W205 1309295-1•BVwG W205 1309295-1
W205 1309295-1Tribunale amministrativo federale26 nov 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer, Zurückziehung
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.01.2007, AZ. 06 03.480-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.01.2007, AZ. 06 03.480-BAI, beschlossen:
A) Das Verfahren wird insoweit gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG
eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid - und zwar gegen alle Spruchpunkte - richtete sich die fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 19.01.2007, die das Bundesasylamt dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat samt Verwaltungsakt vorlegte, welche Aktenvorlage am 26.01.2007 einlangte (OZ 1).
3. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde - soweit für die Entscheidung über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides noch entscheidungswesentlich - mit Beschwerdeergänzung vom 20.03.2012 (OZ 10) ua neben zahlreichen Empfehlungsschreiben ein ÖSD-Zertifikat des Beschwerdeführers für Deutsch Niveau B1 vom 09.03.2012 und ein am 27.01.2011 in Österreich erworbener Führerschein vorgelegt, weiters wurde zuletzt mit Schriftsatz 22.10.2014 (OZ 16 und OZ 17) zur Frage der Integration des Beschwerdeführers zusammengefasst folgendes vorgebracht und es wurde ein Konvolut von Unterlagen zum Beweis dieses Vorbringen vorgelegt:
Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit 8,5 Jahren völlig unbescholten in Österreich, arbeite seit Juli 2007 als Zeitungsausträger für ein (namentlich genanntes) XXXX Unternehmen und verdiene durchschnittlich EURO 1.500,- pro Monat. Er sei in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, bezahle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und beziehe weder Sozialhilfe noch Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer sei Mieter einer Wohnung in XXXX und lebe seit drei Jahren in Lebensgemeinschaft mit XXXX, der Tochter des österreichischen Staatsbürgers XXXX Am XXXX sei die gemeinsame Tochter XXXX geboren worden. Die Familie lebe im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin gingen einer geregelten Arbeit nach. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Zeitungsausträgerin für ein (namentlich genanntes) XXXX Unternehmen und bringe durchschnittlich EUR 1.200,- pro Monat ins Verdienen.
Seine hohe soziale Kompetenz und seine Bereitschaft sich in Österreich zu integrieren zeige sich in beeindruckender Weise auch darin, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2012 das B1-Sprachdiplom erfolgreich absolviert habe. Dass ihm die sprachliche Integration sehr wichtig sei, habe der Beschwerdeführer damit in vorbildlicher Weise bewiesen. Sein Engagement zeige der Beschwerdeführer nicht nur hinsichtlich seiner lobenswerten sprachlichen Integration, sondern auch in vielen anderen Bereichen.
In der Folge werden einige Kommentare aus den unter einem im Original vorgelegten Empfehlungsschreiben zitiert.
Aus den beiliegenden Unterstützungserklärungen bzw. den Unterschriftsaktionen - so die Beschwerdeergänzung weiter - sei ersichtlich, dass sich über 60 Personen für das Bleiberecht des Beschwerdeführers in Österreich einsetzten. Mehrfach werde sein freundliches, hilfsbereites und zuvorkommendes Wesen hervorgehoben. Alles in allem werde klar, dass der Beschwerdeführer aus dem XXXX Leben nicht mehr wegzudenken sei. Er habe hier seine neue Heimat gefunden und einen wichtigen Platz in der Gesellschaft eingenommen. Der Beschwerdeführer könne dorthin, woher er herkomme, aus gutem Grund nicht mehr zurück. Er verfüge dort auch weder über Arbeit, Einkommen oder Unterkunft. Dem gegenüber sei der Beschwerdeführer hier bestens integriert, zahle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und sei selbsterhaltungsfähig. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in XXXX, verfüge über einen großen Bekannten- und Freundeskreis, daher sei seine Ausweisung jedenfalls unzulässig. Es werde daher angeregt, das Verfahren allenfalls über die Unzulässigkeit der Ausweisung kurzfristig abzuschließen.
Beigelegt wurden Original-Unterstützungsschreiben von über 60 Personen aus der Wohn- und Arbeitsgegend des Beschwerdeführers, die im Rahmen einer "Unterschriftenaktion für das Bleiberecht in Österreich" für den Beschwerdeführer abgegeben wurden. Die Unterstützer, die den Beschwerdeführer beispielsweise aus seiner Tätigkeit bei der XXXX in der Tischlerwerkstatt, aus seiner langjährigen Tätigkeit als Zeitungsausträger, aus Tätigkeiten bei freiwilligen Hilfsdiensten, in einer Zweiradwerkstatt, als Mitglied der regional tätigen XXXX oder aus dem Fußballtraining kennen, bescheinigen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen ein sehr freundliches, herzliches und hilfsbereites Wesen, es wird ausgeführt, dass er verlässlich, fleißig, gewissenhaft und ruhig arbeite und sich liebevoll um seine Familie kümmere, die Unterzeichner bestätigen gute Deutsch-Kenntnisse und Integrationswillen des Beschwerdeführers und befürworten ausdrücklich die Zuerkennung eines Bleiberechtes an ihn.
