BVwG W170 2000751-1

W170 2000751-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2014

Regest

begründeter Berufungsantrag, begründeter Beschwerdeantrag,<br/>Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Beschwerdevorbringen,<br/>Unzulässigkeit der Beschwerde, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W170 2000751-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000751.1.00

Spruch

W170 2000751-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.10.2010, Zl. 52915/1/2010, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVG

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 6.10.2010 festgestellt, dass die Erhaltung der barocken Nischenfigur XXXX in XXXX, Gemeinde Krems an der Donau, Ger.- und Verw.Bez. Krems an der Donau, Niederösterreich, GSt.Nr. .XXXX, EZ XXXX, GB XXXX, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Bürgermeister von und der Gemeinde Krems an der Donau am 8.10.2010 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2010, am 19.10.2010 zur Post gegeben, wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben an das Bundesdenkmalamt gerichtet. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut (Hervorhebungen wie im Original):

"EINSPRUCH

Im Bezug auf Ihr Schreiben vom 6.10.2010 möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Wie erwähnt, habe ich auf Ihr Schreiben vom 10.7.2009 Stellung genommen und konkret einige Fragen gestellt:

1. gehört die Statue dringend restauriert (wer übernimmt die Kosten??)

2. im Zuge der Restaurierung sollte auch die Nische und die Beleuchtung der Statue dringend adaptiert und saniert werden (Kostenfrage??)

3. mit den Adaptierungs- und Sanierungsarbeiten sollte die Statue auch dringend gegen Diebstahl gesichert werden (Kosten??)

Sie teilen uns mit, dass sich die Statue in einem augenscheinlich guten Zustand befindet - es werden trotzdem Kosten anfallen (event. zu einem späteren Zeitpunkt) - wenn die Statue NICHT unter Denkmalschutz gestellt wird, kann ich mir den Restaurator privat suchen und selbst über die Kosten entscheiden. Wenn die Statue aber unter Denkmalschutz gestellt wird, habe ich auf die Kosten keinen Einfluss darf diese aber bezahlen???

Unsere Fragen vom Schreiben 2009 wurden definitiv NICHT beantwortet!!

Sie teilen uns mit: Herr XXXX hat keine weiteren Einwände gegen die Unterschutzstellung vorgebracht! - Es handelte sich für mich um ein rein informatives Gespräch, ich und auch keiner meiner Söhne, haben eine Zusagen gemacht bezüglich der Unterschutzstellung!!

Weiters wurde auch in Ihrem Schreiben nicht klargestellt, ob die Statue im Besitz unserer Familie bleibt, bzw. in wie weit die unter Denkmalschutzstellung bei Umbauarbeiten am Haus/Fassade Einfluss nimmt.

Ich wurde von Hr. DI XXXX angerufen und er teilte mir mit, er kommt mit einem Restaurator vorbei, um den zustand der Statue festzustellen.

Es wurde am 13.9.2010 nur über eine event. Reinigung gesprochen und ich hatte den Eindruck es handelte sich NUR um eine Besichtigung!

Nochmals möchte ich abschließend erwähnen, dass ich KEINERLEI Zusagen bezüglich der Unterschutzstellung gemacht habe.

Ich ersuche um Stellungnahme Ihrerseits.

Mit freundlichen Grüßen"

Unterschrieben war der Schriftsatz vom Beschwerdeführer.

Mit Schriftsatz vom 5.11.2010 wurde der als Berufung gewertete "Einspruch" samt den Verwaltungsakten seitens des Bundesdenkmalamtes dem Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt, mit undatiertem Schriftsatz dieses Bundesministeriums, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.2014, Gz. W170 2000751-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung des Beschlusses aufgetragen, die Mängel in der nunmehrigen Beschwerde, der weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und noch ein Begehren zu entnehmen ist, binnen einer Frist von vier Wochen zu verbessern.

Der Beschluss wurde der beschwerdeführenden Partei am 1.10.2014 zugestellt.

