BVwG W107 1418568-1

W107 1418568-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung

Testo completo

BVwG W107 1418568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W107.1418568.1.00

Spruch

W107 1418568-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 22.07.2008 über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Schwechat Flughafen/Sondertransit, am 23.07.2008, gab der BF an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am 10.06.1991 in Behsud/Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er brachte vor, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Der BF spreche Dari und Paschtu und sei ledig. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter heiße

XXXX und sei bereits vor 5 Jahren verstorben. Zuletzt habe der BF in seinem Heimatland in Jalalabad, Behsud, Jamali Qalai Malakh gewohnt. In Afghanistan habe er 10 Jahre die Schule besucht und zuletzt seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.

Vor 6 bis 7 Monaten habe er sein Land mit dem PKW in Richtung Pakistan verlassen, wo er sich bei einem Freund seines Onkels versteckt gehalten habe. Sein Onkel habe ihm dann einen Schlepper organisiert, der ihn nach Kabul gebracht habe, von wo aus er nach Wien geflogen sei.

Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sich in Afghanistan in ein Mädchen verliebt zu haben, deren Vater Kommandant und sehr reich gewesen sei. Eines Tages habe ein Leibwächter des Kommandanten den BF bei einem Treffen mit dem Mädchen gesehen und ihn geschlagen. Als der BF tags darauf von der Schule heimgekommen sei, habe ihm sein Vater erzählt, dass der Vater des Mädchens in das Haus der Familie gekommen sei und die Familie aufgefordert habe, wegzuziehen. Nachdem der BF daraufhin seinem Vater von seiner Freundschaft zu dem Mädchen erzählt habe, habe auch dieser ihn geschlagen. Als der BF am nächsten Tag dann von der Schule heimgekommen sei, habe er seinen Vater und seine Schwester tot aufgefunden, woraufhin der Onkel des BF diesen nach Pakistan gebracht habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, vom Kommandanten getötet zu werden.

3. Im Rahmen zweier niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2008 und am 18.09.2008 bestätigte der BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, seine bisher getätigten Angaben zu seiner Identität. Als Nachweis seiner Identität legte der BF einen afghanischen Personalausweis (Geburtsurkunde), Nr. 99221, vor.

Der BF führte aus, in seinem Heimatland vormittags die Schule besucht und nachmittags seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen zu haben. Er habe sich in ein Mädchen namens XXXX, ihren Nachnamen kenne der BF nicht, verliebt, deren Vater XXXX heiße und früher Mudschaheddin-Kommandant gewesen sei

Befragt führte der BF weiter aus, dass sie bei einem Treffen von den Leibwächtern des Vaters gesehen worden seien und hätten diese den BF bewusstlos geschlagen und XXXX mitgenommen. Am nächsten Tag habe XXXX Vater den Vater des BF aufgefordert, mit seiner Familie wegzuziehen, ansonsten würde man ihn, den BF und dessen Schwester umbringen. Sein Vater habe den BF geschlagen. Dieser sei am nächsten Tag, wie gewöhnlich, in die Schule nach Belan Ghar gegangen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er dort dann jedoch seinen Vater und seine jüngere Schwester XXXX tot aufgefunden. Sein Onkel XXXX aus Pakistan sei bereits vor Ort gewesen und dieser habe ihn tags darauf nach Pakistan gebracht, wo er sich bei einem Freund seines Onkels, den er Kaka (übersetzt "Onkel väterlicherseits") genannt habe, in Bara für ca. 7 Monate versteckt gehalten habe. Da er in Bara wie ein Gefangener leben habe müssen, habe ihn sein Onkel nach Peshawar geholt und ihm einen Schlepper organisiert. Dieser habe ihm in Kabul einen Reisepass, lautend auf den Nahmen XXXX, besorgt, womit er von Kabul nach Dubai und von dort weiter nach Wien fliegen habe können.

