gestohlen, und er hat gesagt, dass wir irgendwann sowieso den Islam annehmen würden.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: Wir haben keinen Ort, wo wir hingehen könnten, wir kennen niemanden. Sie hätten uns überall gefunden.
Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Russischen Föderation und in Dagestan zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?
Antwort: Ja, ich habe das verstanden.
Frage: Was möchten Sie?
Antwort: Ich möchte eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Vermerk: Der Antragstellerin wird eine Frist bis zum 04.04.2012 eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Am 20.01.213 sind wir angekommen.
Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
Antwort: Nein.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
Antwort: Ich stehe in der Grundversorgung und lebe in einem Flüchtlingsheim, wir werden jetzt aber in eine Wohnung übersiedeln, die wir von der Grundversorgung bekommen.
Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
Antwort: Ich mache keinen Deutschkurs, ich bin auch in keinem Verein Mitglied.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie außer Ihrem Mann und der Tochter nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Verwandten leben noch in der Heimat und wo?
Antwort: Ich habe nur noch meine drei Söhne. Mein Eltern sind verstorben.
Frage: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
Antwort: Ja, damit bin ich einverstanden.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. [...] Ist Ihnen das verständlich?
Antwort: Ja, das verstehe ich.
Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.
Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.
Frage: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?
Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ja.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
Antwort: Ja, bitte."
Auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am 21.03.2013 im Beisein der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte in den wesentlichen Passagen Folgendes vor:
"Frage: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: Ich bin in XXXX geboren, und zwar am XXXX. Ich habe mit meinen Eltern in einem Eigentumshaus in XXXX gelebt. Ich habe sieben Klassen die Schule besucht, in der siebten Klasse sind wir aber ausgereist. Ich habe drei Brüder. Ich bin russisch orthodox und Russin. Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Mein Bruder hat den Islam angenommen, er ist zu seinem Geburtstag nicht nach Hause gekommen. Dann hat er mich einem Freund vorgestellt, der Freund hat gesagt, dass ich ihm sehr gefalle, dass ich sehr schön sei. Mein Bruder hat ihm meine Telefonnummer gegeben, wir haben täglich miteinander telefoniert. Der Freund fragte mich, was ich bereit sei für seine Liebe zu tun, ob ich bereit sei, einen Sprengstoffgürtel zu tragen. Sie kamen nachts und redeten viel. Sie sagten, dass ich unsterblich sein würde, und dass es im Jenseits viel besser sei als hier. Als die Polizei erfuhr, dass mein Bruder den Islam angenommen hat und im Wald ist, sind sie zu uns nach Hause gekommen und haben alles durchsucht. Sie haben Zimmer und Schränke durchwühlt. Dann haben sie meinen Papa mitgenommen. Er ist in der Früh zurückgekommen, und er war voller Blut. Ich habe mich fürchterlich erschrocken und habe geschrien, dann ist die Mama gekommen. Ich habe dann meinen Vater gepflegt. Er konnte nicht einmal allein zur Toilette gehen. Nachdem mein Vater wieder gesund war, habe ich meiner Mutter alles erzählt, am Anfang hatte ich nämlich nichts gesagt.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.
Frage: Was wissen Sie über XXXX?
Antwort: Fast nichts, er hat mir praktisch nichts erzählt.
Frage: Wie alt ist er?
Antwort: Ich glaube ungefähr 25.
Frage: Wie oft haben Sie mit ihm gesprochen?
Antwort: Sehr oft, fast jeden Tag am Telefon und auch wenn sie gekommen sind.
Frage: Wollten Sie XXXX heiraten?
Antwort: Das weiß ich nicht. Nachdem mir meine Mutter gesagt hat, wie gefährlich das ist, wollte ich ihn auf keinen Fall heiraten, aber sie haben mir das so überzeugend erzählt.
Frage: Wann haben Sie Ihrer Mutter davon erzählt?
Antwort: Im Juli letzten Jahres.
Frage: Hat man Sie auch bedroht?
Antwort: Nein.
Frage: Hat man Sie geschlagen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie auch die Schule geschwänzt?
Antwort: Ja.
Frage: Wann haben Sie XXXX zum letzten Mal gesehen?
Antwort: Vor dem Neujahr.
Frage: Wie oft waren XXXX und die Glaubensbrüder bei Ihnen zuhause?
Antwort: Viele Male, es war mehrmals im Monat.
Frage: Wann sind sie zum ersten Mal gekommen?
Antwort: Nachdem XXXX nach seinem Geburtstag zu uns kam und uns sagte, dass er zum Islam übergetreten sei, verschwand er für einen Monat. Danach kam er mit seinen Glaubensbrüdern.
Frage: Wann sind sie das letzte Mal gekommen?
Antwort: Das war als ich XXXX das letzte Mal sah, vor dem Jahreswechsel.
Frage: Haben Sie danach noch von XXXX gehört?
Antwort: Nach dem Jahreswechsel haben wir noch einmal telefoniert.
Frage: Wann war das genau?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Was wurde damals gesprochen?
Antwort: Es war eigentlich wie immer, er sagte mir, dass alles gut werden würde, wenn ich zu Allah gehe. Ich bräuchte diese Welt hier nicht und auch keine Eltern.
Frage: Was haben Sie ihm gesagt?
Antwort: Ich habe nichts gesagt.
Frage: Wann hat die Polizei Ihren Vater mitgenommen?
Antwort: Im Mai.
Frage: Wann genau?
Antwort: Das kann ich nicht sagen.
Frage: Welche Verletzungen hatte Ihr Vater?
Antwort: Mein Vater hatte ein geschwollenes Gesicht, sodass man sein rechtes Auge nicht mehr sah. Der Arzt sagte sogar, dass man gar nicht wisse, ob das Auge noch da sei. Er hatte auch blaue Flecken am ganzen Körper.
Frage: Wurden Sie auch selbst geschlagen?
Antwort: Nein.
[...]"
Seitens der XXXX wurde dem Bundesasylamt am 30.04.2013 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom selben Tag zu den, den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ausgefolgten Feststellungen zu Dagestan übermittelt.
Ausgeführt wird in der Stellungnahme, dass die Länderfeststellungen zwar die prekäre Situation in Dagestan und der Russischen Föderation schildern, jedoch nur bedingt auf die bereits von den Beschwerdeführern geschilderten speziellen Fluchtgründe - insbesondere, dass sie begründete Angst vor der Polizei und vor den Wahabiten, bedingt durch den Sohn bzw. den Bruder hätten; der "Freund" habe insbesondere gewollt, dass die Drittbeschwerdeführerin einen Sprengstoffgürtel ("Schahidengürtel") trage - eingehen würden.
In den Länderberichten werde bestätigt, dass sich die Sicherheitslage in Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe, insbesondere führe islamistischer Extremismus zu anhaltender Gewalt. Gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst seien in Dagestan 2010 ungefähr 2500 Kämpfer aktiv gewesen. Es habe aus zahlreiche Vorwürfe zum "Verschwindenlassen" von Personen, außergerichtlichen Hinrichtungen und Folter gegeben und stelle die Straflosigkeit weiterhin ein großes Problem dar. Es werde auch berichtet, dass ein fundamentales Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden habe und "extremistischer Wahabismus" in Dagestan verboten sei. Auch werde über beinahe tägliche Anschläge von Rebellen berichtet und sei die wirtschaftliche und soziale Lage prekär. Aus den Berichten sei weiters ersichtlich, dass es in ganz Russland zu Folter und grausamer und erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden komme. Diese Ausführungen würden die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung unterstreichen.
Eine inländische Fluchtalternative stehe den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation nicht zur Verfügung, denn eine solche müsse nicht nur theoretisch bestehen, sondern auch zumutbar sein. Aufgrund des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Volksgruppe der Laken angehöre und der besonderen Situation - die Beschwerdeführer würden aufgrund ihres Sohnes bzw. Bruders mit dem Wahabismus in Verbindung gebracht und habe der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin die Dokumente der Beschwerdeführer mitgenommen - sowie des weiterhin restriktiven und gegenüber Kaukasiern diskriminierend angewandten "Propiskasystems", sei nicht davon auszugehen, dass eine legale Wohnsitznahme der Beschwerdeführer innerhalb der Russischen Föderation möglich sei.
