W170 2008676-1•BVwG W170 2008676-1
W170 2008676-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2014
Asylantragstellung, Ermittlungspflicht, illegale Ausreise,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst,<br/>Minderjährigkeit, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr,<br/>Zwangsrekrutierung
W170 2008676-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.5.2014, Zl. IFA: 831 861 704 Verfahren 238 78 66, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 18.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 19.12.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren und habe in "XXXX" gewohnt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien im Oktober 2013 wegen des dort herrschenden Kriegszustandes und weil er in Syrien seine Ausbildung nicht habe weitermachen können verlassen zu haben.
Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.
Mit handschriftlichem Anbringen vom 3.1.2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt ihm dabei zu helfen, seinen in Bulgarien bei den dortigen Behörden verbliebenen Personalausweis wiederzuerlangen.
Im Akt findet sich ein E-Mail nach dem das Bundesamt den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung (offenbar für das Zulassungsverfahren des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers) angefragt hat; einen diesbezüglich außenwirksamen Akt hat das Bundesamt nicht gesetzt.
Mit E-Mail vom 20.3.2014 legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Ausdrucke elektronisch übermittelter Fotografien verschiedener Dokumente vor. Es handle sich bei den Dokumenten um eine Seite des Familienbuchs der Familie des Beschwerdeführers, die den Vater als Familienvorstand bestätige, ein Abschlusszeugnis der neunten Schulstufe des Beschwerdeführers, einen Auszug aus dem Geburtenregister bezüglich des Beschwerdeführers, eine Seite aus dem Familienbuch mit den Daten der Mutter des Beschwerdeführers, einen Meldezettel beim Schuleintritt des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über die Erziehungsberechtigung des Vaters des Beschwerdeführers, ein Antrag zur Aufnahme in die Schule und eine Seite des Familienbuchs mit den Daten des Beschwerdeführers.
Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, wurde dem Bundesamt eine Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 21.2.2014, Zl. 4 PS 28/14 b-s, übermittelt, mit dem die Obsorge über den Beschwerdeführer an den vorlegenden Jugendwohlfahrtsträger übertragen wurde. Weiters wurde eine Bestätigung übermittelt, nach der der Beschwerdeführer eine Schule in Wien besuche.
Am 14.4.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Zu seiner Familie befragt gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass einer seiner Brüder seit Anfang 2013 im Nordirak lebe, da er dem syrischen Militärdienst habe entgehen wollen. Der Beschwerdeführer sei im sporadischen Kontakt zu seiner Familie in Syrien, dieser gehe es sehr schlecht, da im Dorf Krieg sei und jeder gegen jeden -Kurden gegen Al Nasrah gegen Daish gegen YPK - kämpfe. Zwar habe es für die Familie des Beschwerdeführers keine konkreten Folgen gehabt, dass dieser bzw. dessen Bruder aus Syrien ausgereist seien, jedoch werde die Familie "von allen Seiten" nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gefragt.
Der Beschwerdeführer habe in Syrien vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass das Regime junge Leute, auch wenn diese noch nicht 18 Jahre alt seien, zum Militär habe einziehen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer aber aus Angst um sein Leben nicht gewollt. Außerdem würden die Leute der "Al Nasrah" die Kurden als Heiden betrachten und würden die Kurden "jeder gegen jeden" kämpfen, es gebe Kurden die für und welche, die gegen das Regime seien. Die YPK, eine "Unterteilung" der PKK, die auf der Seite des Regimes kämpfe, wolle junge Leute auch zwangsweise rekrutieren. Man werde einfach von zu Hause weggeholt, so sei ein Cousin des Beschwerdeführers etwa im Februar 2014 ("vor 2 1/2 Monaten") von der YPK abgeholt worden und wisse die Familie nun nicht einmal, ob dieser noch lebe. Sowohl Organe des Staates als auch die YPK seien oft bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen, dieser habe sich aber zu dieser Zeit bereits bei Freunden und Verwandten versteckt. Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer keinen erhalten.
Im Falle seiner Rückkehr werde der Beschwerdeführer sicher eingesperrt oder umgebracht, da er gesucht werde oder werde die YPK den Beschwerdeführer an das Regime ausliefern oder werde dieser von "Al Nasrah" getötet.
3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesamtes vom 8.5.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser sei syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag in unglaubwürdiger Weise damit begründet, dass dieser Angst vor einer zwangsweisen Rekrutierung habe. Allerdings sei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in Syrien feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien einer Gefahr "im Sinne des § 50 FPG" ausgesetzt sei.