Zum Vater seiner Freundin XXXX befragt, führte der BF aus, dass dieser aufgrund seiner ehemaligen Kommandanten-Tätigkeit immer noch viel Macht besitze und sehr reich sei. Wo seine Freundin XXXX in die Schule gegangen sei, wisse der BF nicht. Jedenfalls habe sie auch im Dorf Jamali Qalai Malakeh, etwa 20 bis 25 Minuten vom BF entfernt, gewohnt.

Nachgefragt gab der BF an, dass sein Vater und seine Schwester am Abend ihres Todes bestattet worden seien. Untersucht habe den Vorfall damals niemand. Der BF vermute auch, dass, würde man Leute in seinem Heimatdorf befragen, aus Angst niemand aussprechen würde, wer seinen Vater und seine Schwester getötet habe. Auch in den Medien sei davon nicht berichtet worden.

In Falle einer Rückkehr würde der BF getötet werden, da der Vater seiner Freundin Angst davor habe, dass der BF Rache an diesem üben wolle.

4. Am 02.10.2008 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, deren Ergebnis am 08.05.2009 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wurde zusammenfassend folgendes festgehalten:

XXXX sei ein berühmter Kommandant, der in der Nähe des Wohnhauses des BF lebe. Befragungen vor Ort hätten jedoch ergeben, dass dieser keine 17-jährige Tochter mit dem Namen XXXX gehabt habe. Weiters hätten Recherchen ergeben, dass der BF keine Geschwister habe und seine Familie nach Peshawar ausgewandert sei. Die Mutter des BF heiße nicht, wie angegeben XXXX geheißen, sondern trage den Namen

XXXX. Auch diese sei entgegen den Angaben des BF am Leben und halte sich ebenfalls in Peshawar auf.

5. Am 26.06.2008 erfolgte im Beisein eines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine abschließende Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes. In dieser wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der getätigten Anfrage an die Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Der BF führte auf Vorhalt der Ergebnisse aus, dass er mit diesen nicht einverstanden sei und er die Wahrheit gesagt habe. Die Berichte betreffend seine Familienverhältnisse seien falsch und akzeptiere er das Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht. Der BF gab auf Vorhalt mehrerer Fotos aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an, dass es sich dabei um sein Heimatdorf Jamali Qalai Malakh handle. Der BF bleibe dabei, entgegen dem Vorhalt, er habe sein Heimatdorf bereits im Kindesalter verlassen, bei seinem bisherigen Vorbringen.

Aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan wurden dem BF im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht und eine 4-wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Am 23.07.2009 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme betreffend die Länderberichte ein.

7. Mit Bescheid vom 15.03.2011, Zahl: 08 06.386-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.03.2012 erteilt.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, Identität sowie Volksgruppenzugehörigkeit des BF fest. Der BF habe jedenfalls seine Kindheit im Heimatdorf Qalai Malakh verbracht, wann er jedoch Afghanistan tatsächlich verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können. Seinem Fluchtvorbringen, es liege eine Bedrohung seitens eines gewissen Kommandanten der Mudschaheddin namens XXXX vor, da der BF eine Beziehung mit dessen Tochter XXXX unterhalten habe, komme keine Glaubwürdigkeit zu. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan werde jedoch ein Abschiebungshindernis festgestellt.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe aus, dass es sich bei diesen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation, um ein bloßes Konstrukt handle, da die Recherchen ergeben hätten, dass sich die Eltern des BF aktuell in Peshawar aufhalten würden, er gar keine Geschwister habe und auch seine Mutter noch lebe. Auch habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Mann mit dem Namen XXXX, der laut BF dessen Familie getötet habe, gar keine Tochter namens XXXX habe, folglich der BF mit dieser auch keine Beziehung geführt habe. Die Einwände des BF gegen diese Recherchen vermochte der BF mit keinerlei Fakten zu unterstützen. Im gegenständlichen Verfahren seien zudem keine Gründe hervorgekommen, das Ergebnis der durch einen durch die österreichische Botschaft beauftragten Vertrauensanwalt getätigten Recherche anzuzweifeln.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei. Darüberhinaus wurde festgehalten, dass selbst dann, wenn dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit nicht versagt worden wäre, man keine Umstände erkennen habe können, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan würde im vorliegenden Fall jedoch eine Rückverbringung dorthin im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehen und wurde dem BF daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine damit verbundenen befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

8. Gegen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin Spruchpunkt I des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Beweiswürdigung angefochten wird.

