L518 2013834-1•BVwG L518 2013834-1
L518 2013834-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit
L518 2013836-1/2E
L518 2013835-1/2E
L518 2013834-1/2E
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. von Armenien alias Iran, vertreten durch die RAe Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2014, Zl. 1002378506-14420675, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vom 29.10.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2014, Zl. 1002378506-14420675, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. von Armenien alias Iran, vertreten durch die RAe Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2014, Zl. 1002378604-14420662, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX vom 29.10.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2014, Zl. 1002378604-14420662, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. von Armenien alias Iran, gesetzliche Vertreterin XXXX, geb. am XXXX, diese vertreten durch die RAe Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2014, Zl. 1002377901-14420689, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX vom 29.10.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2014, Zl. 1002377901-14420689, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien alias Iran und brachten am 28.2.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 28.2.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt im Wesentlichen vor, oben bezeichnete personenbezogene Daten zu führen. Geboren seien die Beschwerdeführer jedoch in XXXX, Iran.
Am 20.2.2014 sei der Erstbeschwerdeführer von der Arbeit nach Hause gegangen und sei dabei von 4 Iranern mit der Begründung, dass der BF1 Moslems zum Konvertieren bewegen würde, angegriffen worden. Am folgenden Tag seien zwei Polizisten gekommen und hätten den BF sämtliche Dokumente (Pässe, ID Karten, Geburtsurkunde des Sohnes udgl) abgenommen.
Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 17.4.2014 durch einen Organwalter des BFA bestätigten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre Ausführungen.
Zum Beweis brachten die BF Schreiben der "Armenian Prelacy of Tehran" vom 8.12.2013 in Vorlage und bezeichnete der BF1 über Aufforderung auf konkrete Nachfrage nach der letzten Adresse im Heimatland mit "XXXX. Seit 2006 habe der BF dort gelebt. Geboren und zuvor gelebt habe er im Dorf XXXX. Zudem habe er die armenische Schule bei der armenischen Kirche in diesem Dorf besucht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, ebenso im Dorf XXXX, Haus Nr. 7 bei den Eltern aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2006 - nach der Verehelichung mit dem BF1 sei die BF2 in das Elternhaus des BF1 (Haus Nr. 2 verzogen).
Folglich erteilte die belangte Behörde nachstehenden
Rechercheauftrag:
Gibt es die Adresse: XXXX tatsächlich? Wenn ja, bitte Fotos anfertigen!
Sind Namenshinweise bei Postkasten, Türschild, Glocke ersichtlich? Wenn ja, welche?
Die Recherche erbrachte folgendes Ergebnis:
Die oben genannte Adresse existiert in XXXX mit folgender
Transkription: Stadtviertel XXXX, Shahid Shamuel Inviya Nr. 29.
An der Tpr gibt es weder Namenshinweise, Postkasten noch ein Türschild. Es gibt lediglich eine nicht funktionierende Glocke.
In der Straße gibt es einen Immobilienmakler und wissen die ortsansässigen Makler in XXXX meistens Bescheid, ob irgendwelche Objekte in ihrer Gegend zu verkaufen oder zu vermieten wären. Bei Nachfrage, ob obenstehendes Objekt zu verkaufen wäre, wurde die Auskunft erteilt, dass der Besitzer des Objektes seit drei Jahren in die USA ausgewandert ist und das Haus seit über drei Jahren unbewohnt ist. Zudem würde es sich um ein Abbruchsobjekt handeln und stehe es nicht zum Verkauf.
Zudem wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Sprachanalyse durch das Sprachinstitut Sprakab zugeführt.
Verkürzt dargestellt erbrachte dies das Ergebnis, dass die BF die armenische Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen sprachlichen Hintergrund in Armenien hat und die Wahrscheinlichkeit für einen sprachlichen Hintergrund in Iran sehr gering ist.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Da Sie bis dato kein als unbedenklich einzustufendes nationales Identitätsdokument bzw. sonstige personenbezogene Dokumente in Vorlage gebracht haben, steht Ihre Identität nicht fest.
Die Feststellungen betreffend Ihre Familienverhältnisse und Ihrer Glaubenszugehörigkeit beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die kirchliche Verehelichung wird nicht angezweifelt, jedoch den Nachweis einer offiziell anerkannten Eheschließung vermochten Sie nicht darzulegen.
Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahmen gewinnen konnte.
Die Feststellung betreffend Ihre illegale Einreise war aufgrund der fehlenden gültigen Reisedokumente zu treffen.
Zu der von Ihnen behaupteten Staatsangehörigkeit "Iran" ist folgendes auszuführen:
Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Staatsangehörigkeit "Iran" war Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Dies ergibt sich zum einen schon aus Ihren äußerst vagen und oberflächlichen Angaben zum behaupteten Herkunftsstaat im Rahmen Ihrer Einvernahme.
Obwohl Sie behaupteten seit Geburt im Iran zu leben, konnten Sie nicht einmal einfache Redewendungen in der iranischen Nationalsprache "Farsi" kommunizieren.
Ihre Kenntnisse über Ihren angegeben Wohnort XXXX sind äußerst dürftig. Sie konnten, obwohl Sie rund 8 Jahre in XXXX lebten, nicht angeben, in welcher Himmelsrichtung sich Ihr Wohnbezirk befindet. Sie meinten dazu, Sie wissen es nicht, sie glauben lediglich, dass er sich im Süden der Stadt befindet, was jedoch nicht korrekt ist, da sich dieser Stadtteil im Osten XXXX befindet. Ebenso konnten Sie weder Nachbarbezirke Ihres Wohnbezirkes noch große Hauptverkehrsverbindungen in XXXX nennen, sondern ist beispielsweise die genannte XXXX-Straße ein gerade mal rund 100 Meter langer Straßenzug und als solcher gewiss nicht als große Hauptstraße einzuordnen.
Auch konnten Sie als gelegentlicher U-Bahn-Benutzer keine einzige U-Bahn Linie namentlich anführen. Ebenso konnten Sie das wohl baulich mächtigste Wahrzeichen XXXX - den Azadi-Turm (Freiheitsturm)
Insgesamt waren Sie keinesfalls in der Lage überzeugende und substantiierte Angaben zu machen, obwohl Sie vorgeben Ihr bisheriges Leben im Iran, davon die letzten 8 Jahre in XXXX verbracht zu haben.
In Ihrer Einschätzung des Sachverhaltes wurde die erkennende Behörde durch die in der Folge vorgenommene Sprachanalyse bestätigt. Dem Sprachanalysebericht des Institutes Sprakab vom 08.06.2014, Referenznummer 1002378506, ist folgendes zu entnehmen:
1. 1 Einschätzung des sprachlichen Hintergrunds des Sprechers
Laut Einschätzung liegt der sprachliche Hintergrund des Sprechers:
in Armenien
Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: sehr hoch
1. 2 Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des angegebenen sprachlichen Hintergrunds des Sprechers
Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers liegt: im Iran
Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: sehr gering
Der Sprecher spricht Armenisch auf der Aufnahme. Er spricht die Sprache auf muttersprachlichem Niveau.
Es gibt zwei Hauptvarianten des Armenischen, die ostarmenische und die westarmenische Variante. Armenier aus Armenien und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken sprechen gewöhnlich den östlichen Dialekt. Armenier mit Ursprung in der jetzigen östlichen Türkei - die jetzt über die gesamte Welt verstreut sind (hauptsächlich in den USA, Frankreich, Kanada, Iran, Syrien, Libanon und der Türkei) sprechen üblicherweise Westarmenisch.
Der Sprachgebrauch der Sprecherin entspricht der östarmenischen Variante, die in Armenien gesprochen wird.
Der Sprecher sagt, dass er aus der Provinz Esfahan im Iran kommt. Er spricht kein Westarmenisch, wie es im Iran gesprochen wird. Er sagt, dass er kein Farsi spricht, was bei
Armeniern im Iran nicht üblich ist. Es wird eingeschätzt, dass sein angegebener sprachlicher Hintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad hat.
Sprache: Armenisch: Muttersprachlich
Der Sprachgebrauch des Sprechers weist phonologische Merkmale auf, die nicht dem Westarmenischen entsprechen, das u.a im Iran gesprochen wird, sondern dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt.
