BVwG L507 2012151-1

L507 2012151-1Tribunale amministrativo federale27 nov 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Testo completo

BVwG L507 2012151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2012151.1.00

Spruch

L507 2012151-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zl. 790760208, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009 gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak verfügt.

2. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2014, Zl. L510 1410772-1/12E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2014, Zl. 790760208, wurde dem Beschwerdeführer vom BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde angeordnet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer exponentiell und schützenswerte Integrationsverfestigungen nicht dargelegt habe und solche auch nicht aus den sonstigen Umständen abgeleitet werden hätten können. Der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2009 in Österreich auf. Deutschkenntnisse seien kaum vorhanden; so habe sich der Beschwerdeführer in der Befragung am 20.07.2014 mit dem entscheidenden Referenten des BFA in gebrochenem Deutsch unterhalten können, ein sehr einfaches Gespräch sei mit Abstrichen möglich gewesen.

Eine Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine Integration des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt sei zwar gegeben; es würde insgesamt als Bewertungskriterium ein normales Privatleben von mittlerer Dauer (fünf Jahre) ohne außergewöhnliche Integration oder Anknüpfungspunkte verbleiben.

Auch bei der Befragung vor dem BFA am 20.07.2014 habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Verfahren vor dem BVwG geänderte oder gar eine exponentielle Integration darlegen oder mit Beweismittel untermauern können [sic!].

Aufgrund der angeführten Beweiswürdigung würden die dargestellten Umstände vorliegen, die ein gegenüber dem Verfahren vor dem BVwG geänderter Sachverhalt nicht dargelegt habe und die ein Hindernis bei der Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung in die Russische Föderation und/oder Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht hätten erkennen lassen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA festgehalten, dass der Beschwerdeführer widerrechtlich in das Bundesgebiet eingereist sei und im Juni 2009 einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe ein Privatleben, aber es seien keine Sachverhalte im Verfahren hervorgetreten bzw. seien solche nicht vorgebracht worden, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer habe noch nie einen Aufenthaltstitel gehabt, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen hätte können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich immer nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden seien, gegründet.

Der Beschwerdeführer habe nie über ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich habe sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber gestützt, somit sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers unsicher gewesen und könne es somit im Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben, ob beim Beschwerdeführer ein Privatleben entstanden sei.

Weiters sei in Betracht zu ziehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers erst von kurzer Dauer sei. Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers werde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da von der Integration des Beschwerdeführers angesichts der oben angeführten Gründe nicht ausgegangen werden könne.

Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.

Aufgrund der privaten und vorangehend beschriebenen Situation des Beschwerdeführers könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen hätten lassen, seien nicht hervorgekommen.

Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 01.09.2014 persönlich zugestellten Bescheid wurde am 15.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde vom Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass er bereits gut Deutsch spreche und die Deutschprüfung A2 am XXXX2014 bestanden habe. Durch seine berufliche Tätigkeit als Automechaniker sei er in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt ohne jegliche Unterstützung durch den Staat aus eigenem zu finanzieren. Während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich habe der Beschwerdeführer insbesondere durch die Ausübung seines Berufes als Automechaniker zahlreiche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft und mit einigen von ihnen gute Freundschaften aufgebaut.

Eine Cousine des Beschwerdeführers würde in Österreich leben und pflege er eine gute familiäre Beziehung zu dieser, wobei er sich mit ihr regelmäßig treffen würde.

Während seines beinahe fünf Jahre und drei Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich sei die Bindung zum Heimatstaat stark zurückgegangen und sei Österreich zu seinem Lebensmittelpunkt und zu seiner neuen Heimat geworden. Der Beschwerdeführer wolle auch explizit darauf hinweisen, dass er die österreichische Rechtsordnung respektiere und gegen diese nicht verstoßen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und seit Juni 2009 in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sind bereits verstorben; seine drei Brüder und drei Schwestern leben nach wie vor im Irak.

Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Ihr wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und sie verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine besteht aus gegenseitigen Besuchen und Einladungen zum Essen.

Im Irak war der Beschwerdeführer als Automechaniker beruflich tätig.