Aufgrund der speziellen Situation der Beschwerdeführer - der Erstbeschwerdeführer sei bereits massiv misshandelt, die Drittbeschwerdeführerin sei von Wahabiten eingeschüchtert und sei massiv versucht worden, sie für deren Zwecke zu "missbrauchen" und habe die Zweitbeschwerdeführerin zudem Angst gehabt, sich an die Behörden zu wenden, da sie dort auch sexuellen Missbrauch aufgrund der Probleme befürchtet habe - bedürfe es umfassenderer Nachforschung die Situation in Russland und Dagestan betreffend, da eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Bezüglich des Vorfalles, bei dem der Erstbeschwerdeführer misshandelt worden sei werde verdeutlicht, dass der Erstbeschwerdeführer aus Angst nur zur Notaufnahme "ambulant" im Krankenhaus gewesen sei. Danach sei er etwa zwei Monate zu Hause gewesen, wo ihn auch die Drittbeschwerdeführerin gepflegt habe.
Kürzlich hätten die Beschwerdeführer auch erfahren, dass sich eine Cousine dritten Grades der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls in Österreich, Vorarlberg, befinde. In Dagestan hätten die Beschwerdeführer zu dieser keinen Kontakt gehabt, die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin habe bereits "positiv bekommen". Personaldaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse der Cousine werden in der Stellungnahme jedoch nicht angeführt.
Im Falle einer hypothetischen Rückkehr hätten die Beschwerdeführer mit (weiteren) Verfolgungshandlungen zu rechnen. Diese Befürchtungen seien mit den zur Stellungnahme übermittelten Länderinformationen in Einklang zu bringen und werden Erhebungen unter Wahrung der Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes beantragt.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.05.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, und führte im Zusammenhang mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland verlassen hätten, weil der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Bruder der Drittbeschwerdeführerin zum Islam konvertiert sei und versucht habe, die Beschwerdeführer ebenfalls zur Konversion zu bewegen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass einer der "Glaubensbrüder" beabsichtigt habe, die Drittbeschwerdeführerin zu heiraten und die Polizei nach dem Sohn bzw. dem Bruder der Beschwerdeführer gesucht und den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und geschlagen habe. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Konversion der Zweitbeschwerdeführerin zum orthodoxen Glauben und ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Laken mit Problemen konfrontiert gewesen seien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammenfassend aus, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar bemüht hätten, im Rahmen der freien Erzählung eine zusammenhängende und relativ ausführliche Geschichte zu präsentieren, doch sei im Zuge genauerer Nachfragen zu Tage getreten, dass die Angaben der Beschwerdeführer in weiten Teilen oberflächlich, wenig konkret und wenig anschaulich sowie letztlich nicht glaubhaft gewesen seien. Zudem habe das Vorbringen der Beschwerdeführer auch Widersprüche und zum Teil Unplausibilitäten aufgewiesen, was den unglaubwürdigen Charakter ihres Vorbringens zusätzlich unterstrichen habe.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 23.05.2013, von der XXXX per E-Mail am 24.05.2013 übermittelt, fristgerecht eine Formalbeschwerde im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben, mit welcher die Bescheide wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes angefochten werden.
Seitens der XXXX wurde am 13.06.2013 eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof übermittelt.
Hinsichtlich der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend den Erstbeschwerdeführer wird zum Vorwurf, dass die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Konversion seines ältesten Sohnes XXXX zu vage und nicht zu hinreichend gewesen seien und er nicht habe sagen können, seit wann genau sich sein Sohn für den Islam interessiert habe, vorgebracht, dass die Konversion des Sohnes des Erstbeschwerdeführers ein schleichender Prozess gewesen sei, bei dem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar bemerkt hätten, dass sich ihr Sohn nach und nach verändert habe, indem er zunächst aufgehört habe zu rauchen, Alkohol zu trinken und immer wieder für einige Zeit nicht Zuhause aufgetaucht sei. Der Erstbeschwerdeführer habe aber nicht den wahren Grund der Veränderung gewusst, nämlich dass XXXX zum Islam konvertiert sei. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich zunächst über die vermeintlich positive Veränderung gefreut und hätten vermutet, dass ihr Sohn eine Freundin habe und deshalb nicht mehr rauche und Alkohol trinke, was für sie keine negative Veränderung dargestellt habe. Erst nach und nach - mit weiteren wesentlichen Veränderungen in seiner Person (er habe sich nicht rasiert, er habe der Zweitbeschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie ihren damaligen Glauben verraten habe, und sie damals zum orthodoxen Glauben konvertiert sei, er habe auch den Erstbeschwerdeführer aufgefordert zum Islam zu konvertieren, er habe im Haus der Beschwerdeführer alle alkoholischen Getränke weggeworfen, er habe den Beschwerdeführern gesagt, dass er nicht mehr XXXX sondern XXXX heiße) - hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erfahren und begriffen, dass ihr Sohn zum Islam konvertiert sei. XXXX sei 31 Jahre alt und habe ihn der Erstbeschwerdeführer in diesem Alter nicht ständig kontrollieren können. Da dieser Vorgang der Konversion nach und nach schleichend vor sich gegangen sei, habe es daher keinen Zeitpunkt gegeben, den der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hätte nennen können, zumal es für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht von Bedeutung gewesen sei, wann ihr Sohn konvertiert sei, sondern dass er konvertiert sei und sich entschlossen habe, den Islam radikal zu verbreiten.
Auch der Vorwurf des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer nicht habe sagen können, wie genau sein Sohn zum Islam gekommen sei, sei für den Erstbeschwerdeführer nicht nachvollziehbar. XXXX habe den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht ständig darüber informiert, wo er sei oder was er mache und habe der Erstbeschwerdeführer seinen Sohn nicht ständig kontrollieren können. Der Erstbeschwerdeführer habe nur gemerkt, dass sich sein Sohn verändert habe, was circa ein halbes Jahr, bevor die Beschwerdeführer endgültig Gewissheit gehabt hätten, begonnen habe. Als der Erstbeschwerdeführer erfahren habe, dass sein Sohn zum Islam konvertiert sei, habe er diesem gesagt, dass er nicht mehr länger sein Sohn sei und der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.
Der Grund, warum der Erstbeschwerdeführer nicht sagen könne, wo sich XXXX in der Zeit seiner einmonatigen Abwesenheit aufgehalten habe, liege darin, dass jeder in Dagestan wisse, dass sich die Widerstandskämpfer im Wald verstecken würden, doch einem kein Widerstandskämpfer, so auch nicht der Sohn des Erstbeschwerdeführers, das genaue Versteck - den genauen Ort ihres Aufenthaltes - im Wald verraten würde, da Widerstandskämpfer befürchten würden, dass Personen, denen sie ihr Versteck nannten, von der Polizei mitgenommen und verhört und diese bei einer Folterung durch die Polizei das Versteck verraten würden. Daher habe der Erstbeschwerdeführer nicht gewusst, wo sich sein Sohn in seiner Abwesenheit aufgehalten habe.
Natürlich wisse der Erstbeschwerdeführer auch jetzt nicht, wo sich sein Sohn XXXX und dessen "Glaubensbrüder" aufhalten würden. Damals habe er nur gewusst, dass sich sein Sohn im Wald aufgehalten habe.
Der Grund, warum der Erstbeschwerdeführer weder den genauen Namen der zwei Glaubensbrüder, die seinen Sohn mit nach Hause begleitet hätten nennen habe können, liege darin, dass er seinem Sohn gesagt habe, dass er keinen Sohn mehr habe, und keinen Kontakt mehr mit ihm wolle. Wenn der Erstbeschwerdeführer nicht einmal mit seinem Sohn sprechen habe wollen, warum hätte der Erstbeschwerdeführer dann mit ihm über die anderen Glaubensbrüder sprechen sollen. Des Weiteren habe der Erstbeschwerdeführer mit seinem Sohn und dessen Glaubensbrüdern bei sich zu Hause nicht gesprochen, daher wisse er nicht, ob sie sich als Widerstandskämpfer bezeichnen würden. Der Erstbeschwerdeführer wisse nur, dass sein Sohn den Islam radikal vertrete, immer wieder verschwunden sei, mit dem Erstbeschwerdeführer unbekannten Personen bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei, wie sich die Widerstandskämpfer gekleidet hätten (sie hätten camouflage-farbene Kleider getragen, hätten lange Bärte gehabt und Waffen getragen) und dass der Sohn des Erstbeschwerdeführers von der Polizei regelmäßig gesucht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer nehme also an, dass diese Widerstandskämpfer gewesen seien, alles deute darauf hin. Auch könnte der Erstbeschwerdeführer die Glaubensbrüder, die seinem Sohn begleitet hätten bis auf das bereits erwähnte nicht weiter beschreiben, da er sofort, als sie das erste mal bei ihm zu Hause aufgetaucht seien, in ein anderes Zimmer gegangen sei, und dieses erst verlassen habe, als sein Sohn und die Glaubensbrüder wieder verschwunden seien. Dadurch habe der Erstbeschwerdeführer seinem Sohn und dessen Glaubensbrüdern seine Meinung deutlich zum Ausdruck gebracht. Diese seien in der Nacht zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen, wo sie niemand gesehen habe und hätten die Lebensmittel der Familie aufgebraucht. Weiteres hätten sie versucht die Drittbeschwerdeführerin für ihren Glauben zu benutzen, was der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erst viel später erfahren hätten.