In den Feststellungen zur Lage in Syrien finden sich unter anderem Feststellungen zum Wehrdienst in der syrischen Armee, dem männliche Staatsbürger Syriens ab dem Alter von 18 Jahren unterliegen würden, Feststellungen zur schwierigen Rekrutierungslage der syrischen Armee, die die Regierung zwingen würde auch Reservisten einzuziehen, Feststellungen zum Einsatz von Wehrpflichtigen gegen Demonstranten und zu den Folgen von Wehrdienstverweigerung und Desertion, die von einer (potentiell mit Folter verbundenen) Haftstrafte bis (faktisch) zur Todesstrafe reichen würden sowie zur Behandlung nach der Rückkehr bzw. zu Auswirkungen von exilpolitischen Aktivitäten; nach letzteren Feststellungen würde die Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit verhaften, die nach Jahren oder Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückkehren würden. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung von Personen vor, die Zuflucht in einem anderen Land suchen würden, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Beweiswürdigend wurde vor allem darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein "fundiertes und substantiiertes" Vorbringen vor der Behörde zu erstatten, da er einerseits kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis darzulegen im Stande und andererseits das Vorbringen auch widersprüchlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf das bloße Darstellen der in Syrien gegenwärtigen Alltagssituation beschränkt und kein konkretes Verfolgungsmoment behauptet. Eine Einberufung sei nicht erfolgt und würden die syrischen Militärbehörden Jugendliche erst ab dem 18. Lebensjahr zur Militärdienstleistung heranziehen. Auch habe der Beschwerdeführer, der durch die Zwangsrekrutierung eines Cousins durch die YPK ein Naheverhältnis zu dieser habe herstellen wollen, keine Ahnung über die genannte Organisation. Gleiches gelte für die "Al Nasrah". Wären diese Organisationen aber tatsächlich Auslöser der Flucht des Beschwerdeführers würde sich dieser zumindest über ein Mindestmaß an Wissen über jene Organisationen verfügen. Daher sei dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht gelungen und spruchgemäß zu entscheiden.
Laut Rechtsmittelbelehrung stehe dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zur Einbringung einer Beschwerde zur Verfügung.
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13.5.2014 zugestellt.
4. Mit am 26.5.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides durch den Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.
Neben einer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wurde von der beschwerdeführenden Partei bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Angst vor einer zwangsweisen Rekrutierung nicht habe glaubhaft machen können; dieser hätte gezwungen werden sollen, sich einer der Bürgerkriegsparteien als Kindersoldat anzuschließen. Weiters seien die staatlichen Organe gegen eine solche Verfolgung schutzunwillig und schutzunfähig und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aus den UNHCR-Erwägungen vom 22.10.2013 zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen ergebe sich, dass Jugendliche zunehmend von allen Konfliktparteien auch für eine Beteiligung an direkten Kampfhandlungen rekrutiert würden und würden die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfüllen. Der Beschwerdeführer sei auch als Kurde und als Minderjähriger mit einem besonderen Risikoprofil behaftet. Auch habe sich der syrische Staat aus der Stadt Kamishli - der unmittelbaren Wohngegend des Beschwerdeführers - zurückgezogen und könne keinen Schutz mehr gegen Rekrutierung durch andere Konfliktparteien gewähren. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von dessen Minderjährigkeit zu sehen und auf die UN-Kinderrechtskonvention zu verweisen.
Weitere Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit der - aus Sicht der beschwerdeführenden Partei - zum Teil nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesamtes und habe dieses gesetzwidrig keinen Rechtsberater bestellt bzw. im Bescheid festgestellt, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage, obwohl der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei und ihm somit eine vierwöchige Rechtsmittelfrist zustehe.
Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an das Bundesamt zurückverweisen in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.6.2014 vorgelegt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.7.2014, Zl. IFA 831 861 704 - Verfahren 238 78 66, wurde dem Beschwerdeführer (nachträglich) eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.7.2014, Zl. W170 2008676-1/3Z, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde diese aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass diese während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 31.7.2014 erstattete die beschwerdeführende Partei zu diesem Beschluss eine Stellungnahme und führte aus, alle Beweismittel bereits vorgelegt zu haben und keine neuen Flucht- oder Verfolgungsgründe geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer sei mit Erhebungen in Syrien einverstanden und leide an keine der oben genannten Erkrankungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 18.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser einerseits am 1.1.2014 noch nicht erledigt und andererseits gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 13.5.2014 erlassen und die Beschwerde am 26.5.2014 eingebracht. Daher ist diese jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Auch ist der Bescheid weder auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (eine solche kann die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verkürzen - siehe hiezu für Berufungen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 106) noch auf Grund der Nichtbestellung eines Rechtsberaters nichtig oder inhaltlich rechtswidrig sondern würde allenfalls insbesondere einen - hier nicht relevanten - Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt jedenfalls eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde. Dies insbesondere deshalb, da den Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen in der Beschwerde auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine aus näher ausgeführten Gründen relevante Zwangsrekrutierung treffen könne.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
3. Nicht festgestellt hat das Bundesamt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers de facto in ein Gebiet möglich wäre, das nicht vom Regime kontrolliert wird; daher wird - so eine entsprechende Feststellung nicht im laufenden Verfahren getroffen werden kann - zu prüfen sein, was dem Beschwerdeführer, so er nach Syrien abgeschoben werden würde, drohen würde. Weiters ergibt sich einerseits auf Grund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und andererseits auf Grund der notorischen Lage in Syrien, dass dem Beschwerdeführer für eine allfällige Verfolgung in seinem Heimatgebiet in Syrien eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht und daher zu prüfen ist, ob diesem vor seiner Flucht oder nach seiner Rückkehr in seinem Heimatgebiet eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte.
