BVwG W160 2014528-1

W160 2014528-1Tribunale amministrativo federale26 nov 2014

Regest

Flughafenverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W160 2014528-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.2014528.1.00

Spruch

W160 2014528-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zl. 1044563604 - 140127795, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste aus

XXXX kommend über den Flughafen XXXX an und stellte sich der Einreisekontrolle, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 03.11.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, der Volksgruppe der Jat anzugehören und Sikh zu sein. In seinem Heimatland lebten noch seine Eltern. Indien hätte er am 30.10.2014 von XXXX aus verlassen und sei in der Folge über XXXX nach XXXX geflogen.

Indien habe er wegen eines Erbschaftsstreites mit seinem Onkel verlassen müssen. Die Familie des Onkels hätte ihn umbringen wollen um das gesamte Agrarland besitzen zu können. Er sei wegen dieses Erbschaftsstreites von der Familie seines Onkels bedroht worden und hätte seine Familie aus Angst um sein Leben die Ausreise organisiert. Das Zielland wäre Europa gewesen. Da sie der Schlepper hier am Flughafen XXXX alleine gelassen habe, hätten sie hier um internationalen Schutz angesucht. Bei einer Rückkehr hätte er Angst und sein Leben.

2. Am 07.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Eingangs brachte er vor, dass er bisher die Wahrheit gesagt hätte und ihm alles richtig übersetzt worden wäre. Weiters brachte er vor, im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX, Punjab, geboren worden zu sein. Dort hätte er sich bis 2008 und dann bis zum Jahre 2009 in XXXX aufgehalten. Die Jahre 2012 bis 2013 hätte er in XXXX verbracht und wäre dann bis zu seiner Ausreise in XXXX gewesen. Aus Indien wäre er am 20.10.2014 ausgereist. Er hätte als LKW-Fahrer und von 2012 bis Ende 2013 als Elektriker in XXXX gearbeitet. Er sei nach XXXX zurückgekehrt, weil er in XXXX keine Arbeit gehabt hätte und habe er dem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. In XXXX habe er bei den Eltern gewohnt. Er hätte keine Geschwister. Zu den Eltern hätte er telefonischen Kontakt. Diese hätten im berichtet, dass die verfeindeten Personen bei den Dorfbewohnern nach ihm gefragt hätten. Es gebe Onkeln väterlicherseits, mit denen aber nicht geredet werde, weil es wegen Grundstücken Streit gegeben hätte. Weitere Feinde wären ein Parteimitglied der BJP und dessen Sohn. Dieser hätte ihn wegen Drogenverkaufs bei der Polizei angezeigt. Das Verfahren wäre aber mangels Beweise abgeschlossen worden. Er selbst wäre bis zum Jahre 2012 nicht eingetragenes Mitglied der CP gewesen. Die Onkel väterlicherseits wären bei der BJP gewesen und hätten ihn töten wollen. Er habe - außer zu sagen, dass die Leute dem Dorfrat wählen sollten - nichts für die Partei getan. Das genannte Parteimitglied und dessen Sohn hätten ihn einmal angegriffen und ihn umbringen wollen. Seit dem Jahre 2012 hätte er sich aber nicht mehr mit Politik beschäftigt oder etwas für eine Partei getan. Die BJP wäre nunmehr an der Macht und wollte Rache. Auf den Hinweis, dass er nur ein unwichtiger Unterstützer der Partei bis zum Jahre 2012 gewesen wäre führte aus, dass es üblich sei, gegnerische Parteianhänger "fertig" zu machen.

Auf den Hinweis, dass er vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens dieses nach Austausch mit anderen Asylwerbern im Sondertransit wechsle und auf unwahre Art und Weise steigere, brachte er vor, dass er Probleme mit den Onkeln hätte und diese ihn zwei oder dreimal angegriffen hätten. Diese haben Kontakte zu Mitgliedern der BJP.

Der Grund für seine Flucht sei der, dass die Onkeln zwei- oder dreimal versucht hätten, ihn zu ermorden. Sie hätten bei den Angriffen mit einer Sichel auf seine Füße geschlagen. Vor seiner Ausreise sei er die letzten vier bis fünf Monate schikaniert worden und sein Vater habe daher beschlossen, dass er sein Heimatland verlassen solle.