Darin führt der BF im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen nicht näher hinterfragt habe und nicht näher auf die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan in Zusammenhang mit seinem Fall eingegangen sei. Zudem sei ein anonym erstelltes "Gutachten" eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft kein Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG. Diesbezüglich verweise der BF auf zwei Entscheidungen des VwGH (GZ 2000/01/0207, 13.03.2002 und GZ 99/20/0488, 27.01.2000).

Der BF wiederholte in weiterer Folge im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und brachte ergänzend vor, zusätzlich der Gefahr einer Entführung, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbarer Einschränkungen und dadurch einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan ausgesetzt zu sein. Für seine Bedrohungssituation seien somit auch politische Gründe ausschlaggebend, da Afghanistan kein funktionierendes Staatswesen besitze und keine effektive staatliche Ordnungsmacht existiere.

Zudem werde auch darauf verwiesen, dass in Afghanistan Ehrverletzungen Blutrache auslösen würden und bestehe auch im Falle lediglich vermuteter Beziehungen für ein vermeintliches Paar Lebensgefahr.

Der BF stelle den Antrag, unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines weiteren Gutachtens ihm in Österreich gem. § 3 AsylG den Statuts eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Beschwerde ist eine Stellungnahme des BF beigefügt, in der dieser nochmals ausführlich auf die Ausführungen des der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens eingeht und grundsätzlich die dort getroffenen Feststellungen bestreitet.

9. Mit Verfahrensanordnung 14.10.2011 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 amtswegig eine Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Am 18.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, an welcher der BF als Partei, eine Beschwerdeführervertreterin (im Folgenden: BFV) und Dr. XXXX als länderkundiger Sachverständiger (im Folgenden: SV) teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, verzichtete mit Schreiben vom 13.06.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Der BF führte befragt aus, den Namen XXXX zu führen und aus Jamal Qala-e Malakh, Distrikt Behsud, Provinz Nangarhar, zu stammen. Nachbardörfer seien Qala-e Tagha und Behsud-e Khas. In die Schule sei er im Dorf Belan Ghar gegangen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei ein Mann namens XXXX Distriktleiter seiner Provinz gewesen. Der BF sei Patschtune und gehöre dem Stamm Mohammadzai an.

Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er führte aus, dass aufgrund der Beziehung zu einem Mädchen namens XXXX, sein Vater und seine Schwester getötet worden seien. Hätte der BF das Land nicht verlassen, hätte Kommandant XXXX, der Vater seiner Freundin, auch ihn umgebracht, aus Angst, der BF würde sich an den Morden an seinem Vater und seiner Schwester rächen.

Nachgefragt gab der BF an, XXXX einige Monate vor den Vorfällen kennengelernt zu haben. Diese habe etwa 15 Minuten vom BF entfernt gewohnt. Wie oft sie sich getroffen hätten, könne der BF nicht angeben, jedenfalls sei dies sehr oft der Fall gewesen. Zwar habe der BF auch Angst gehabt, die Tochter eines strengen Kommandanten zu treffen, aber sie hätten es beide so gewollt. Nachgefragt gab der BF an, keinen Beischlaf mit dem Mädchen gehabt zu haben.

