I402 2014142-1•BVwG I402 2014142-1
I402 2014142-1Tribunale amministrativo federale26 nov 2014
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, öffentliches<br/>Interesse, Revision zulässig, strafrechtliche Verurteilung
I402 2014142-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Stadt Salzburg als Träger der Kinder und Jugendhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 13-800619907, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014, I403 1418820-1/29E, wurde das vom nunmehrigen Beschwerdeführer angestrengte Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) und hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) rechtskräftig durch Abweisung seiner Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, Zl. 10 06.199-BAI, abgeschlossen. Gleichzeitig behob das Bundesverwaltungsgericht die in diesem Bescheid ausgesprochene Ausweisung und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) in Spruchpunkt I, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, dass gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm.
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen wird und dass nach § 52 Abs. 9 FPG 2009 ausgesprochen wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot.
Mit Spruchpunkt III. erkannte die Behörde einer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab.
2.2. Der angefochtene Bescheid enthält umfassende und aktuelle Länderberichte zur Situation in Marokko und gelangt zu Folgender Feststellung: "Unter einem wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts [gemeint: vom 15.04.2014, I403 1418820-1/29E], das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht[s] den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland hervorgekommen".
2.3. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei (§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Dieser gesetzliche Tatbestand sei erfüllt, weil der Beschwerdeführer - wie in den Feststellungen des Bescheides näher dargestellt werde - nachweislich mehrfach wegen Übertretungen nach dem SMG und dem StGB angezeigt und vom Landesgericht XXXX verurteilt worden sei. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschnrechtsverletzung gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Bescheides im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse am Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.
3. Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Aufhebung der übrigen Spruchpunkte des Bescheides, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung. Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er in Österreich einen Familienangehörigen habe, nämlich seinen Bruder, mit dem er regelmäßig in Kontakt stehe. Dem Jugendamt als Vertreter des Beschwerdeführers seien nähere Details zu diesem Bruder nicht bekannt, es werde aber noch recherchiert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich eine (namentlich näher genannte) Freundin, mit der er vor seiner Inhaftierung für ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung in Innsbruck gelebt habe. Darüber hinaus beherrsche er die deutsche Sprache so gut, dass er in der Lage sei, sich in Österreich beruflich und sozial zu integrieren. Angesichts seiner privaten und familiären Beziehungen (in Österreich) sei sein "Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Privat- und Familienlebens" trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung und des anhängigen Strafverfahrens höher zu bewerten als das Interesse des Staates an einer Außerlandesbringung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die im Verfahrensgang geschilderten - unstrittigen - Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei, am 14.07.2010 einen Asylantrag gestellt hat (damals noch mit der Behauptung einer algerischen Staatsangehörigkeit). Das Verfahren war (nachdem die Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien festgestellt wurde) von 28.07.2010 bis 15.08.2010 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt kamen Zweifel daran hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm angegeben, aus Algerien stammt, zumal er grundlegende Wissenslücken über die örtlichen Gegebenheiten in Algerien aufwies. Ein vom Bundesasylamt eingeholtes sprachanalytisches Gutachten gelangte zu dem Ergebnis dass der Beschwerdeführer aus Marokko stammt; dies wurde auch dem Bescheid des Bundesasylamtes und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt (und wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge auch eingestanden).