Auf die Frage, was die Anzeige im Jahre 2012 mit seiner Flucht im Jahre 2014 zu tun hätte, gab er an, dass es sein könne, dass er wieder angezeigt werde. Es sei im Jahre 2012 und im Jahre 2014 angegriffen worden. Beim ersten Vorfall wäre er von fünf bis sechs Personen angegriffen und geschlagen worden. Da ein anderes Auto gekommen wäre, wären die Angreifer geflüchtet. In der Folge hätte er sich in XXXX acht bis neun Monate bei Verwandten versteckt. Dann sei er aus Indien ausgereist. Auf den Vorhalt, dass er angegeben hätte, im Oktober 2014 aus Indien ausgereist zu sein brachte er vor, sich geirrt zu haben. Dies sei der letzte, der zweite Vorfall gewesen. Auf die Frage, ob noch einmal jemand von den Gegnern in irgendeiner Form an ihn herangetreten wäre brachte er vor, dass niemand mehr persönlich an ihn herangetreten wäre. Er hätte aber erfahren, dass sie ihn suchen würden. In XXXX wäre er nur zu eintägigen Besuchen, wenn alle schliefen, gewesen. Ab dem zweiten Angriff habe er keinen persönlichen Kontakt mehr mit seinen Gegnern gehabt. Auf dem Vorhalt, dass er gesagt hätte, die letzten vier bis fünf Monate in Indien schikaniert worden zu sein, brachte er vor, dass er nur gesucht worden wäre.

Auf den Vorhalt, dass er gesagt hätte, zwischen Feber/März 2014 und seiner Ausreise am 21.10.2014 - also zu der Zeit, wo er laut Aussage im XXXX versteckt gewesen sei - noch das Vieh der Eltern betreut und auf den Feldern nach dem Rechten gesehen habe, führte er aus, dass er, wenn er frei gehabt hätte, der Familie im Haushalt geholfen habe.

Der erste Angriff habe im Dorf stattgefunden, damals sei er im Dorf angegriffen worden. Den Tag und das Monat wisse er nicht, es sei aber im Jahre 2012 gewesen. Er habe mit seinem Motorrad in der Nähe ihres Hauses gestanden. Er sei von fünf oder sechs (der Beschwerdeführer berichtigt in der Folge auf vier) Personen heruntergestoßen und mit Händen und Füßen geschlagen worden. Auf den Widerspruch hingewiesen brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass man das in Punjabi so sage: Es wären vier, fünf oder sechs Leute gewesen. Er sei am Boden gelegen und sie hätten ihn geschlagen. Nach dem ersten Angriff sei er nach XXXX gegangen, dort hätte er Ruhe gehabt. Auf die Frage, was die Ursache für die Abneigung der Gegner gewesen sei brachte er vor, nicht zu wissen, was sie am Herzen hätten. Sie hätten schon ihre Grundstücke in Besitz genommen und hätten ihn töten wollen, damit sie auch den restlichen Grundbesitz der Familie bekämen. Anzeige wegen des Angriffes auf ihn sei aber nicht erstattet worden, da dies "nichts bringen" würde. Seine Onkel hätten Unterstützung von der Regierungsseite und er gehe davon aus, dass ihm die Polizei nicht helfe. Weitere Gründe könne er nicht vorbringen und er fürchte in seinem Heimatland um sein Leben.

2. Mit Schreiben vom 12.11.2014 teilte UNHCR mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zl. 1044563604 - 140127795, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Indien. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten unplausiblen und unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG scheitere am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte.

4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2014 persönlich zugestellt, wogegen am 18.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Dem vom Beschwerdeführer in der Sprache Punjabi verfassten Beschwerdeteil ist übersetzt und zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien Schwierigkeiten gehabt und man versucht hätte, ihn zu töten. Seine Onkel würden sein Leben in Gefahr bringen und niemand helfe ihm. Die Leute der Regierung wären auch auf der Seite seiner Onkel, sie hätten gute Verbindungen zu jetzigen Regierung und hätten überall das Sagen. Seine Onkel hätten zweimal versucht ihn umzubringen. Sie hätten ihn auch bei der Polizei angezeigt und behauptet, dass er Drogen verkaufe. Die Polizei sei in ihr Haus gekommen und hätte grundlos Probleme gemacht. Er hätte genug von den Leuten und die Polizei höre auch nicht auf ihn. Die sechs Personen würden ihm immer mehr Probleme machen und er könne sich alleine nicht wehren. So habe er beschlossen nicht mehr in Indien zu leben. Er hätte mit seinen Eltern gesprochen, das Land zu verlassen um weit weg woanders zu leben. Er hätte keine andere Wahl gehabt. Was hätte er den machen sollen, in Indien sei er in Lebensgefahr und um sein Leben zu retten hätte er etwas unternehmen müssen. Deshalb hätte er Indien verlassen und sei nach Österreich gereist. Er wolle nicht mehr nach Indien, weil der dort getötet werden würde. Er hätte Angst vor diesen Leuten und möchte sein Leben hier verbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und Angehöriger der Volksgruppe der Jat. Seine Person steht nicht fest. Er reiste von XXXX kommend am 31.10.2014 am Flughafen XXXX an und stellte ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten benötigt auch keine Medikamente. Auch die ärztliche Untersuchung am Flughafen am 04.11.2014 hat keinen Hinweis auf das Vorliegen schwerer Krankheiten ergeben.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Akt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz und Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Es ist eingangs zu erwähnen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Sinnwidrigkeiten und Widersprüchlichkeiten aufweist. So bringt der Beschwerdeführer völlig lebensfremd vor, dass seine Onkel zwei oder dreimal versucht hätten, ihn zu töten. Den Angaben des Beschwerdeführers nach, hat er eine zwölfjährige Schul - und Berufsbildung hinter sich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsste es dem Beschwerdeführer daher wohl möglich sein, die genauen Umstände und die Zahl dieser einschneidenden Erlebnisse genau wiederzugeben und diese Angaben mit einer exakten Datumsangabe zu definieren und einzugrenzen.