Auch der Vorhalt der erkennenden Behörde, dass es für die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Erstbeschwerdeführers sprechen würde, dass er keine Antwort auf die Frage habe geben können, wann die Glaubensbrüder das letzte mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, sei zu sagen, dass der Erstbeschwerdeführer sehr wohl gesagt habe, dass sein Sohn XXXX bis kurz vor Neujahr immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen sei.
Dem Vorbringen des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer nicht habe sagen könne, wie oft die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei, könne der Erstbeschwerdeführer auch nur entgegnen, dass sie damals nur als Ziel gehabt hätten ihre Tochter zu beschützen. Es sei schon schlimm genug, dass überall, zu jedem Zeitpunkt die Spezialeinheit vor der Tür gestanden sei und wenn sein Sohn XXXX mit seinem Glaubensbrüdern bei der Familie gewesen sei, sie befürchtet hätten, dass auch die Spezialeinheit davon erfahre und sie bei ihnen eintreffen würde. Die Spezialeinheit gehe radikal gegen Personen vor, die in Verdacht stünden, Widerstandskämpfer zu unterstützen. Daher seien die Beschwerdeführer ständig angespannt gewesen, dass die Spezialeinheit irgendwann erfahre, dass ihr Sohn wieder bei ihnen zu Hause sei und sie kommen und alle töten würde. Die Beschwerdeführer hätten ständig um ihr Leben gefürchtet und hätten Angst gehabt, dass entweder XXXX und seine Glaubensbrüder oder eben die Polizei (Spezialeinheit) wieder bei ihnen aufgetaucht wäre. Der letzte Gedanke in dieser Situation sei, dass man zu zählen anfange, wie oft ihr Sohn oder die Polizei bei ihnen vorbei gekommen sei.
Was den damaligen Vorfall betreffe, als ihn die Polizei mitgenommen und gefoltert habe, sei Folgendes zu sagen: Der Erstbeschwerdeführer sei mitten in der Nacht von mehreren Personen der Spezialeinheit OMON aus dem Bett gerissen worden. Er sei mit zur Polizei genommen worden und sei ihm unterstellt worden, dass er Widerstandskämpfer unterstützen würde. Der Erstbeschwerdeführer sei mit Händen und Füßen geschlagen, getreten und mit vollen Wasserflaschen geschlagen worden. Er habe eine Gehirnerschütterung gehabt, sein Körper sei voll von Blutergüssen gewesen, seine Rippen hätten höllisch geschmerzt, er habe kaum atmen können. Auf Grund der Folter durch die Polizei sei er bewusstlos geworden und sei erst aufgrund eines Riechspiritus wieder zu sich gekommen. Er habe ein "Papier" unterschreiben müssen, dass er der Polizei nichts vorzuwerfen habe. Ihm sei gesagt worden, dass er für den Fall, dass er dieses Papier nicht unterschreibe, er die Polizei nicht lebend verlassen würde. Danach sei der Erstbeschwerdeführer entlassen worden. Aufgrund der Folter durch die Polizei sei er derart an seinem rechten Auge verletzt worden, dass er auf diesem Auge nichts mehr sehe. Diesbezüglich lege er einen Befund vor.
Die diesbezüglich spärlichen Informationen in den Länderfeststellungen würden im Ansatz zeigen, dass die vom Erstbeschwerdeführer in Dagestan gemachten Erfahrungen bezüglich der Vorgehensweise der Polizei bei verdächtigen Personen, mit der tatsächlichen Situation in Dagestan übereinstimmen würden und aufgrund dessen umso mehr die Fluchtgeschichte des Erstbeschwerdeführers glaubhaft sei.
Dem Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass er in keinen Krankenhaus gewesen sei und seine diesbezügliche Aussage in Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der freien Erzählung gestanden sei, wo er ausdrücklich von einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt gesprochen habe, sei entgegen zu halten, dass der Erstbeschwerdeführer niemals im Krankenhaus (stationär) zu Behandlung gewesen sei, sondern in der Notaufnahme des Zentralkrankenhauses der Stadt XXXX (ambulant) gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht einmal in die Notaufnahme wollen, da die Notaufnahme in den Fällen, in denen sich jemand mit schweren Verletzungen dorthin wende, die Polizei informieren müsse und man dann der Polizei erklären müsse, warum man so schwer verletzt sei. Das heiße, der Erstbeschwerdeführer hätte genau jenen Person erklären müssen, dass er von ihren eigenen Leuten gefoltert worden sei und hätten die Polizeibeamten, die ihm das angetan hätten, davon erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer sie angeschwärzt habe, was umso gefährlicher für ihn geworden wäre. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer nur notdürftig in der Notaufnahme versorgt und in der Folge von seiner Ehefrau und seiner Tochter zu Hause zwei Monate gepflegt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei jedoch keine zwei Wochen im Krankenhaus aufhältig gewesen, es müsse sich diesbezüglich um einen Übersetzungsfehler handeln.
Dem Vorbringen des Bundesasylamtes, dass gegen die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr sprechen würde, dass er selbst auf die Frage, ob er in seiner Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werden würde, nur vage und mutmaßend angegeben habe, dass er es nicht wisse und er vielleicht gesucht werde, sei zu sagen, dass solange er mit seiner Familie in seiner Heimat gewesen sei, sie ständig von der Polizei aufgesucht worden seien, ihr Haus durchsucht und der Erstbeschwerdeführer sogar mitgenommen und gefoltert worden sei. Die Beschwerdeführer hätten nunmehr ihre Heimat verlassen, weshalb er und seiner Familie nicht sagen könnten, ob sie von den staatlichen Behörden gesucht würden oder nicht. Fest stehe jedoch, dass die Beschwerdeführer in der Heimat immer wieder Verfolgungshandlungen durch die staatlichen Behörden aufgrund der Unterstellung der Unterstützung der Widerstandskämpfer ausgesetzt gewesen seien und da sie in ständiger Angst um ihr Leben gewesen seien.
Aus all diesen Gründen sei der Erstbeschwerdeführer insgesamt der Meinung, dass er nachvollziehbare Angaben getätigt habe, warum er nicht mehr Details über seine Fluchtgründe nennen habe können und daher seine Fluchtgründe sehr wohl als glaubhaft zu qualifizieren seien, zumal die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gleichbleibende wahrheitsgemäße Angaben getätigt hätten und es dabei entgegen der Meinung des Bundesasylamtes zu keinen Widersprüchen gekommen sei. Dies bestätige noch mehr den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.
Aus den Länderfeststellungen gehe eindeutig hervor, dass den Beschwerdeführern aufgrund des bestehenden Registrierungssystems eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen gestanden wäre, dass sie aufgrund der Verpflichtung sich an der Wohnadresse registrieren zu lassen, von der Polizei sofort aufgespürt worden wären.
Des Weiteren sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass eine Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus dem Nordkaukasus in andere Teile der russischen Föderation grundsätzlich möglich sei, aber durch Transportprobleme, fehlende Aufnahmekapazitäten und antikaukasische Stimmung erschwert würde. In großen Städten werde der Zuzug von Personen reguliert und sei erkennbar unerwünscht, weshalb es umso schwieriger für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie wäre, in einem Landesteil eine neue Existenz aufzubauen.
Als Verfahrensmangel wird vorgebracht, dass den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen sei, in wie weit die Sicherheitskräfte gegen Personen vorgehen würden, die in Verdacht stünden, Widerstandskämpfer zu unterstützen. Genau derartigen Informationen bzw. Feststellungen wären jedoch nötig gewesen, um den Sachvorhalt dementsprechend beurteilen zu können. Da eine diesbezügliche Recherche und Feststellung unterblieben seien, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wird vorgebracht, die Gründe, warum der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht detaillierte Angaben zu ihren Fluchtgründen machen hätten können, ident mit den Gründen des Erstbeschwerdeführers seien, weshalb auf die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.
Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin sei zu sagen, dass diese ein Teenager mitten in der Pubertät sei, die sich über die Avancen von XXXX gefreut habe. Den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin habe man damals nicht überzeugen können bzw. sie nicht zwingen können zum Islam zu konvertieren. Aber bei ihrer Tochter habe ihr Sohn XXXX und dessen "Glaubensbrüder" ganze Arbeit geleistet. Die Drittbeschwerdeführerin habe sich von ihren Eltern abgewendet und sei einer Art Gehirnwäsche unterzogen worden und habe man ihr eingeredet, dass es eine Ehre sei, als Selbstmordattentäterin zu agieren. Mit nunmehr 14 Jahren, sei man in seiner Meinung noch nicht so gestärkt und für viele neue Dinge empfänglicher. Nur mit Glück habe sie aufgrund des Erstbeschwerdeführers bei der Polizei die Wahrheit erkannt und sich ihren Eltern anvertraut. Als die Drittbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin alles erzählt habe, hätten sie gewusst, wie weit ihre Tochter bereits von ihrem Sohn XXXX und dessen Glaubensbrüdern beeinflusst worden sei. Sie hätten daher um das weitere Leben ihrer Tochter Angst gehabt.
Falls noch weitere Fragen hinsichtlich der Geschehnisse in Dagestan offen geblieben seien, seien die Beschwerdeführer gerne bereit, diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantworten.
Falls dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stellen sie in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten.
In der Beilage zur Beschwerdeergänzung findet sich ein augenärztlicher Befund eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 29.05.2013 betreffend den Erstbeschwerdeführer, in welchem zur Anamnese angeführt wird, dass der Patient in Russland schwer misshandelt und gefoltert worden und Flüchtling sei. Nach Schlägen aufs Auge sehe der Patient rechts schlechter. Als Diagnose wird "NH-Prominenz traumatisch?, Astigmatismus hyperopicus o.d., Myopia o.s." angeführt und eine Kontrolle zur genaueren Untersuchung im Krankenhaus und eine Verlaufskontrolle in einem Jahr empfohlen.
Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Dagestan, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.02.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher alle drei Beschwerdeführer neuerlich ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer einen ihn betreffenden Ärztlichen Kurzbericht der Abteilung für Augenheilkunde eines österreichischen Krankenhauses vom 22.01.2014, in welchem als Diagnose "R: Makulanarbe nach abgelaufener RCS/Trauma; L: diskretes RCS-Rezidiv, ausgeprägte Makulaveränderungen n. RCS", angeführt wird.
Weiters wurden eine Schulbesuchsbestätigung betreffend die Drittbeschwerdeführerin, ein als "Integrationsbestätigung" bezeichnetes Unterstützungsschreiben der XXXX sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen der XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die im Familienverfahren erhobene Beschwerde vom 23.05.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung von der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer aus und tätigte diesbezüglich in der Begründung seiner Entscheidung folgende beweiswürdigende Ausführungen:
"Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführer - wie bereits oben erwähnt - keinerlei Personaldokumente oder sonstige identitätsnachweisende Unterlagen zur Vorlage brachten, welche geeignet wären, die Identität der Beschwerdeführer zu belegen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben als Erklärung dafür an, dass ihr Sohn XXXX - welcher im Übrigen nichts von der geplanten Ausreise der Beschwerdeführer gewusst haben soll - alle Dokumente der Familie an sich genommen habe, um die Ausreise der Beschwerdeführer zu verhindern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochten weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin - ganz unabhängig davon, dass ihr Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit ihrem Sohn XXXX wie nachfolgend zu zeigen sein wird, schon an sich als unglaubwürdig gewertet werden muss - schlüssig zu erklären, wie es ihrem Sohn möglich gewesen sei, alle Dokumente der Familie - einschließlich der Schulzeugnisse der Drittbeschwerdeführerin, der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Taufscheine ihrer Kinder und des Führerscheines des Erstbeschwerdeführers - an sich zu nehmen; der diesbezügliche Erklärungsversuch des Erstbeschwerdeführers, dass sich alle Dokumente der Familie in einer einzigen Mappe befunden hätten, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, zumal der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, auch einen Führerschein besessen zu haben, welchen er immer bei sich getragen und welcher sich nicht in dieser Mappe befunden habe. Auf die diesbezügliche Frage, wie dem Erstbeschwerdeführer auch sein Führerschein entwendet habe werden können, wenn er nicht in der Mappe mit den anderen Dokumenten, sondern beim Erstbeschwerdeführer gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Sohn habe den Führerschein aus der Jackentasche des Erstbeschwerdeführers genommen, als dieser geschlafen habe, womit der Erstbeschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht wegen der mangelnden Wahrscheinlichkeit dieses Vorbringens aber nicht zu überzeugen vermochte.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge bis zu seiner Ausreise - also auch nachdem ihm sein Führerschein entwendet worden sein soll - in einer Konservenfabrik als Fahrer gearbeitet haben soll. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, wie ihm die Arbeit als Fahrer ohne Führerschein möglich gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, den Führerschein nur zu Arbeitsbeginn vorgelegt zu haben und "alle" sein Firmenauto kennen würden, weil er viele Jahre für die Firma gearbeitet habe. Auch dieser Erklärungsversuch kann - ganz abgesehen davon, dass es sich bei XXXX um eine Stadt mit 130 000 Einwohnern handelt und es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass "alle" oder zumindest jeder Polizeibeamte den Erstbeschwerdeführer kenne - vom Bundesverwaltungsgericht nicht als plausibel angesehen werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge in das Blickfeld der dagestanischen Polizei geraten und schwer misshandelt worden sein soll und daher angenommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer das Risiko, von der Polizei ohne Führerschein angehalten zu werden, eher vermieden als sich diesem bewusst ausgesetzt hätte.
Weiters ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer, die dem Erstbeschwerdeführer zu Folge drei bzw. der Zweitbeschwerdeführerin zu Folge sechs Monate vor der Ausreise entdeckt haben wollen, dass ihre Dokumente verschwunden seien, keinerlei Versuche unternommen haben wollen, neue Dokumente zu erlangen; selbst wenn man dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung folgt, dass sich die Beschwerdeführer aus Angst vor einer staatlichen Verfolgung nicht an die Pass- oder Meldebehörde gewendet haben wollen, so wäre es ihnen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls zumutbar und möglich gewesen, sich um die Erlangung, z.B. einer Schulbesuchsbestätigung betreffend die Drittbeschwerdeführerin oder Bestätigungen von der russisch-orthodoxen Kirche - die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass alle ihre Kinder getauft seien, sie ihren Glauben praktiziere und selbst in Österreich regelmäßig die Kirche besuche -, zu bemühen, um so zumindest einzelne Details in ihrem Vorbringen zu untermauern, zumal der Erstbeschwerdeführer angab, sich ein halbes Jahr vor der Ausreise entschlossen zu haben, Dagestan zu verlassen.
Jedenfalls wäre es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin auch zumutbar gewesen, sich nach ihrer Einreise nach Österreich mit Angehörigen oder Bekannten im Herkunftsstaat in Verbindung zu setzen und sich um die Übermittlung entsprechender, ihr Fluchtvorbringen untermauernder Nachweise zu bemühen, was nicht nur im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführer im Verfahren, sondern auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer bereits im Mai 2013 eine negative Asylentscheidung erhielten und damit rechnen mussten, dass ihr Fluchtvorbringen allein aufgrund ihrer Angaben nicht für glaubwürdig erachtet werden könne, geboten gewesen wäre.
Bereits daher der Umstand, dass die Beschwerdeführer keinerlei personenbezogene Dokumente vorzulegen vermochten, was im Lichte obiger Ausführungen die Identität der Beschwerdeführer zweifelhaft erscheinen lässt, lässt auch grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens entstehen, welches die Beschwerdeführer ebenso wenig mittels entsprechender Nachweise zu untermauern vermochten.