/knanik/ (= Frauen; vgl. /kanajk/ in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran)
/?lor/ (= Pflaumen; vgl. /salor/)
/menak/ (= nur; vgl. /miajn/)
Der Sprecher bildet Wörter und Sätze so, wie es dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen entspricht.
hajeri xanutnerits eink ogtvum (= wir haben in armenischen Geschäften eingekauft; vgl. "menk hajkakan xanutnerum eink arevtur anum" in westarmenischen Varianten wie beispielsweise im Iran)
parsikneri het chenk shpvel (= wir haben keinen Kontakt zu Persern gehabt; vgl. "menk parsikneri het arnchutjun chuneink")
chem manum (= ich weiss nicht; vgl. "gitum chem")
durs u ners cheink karox anel (= wir konnten nicht herumziehen; vgl.
"menk cheink karox texasharzhvel")
Der Sprachgebrauch des Sprechers weist lexikalische Merkmale auf, die dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt entsprechen.
vonts (= wie; vgl. "inchpes" in westarmenischen Varianten)
Der Sprecher hat Kenntnisse zum Iran und XXXX:
dass es zwei armenische Vereinigungen in XXXX gibt: die Vereine Ararat und Stepan
Präsident: Hassan Rouhani
Ehemaliger Präsident: Ahmadinejad
armenische Kirchen in XXXX: Surb tarkmanchakan und Surb Sargis
Stadtteil XXXX in XXXX
dass es in seiner Gegend in Esfahan die armenische Kirche Surb Xukas und die armenische Schule Xrimjan Hajrik gibt
berühmte armenische Sänger: Araz, Endi und Aresh
berühmte persische Sänger: Lejla und Gugush
dass der Iran an das Kaspische Meer grenzt
Der Sprecher hat mangelhafte und/oder begrenzte Kenntnisse zum Iran.
Er kann u.a. nichts zu Folgendem sagen:
große Städte im Iran
iranische Währung, größter Geldschein
ein normaler Lohn
Hotels in XXXX
Vorwahl Iran
Sehenswürdigkeiten in XXXX
Berge in der Provinz und im ganzen Land
vie viele Armenier im Iran wohnen
persische und armenische berühmte Persönlichkeiten, mit Ausnahme von Sängern
Aufgrund des Vorhaltes durch Ihren Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs am 14.06.2014, wonach die Gutachtenszusammenfassung widersprüchlich und unschlüssig sei, wurde die vormalige Version des Sprachanalyseberichtes durch das Institut Sprakab ergänzt. An der Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes hat sich im Wesentlichen nichts geändert, es wurde jedoch deutlicher hervorgehoben, dass der sprachliche Hintergrund in Armenien liegt, ohne auf die theoretische Einteilung in ost- und westarmenische Sprachgruppen zurückzugreifen.
Resultat
1. 1 Einschätzung des sprachlichen Hintergrunds des Sprechers
Laut Einschätzung liegt der sprachliche Hintergrund des Sprechers:
in Armenien
Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: hoch
1. 2 Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des angegebenen sprachlichen Hintergrunds des Sprechers
Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers liegt: im Iran
Dieses Ergebnis hat folgenden Sicherheitsgrad: gering
Der Sprecher spricht Armenisch auf der Aufnahme. Er spricht die Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Sprecher sagt, dass er aus dem Iran kommt.
Der Sprachgebrauch des Sprechers entspricht der Variante des Armenischen, die in Armenien gesprochen wird. Er sagt, dass er kein Farsi spricht, was bei Armeniern im Iran nicht üblich ist. Es wird eingeschätzt, dass sein angegebener sprachlicher Hintergrund einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad hat.
Sprache: Armenisch: Muttersprachlich
Der Sprachgebrauch des Sprechers weist phonologische Merkmale auf, die der in Armenien gesprochenen Variante des Armenischen entsprechen.
/knanik/ (= Frauen; vgl. /kanajk/ außerhalb von Armenien)
/?lor/ (= Pflaumen; vgl. /salor/)
/menak/ (= nur; vgl. /miajn/)
Der Sprecher bildet Wörter und Sätze so, wie es der in Armenien gesprochenen Variante des Armenischen entspricht.
hajeri xanutnerits eink ogtvum (= wir haben in armenischen Geschäften eingekauft; vgl. "menk hajkakan xanutnerum eink arevtur anum" außerhalb von Armenien)
parsikneri het chenk shpvel (= wir haben keinen Kontakt zu Persern gehabt; vgl. "menk parsikneri het arnchutjun chuneink")
chem manum (= ich weiss nicht; vgl. "gitum chem")
durs u ners cheink karox anel (= wir konnten nicht herumziehen; vgl.