Ein weiterer massiver Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, sich nach dem ersten Angriff auf seine Person (Ende des Jahres 2012) zu seinem Schutz etwa acht bis neun Monate in XXXX aufgehalten zu haben. Im Anschluss darauf sei er aus Indien geflüchtet. Dies widerspricht aber dem Vorbringen, dass es sich bei dieser Ausreise um den ersten Auslandsaufenthalt gehandelt hat (siehe Niederschrift vom 07.11.2014, Aktenseite 107). Am 07.11.2014, Aktenseite 83, bringt der weiter vor, Indien am 29. Oktober 2014 verlassen zu haben. Der Aufenthalt in XXXX widerspricht dem Vorbringen vom 07.11.2014, Aktenseite 83, bis zur Ausreise in Elternhaus im Dorf XXXX gelebt zu haben. Dem Beschwerdeführer ist es auch auf Nachfrage nicht gelungen, diese Widersprüche glaubhaft aufzulösen.

Weiters behauptet der Beschwerdeführer, von XXXX aus mehrmals versteckt zu eintägigen Besuchen nachts nach XXXX gereist zu sein. Dazu widersprüchlich bringt er vor, während dieses Zeitraums (zwischen Oktober/November 2013 und seiner Ausreise) das Vieh der Eltern betreut und auch auf den Feldern nach dem Rechten gesehen zu haben.

Dazu ist noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, nach dem zweiten Angriff zu den gegen keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Am 07.11.2014 bringt er widersprüchlich dazu vor, in den letzten vier bis fünf Monaten bis zu seiner Ausreise aus Indien von seinen Feinden schikaniert worden zu sein.

Zum ersten Angriff befragt, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, von 5-6 Leuten unweit des Elternhauses angegriffen worden zu sein. Weiter befragt brachte der Beschwerdeführer aber vor, von vier Leuten bedroht worden zu sein. Erst mit Mühe gelang es ihm, sechs Leute namentlich zu benennen. Betrachtet man aber die Intensität des behaupteten Angriffes und berücksichtigt man, dass dieser zur Flucht aus dem Heimatland geführt hat, so verdeutlicht dies, dass der Beschwerdeführer ein unwahres Fluchtvorbringen zur Vorlage brachte.

Im vorliegenden Fall ist es auch sinnwidrig, dass die Gegner des Beschwerdeführers ihn selbst wegen der Grundstücke der Familie verfolgt hätten. Diese stehen nach wie vor im Eigentum des Vaters und wäre es zu erwarten gewesen, dass der Vater von den Gegnern bedroht worden wäre.

Weiters ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, dass politische Gründe der behaupteten Verfolgung seiner Person durch Private in Indien zugrundeliegen würden. So gab er zunächst an, Mitglied der CP gewesen zu sein. Im Anschluss daran brachte er vor, im Wesentlichen nur einen ehemaligen Dorfrat unterstützt und geholfen zu haben. Er sei aber kein eingetragenes Parteimitglied gewesen. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei politisches Hintergrundwissen über die CP verfügt wie es ein Mitglied oder aktiver Unterstützer einer Partei üblicherweise hat. So konnte er auch auf die Frage, was andere Parteien in Indien wollen, nichts antworten. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Partei bei der polizeilichen Erstbefragung in keiner Weise erwähnte. Daher entstand der Eindruck, dass dieses politische Vorbringen nur dazu gedient hat, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu intensivieren.

Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen hat.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel zu ziehen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, dieser - außer durch die Wiederholung des Vorbringens bzw. durch das Vorbringen eines ergänzenden und neuen Sachverhaltes - entgegenzutreten.

Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorbringen der Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig gewürdigt und beurteilt hat, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen mehrmals abgeändert und in verschiedenen Varianten widersprüchlich vorgetragen hat.

Ferner wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Seiten des UNHCR als offensichtlich unbegründet eingestuft und eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt.

Insgesamt gesehen ist das BFA im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem vorgebrachten Sachverhalt mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zukommt. Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen bzw. wurde - wie bereits erwähnt - nicht einmal versucht, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid entgegen zu treten.

Des Weiteren kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch nichts Fundiertes entgegengesetzt.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Diese Feststellungen wurden auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

Den vom BFA getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien wurde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 33 AsylG lautet:

(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, mangels Glaubwürdigkeit nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Eltern nach wie vor in Indien leben und über eine gesicherte Existenz verfügen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen

Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens XXXX. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des

§ 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Diese lapidaren und in den Raum gestellten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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