1.2. Der Beschwerdeführer war wiederholt Gegenstand von kriminalpolizeilichen Wahrnehmungen bzw. Amtshandlungen (Betretung auf frischer Tat und Festnahme bei Einbruchsdiebstahl am 06.10.2010, Fund von Cannabisharz bei einer Polizeikontrolle am 29.09.2010, Bericht über Widerstand gegen die Staatsgewalt durch das Stadtpolizeikommando XXXX vom 14.02.2011, Anzeige der PI XXXX wegen Diebstahls vom 27.08.2012, Anzeige des Stadtpolizeikommandos XXXX wegen Vergehen nach dem SMG am 27.08.2012, Anzeige durch die PI XXXX wegen Weitergabe und Besitz von Falschgeld am 21.10.2012, Anzeige der PI XXXX vom 14.11.2012 wegen Unterschlagung, Anzeige der PI XXXX Innere Stadt vom 20.04.2013 wegen Diebstahls, Anzeige der PI XXXX vom 23.08.2013 wegen unbefugten Gebrauchs eines Motorrads, Anzeige durch das Stadtpolizeikommando XXXX vom 24.12.2013 wegen Vergehens nach dem SMG, Anzeige durch das Stadtpolizeikommando XXXX vom 05.10.2014 wegen Vergehens nach dem SMG).
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.02.2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. In diesem Urteil wurde er für schuldig befunden "das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, das Vergehen des Diebstahles nach § 127, 15 StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall (Abs. 2) SMG, sowie die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG" begangen zu haben. Dabei wertete es das Gericht als mildernd, dass der Beschwerdeführer bis dahin unbescholten war und dass ein Diebstahl beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wertete es, dass ein Verbrechen mit zwei Vergehen zusammengetroffen ist, dass Suchtgift über Jahre trotz anhängigem Strafverfahren verkauft wurde und die "vollkommene Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlich geschützten Werten".
1.4. Der Beschwerdeführer hat seit einem Jahr eine österreichische Freundin. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich aufhältig. Die Intensität der Bindung zu diesem Bruder ist nicht feststellbar.
Die Feststellungen zum Verwaltungsgeschehen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Verwaltungsakt, wurden auch im angefochtenen Bescheid gleichlautend getroffen und in der Beschwerde nicht angezweifelt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung.
Bei den Feststellungen zur familiären Situation und zu privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde seinen Angaben im Verfahren gefolgt.
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. § 18 BFA-VG hat folgenden Wortlaut:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
3.3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter Heranziehung von § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
3.4. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die angefochtene Entscheidung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK nach sich ziehen würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gilt eine Entscheidungsfrist von einer Woche. Eine spätere Zuerkennung ist aber auch nach Ablauf dieser Frist wirksam (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).
3.5. Der Gesetzeswortlaut behandelt nur das Vorgehen im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich. Im Fall der Zuerkennung tritt die innerhalb einer Eilfrist zu erlassende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abändernd an die Stelle der bescheidmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Welche Vorgehensweise vom Bundesverwaltungsgericht zu wählen ist, wenn es die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt, spricht der Gesetzestext nicht explizit an.
3.6. Das erkennende Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts vertritt aus den im nachfolgenden Absatz angeführten Gründen die Auffassung, dass nicht nur im Fall einer (die bescheidmäßige Aberkennung korrigierenden) gerichtlichen "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung, sondern auch im Fall der gerichtlichen Bestätigung der behördlichen Aberkennungsentscheidung eine vorgezogene gesonderte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu erlassen ist, für die auch hinsichtlich der Entscheidungsfrist Gleiches gilt wie im Fall der Zuerkennung. Weiters nimmt es auch hinsichtlich der Frage der Amtswegigkeit der Entscheidung an, dass im Fall der Bestätigung der Aberkennung Gleiches zu gelten hat wie im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.7. Dies wird damit begründet, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG in Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und somit in Durchführung von Unionsrecht erlassen worden und daher entsprechend anzuwenden ist. Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht handeln in diesem Kontext in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn von Art. 51 Abs. 1 GRC (vgl. VwGH 14.06.2012, 2011/21/0278). Daraus folgt, dass für die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens im Allgemeinen und für die Handhabung des einstweiligen Rechtsschutzes im Besonderen jene grundrechtlichen Vorgaben zur Anwendung gelangen, die sich unter anderem aus Art. 47 GRC ergeben. Nach Art. 47 GRC hat jede Person, die behaupten kann, ihre durch das Recht der Union garantierten Rechte oder Freiheiten seien verletzt worden, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie das Recht, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das in diesem Grundrecht angesprochene Konzept der Fairness entspricht jenem des Art. 6 EMRK. Dieses Konzept impliziert, dass im Verfahren Waffengleichheit und Chancengleichheit zwischen den einander gegenüberstehenden Parteien herrscht (vgl. zB Blanke, in Calliess/Ruffert [Hrsg] EUV/AEUV, 4. Aufl. [2011], Art. 47 GRC, Rn 15; N. Raschauer/Sander/Schlögl, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg] GRC-Kommentar [2014] Art 47 Rz 45; EuGH 17.07.2014 Rs. Sánchez Morcillo C-169/14 Rn 49 und 50). Das Gebot der Waffengleichheit wäre beeinträchtigt, wenn das Gesetz so auszulegen wäre, dass im Provisorialverfahren zwar im Fall eines die Behörde belastenden Vorgehens des Verwaltungsgerichts eine der Revision zugängliche Entscheidung zu treffen wäre (dies außerdem bereits innerhalb von einer Woche ab Beschwerdevorlage), während im umgekehrten Fall der Nichtzuerkennung aufschiebender Wirkung durch das Verwaltungsgericht, in jenem Fall also, in dem das gerichtliche Vorgehen den Beschwerdeführer belastet, dieser bis zur Enderledigung keine entsprechende Provisorialentscheidung erhielte, die zeitnah (vorläufige) Klarheit verschafft und gesondert (auch noch während des Beschwerdeverfahrens in der Sache) mit Revision angefochten werden könnte. Dass der Gesetzgeber eine solche Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und jener der belangten Behörde intendiert und entsprechend eindeutig normiert hätte und / oder von einer entsprechenden Rechtfertigung für eine derartige Unterscheidung ausgegangen wäre (vgl. Art. 52 Abs. 1 GRC), ist weder aus dem Wortlaut noch aus den parlamentarischen Materialien ersichtlich. Der Wortlaut des Gesetzes schließt eine Auslegung, nach der eine formelle gerichtliche Entscheidung auch im Fall der Bestätigung der verwaltungsbehördlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu erlassen ist, nicht aus. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von einer Gleichsetzung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers mit jener der Behörde aus. Dies hat insbesondere zur Folge, dass auch eine die behördliche Aberkennung bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss und tunlichst innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehenen Frist zu erlassen ist.
3.8. Im vorliegenden Fall liegt eine rezente rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage vor, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aylantrags Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Offen - und Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens - ist, ob dem Beschwerdeführer aus Gründen des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht zu verleihen wäre oder ob die Rückkehrentscheidung, verbunden mit dem 5-jährigen Einreiseverbot, mit dem Gesetz und mit den Ergebnissen einer nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung vereinbar ist. Sonstige Gefährdungen oder Abschiebungshindernisse wurden im angefochtenen Bescheid unter Heranziehung aktueller Länderberichte in unbedenklicher Weise verneint, was in der Beschwerde unwidersprochen geblieben ist. Soweit der angefochtene Bescheid über die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels abspricht, ist er einem Vollzug, der Gegenstand aufschiebender Wirkung sein könnte, nicht zugänglich. Soweit darin hingegen die Verpflichtung zur Rückkehr und ein Einreiseverbot ausgesprochen wurden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines strafrechtlichen Vorlebens unwidersprochen lässt. Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wären die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Interessen des Beschwerdeführers insofern beeinträchtigt, als er während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die von ihm relevierten privaten und familiären Kontakte nur vom Ausland aus leben könnte. Die die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot tragenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten (insbesondere der Suchtmittelkriminalität) und an einem geordneten Fremdenwesen sind besonders gewichtig. Ihnen gegenüber wiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Kontakts zum Bruder des Beschwerdeführers und zu seiner Freundin auch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens geringer, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nähere Details zu einer etwaigen spezifischen Qualität der Bindungen des Beschwerdeführers nicht substantiiert vorgebracht wurden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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