"menk cheink karox texasharzhvel")
Der Sprachgebrauch des Sprechers weist lexikalische Merkmale auf, die der in Armenien gesprochenen Variante des Armenischen entsprechen.
vonts (= wie; vgl. "inchpes" außerhalb von Armenien)
aradj (= in der Vergangenheit; vgl. "antsjalum")
albali (= Kirschen; vgl. "keras")
heto (= seit; vgl. "ajnuhetev")
likn e (= ist voll; vgl. "liovin e" eller "ahagin e")
Der Sprecher verwendet ein französisches Lehnwort merci (= danke)
anstelle des armenischen Wortes "shnorhakalutjun". Die Verwendung dieses Lehnwortes ist typisch für die in Armenien gesprochene Variante.
Als die Person über Aserbaidschaner spricht, verwendet er das Wort turkar, was typisch für die in Armenien gesprochene Variante des Armenischen ist. Im Iran verwendet man das Wort "azerier".
Die Person verwendet das Wort avgusht (ein iranisches Gericht). Das kann darauf hindeuten, dass die Person Kontakt mit dem armenischen Sprachgebrauch im Iran hatte.
Der Sprecher sagt, dass er aus der Provinz Esfahan im Iran kommt.
Der Sprecher hat Kenntnisse zum Iran und XXXX:
dass es zwei armenische Vereinigungen in XXXX gibt: die Vereine Ararat und Stepan
Präsident: Hassan Rouhani
Ehemaliger Präsident: Ahmadinejad
armenische Kirchen in XXXX: Surb tarkmanchakan und Surb Sargis
Stadtteil XXXX in XXXX
dass es in seiner Gegend in Esfahan die armenische Kirche Surb Xukas und die armenische Schule Xrimjan Hajrik gibt
berühmte armenische Sänger: Araz, Endi und Aresh
berühmte persische Sänger: Lejla und Gugush
dass der Iran an das Kaspische Meer grenzt.
Der Sprecher hat mangelhafte und/oder begrenzte Kenntnisse zum Iran.
Er kann u.a. nichts zu Folgendem sagen:
große Städte im Iran
iranische Währung, größter Geldschein
ein normaler Lohn
Hotels in XXXX
Vorwahl Iran
Sehenswürdigkeiten in XXXX
Berge in der Provinz und im ganzen Land
wie viele Armenier im Iran wohnen
persische und armenische berühmte Persönlichkeiten, mit Ausnahme von Sängern
Als die Person zu Schriftstellern befragt wird, nennt er drei bekannte Schriftsteller aus Armenien.
Die Person weiß nicht, dass es im Iran eine Region Aserbaidschan gibt, die "Südaserbaidschan" bzw. "Iranisches Aserbaidschan" genannt wird.
Wie dem Gutachten vom Sprachinstitut Sprakab eindeutig zu entnehmen ist, stammen Sie mit hoher Sicherheit nicht aus dem Iran. Soweit Sie anlässlich des Ihnen gewährten Parteiengehörs bzw. in der durch Ihren Vertreter eingebrachten Stellungnahme die Objektivität bzw. die Qualifikation des Sprachgutachters in Frage stellen ist auszuführen, dass das eingeholte Sprachgutachten jeweils Ausführungen zur Phonologie und Prosodie, Morphologie und Syntax und zu lexikalischen Aspekten unter Berücksichtigung der Wortwahl, von Lehnwörtern und Komposita enthält. Es enthält auch eine Kenntniskontrolle zum angegebenen Herkunftsgebiet und am Ende finden sich Angaben zu den die Sprachanalyse zusammenstellenden Sachverständigen. Das gegenständliche Gutachten ist zudem widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar.
Das beauftragte Sprachinstitut kam in seiner Analyse, bei welcher Ihr landeskundlich-kultureller Wissenstand und die von Ihnen verwendete Sprache bzw. der Dialekt analysiert wurden, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, jedoch mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit im Iran liegt.
SPRAKAB ist im Gegensatz zu Ihnen nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert und daher kommt der durchgeführten Analyse aufgrund der oa. Ausführungen erhöhte Beweiskraft zu. Zudem ist aus Sicht der erkennenden Behörde davon auszugehen, dass das Institut um bestmögliche Objektivität und Unbefangenheit bemüht sein muss, da andernfalls die Analysen für die Verfahren vor den Behörden und Gerichten unbrauchbar wären und letzten Endes dieses Institut wohl nicht mehr mit der Erfüllung dieser Aufgabe betraut werden würde.