Der Beschwerdeführer war in Österreich vom XXXX2011 bis zum XXXX2014 als selbstständig Erwerbstätiger (Automechaniker) tätig. Durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erwirtschaftete der Beschwerdeführer beispielsweise im Jahr 2012 einen Bilanzgewinn in der Höhe von ungefähr XXXX, womit er sowohl die Miete für seine Wohnung als auch seinen Lebensunterhalt finanzierte.

Mit XXXX2014 legte der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung - auf Grund einer nicht in seine Sphäre reichende Verkettung von Missverständnissen und unrichtig erteilten Auskünften verschiedener Stellen - zurück.

Der Beschwerdeführer war während seiner beruflichen Tätigkeit selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage einer Autowerkstatt, wobei er ab Erteilung einer behördlichen Beschäftigungsbewilligung als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 32 Wochenstunden und einem Bruttolohn in der Höhe von € 1.070 angestellt werden würde.

Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung A2 (Grundstufe Deutsch 2) am XXXX2014 mit "gut" bestanden. Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache auf einfachem Niveau, wobei eine Verständigung mit einfachen Worten gut möglich ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die Akte des BFA, beinhaltend unter anderem die Einvernahme des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Aktenbestandteile betreffend den ersten Verfahrensgang;

Verhandlung der Beschwerdesache;

Einsicht in folgende vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen:

XXXX 2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Identität stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie des gesamten Verfahrensverlaufes ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers während der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen zum einen auf den Wahrnehmungen des hier entscheidenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und zum anderen auf den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Österreich waren aufgrund der in Vorlage gebrachten geschäftlichen Unterlagen, der Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX und des Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2.1. § 9 BFA-VG normieret Folgendes:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.

Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch

Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454;

18.12. 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94;

20.01. 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.3. Übertragbarkeit der Judikatur:

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.

3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder ob die Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde zu Recht erlassen wurde.

Im vorliegenden Fall ergab sich, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2009 in Österreich aufhältig ist und seit Beginn seines Aufenthaltes auch erkennbare Anstrengungen unternommen hat, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich war der Beschwerdeführer überaus bestrebt finanziell unabhängig zu sein und seinen bereits im Irak ausgeübten Beruf auch wieder in Österreich auszuüben. Bereits im April 2011 war er als Automechaniker selbstständig erwerbstätig und war es ihm ab diesem Zeitpunkt möglich, für seinen Lebensunterhalt und für die Miete seiner Wohnung selbst aufzukommen. Erst Ende August 2014 sah sich der Beschwerdeführer infolge einer - nicht in seine Sphäre reichende - Verkettung von Missverständnissen und falsch erteilten Auskünften verschiedener Stellen gezwungen, seine Gewerbeberechtigung zurückzulegen. Der Beschwerdeführer war aber während dieser "beschäftigungslosen" Zeit sofort wieder bemüht, eine neue Arbeitsstelle oder Erwerbstätigkeit zu finden, und war es ihm schon kurz danach möglich eine Vereinbarung über ein künftiges Dienstverhältnis für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuschließen.

Ebenso war der Beschwerdeführer während der "beschäftigungslosen" Zeit bestrebt, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und eine erforderliche Deutschprüfung mit gutem Erfolg abzulegen. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat ein Sprachdiplom A2 erworben. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist auf einfachem Niveau gut möglich. Obwohl der Beschwerdeführer zurzeit nicht als selbstständiger Automechaniker tätig ist, pflegt er nach wie vor den Kontakt zu seinen ehemaligen Kunden. Auf diese Weise gelingt bzw. gelang es dem Beschwerdeführer, sich auch in gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich erfolgreich zu integrieren, wobei er sich bisher nicht nur einen "Kundenstamm" sondern auch ein Freundeskreis aufgebaut hat.

Insgesamt gesehen, ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch - im Gegensatz zur Ansicht des BFA - die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er insbesondere in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am Arbeitsleben und sozialen Leben manifestiert.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Privatlebens in Österreich im konkreten Fall den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung als nicht zulässig.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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