Was nun die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführer im Einzelnen betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Dagestan, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass ein fundamentalistisches Verständnis des Islam zahlreiche Anhänger gefunden hat und der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt, nicht völlig unrealistisch und ausgeschlossen erscheint, dass der Sohn der Beschwerdeführer tatsächlich zum Islam konvertiert sein und die Familie der Beschwerdeführer aus diesem Grund in das Blickfeld der dagestanischen Behörden gerückt sein könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht aber aufgrund der Unplausibilitäten, Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen kann, dass die Beschwerdeführer die von ihnen geschilderte individuelle Bedrohungssituation und die Verfolgungshandlungen in der von ihnen dargestellten Weise erlebt hätten; diesbezüglich ist im Detail Folgendes festzuhalten:
Im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion ihres Sohnes XXXX gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Sohn sei im März 2012 zum Islam konvertiert und sei danach bis zur Ausreise der Beschwerdeführer im Jänner 2013 bis zu vier Mal im Monat und immer nachts mit dessen "Glaubensbrüdern" zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen. Der Erstbeschwerdeführer wurde bereits vor dem Bundesasylamt eingehend zu den näheren Umständen dieser Aufsuchungen befragt, vermochte jedoch trotz der behaupteten hohen Frequenz dieser Aufsuchungen lediglich äußerst oberflächliche und vage Angaben zu tätigen (Seiten 144 und 145 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers: "Frage: Ist er dann alleine oder mit den Glaubensbrüdern zurückgekommen? Antwort: Mit den Glaubensbrüdern. Frage: Wie viele Glaubensbrüder waren das?
Antwort: Es waren XXXX und zwei andere. Frage: Wissen Sie die Namen dieser zwei anderen Personen? Antwort: XXXX war einer von ihnen, den zweiten weiß ich nicht. Frage: Wie oft haben Sie diese Personen persönlich gesehen? Antwort: Einmal. Frage: Wann war das genau?
Antwort: Nach dem Monat, in dem XXXX verschwunden war. Frage: Haben diese zwei Personen mit Ihnen gesprochen? Antwort: Nein. Frage: Wie oft sind diese zwei Personen insgesamt gekommen? Antwort: Drei oder vier Mal im Monat, ich weiß aber nicht, ob es immer die gleichen Personen waren. Nach dem ersten Mal ging ich nicht mehr aus dem Zimmer, wenn sie da waren. Frage: Wie haben diese Personen ausgesehen? Antwort: Sie waren in camouflagefarbenen Farben gekleidet, sie waren bewaffnet, und sie hatten Bärte. Frage: Waren das Widerstandskämpfer? Antwort: Ja, das nehme ich an. Frage: War Ihr Sohn auch Widerstandskämpfer? Antwort: Ja.").
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Erstbeschwerdeführer lediglich an, nicht "hinausgegangen" zu sein, wenn sein Sohn nach Hause gekommen sei, sein Sohn habe sich mit den Glaubensbrüdern in dessen Zimmer aufgehalten, wer diese Glaubensbrüder seien, könne er nicht angeben, weil er mit diesen nicht gesprochen habe; er könne lediglich angeben, dass diese Tarnuniformen getragen hätten und bewaffnet gewesen seien.
Obwohl der Erstbeschwerdeführer angab, dass sein Sohn bis zu vier Mal im Monat sein Elternhaus aufgesucht haben soll, vermochte er daher weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben zu den "Besuchen" durch seinen Sohn tätigen, aus welchen abgeleitet werden könnte, dass diese tatsächlich stattgefunden hätten; selbst wenn man dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung folgen würde, dass die behauptete Konversion seines Sohnes ein schleichender Prozess gewesen sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich keinerlei genauere Angaben wie den Zeitpunkt oder die näheren Umstände der Konversion tätigen könne, so müsste der Erstbeschwerdeführer zumindest in der Lage sein, die nach der Konversion erfolgten Vorfälle detaillierter als in dem von ihm getätigten Umfang, nämlich lediglich auf oberflächliche Angaben beschränkt, schildern zu können.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt nach der Schilderung ihrer Ausreisegründe im Rahmen einer freien Erzählung eingehend zu den behaupteten fast wöchentlichen Besuchen ihres Sohnes detailliert befragt und vermochte ebenso wenig wie der Erstbeschwerdeführer, ein über die von ihr in der freien Erzählung geschilderte Rahmengeschichte hinausgehendes und überzeugendes Vorbringen zu erstatten (Seiten 95 und 96 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin: "Frage: Wann ist er mit anderen Glaubensbrüdern wiedergekommen? Antwort: Einen Monat später. Er ist dann nie mehr alleine gekommen, sondern immer nur mit diesen Glaubensbrüdern. Frage: Wann genau haben Sie dann die Glaubensbrüder zum ersten Mal gesehen? Antwort: Nach diesem Monat sind sie in der Nacht gekommen. Frage: Wissen Sie das Datum, wann Sie sie zum ersten Mal gesehen haben? Antwort: Nein. Frage: Wie oft waren die Glaubensbrüder bei Ihnen zuhause? Antwort: Fast jede Woche. Frage:
Wie oft waren sie insgesamt bei Ihnen zuhause? Antwort: Ich weiß es nicht. Frage: Wann waren die Glaubensbrüder das letzte Mal bei Ihnen? Antwort: Vor Neujahr. Frage: Wann genau? Antwort: Das weiß ich nicht mehr. Frage: Ist XXXX noch einmal alleine ohne die Glaubensbrüder zu Ihnen gekommen? Antwort: Nein. Frage: Wie viele Glaubensbrüder sind mit XXXX gekommen? Antwort: Mit XXXX waren es drei. Frage: Wie haben sie geheißen? Antwort: Ich kenne nur XXXX.
Frage: Haben Sie mit diesen zwei Personen gesprochen? Antwort: Nein.
Frage: Was haben Sie mit XXXX gesprochen? Antwort: Ich habe zu ihm gesagt, dass er sich das überlegen soll.") Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Zweitbeschwerdeführerin nochmals zu den Glaubensbrüdern ihres Sohnes befragt lediglich an, diese seien bewaffnet und ihn Tarnanzügen gekleidet gewesen und hätten Bärte getragen, einer davon habe XXXX geheißen.
Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung, seine vagen und oberflächlichen Angaben zu seinem Sohn und dessen Glaubensbrüdern damit zu erklären versucht, dass er mit seinem Sohn "gebrochen" und mit diesem nicht mehr gesprochen habe - wobei sich für das Bundesverwaltungsgericht hier die Frage aufdrängt, warum der Erstbeschwerdeführer dann nicht einmal den Versuch unternommen haben will, die "Besuche" durch seinen Sohn zu unterbinden -, so vermag dies insbesondere im Hinblick darauf, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin keine näheren Angaben zu tätigen vermochte, nicht zu überzeugen.
Was das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betrifft, er sei im Mai 2012 von der Polizei mitgenommen worden, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Rahmen der freien Erzählung schilderte, er sei von der Polizei geschlagen worden und sei zwei Wochen im Krankenhaus gelegen, weil er eine Gehirnerschütterung gehabt habe, auf dem rechten Auge sehe er immer noch schlecht.
In Folge im Detail zu diesem Vorfall befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am 09. oder 10.05. zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr mitgenommen und auf das Polizeirevier gebracht worden, gegen 07:00 Uhr sei er wieder freigelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei befragt worden, "sie" hätten wissen wollen, wo sich sein Sohn aufhalte und wann er wieder zurückkomme, er habe geantwortet, dass er das nicht wisse und keinen Sohn mehr habe. Er sei zuerst mit den Fäusten, dann mit den Füßen geschlagen worden, er habe versucht seinen Kopf mit den Händen zu schützen, sei im Gesicht schwer verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Befragt, welche konkreten Verletzungen er gehabt habe, gab er an, er sehe auf dem rechten Auge nichts, alles sei voller Narben und geschwollen gewesen. Auf die Frage, in welchem Krankenhaus er gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei in keinem Krankenhaus gewesen. Befragt, wie er freigekommen sei, gab er an, dass sie ihn "einfach freigelassen" hätten, er vermute, dass er das Bewusstsein verloren habe. Nach Rückübersetzung der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es nicht stimme, dass er im Krankenhaus gewesen sei, er sei zwei Monate zu Hause gelegen, was der Erstbeschwerdeführer zuvor im Rahmen der freien Erzählung jedoch nicht erwähnte.
Im Zusammenhang mit dem Widerspruch des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung nach der behaupteten Mitnahme führt der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung aus, dass er niemals im Krankenhaus stationär gewesen sei, sondern im Zentralkrankenhaus der Stadt XXXX in der Notaufnahme ambulant versorgt und in Folge von der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin zu Hause zwei Monate gepflegt worden sei. Er sei keine zwei Wochen im Krankenhaus gewesen, es müsse sich diesbezüglich um einen Übersetzungsfehler handeln. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich an, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass er zwei Wochen nicht aufgestanden sei, er sei nicht im Krankenhaus, sondern zu Hause gewesen, protokolliert sei aber worden, dass er im Krankenhaus gewesen sei.
