BVwG W121 1230024-3

W121 1230024-3Tribunale amministrativo federale25 nov 2014

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W121 1230024-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1230024.3.00

Spruch

W121 230024-3/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Linz vom 04.03.2011, Zahl: XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:

Spruch

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Linz vom 04.03.2011, Zahl: XXXX, bezüglich Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.12.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG, wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Am 07.11.2001 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, illegal in Österreich eingereist und stellte am 08.11.2011 beim Bundesasylamt Aussenstelle Linz im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2002 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 AsylG für zulässig erachtet.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006 wurde der Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG in Österreich Asyl gewährt.

Am 13.04.2010 wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer ließ sich in seiner Heimat nach Asylgewährung in Österreich einen Auslandspass ausstellen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Aussenstelle Linz vom 04.03.2011, Zahl: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.12.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 126/2002, wurde abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt.

Am 21.03.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Ladung vom 11.06.2014 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2014 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem rechtlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Dr. Blum, 4020 Linz, Mozartstraße 11, ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schreiben des rechtlichen Vertreters, Rechtsanwalt Mag. Dr. Blum, 4020 Linz, Mozartstraße 11, vom 22.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2014 nicht kommen könne. Die ärztliche Bestätigung bezüglich der Erkrankung des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Rechtsanwaltes vom 29.09.2014 übermittelt. Eine Übersetzung des "Auszugs aus der Ambulanzkarte des Patienten" vom 29.09.2014, ausgestellt von der Kommunalen Einrichtung "Städtisches Klinisches Krankenhaus Nr. 17 von Dnipropetrovsk", wurde beigelegt. Die Diagnose lautet auf "mikrobielles Ekzem".

Die neuerliche Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer an die laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters angeführte Adresse in XXXX, durch Hinterlegung zugestellt. Die Ladung wurde überdies seinem rechtlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt.

Mit email vom 24.11.2014 teilt die Kanzlei von Rechtsanwalt Mag. Dr. Blum mit, dass "sich Herr XXXX nach unserer Information derzeit nicht in Österreich befindet. Es wird ersucht, die Kanzlei Dr. Blum als auch Herrn XXXX bei der morgigen Verhandlung zu entschuldigen". Mit demselben email wird in dieser Angelegenheit die Vollmachtsauflösung zu Herrn XXXX bekanntgegeben. Es wird daher ersucht in Hinkunft Zustellungen direkt an Herrn XXXX zu richten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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