Allgemein wird zur Tätigkeit von SPRAKAB ausgeführt, dass das Unternehmen über Jahre ein umfangreiches Kontaktnetz an erfahrenen Sprachanalytikern aufgebaut hat und Sprachanalysen in den meisten Sprachen anbieten kann. Die Sprachanalysen geben Aufschluss über den sprachlichen Hintergrund einer Person, die benutzte Methode ist langfristig erprobt und wird seit vielen Jahren angewandt. Auch ist nicht nur das schwedische staatliche Migrationsamt Kunde von SPRAKAB, sondern auch Einwanderungs- und Polizeibehörden in vielen anderen Ländern.
Da aus dem abschließenden Bericht der durchgeführten Sprachanalyse somit eindeutig hervorgeht, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit in Armenien liegt, konnten Ihre diesbezüglichen Angaben nicht als Glaubwürdig eingestuft werden.
Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde Ihnen am 14.06.2014 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei Sie dem Ergebnis nicht substantiiert entgegentreten konnten. So erwähnten Sie unter anderem, dass Sie sehr wohl Sehenswürdigkeiten XXXX im Rahmen der Sprachanalyse erwähnt hätten. Insoweit dahingehend seitens Sprakab mangelnde/begrenzte Kenntnisse festgestellt wurden, kann diese Feststellung durch das Bundesamt bestätigt werden, zumal Ihr Wissensreichtum hinsichtlich Sehenswürdigkeiten in XXXX wie oben angeführt, schon bei Ihrer Einvernahme äußerst dürftig war.
Durch das Bundesamt wurde eine Recherche zur von Ihnen behaupteten Wohnadresse in Auftrag gegeben. Dem Ergebnis ist folgendes zu entnehmen:
Gibt es die Adresse: XXXX, Bezirk XXXX tatsächlich?
Die oben genannte Adresse, jedoch mit folgender Transkription, existiert in XXXX: Stadtviertel XXXX.
Sind Namenshinweise bei Postkasten, Türschild, Glocke ersichtlich?
An der Tür XXXX gibt es weder Namenshinweise, Postkasten noch ein Türschild. Es gibt lediglich eine nichtfunktionierende Glocke.
In dieser Straße gibt es einen Immobilienmakler. Die ortsansässigen Immobilienmakler wissen meistens Bescheid, ob irgendwelche Objekte in ihrer Gegend zu verkaufen oder zu vermieten wären. Bei Nachfrage bei diesem Immobilienmakler, ob die Immobilie XXXX, Shahid Shamuel Inviya Nr. 29 verkäuflich wäre, wurde seitens des Maklers mitgeteilt, dass der Besitzer dieses Hauses vor über drei Jahren in die USA ausgewandert ist und seit dieser Zeit das Haus unbewohnt ist. Er führte weiter aus, dass es sich dabei um ein Abbruchsobjekt handelt und nicht zum Verkauf steht.
Im Zuge des Parteiengehörs vom 14.06.2014 wurde Ihnen auch dieses Ergebnis mitgeteilt und eine detaillierte Befragung zu dieser Adresse durchgeführt. Teilweise konnten Sie das Eingangstor richtig beschreiben, jedoch wurden zwei markante Beschreibungsdetails nicht korrekt beantwortet. Einerseits erwähnten Sie, dass Tor sei nach oben hin baulich nicht abgesichert. Dieser Aussage ist eindeutig entgegen zu treten, da sich oberhalb des Eingangstores sehr markant ein Zaun befindet, welcher in etwa die gleiche Höhe wie das Tor selbst hat. Trotz Nachfrage, ob sich etwas Markantes auf diesem Tor befinde, verneinten Sie dies, obwohl dieser Zaun doch sehr markant und nicht zu übersehen ist. Außerdem führten Sie aus, das Hausnummernschild würde sich von der Straße aus gesehen rechts befinden. Auch diese Aussage ist falsch, da das Hausnummernschild am linken Flügel des Eingangstores befestigt ist. Unabhängig ob Sie sich auf diese Fragestellung vorbereiten konnten oder nicht, Ihr eigenes Eingangstor sollten Sie lückenlos auch unvorbereitet beschreiben können.