Selbst wenn man dem Erklärungsversuch des Erstbeschwerdeführers folgt, dass es sich hier um einen Übersetzungs- bzw. Protokollierungsfehler handle und der Erstbeschwerdeführer tatsächlich nicht angegeben habe, dass er zwei Wochen (stationär) im Krankenhaus gewesen sei, weist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit der Behandlung seiner vorgebrachten Verletzungen jedenfalls Ungereimtheiten auf: Der Erstbeschwerdeführer erwähnte vor dem Bundesasylamt nicht, ambulant behandelt worden zu sein, sondern gab explizit an, in keinem Krankenhaus gewesen zu sein, auch nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolles brachte er vor, dass es nicht stimme, dass er im Krankenhaus gewesen sei und gab auch erst nach der Rückübersetzung an, zwei Monate zu Hause gelegen zu sein, was im Rahmen der freien Erzählung wiederum völlig unerwähnt ließ. Diese Ungereimtheiten vermochte der Erstbeschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer auch keinerlei Unterlagen vorzulegen vermochte, die eine - wenn auch nur ambulante - Behandlung in dem von ihm angegebenen Krankenhaus bestätigen könnten; dies obwohl er im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, im Rahmen seiner ambulanten Behandlung unter anderem geröntgt worden zu sein und ihm im Rahmen der Nachbehandlung auch Rezepte ausgestellt worden seien.
Auch ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er nach der Erstversorgung wieder zur Nachuntersuchung in der Ambulanz gewesen sei, verneinte, was für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Schwere der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen - er habe eine Gehirnerschütterung gehabt, sein Gesicht sei völlig geschwollen gewesen und habe er auf dem rechten Auge fast nichts mehr sehen können, er habe sich nicht einmal umdrehen können, er sei "wie eine Leiche" gelegen und von seiner Ehefrau gefüttert worden - nicht nachvollziehbar erscheint; auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer, der angab von seiner Ehefrau Spritzen bekommen zu haben und Tabletten eingenommen zu haben, nicht anzugeben vermochte, wie oft am Tag ihm seine Ehefrau eine Spritze gegeben habe und auch keinerlei Angaben zu den von ihm eingenommen Medikamenten bzw. der benötigten Nachbehandlung tätigen konnte.
Hinsichtlich der Mitnahme des Erstbeschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit seiner Freilassung durch die Polizei angab, er sei gezwungen worden eine Erklärung zu unterschreiben, dass man gegen ihn keine Gewalt angewandt habe. Nach Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht, dass er dies vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt habe, gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an: "Ich habe schon gesagt, dass ich unterschrieben habe. Vielleicht habe ich das Wort Erklärung nicht genannt, habe aber sicher gesagt, dass ich keine Forderungen gegen die Polizei stelle, sonst hätte man mich nicht freigelassen. Ich weiß nicht, vielleicht hat man mich damals nicht gefragt. Man hat mir damals gesagt, dass ich kurz antworten solle, nur mit ja oder nein. Ich wollte etwas sagen, auch meine Frau wollte mehr sagen, aber der Mann hat uns gesagt, dass wir nur kurz die Fragen beantworten sollen." Nach Verlesung der die Freilassung betreffenden Passage im Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes durch das Bundesverwaltungsgericht, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass man seine Angaben vielleicht nicht protokolliert habe. Nach Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Erstbeschwerdeführer das Protokoll Seite für Seite rückübersetzt und vom Erstbeschwerdeführer jede Protokollseite unterschrieben wurde und keine Einwendungen dagegen erhoben wurden, gab der Erstbeschwerdeführer schließlich an, dass er das selbst vielleicht ausgelassen habe, weil er so nervös gewesen sei.
Gem. § 15 AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Erstbeschwerdeführer mit den oben wiedergegebenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen erfolgreichen Gegenbeweis zu geben. Dass der Erstbeschwerdeführer die nunmehr vorgebrachte Erklärung vor dem Bundesasylamt unerwähnt ließ, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht mit Nervosität während der Befragung erklärt werden, zumal der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen auch nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolles diesbezüglich nicht ergänzte.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Erstbeschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - im Rahmen seiner ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe und sonstige verfahrensrelevante Umstände umfassend darzulegen; dem Erstbeschwerdeführer wurde zunächst im Rahmen der freien Erzählung die Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen und wurde der Erstbeschwerdeführer in Folge auch zu den einzelnen Vorbringenselementen befragt, wobei das Bundesasylamt durch zahlreiche Fragen auf die vollständige Erschließung seines Vorbringens hinwirkte. Dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Freilassung eine Erklärung unterschrieben habe, blieb von ihm aber völlig unerwähnt, vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei bewusstlos geworden und vermute, dass die Polizei deshalb Angst bekommen und ihn freigelassen habe. Was im Übrigen die Behauptung des Erstbeschwerdeführers "der Mann hat uns gesagt, dass wir nur kurz die Fragen beantworten sollen" betreffe, wird lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt von einer weiblichen Person durchgeführt wurde.
Der Erstbeschwerdeführer steigerte demnach sein Vorbringen, was seine Glaubwürdigkeit nicht zu untermauern vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen als nicht glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 02. Februar 1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0261, m.w.H.).
Weiters ist hinsichtlich der behaupteten Mitnahme des Erstbeschwerdeführers festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt davon sprach, von "der Polizei" mitgenommen worden zu sein und erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbrachte, es habe sich dabei um die Spezialeinheit OMON gehandelt, diese habe schwarze Uniformen getragen und auf dem Rücken sei "OMON" gestanden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Uniformen der Mitglieder der OMON tatsächlich auf dem Rücken mit "OMON" beschriftet sind, diese allerdings auffällige blau-weiß-grau gemusterte Kampfanzüge und ein schwarzes Barett tragen würden, was ebenfalls mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers, die Leute, die ihn mitgenommen hätte, seien schwarz gekleidet gewesen, nicht in Einklang zu bringen ist.
Auch ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst angab, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Hause, die Haustüre von seiner Tochter geöffnet worden sei, als diese gerade dabei gewesen sei in die Schule zu gehen. Der Erstbeschwerdeführer verbesserte sich aber sogleich und gab an, er selbst habe die Haustüre geöffnet. Danach sei der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin sogleich zur Unfallstation gefahren. Auf die Frage, wo seine Tochter gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Tochter sei in die Schule gegangen. Im Widerspruch dazu, gab die Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, sie habe ihrem Vater die Türe geöffnet, sei aber an diesem Tag nicht mehr in die Schule gegangen, sondern habe zu Hause gewartet, bis ihre Eltern von der Unfallstation zurückgekommen seien, dies sei nach ca. drei Stunden gewesen. Nach Vorhalt dieses Widerspruches in der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in einem Zustand gewesen sei, wo er nichts mehr gehört und gesehen habe, er wisse nicht mehr, ob seine Tochter in die Schule gegangen sei.
Der Versuch des Erstbeschwerdeführers, diesen Widerspruch mit seiner physischen und psychischen Verfassung zu erklären, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, zumal sich der Erstbeschwerdeführer daran erinnern will, dass seine Tochter nach seiner Freilassung - als er in einem wesentlich schlechteren physischen und psychischen Zustand gewesen sein müsste als nach seiner Rückkehr von der Notfallstation, wo er medizinisch versorgt worden sei - zu Hause gewesen sei und er ganz abgesehen davon, zuvor explizit angab, dass seine Tochter an diesem Tag in die Schule gegangen sei.
Ganz unabhängig von diesen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, der Kern des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer äußerst unplausibel geblieben: Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bis zu vier Mal im Monat mit seinen "Glaubensbrüdern" nach Hause gekommen sein soll, wo er doch spätestens nach der Mitnahme des Erstbeschwerdeführers, von welcher er den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Folge gewusst habe, damit rechnen hätte müssen, dass er und seine "Glaubensbrüder" von der Polizei bzw. der Spezialeinheit OMON, gefasst werden würden, zumal die Beschwerdeführer angaben, dass auch die Polizei - ebenso wie der Sohn und dessen Glaubensbrüder - immer nur nachts und in zeitlicher Nähe zu den "Besuchen" des Sohnes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gekommen sei; es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der als Widerstandskämpfer verdächtigt werde, im Tarnanzug gekleidet, einen Bart tragend, bewaffnet und zudem in Begleitung von zwei weiteren "Glaubensbrüdern" in regelmäßigen Abständen sein Elternhaus aufsuchen und sich so regelmäßig dem Risiko aussetzen würde, von der Polizei gefasst zu werden.