Bis dato hat der Beschwerdeführer auf diesen Beschluss nicht reagiert, es ist folglich auch bis dato zu keiner Verbesserung gekommen.

Laut einem am 18.11.2014 eingeholten Grundbuchauszug ist der Beschwerdeführer immer noch alleiniger Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Aus Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels für die Rechtsmittelfrist geltende Norm, dies war vor dem 1.1.2014 § 63 Abs. 5 AVG, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da der Bescheid der Beschwerdeführerin am 8.10.2013 zugestellt wurde und diese das Rechtsmittel am 15.10.2013 zur Post gegeben hat, war dieses jedenfalls rechtzeitig.

Allerdings musste eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG auch vor dem 31.12.2013 neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag enthalten.

Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Dies ist hier der Fall.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, soweit keine Übergangsbestimmungen bestehen. Dies gelte auch im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens (VwSlgNF 9315 A sowie die in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 541 zitierte Judikatur des VwGH). Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die zur Beschwerde mutierte Berufung im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 9 VwGVG zu entsprechen hat. Dies insbesondere auch deshalb, da das Bundesverwaltungsgericht auch in Übergangsfällen mangels einer Übergangsbestimmungen § 27 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet den angefochtenen Bescheid auf Grund der in der Beschwerde angegeben Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und des in der Beschwerde gestellten Begehrens zu überprüfen hat. Soweit es aber solche Gründe oder ein solches Begehren nicht findet, kann das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid nicht im Sinne des § 27 VwGVG überprüfen.

Da das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus die beschwerdeführende Partei mit verfahrensrechtlichem Beschluss zur Mängelverbesserung aufgefordert hat und diese auch auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen hat, ist nicht davon auszugehen, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich gewesen wäre, auf die Änderung der Rechtslage zu reagieren und die nunmehrige Beschwerde entsprechend nachzubessern.

Allerdings ist das eingebrachte Rechtsmittel, da es keinen begründeten Berufungsantrag enthält auch im Lichte des § 63 Abs. 3 AVG mangelhaft und wäre daher - nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag - auch nach der Rechtslage vor dem 1.1.2014 zurückzuweisen (siehe diesbezüglich VwGH E vom 22.02.1990, Gz. 90/18/0021, VwGH E vom 07.07.1989, Gz. 89/18/0085). Eine Berufung ist nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann jedenfalls mangelhaft, wenn sie nicht einmal eine Andeutung darüber enthält, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll; dann fehlt es an einem begründeten Berufungsantrag. Die Eingabe muss - ohne dass auf anderweitige Parteierklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH E vom 22.12.1987, Gz. 87/07/0139 und VwGH E vom 11.12.1984, Gz. 82/05/0114). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nur erklärt, dass er einer Unterschutzstellung nicht zugestimmt habe und für ihn noch Fragen der Folge der Unterschutzstellung offen seien ohne darzutun, mit welchem Argument er den Standpunkt, dass die Unterschutzstellung nicht gewünscht wird, vertreten will. Es ist dem Rechtsmittel nicht einmal zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid für rechtswidrig hält oder nicht. Daher liegt jedenfalls eine mangelhafte, trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag nicht verbesserte Beschwerde vor, die als solche zurückzuweisen ist. Weiters enthält das Rechtmittel auch keinen Antrag; es lässt sich nicht erkennen, welchen Erfolg der Einschreiter mit dem "Einspruch" erreichen will und ob er überhaupt die Aufhebung oder Abänderung des gegenständlichen Bescheides bezweckt.

Es liegt somit eine mangelhafte, trotz Aufforderung nicht verbesserte Beschwerde vor. Eine solche ist gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schon nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH wäre das Rechtsmittel selbst im Regime des AVG zurückzuweisen, unzweifelhaft gilt selbiges für das Regime des VwGVG. Es ist daher die Rechtsfrage, ob eine zur Beschwerde mutierte Berufung den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG oder denen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechen muss, nicht entscheidungsrelevant, da das Rechtsmittel jedenfalls mangelhaft ist; daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision unzulässig.

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