Die BFV verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine Ehrverletzung Blutrache auslösen könne. Auch das damalige Bundesasylamt habe im gegenständlichen Bescheid diese Situation genau beschrieben. Selbst im Falle von vermuteten Beziehungen zwischen einem Mädchen und einem jungen Mann bestehe für das vermeintliche Paar Lebensgefahr. Immer wieder werde in den Medien von Tötungen oder Ermordungen von unehelichen oder vermeintlichen Beziehungen berichtet. Verwiesen werde auf Seite 79, Punkt 12, der UNHCR-Richtlinien vom 06. August 2013.

10.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete der länderkundige SV auf Ersuchen der vorsitzenden Richterin im Lichte des Vorbringens des BF folgendes Gutachten zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

"Die Angaben des BF betreffend seine Herkunftsregion und seines Dorfes stimmen mit der Wirklichkeit im Bezirk Behsud, Provinz Nangarhar, überein. Der BF spricht mit dem Dolmetscher einen Dari-Dialekt, welcher in der Provinz Nangarhar von den Dari-sprechenden bzw. jenen Paschtunen, die gut Dari sprechen, gesprochen wird. Die Authentizität des BF wurde vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad bestätigt. Die Botschaft hat in der Heimatregion des BF forschen lassen und auch festgestellt, aus welchem Milieu die Familie des BF stammt und welche Verwandten er hat und ist zum Schluss gekommen, dass die Angaben des BF betreffend seinen Fluchtgrund nicht zutreffen würden. Ich gelange auch zu dieser Ansicht, weil ich nach näherer Betrachtung des Berichtes des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft feststelle, dass diese eine sehr sorgfältige Forschung in der Heimatregion des BF betrieben hat und sie waren dort. Zusätzlich haben die Leute der Botschaft über den Kommandanten und dessen Familienverhältnisse genau Forschung betrieben und festgestellt, dass dieser Kommandant keine Tochter namens XXXX hat, die damals 17 Jahre alt gewesen wäre. Der Bericht der ÖB ist insofern authentisch, wenn sie darauf hinweisen, dass sie während der Forschung betreffend die Tochter des Kommandanten auf die afghanische Tradition Rücksicht genommen und aufgepasst haben, damit sie nicht provoziert werden. "Being a sensitive claim involving a female (dautghter) of a commander, our Investigator/Inquiry Officer tactfully questioned several people,...". Damit meine ich, dass die Feststellung des Investigators der Botschaft authentisch ist und in der Heimatregion des BF auch tatsächlich war. Nach den heutigen Angaben des BF gehe ich nicht davon aus, dass der Kommandant XXXX den Vater und die Schwester des BF getötet hat. Nachdem der BF mit dem Mädchen keinen Beischlaf hatte, wie er heute angegeben hat und eventuell sich mit ihr nur getroffen hat, entsteht bei solchen Sachen keine Blutrache, sondern ein Racheakt, welche die Person betrifft, die mit dem Mädchen zusammen gesehen wurde. Angenommen, der BF hat dieses Mädchens gekannt und die Bodyguards des Kommandanten, welche ihn erwischten, haben ihn zusammen geschlagen, dann ist damit das Problem gelöst. Wenn der Kommandant sich in seiner Ehre noch mehr getroffen gefühlt hat, dann wird er den BF und nicht seine Eltern bestrafen. Es ist nicht vorstellbar, dass ein Kommandant wegen dieser Sache den Vater und die Schwester des BF tötet. Damit bringt der Kommandant sich in eine Gefahrenzone, wo er auf alle Fälle von den afghanischen Behörden festgenommen wird, weil er 2 Morde begangen hat. Wenn ein solcher Fall in Bürgerkriegszeiten vorgefallen wäre, könnte ich mir vorstellen, dass ein Kriegskommandant diese ihm unterlegene Person übermäßig bestraft. Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar möchte ich darauf hinweisen, dass die Lage dort prekär ist. Es werden täglich irgendwo in der Provinz Nangarhar Selbstmordanschläge verübt, soweit es den Taliban möglich ist. Die Hauptwege zwischen Kabul und Jalalabad sind sehr unsicher, sodass niemand von vornherein sicher sein kann, ob er auf seiner Reise von Jalalabad nach Kabul und umgekehrt bzw. innerhalb der Provinz Nangarhar vor den Taliban sicher sein kann. Ich möchte betreffend die Sicherheitslage und die Verwaltungseinheiten auf folgende Internet-Quellen hinweisen:

http://en.wikipedia.org/wiki/Khogyani;

www.wn.de/Welt/Politik/2014/02/1457587-Konflikte-Taliban-toeten-20-Soldaten

Rt.com/news/afghan-security-taliban-nato-967. "