Es ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch äußerst unwahrscheinlich, dass der Sohn im Hinblick auf die Frequenz seiner Besuche und der Polizeidurchsuchungen, in diesem Zeitraum auch nicht gefasst worden sein soll, zumal sowohl die Polizei als auch der Sohn immer nachts zu den Beschwerdeführern gekommen sein soll.
Darüber hinaus wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch davon auszugehen, dass man nach den - wie behauptet - erfolglosen Versuchen der Polizei, vom Erstbeschwerdeführer den Aufenthaltsortes des Sohnes zu erfahren, auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der - bis zu vier Mal im Monat stattgefundenen - Hausdurchsuchungen zu ihrem Sohn befragt hätte, was von ihr aber nicht vorgebracht wurde.
Auch ist es in keinster Weise nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen haben will, die Aufsuchungen durch seinen Sohn zu unterbinden, obwohl er vor dem Bundesasylamt angab, vor seiner Ausreise nur das Ziel gehabt zu haben, seine Tochter zu beschützen und er Angst gehabt habe, dass die Drittbeschwerdeführerin einen der Glaubensbrüder heirate und zur Selbstmordattentäterin werde; der Erstbeschwerdeführer gab im Gegenteil an, er habe mit seinem Sohn, welcher mit seinem Schlüssel ins Haus gekommen sei, überhaupt nicht gesprochen und sei, wenn dieser mit seinen Glaubensbrüdern nach Hause gekommen sei, nicht "hinausgegangen", sein Sohn habe sich in seinem Zimmer aufgehalten und sei danach wieder gegangen.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, was denn das Schlimmste gewesen sei, was er vor seiner Ausreise erlebt habe, angab, das Schlimmste sei für ihn gewesen, dass man versucht habe seine Tochter mitzunehmen. Nach Vorhalt, dass er dennoch nicht versucht haben will, die Besuche seines Sohnes zu unterbinden, brachte der Erstbeschwerdeführer ausweichend vor:
"Alles war schrecklich, das Leben, dass ich geschlagen wurde, es ging um meine Familie, es gab keinen Schutz, auch nicht durch die Polizei, man lebte sozusagen wie auf einem Pulverfass." Auch diese Reaktion des Erstbeschwerdeführers trägt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer bei.
Was das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, sie hätten vor ihrer Ausreise auch Probleme gehabt, weil die Zweitbeschwerdeführerin, welche ursprünglich muslimischen Glaubens gewesen sei und der Volkgruppe der Laken angehöre, zum russisch-orthodoxen Glauben konvertiert sei, so erwies sich auch dieser Vorbringensteil als nicht glaubhaft: Dass die Beschwerdeführer "von Anfang an" Probleme gehabt hätten, weil die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Ehe gewesen seien, ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nicht nachvollziehbar, als der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angaben, nach der Geburt ihres ältesten Sohnes im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin, gemeinsam mit deren Eltern gelebt zu haben und die Zweitbeschwerdeführerin angab, ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern gehabt zu haben, was die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht erwähnten, sondern gab die Zweitbeschwerdeführerin vielmehr an, dass ihre Eltern überhaupt nicht mit ihr gesprochen hätten.
Als widersprüchlich erwiesen sich im Übrigen auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, nicht konkret zu wissen, wie viele Geschwister seine Ehefrau - mit welcher er seit 1981 verheiratet sei - habe, es seien "wahrscheinlich mehr als ein oder zwei", brachte aber am Ende der Verhandlung vor, dass seine Ehefrau überhaupt keine leiblichen Geschwister habe. Selbst wenn man dem diesbezüglichen Erklärungsversuch des Erstbeschwerdeführers folgt, dass sich die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin, nachdem sie den russisch-orthodoxen Glauben angenommen habe, von ihr losgesagt hätten und sie aus diesem Grund keinen Kontakt zu ihren Geschwistern gehabt habe, müsste der Erstbeschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage sein, zumindest widerspruchsfrei anzugeben, ob seine Ehefrau, die im Übrigen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu Folge Einzelkind sei, Geschwister habe.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, bis auf einen Onkel, keine Familienangehörigen in der Russischen Föderation zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sprach der Erstbeschwerdeführer davon, einen Cousin in Rostov zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Erstbeschwerdeführer einen Bruder habe, was der Erstbeschwerdeführer damit zu erklären versuchte, dass die Zweitbeschwerdeführerin seinen Cousin gemeint habe.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach die Widersprüche, Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen lassen, dass die Beschwerdeführer nicht in der von ihnen dargestellten Weise, einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein können, auch die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, sein Augenleiden, sei auf die Misshandlungen durch die Polizei zurückzuführen, nicht als glaubhaft angesehen werden kann. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer, der nach seiner Mitnahme je nach Variante seines Vorbringens stationär oder ambulant behandelt worden sein soll, keinerlei medizinische Unterlagen aus seinem Heimatland vorzulegen vermochte, die seine Behauptung in diesem Zusammenhang bestätigen könnte. Sofern in der Beschwerdeergänzung, zum Nachweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer von der Polizei gefoltert worden sei, auf den vorgelegten Augenärztlichen Befund eines Facharztes für Augenheilkunde vom 29.05.2013 verwiesen wird, in welchem zur Anamnese ausgeführt wird, dass der Erstbeschwerdeführer in Russland schwer misshandelt und gefoltert worden sei, so ist für den Erstbeschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da die Anamnese lediglich eine Wiedergabe der eigenen Angaben des Patienten enthält und über den Wahrheitsgehalt der Angaben daher nichts auszusagen vermag.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer auch durch den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochten die Beschwerdeführer nicht den Eindruck zu vermitteln, das von ihnen Geschilderte persönlich erlebt zu haben; vielmehr wurde der Eindruck hinterlassen, dass die Beschwerdeführer hier eine Rahmengeschichte konstruierten, die sich schon in ihrem Kern als nicht plausibel erwies.
An dieser Stelle ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer, von der XXXX eingebrachten, Stellungnahme vom 30.04.2013 vorbrachte, kürzlich erfahren zu haben, dass ihre Cousine dritten Grades ebenfalls in Österreich aufhältig sei und "bereits positiv" bekommen habe, wobei in der Stellungnahme darauf hingewiesen wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Dagestan keinen Kontakt zu ihrer Cousine gehabt habe. Weitere Angaben zu dieser Cousine wurden weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung getätigt. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Cousine XXXX heiße und am XXXXJahre alt werde. Auf die Frage, warum ihre Cousine nach Österreich gekommen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen, ihre Cousine sei bereits seit glaublich über drei Jahren in Österreich.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes konnte in Erfahrung gebracht werden, dass es sich bei der Cousine der Zweitbeschwerdeführerin um XXXX, handelt, welche bereits im August 2011 für sich und ihre minderjährige Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und im Rahmen ihrer Antragstellung unter anderem angab, dass ihr Ehemann ihre neunjährige Tochter zu einer religiösen Selbstmordattentäterin habe ausbilden wollen und versucht habe, die Tochter einer "Gehirnwäsche" zu unterziehen.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin die Fluchtgründe ihrer Cousine, welche ebenfalls aus Dagestan stammt und welcher im September 2012 in Österreich Asyl gewährt wurde, nicht gekannt haben will, obwohl sie ihre Cousine ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu Folge seit eineinhalb Jahren "ziemlich oft" sehe, ist äußerst unglaubwürdig, zumal ja auch die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin angab, aus Angst um ihre Tochter Dagestan verlassen zu haben.
Für das Bundesverwaltungsgericht drängt sich hier insbesondere aufgrund der Ähnlichkeit der jeweiligen Fluchtvorbringen nahezu der Eindruck auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus Dagestan zu ihrer in Österreich aufhältigen Cousine Kontakt hatte und die Ausreise der Beschwerdeführer gezielt - und nicht wie von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet, weil dies der Schlepper entschieden habe - nach Österreich erfolgte, wo sie sich im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung eines konstruierten - vom Vorbringen der Cousine inspirierten - Verfolgungsszenarios bedienten."
Gegen dieses, im Familienverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014, E 308-310/2014-13, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014 wegen Verletzung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof tätigte in seinen Erwägungen folgende Ausführungen:
"1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Auch grobe Begründungsfehler können ein willkürliches Vorgehen darstellen, so wenn ein Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000).
3. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unterlaufen:
3.1. Aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte während des gesamten Verfahrens in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und übereinstimmend geschildert haben. Das gilt insbesondere für die Konvertierung des Sohnes bzw. Bruders zum Islam und den Umstand, dass er sich einer radikalen Gruppierung angeschlossen und in der Folge die Familie der Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht habe, um auch sie dazu zu bewegen, zum Islam überzutreten. Das gilt im Speziellen auch für die Darstellung, dass der Sohn bzw. Bruder die Tochter bzw. Schwester mit einem seiner "Glaubensbrüder" verbinden und sie zu einer islamischen Kämpferin ausbilden wollte. Vergleichbares gilt des Weiteren für die Bedrohung durch staatliche Behörden, insbesondere die Mitnahme und Misshandlung des Erstbeschwerdeführers und seine nachfolgende Pflegebedürftigkeit.
Im Einzelnen schildern die Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Akteninhalt übereinstimmend die Abfolge der Mitnahme des Erstbeschwerdeführers durch staatliche Behörden im Mai 2012 (diese sei Anfang Mai 2012 erfolgt, der Erstbeschwerdeführer sei von den Behörden für eine Befragung mitgenommen worden und von kurz nach Mitternacht bis in die Morgenstunden abwesend gewesen). Auch die Angaben über die Häufigkeit der bedrohenden Besuche durch den Sohn bzw. Bruder und dessen "Glaubensbrüder" einerseits sowie durch die staatlichen Behörden andererseits stimmen überein (viermal im Monat bzw. fast jede Woche oder mehrmals im Monat). Weiters sind die Angaben über die während der Befragung erfolgte Misshandlung des Erstbeschwerdeführers und die darauf folgende, lediglich ambulante Behandlung in einem Krankenhaus mit anschließender, etwa zweimonatiger häuslicher Pflege des Erstbeschwerdeführers durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach dem Akteninhalt konsistent.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Auffassung über die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer demgegenüber auf Umstände, die im Vergleich zu den wesentlichen Punkten des Fluchtvorbringens von (sehr) untergeordneter Bedeutung sind:
3.2.1. So stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine angebliche Ungereimtheit bei der Schilderung darüber, ob bei der Heimkehr des Erstbeschwerdeführers nach der von ihm behaupteten Befragung und Misshandlung durch die staatlichen Behörden die Drittbeschwerdeführerin ihm, oder aber er der Drittbeschwerdeführerin die Haustür geöffnet habe. Des Weiteren begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung mit Differenzen in der Schilderung darüber, ob die Drittbeschwerdeführerin am Tag der Heimkehr des Erstbeschwerdeführers in der Folge noch zur Schule gegangen oder zuhause geblieben ist, während die Eltern zur (ambulanten) Erstversorgung des Erstbeschwerdeführers ins Krankenhaus gefahren sind.
3.2.2. Im Übrigen stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf Argumente, die in den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten keine Grundlage finden:
So führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich der Erstbeschwerdeführer in der Frage, ob er nach der behaupteten Misshandlung durch die staatlichen Behörden stationär in einem Krankenhaus behandelt oder dort nur ambulant erstversorgt worden sei, widersprochen habe. Zwar setzt sich das Bundesverwaltungsgericht damit auseinander, dass der Erstbeschwerdeführer schon bei der Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls beim Bundesasylamt am 21. März 2013 eine Berichtigung von "stationär" auf "ambulant" gefordert hat (und im Übrigen auch in der Folge durchgehend bei dieser Darstellung geblieben ist), bleibt aber im Ergebnis bei der Annahme eines Widerspruchs in der Fluchterzählung. Das Bundesverwaltungsgericht weicht auch insofern vom Akteninhalt ab, als es darauf abstellt, dass der Erstbeschwerdeführer "nicht anzugeben vermochte, wie oft am Tag ihm seine Ehefrau eine Spritze gegeben habe". Nach dem Akteninhalt decken sich aber die Angaben zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend, dass dreimal am Tag Injektionen verabreicht wurden.
3.3. Insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass - was auch aus den im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichten hervorgeht - das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer mit der bekannten Situation im einschlägigen Gebiet hinsichtlich radikaler Wahabiten, die in den Wäldern leben, von den Behörden gesucht werden und Rekrutierungsversuche unternehmen einerseits, sowie hinsichtlich regelmäßig vorkommender Misshandlungen durch staatliche Behörden in der Art, wie sie vom Erstbeschwerdeführer geschildert wurden, andererseits, grundsätzlich im Einklang steht, vermag die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen an eine willkürfreie Begründung nicht zu genügen. Es fehlt - ungeachtet der, wie gezeigt jedoch nur auf Nebenaspekte gestützten, teilweise auch weitwendigen Ausführungen - an einer Darlegung substanzieller Gründe im Hinblick auf die wesentlichen Punkte des Fluchtvorbringens, die die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses unglaubwürdig ist, zu stützen vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher seine Argumentation mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Begründungsmangel belastet. Die Entscheidung ist daher - weil die Gewährung subsidiären Schutzes von der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten abhängt (§8 Abs1 Z1 AsylG 2005) - zur Gänze aufzuheben."
Das Verfahren ist daher in Bezug auf alle drei Beschwerdeführer wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und waren zuletzt in XXXX, Dagestan wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer gehört der russischen Volkgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin der Volksgruppe der Laken an. Die Beschwerdeführer legten im gegenständlichen Verfahren keinerlei Dokumente vor, die geeignet wären, ihre Identität zu belegen, weshalb die Identität der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ihr gemeinsames Kind ist. Festgestellt wird, dass drei Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufhältig sind.
Die Beschwerdeführer reisten am 20.01.2013 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer konvertierte zum Islam und schloss sich einer radikalen Gruppierung an. In der Folge suchte er die Familie der Beschwerdeführer mehrmals auf, um auch sie dazu zu bewegen, zum Islam überzutreten. Insbesondere versuchte der Sohn bzw. Bruder die Tochter bzw. Schwester mit einem seiner "Glaubensbrüder" zu verbinden und wollte sie zu einer islamischen Kämpferin ausbilden. Die Beschwerdeführer waren einer Bedrohung durch staatliche Behörden ausgesetzt. Der Erstbeschwerdeführer wurde Anfang Mai 2012 für eine Befragung mitgenommen und misshandelt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan:
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien,
12.09. 2011,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law,
24.03. 2010,http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Dagestan stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Was hingegen die Identität der Beschwerdeführer betrifft, so haben die Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Personaldokumente oder sonstige Beweismittel vorgelegt, welche geeignet wären, die Identität der Beschwerdeführer zu belegen.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Was nun die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründen betrifft, so ist diesbezüglich nochmals auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014, E 308-310/2014-13, zu verweisen, aus dessen oben wiedergegebener Begründung sich in Bezug auf die ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ergibt, dass diese nicht willkürfrei vorgenommen wurde und es in dieser an einer Darlegung substanzieller Gründe im Hinblick auf die wesentlichen Punkte des Fluchtvorbringens, die die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses unglaubwürdig ist, zu stützen vermögen, fehlte.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes haben die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte während des gesamten Verfahrens in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und übereinstimmend geschildert. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer steht auch mit der bekannten Situation in Dagestan hinsichtlich radikaler Wahabiten, die in den Wäldern leben, von den Behörden gesucht werden und Rekrutierungsversuche unternehmen einerseits, sowie hinsichtlich regelmäßig vorkommender Misshandlungen durch staatliche Behörden in der Art, wie sie vom Erstbeschwerdeführer geschildert wurden, andererseits, im Einklang.
In Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist das Vorbringen der Beschwerdeführer daher als glaubhaft anzusehen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor: Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Die Drittbeschwerdeführerin ist ihre gemeinsame minderjährige Tochter.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass sich ihr Sohn bzw. Bruder einer radikalen Gruppierung angeschlossen und die Beschwerdeführer in Folge seitens staatlicher Behörden bedroht und verfolgt wurden, bei einer Rückkehr nach Dagestan auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Familie dieses Angehörigen nicht erneut weiteren Verfolgungshandlungen in Form von Drohungen und körperlichen Misshandlungen seitens der Sicherheitsbehörden in Dagestan ausgesetzt wären.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Dagestan in der Russischen Föderation niederzulassen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - in Bindung an die in den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis zum Ausdruck kommende Rechtsansicht - im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland - in Hinblick auf die dargestellte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Familie - als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen haben und dass ihnen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK nicht zugemutet werden kann.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat insbesondere auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Beschwerden ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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