W163 2000115-3•BVwG W163 2000115-3
W163 2000115-3Tribunale amministrativo federale26 nov 2014
Hinterlegung, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt,<br/>Zustellung
W163 2000115-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung
gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 01.08.2013 beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er von einem Guru und dessen Anhänger verfolgt werde, da er diese wegen Drogenhandels und anderer Verbrechen angezeigt hätte. Auch Politiker und Polizei würden mit dem Guru kooperieren und das Leben des BF bedrohen.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit einer Einvernahme des BF am 13.11.2013 hat das BAA mit Bescheid vom 12.12.2013, Zahl: XXXX, zugestellt am 14.12.2013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.3. Gegen diese Entscheidung wurde durch den BF mit Schreiben vom 27.12.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH) erhoben.
1.4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung dieser Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
1.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2014, Zahl XXXX, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als Nachfolger des BAA zurückverwiesen.
1.6. Im folgenden Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde der BF am 27.06.2014 durch das BFA einvernommen.
1.7. Mit Bescheid vom 30.06.2014 stellte dass BFA fest, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 11.07.2014 rechtskräftig zugestellt.
1.8. Mit Schriftsatz vom 26.08.2014, eingebracht am selben Tag, stellte der BF durch seinen nunmehr gewillkürten Vertreter (Vollmacht vom 13.08.2014 lag bei) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er erst anlässlich eines Rechtsberatungsgesprächs am 13.08.2014 erfahren habe, dass ihm am 11.07.2014 der Bescheid durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden wäre.
Allerdings habe der BF die Verständigung über die Hinterlegung nie erhalten. Er lebe an der Abgabestelle gemeinsam mit Herrn XXXX, und beide würden Zugang zum Postkasten besitzen. Der BF vermute daher, dass sein Mitbewohner im Zuge der Entleerung des Postkastens die Verständigung über die Hinterlegung an sich genommen und in der Folge verabsäumt habe, diese dem BF auszuhändigen. Somit sei die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch den Mitbewohner nicht unwahrscheinlich.
Der BF verwies auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.01.2005, wo in einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem eine Ehegattin ihrem Ehemann eine Hinterlegungsanzeige nicht rechtzeitig vorgelegt hätte, keine auffallende Sorglosigkeit erkannt worden wäre. Den BF treffe daher nur minderer Grad des Versehens an der Unkenntnis der Hinterlegung.
Abschließend begründete der BF die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde, wobei er nähere Ausführungen zu seiner Integration in Österreich tätigte.
1.9. Mit Bescheid vom 02.09.2014, Zahl: XXXX, hat das BAA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.08.2014 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass für den BF Mitwirkungspflichten gelten würden und er Nachschau im Postkasten halten müsse, zumal er damit rechnen müsse, behördliche Schriftstücke zu erhalten. Im Falle des BF könne nicht von einem minderen Grad des Versehens und der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der Obliegenheiten eines sorgfältigen und mit den allgemeinen Mitwirkungspflichten betrauten Fremden ausgegangen werden. Dass der Mitbewohner sorglos mit der Post des BF umgehe, könne keine Wiedereinsetzung des Verfahrens hervorrufen. Der BF habe Sorge zu tragen, dass er die Post erhalte, wobei Vereinbarungen mit dem Mitbewohner ihm überlassen werden. Im vorliegenden Fall liege eine grobe und bewusste Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vor. Zudem fehle es an einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, welches bei einer Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen sei.
1.10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die mit Schreiben vom 23.10.2014 fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, mit der der Bescheid des BAA, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er den Briefkasten gemeinsam mit seinem Mitbewohner benutze und dieser wahrscheinlich die Hinterlegungsanzeige an sich genommen und verabsäumt hätte, sie dem BF zu übergeben. Der VwGH habe festgestellt, dass Unkenntnis einer erfolgten Hinterlegung einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könne, soweit sie nicht auf einem Verschulden beruhe, welches einen minderen Grad des Versehens übersteige.
Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde nicht aufgezeigt, weshalb der BF Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Mitbewohners haben hätte müssen. Es liege daher keine auffallende Sorglosigkeit, sondern lediglich ein minderer Grad des Versehens vor.
1.11. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 03.11.2014 beim BVwG ein.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 2013/122, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sache im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das BFA mit seinem Bescheid vom 02.09.2014 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.08.2014 nach den angewandten Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom BFA geführten Verfahrens hat vom BVwG daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03. 1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde begründet ist:
Der BF war zum Zeitpunkt der Zustellung aufrecht an der Abgabestelle gemeldet und hielt sich dort auf, jedoch wurde ihm zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht, dass er eine Verständigung bezüglich der Hinterlegung des Bescheides des BFA beim zuständigen Postamt erhalten habe.
Demzufolge lag ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für den BF vor, welches er weder subjektiv vorhersehen konnte noch objektiv in der Lage war, abzuwenden.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist selbst bei Vorliegen entsprechender Gründe nicht jedenfalls, sondern nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen.
Die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher ausgeschlossen, wenn den Wiedereinsetzungswerber diesbezüglich grobes Verschulden bzw. auffallende Sorglosigkeit trifft. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das Verschulden des BF als minderer Grad des Versehens anzusehen ist oder nicht.
Der BF gab an, dass er die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe und daher vermute, dass sein Mitbewohner, der ebenfalls Zugang zum Postkasten habe, das Schriftstück an sich genommen und vergessen habe, dem BF auszuhändigen.
Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens einer Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).
Solche Umstände, nämlich die seitens des BF beschriebene mögliche Vorgangsweise des Mitbewohners, hat der BF dargetan.
Er hat im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass er gemeinsam mit einem anderen Inder eine Wohnung innehabe und er sich mit diesem den Briefkasten teile. Wenn nun das BFA davon ausgeht, der BF hätte mit dem Erhalt eines behördlichen Schriftstückes rechnen und somit Maßnahmen treffen müssen - z.B. durch regelmäßige Nachschau im Postkasten -, so wird dem entgegengehalten, dass diese Ansicht in Widerspruch zur diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur steht:
So stellte der VwGH klar, dass der Partei keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorgeworfen werden könne, wenn sie es unterlässt, Erkundigungen beim Ehegatten über allenfalls in ihrer Abwesenheit erfolgte Zustellversuche einzuholen oder organisatorische Maßnahmen dahingehend zu treffen, dass der Ehegatte Hinterlegungsanzeigen nicht an sich nehmen kann. Derartige Maßnahmen seien weder sinnvoll noch zumutbar, was sich aus § 17 Abs. 2 zweiter Satz ZustellG ergebe (VwGH 19.03.1996, 95/11/0392; 27.01.2005, 2004/11/0212).
Die obzitierte Judikatur kann auch auf gegenständlichen Fall, wo sich der BF mit einem Mitbewohner den Briefkasten teilt und dieser ebenfalls Zugriff darauf hat, umgelegt werden. Dem BF kann eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorgeworfen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist war daher gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattzugeben.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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