Der BF bezog dazu Stellung und bestritt die Feststellungen der österreichischen Botschaft in Islamabad. Jeder Afghane wisse, so der BF, dass man den Namen seiner Tochter, Schwester oder Mutter anderen nicht bekannt gebe. Es sei nicht möglich, dass man so etwas einem wildfremden Menschen erzähle und der BF glaube daher nicht, dass dies den Ermittlern einer fremden Botschaft gesagt habe. Über männliche Personen könne man nachforschen, über weibliche Personen nicht. Der BF nehme das Gutachten zur Kenntnis, bestreite es aber.

Die BFV führte aus, dass das Gutachten im Widerspruch zu der gängigen Berichtslage über Afghanistan stehe. Eine Vielzahl von Quellen seien bereits angeführt worden. Auch habe das Gutachten des SV sowie der Ergebnisbericht der ÖB Islamabad bestätigt, dass die Fragen nach Frauen sehr heikel seien. Vermeintliche außereheliche Paare würden sich in Lebensgefahr befinden, wie ebenfalls Berichte beweisen würden. Beide seien in Gefahr, getötet zu werden. Derartige Morde würden auch verschwiegen werden. Die Existenz dieser Personen werde sogar in späteren Jahren oder überhaupt geleugnet. Die Menschen, die den Gutachtern bei der Botschaft damals Auskunft gegeben hätten, könnten eingeschüchtert oder zumindest misstrauisch gewesen sein. Wie auch in der Beschwerde schon ausgeführt, seien die Vertrauensleute der Botschaft sogar festgenommen worden. Die Dorfbewohner hätten keinerlei Konsequenzen über etwaige unrichtige Angaben. Es sei für den Kommandanten eine Schande, bzw. eine Ehrverletzung, wenn seine Tochter auch nur mit einem jungen Mann gesprochen habe. Dies entspreche den moralischen Vorstellungen in Afghanistan, insbesondere in Nangarhar, wo aufgrund der Taliban-Präsenz besonders strenge Moralvorstellungen herrschen würden. Betreffend die Möglichkeit der Treffen zwischen dem BF und seiner Freundin sei festzuhalten, dass es der afghanischen Lebensqualität entspreche, dass Mädchen einkaufen könnten oder sich am Land frei bewegen dürften. In der Stadt dürften sie nur in Begleitung hinausgehen. Am Land sei dies jedoch nicht so streng. Es sei somit möglich, dass der BF das Mädchen getroffen habe. Es gebe viele Berichte, wo solche Morde an Paaren durchgeführt worden seien und verweise man diesbezüglich auf die vorgelegten Schriftsätze. Insbesondere verweise die BFV auf den ANSO Bericht 2013 und lege diesen in Kopie vor (Beilage 4 zum Protokoll), sowie Afghanistan-Update von Corinne Troxler, Stand: 30.09.2013 (Beilage 5 zum Protokoll), sowie den UNHCR-Bericht vom 06. August 2013 (wurde als Beilage ./.6 zum Protokoll genommen).

10.3. Unterlagen und Länderfeststellungen zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wurden dem BF unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung aufgrund der dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen zu Kenntnis gebracht und in die Verhandlung eingeführt. Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme.