Außer den genannten Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt:
Werkvertrag des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin sowie Lohnbestätigungen und Auszüge aus der Pflichtversicherung, Mietvertrag des Beschwerdeführers betreffend die Familienwohnung in XXXX, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Geburtenbuch der gemeinsamen, am XXXX geborenen Tochter, Aufenthaltstitel von Lebensgefährtin ("ROT-WEISS-ROT-KARTE PLUS") und Tochter (Niederlassungsbewilligung).
4. Letztlich mit Eingabe vom 12.11.2014 (OZ 19) zog der - rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufrechterhalten.
5. Nach einer aktuellen Auskunft aus dem Strafregister ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen Melderegister ergibt eine aufrechte Meldung am Wohnsitz der Familie sowie einen praktisch lückenlosen Meldeverlauf des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Asylantragstellung.
Lt. aktueller Auskunft der Fremdenbehörden hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine bis 24.08.2017 gültige Aufenthaltsberechtigung "ROT-WEISS-ROT-KARTE PLUS" und die Tochter des Beschwerdeführers eine bis 24.08.2015 gültige Niederlassungsbewilligung (hg. AV vom 26.11.2014)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu I. der gegenständlichen Entscheidung (Rückkehrentscheidung;
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seit Juli 2007 arbeitet er als Zeitungsausträger für ein XXXX Unternehmen, verdient durchschnittlich EURO 1.500,- pro Monat, bezieht weder Sozialhilfe noch Grundversorgung und sorgt selbst für seinen Krankenversicherungsschutz. Er lebt seit etwa drei Jahren in Lebensgemeinschaft mit XXXX, am XXXX wurde in Österreich ihre gemeinsame Tochter XXXX geboren. Die Familie führt ein Familienleben und wohnt in gemeinsamen Haushalt in der vom Beschwerdeführer gemieteten, 87,00 m2 großen Wohnung in einer XXXX Gemeinde.
Die Lebensgefährtin, die ebenfalls selbst als Zeitungsausträgerin ein Einkommen erzielt, ist Staatsangehörige Kameruns, hat einen österreichischen Vater und verfügt aktuell über eine bis 24.08.2017 gültige Aufenthaltsberechtigung "ROT-WEISS-ROT-KARTE PLUS"; die gemeinsame Tochter, ebenfalls Staatsangehörige Kameruns, verfügt über eine bis 24.08.2015 gültige Niederlassungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch zumindest auf dem Niveau B1 und hat große Anstrengungen unternommen, sich mit Erfolg in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, das ihn betreffende Asylverfahren ist nach wie vor anhängig, es handelt sich bei diesem Asylantrag um seinen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und er kam seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nach.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die im Laufe des Verfahrens vorgelegten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Beweismittel (siehe die oben unter Punkt I. angeführten Aktenteile).
Die Feststellungen zur Identität, den persönlichen Verhältnissen und Familienbezug des Beschwerdeführers, zu seiner beruflichen Stellung, sowie seinen Einkommensverhältnissen stützen sich auf diese - vom Bundesverwaltungsgericht für unbedenklich erachteten - Beweismittel iZm dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zu Spruchteil I. A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.11.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, somit erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Absprache über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria) in Rechtskraft. Inhaltlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war wie oben bereits ausgeführt am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem meritorisch lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[...]
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
3.5. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, er hält sich aber seit seiner Antragstellung am 28.03.2006 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Zwar musste ihm klar sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich möglicherweise lediglich ein vorübergehender und über den Ausgang des Asylverfahrens bestimmter sein würde. Doch dauert das gegenständliche Verfahren nun bereits mehr als acht Jahre. Während dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seine Mitwirkungspflichten verletzt oder das Verfahren mutwillig verzögert. Vielmehr kam er behördlichen Aufforderungen fristgerecht nach. Demnach ist die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in den Behörden/Gerichten zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
Weiters besteht ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführe, seiner Lebensgefährtin und seiner in Österreich geborenen Tochter. Auch deshalb würde durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria jedenfalls in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist.
Im Beschwerdefall kommt den Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Lebensgefährtin und Tochter) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu, eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria würde nun dazu führen, dass der Beschwerdeführer Österreich ohne seine Familie verlassen müsste. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Nigeria, ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Familiensituation nicht zumutbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Schon unter besonderer Berücksichtigung dieser familiären Konstellation wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Dazu kommt weiters, dass im gegenständlichen Verfahren die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich ins Auge sticht. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse und spricht inzwischen Deutsch zumindest auf dem Niveau B1. Er übt nach den getroffenen Feststellungen einen Beruf aus, ist selbsterhaltungsfähig und hat eine eigene Wohnung für sich und seine Familie gemietet. Zudem verfügt er aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes über eine soziale Verfestigung in Österreich und hat einen großen Bekannten- und Freundeskreis, wohin gegen sein Bezug zum Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit nicht mehr gegeben ist.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall - abgesehen von der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet - nicht ersichtlich. Wie oben bereits angeführt, kann die mehrjährige Verfahrensdauer auch nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers (beispielsweise in Form unterlassener Mitwirkungsverpflichtungen etc.) zurückgeführt werden. Außerdem ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände dennoch die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Beschwerdefall erweist sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen wurde.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Zu II. der gegenständlichen Entscheidung (Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung):
Zu II. A) Verfahrenseinstellung
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. mit Schriftsatz vom 12.11.2014, ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden, daher war das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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