4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU entsprechend festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Notorisch ist und ergibt sich weiters aus den Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Auch ergibt sich aus den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid, dass auch Wehrpflichtige zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt werden.
Im Verfahren vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär trotz des Umstandes, dass dieser das 18. Lebensjahr nicht vollendet habe, drohe. In den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid scheint lediglich auf, dass die Wehrpflicht in Syrien ab dem 18. Lebensjahr bestehe, es fehlen allerdings die im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers notwendigen Feststellungen, ob das syrische Regime contra legem und de facto auch jüngere männliche Syrer in die Armee einzieht (siehe zur Frage, dass die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch Erhebungen über die faktische Situation zu pflegen und Feststellungen zu treffen hat und der bloße Verweis auf die im Heimatstaat herrschende Rechtslage bei substantiierter Bestreitung des Asylwerbers nicht genügt: VwGH E vom 26.02.1997, Gz. 95/01/0454)
Daher hätte das Bundesamt - über die Feststellung der rechtlichen Situation zum Wehrdienst in Syrien hinaus - auch Ermittlungen tätigen und Feststellungen dazu treffen müssen, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr - unabhängig von der Frage, ob diesem vor seiner Ausreise bereits die Einziehung zum Wehrdienst gedroht habe oder die syrischen Behörden schon entsprechende Schritte gesetzt haben - die Einziehung zum syrischen Militär droht oder nicht.
5. Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen, konkret zur Situation einer Person, die - wie der Beschwerdeführer - nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien und negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des der belangten Behörde bekannten Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht sowie auch aufgrund anderer Berichte ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat, wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Wiese den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.
6. Schließlich hat das Bundesamt nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es nicht glaubhaft sein soll, dass dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatprovinz eine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte droht. Der Beschwerdeführer mag sich zwar mit den ihn diesbezüglich bedrohenden Gruppen nicht auseinandergesetzt haben, jedoch ist von einem Minderjährigen auch nicht unbedingt zu erwarten, dass er dies tun würde. Vielmehr ist von einem Minderjährigen zu erwarten, dass er sich wegen der drohenden Zwangsrekrutierung, die unter den gleichen wie unter 4. dargestellten Bedingungen asylrelevant ist, wenn der syrische Staat hinsichtlich dieser Bedrohung im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht schutzwillig und schutzfähig ist, etwa auf das Urteil seines Vaters verlässt und dessen Meinung (unter Umständen im Wesentlichen ungeprüft) übernimmt.
Dass im syrischen Bürgerkrieg Kindersoldaten von oppositionellen Gruppen eingesetzt werden, ergibt sich etwa aus einer Antwort der (deutschen) Bundesregierung vom 19.3.2013 (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12801). Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sondern wären zu diesem Vorbringen entsprechende Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zu treffen.
7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, in Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ein vergleichbar schwerer Mangel im Ermittlungsverfahren aufgetreten ist und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Alleine eine nicht hinreichende Bescheidbegründung rechtfertigt bei Vorliegen eines hinreichenden Ermittlungsergebnisses nicht die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache.
Das Bundesamt hat sich - trotz entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers und Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters im Falle der Rückführung nach Syrien konkret Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee droht bzw. ob diesem vor seiner Ausreise eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen gedroht hat und welche Folgen eines solche gehabt hätte, insbesondere ob dieser Dienst mit dem Zwang zu Menschenrechtsverletzungen unter Strafandrohung verbunden gewesen wäre.
Da das Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof - keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, ist davon auszugehen, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Daher ist auch aus dem Gesichtspunkt der Raschheit und Kostenersparnis eine reformatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich unter A) hinsichtlich der inhaltlich und verfahrensrechtlich relevanten Fragestellungen auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezogen, diese zitiert und beachtet. Es ist daher im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung offen und die Revision somit nicht zulässig.
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