10.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF als Bescheinigungsmittel zum Themenkreis Integration 2 Nachweise über den erfolgreichen Abschluss des Crew-Trainer-Moduls bzw. Shift Management Course bei McDonalds Franchise GmbH, Training Österreich, vom Februar 2014 und 09. Mai 2014, sowie ein Gruppenfoto dazu vor. Diese wurden als Beilagen 1-3 zum Protokoll genommen und in das Verfahren eingeführt.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des BF sowie durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die vom BF vorgelegten Schriftstücke und in eine Zusammenfassung der verschiedenen aktuellen Länderberichte sowie durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte gutachterliche Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am 10.06.1991 in Behsud/Afghanistan geboren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund einer Beziehung zur Tochter eines ehemaligen Kommandanten der Mudschaheddin namens XXXX, einer Bedrohung durch diesen ausgesetzt war.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und dem BF zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Beurteilungen als relevant zu werten:

1.2.1. Allgemeines

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

1.2.2. Zur allgemeinen Sicherheitslage:

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet. Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern. Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.

Afghanistan steht ein schweres Jahr bevor: Die internationalen Kampftruppen sollen das Land bis Ende 2014 verlassen, anschließend sind nur noch Ausbildungs- und Unterstützungseinsätze vorgesehen.

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an.

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung. Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP.

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten.

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei.

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden.

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren.

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden.

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012.

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt.

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen. Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres darf. Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten.

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten.

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen.

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes. Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet.

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen. Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante.

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen.

1.2.3. Taliban und Frühjahrsoffensive 2013:

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand

und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden.

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten. Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern. Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt. Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet. Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht. Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt.

(AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;

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Xinhua (29.5.2013): Taliban storm governor office building in Afghan Panjshir province, 7 killed,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2013-05/29/c_132416705.htm, Zugriff 20.1.2014)

1.2.4. Die Provinz Nangarhar

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen.

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen.

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert.

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

(Pajhwok (2.6.2013): Demands of Nangarhar Residents, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/demands-nangarhar-residents;

Pajhwok (8.6.2013): Nangarhar experiences growing insecurity, lawlessness: Residents,

http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/nangarhar-experiences-growing-insecurity-lawlessness-residents, Zugriff 15.1.2014;

BBC News (20.3.2013): Afghanistan's Nuristan province 'at mercy of the Taliban', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21035695, Zugriff 15.1.2014;

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014;

Khaama Press (25.12.2013); Suicide car bombing plot on Laghman government compound foiled,

http://www.khaama.com/suicide-car-bombing-plot-on-laghman-government-compound-foiled-3210, Zugriff 16.1.2014)

1.2.5. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff).

1.2.6. Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013).

1.2.7. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f).

1.2.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)

1.2.9. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11).

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013).

1.2.10. Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3).

1.2.11. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18).

1.2.12. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Situation von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen (Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013, S. 34ff):

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. 2012 fand eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. 171 Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden (Am 8. November "verhaftete" z. B. eine Gruppe der Taliban einen Mann in dem Distrikt Marawara in der Provinz Kunar, weil er angeblich für die Internationalen Streitkräfte spioniert habe. Am 9. November 2012 wurde der Mann von einem Taliban-Gericht zum Tode verurteilt und anschließend umgebracht.). UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen (Das Regelbuch der Taliban [Layeha], auch als Verhaltenskodex der Taliban bezeichnet, soll besagen: "Die Nichtregierungsorganisationen, die unter der Regierung der Ungläubigen in das Land kamen, stehen der Regierung gleich. Sie kamen unter dem Motto, den Menschen zu helfen, aber in Wirklichkeit sind sie Teil dieses Regimes. Dies ist auch der Grund, warum ihre Aktivitäten verboten werden, unabhägig davon, ob es sich um den Bau einer Straße, einer Brücke, eines Krankenhauses, einer Schule oder Medrese [Koranschule] oder irgendetwas anderes handelt.") sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. 205 Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).

1.2.13. Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78).

1.2.14. Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30).

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010).

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011).

1.2.15. Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

Frauen

Kinder

Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

an Blutfehden beteiligte Personen

Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen" einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

Zwangsrekrutierung

die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und aus dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Identität des BF, seine afghanischen Staatsangehörigkeit und seine paschtunische Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits das Bundesasylamt festgestellt und sind im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe hervorgekommen, an diesen Feststellungen zu zweifeln.

2.3. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz und die ständige VwGH-Judikatur zu verweisen):

a. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

b. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

c. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

d. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im

Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des BF und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.07.2014 gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen zum Schluss, dass die fuchtbegründenden Umstände des BF nicht plausibel sind und nicht der Wirklichkeit in Afghanistan entsprechen, zumal auch der SV oin seinem Gutachten ausgeführt hat, dass sich der Vater des Mädchens am BF rächen würde und sich nicht zweier Ermordungen an Familienmitgliedern schuldig machen würde. Nicht glaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend sind die vorgebrachten Schilderungen auch deshalb, weil schon die sehr genau, sorgfältig und mit großem Einfühlungsvermögen in eine andere Kultur und Tradition durchgeführten Recherchen des Vertrauensanwaltes der ÖB ergeben haben, dass die Angaben des BF unglaubwürdig sind. Gestützt auf das in die Verhandlung eingeführte Gutachten des länderkundigen SV genügen die vorgebrachten Fluchtgründe somit nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention un.

Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen vollinhaltlich aufrecht hielt, konnte der BF dieses weder durch Nachweise noch durch detaillierte Angaben in substantiierte Weise belegen. Der Sachverständige hielt gutachterlich fest, dass der Bericht der ÖB authentisch sei, auf einer sorgfältigen Forschung in der Heimatregion des BF beruhe und unter Berücksichtigung dieses Berichtes und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen werden könne, dass Kommandant XXXX den Vater und die Schwester des BF ermordet habe.

In einer Gesamtschau ist dem Vorbringen des BF, das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen stehe im Widerspruch zur gängigen Berichtslage über Afghanistan entgegenzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in sich schlüssig, plausibel und angesichts der Länderberichtslage als logisch erscheine.

Zur Person des Sachverständigen ist festzuhalten, dass dieser in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, in Kabul das Gymnasium absolviert und in Wien Politikwissenschaft studiert hat und in den 90er-Jahren an mehreren UN-Aktivitäten zur Befriedung Afghanistans beteiligt war. Er verfügt nach wie vor über zahlreiche Kontakte nicht nur in Afghanistan, sondern auch in angrenzenden Staaten wie insbesondere Pakistan. Dabei ist er mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut und recherchiert auch für das Bundesverwaltungsgericht selbst - zuletzt im November 2014 - oder mittels fachkundigen Vertrauensleuten, an deren Qualifikation und Seriosität aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen zu diesen Person keine Zweifel bestehen, dort immer wieder vor Ort. Zudem weist er auch zur politischen Lage über diese Region zahlreiche Publikationen auf. Die Ausführungen des Sachverständigen, der aufgrund seiner soeben dargelegten Sachkenntnis bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen wurde und schon in früheren Verfahren im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur Lage in Afghanistan erstattet hat, sind somit nicht in Zweifel zu ziehen.

2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich von keiner Seite substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Eine wohlbegründete Furcht - der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK - vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - muss sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken (VwSlg. 16.482 A/2004). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen jedoch vor Verfolgung sicher sind "("innerstaatliche Fluchtalternative") und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Das Vorbringen des BF wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind.

Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass der BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

Darüberhinaus wurde die prekäre Sicherheits - und Versorgungslage in ganz Afghanistan bereits im Rahmen des Erstverfahrens ausreichend berücksichtigt, diese als Voraussetzung zur Gewährung des Subsidiärschutzes entsprechend gewürdigt und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten iVm einer befristeten Aufenhalteberechtigung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem BF im Herkunftsstaat weder eine individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - noch eine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Es war somit sprchugemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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