Es wird Ihnen keineswegs in Abrede gestellt, dass Sie an genannter Adresse schon einmal aufhältig waren. Die teilweise richtige Beschreibung des Eingangstores ist kein Indiz dafür, dort jemals wohnhaft gewesen zu sein. Sie könnten durchaus auch einmal dort jemanden einen Besuch abgestattet haben, was die nicht lückenlose Beschreibung des Eingangstores begründen würde.
Auch die Aussage des Immobilienmaklers, wonach das Haus an der von Ihnen angegeben Adresse seit 3 Jahren nicht mehr bewohnt wird, unterstreicht die Annahme der Behörde, dass es sich bei besagter Adresse, nicht um Ihre Wohnadresse handelt.
...
Die von Ihnen behauptete Furcht vor Verfolgung im Iran war nicht glaubhaft.
So führten Sie aus, aus dem Iran zu stammen und seit Geburt in diesem Land zu leben. Sie seien Angehöriger der armenischen Volksgruppe und bekennen sich zum christlichen Glauben. Diesen konnten Sie uneingeschränkt ausüben, bis zu dem von Ihnen behaupteten Vorfall vom 20.02.2014. An diesem Tag seien Sie zusammengeschlagen worden und tags darauf hätte Sie die Polizei zuhause aufgesucht. Man hätte Sie dabei für den 27.02.2014 vorgeladen, da Ihnen vorgeworfen wurde, Sie hätten andere Iraner zu einem Religionswechsel bewegt. Da man Ihnen, im Falle einer Verurteilung, die Todesstrafe angedroht habe, haben Sie sich letztendlich zur Ausreise entschieden.
Wie oben unter Punkt "betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person" bereits ausführlich dargelegt, ist die von Ihnen behauptete Herkunft Iran unglaubwürdig, weshalb auch Ihrem auf dem Iran bezogenen Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen kann.
Unabhängig davon wird zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens noch folgendes ausgeführt:
Soweit Sie ausführten, man hätte Sie am Abend des 20.02.2014 vor Ihrem Haus zusammen geschlagen, so ist in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie an diesem Abend keinen Arzt aufgesucht hatten. Sie seien längere Zeit bewusstlos und wären erst in Ihrem Haus wieder zu sich gekommen. Auch gaben Sie zu Protokoll, starke Schmerzen gehabt zu haben. Bei derartig massiven Verletzungen ist es unverständlich, keine ärztliche Hilfe aufgesucht zu haben, nur weil Ihr Sohn an diesem Tag Geburtstag hatte. Dies widerspricht jedweder menschlicher Verhaltensweise, zumal Sie ja auch nicht wissen konnten, ob Sie unter Umständen irgendwelche Kopfverletzungen oder innere Verletzungen davon getragen haben, was bei Ihrer Tatbeschreibung durchaus hätte der Fall sein können.
Massiv gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass Sie nach einen derartigen Vorfall es nicht für nötig hielten, sofort die Polizei aufzusuchen, schließlich waren Sie sich keiner Schuld bewusst und hätten auch nicht damit rechnen können, dass Ihnen Agitation vorgeworfen werden könnte. Erst am nächsten Tag die Polizei aufzusuchen, nur um den Geburtstag Ihres Sohnes zu feiern, erscheint in Anbetracht des behaupteten Tatbestandes in keinster Weise plausibel.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Geschichte ist der Umstand, dass Sie die Nationalsprache des Iran - Persisch - nicht mal in Ihren Grundzügen beherrschen, was für jemanden, der seit Geburt im Iran lebt völlig unglaubwürdig erscheint. Selbst in der Annahme, dass Sie Angehöriger der armenischen Volksgruppe seien und in einem armenischen Viertel wohnhaft gewesen seien, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal sich im Alltag, beispielsweise bei Behördengängen usw., gewiss Situationen vorfinden, wo eine einfache Kommunikation in der Landessprache erforderlich ist. Zwar gaben Sie an, Sie würden Persisch verstehen aber nicht sprechen, jedoch konnten Sie die Behörde von dieser Begebenheit nicht überzeugen, zumal Sie nicht einmal in der Lage waren, einfache Redewendungen in dieser Sprache zu kommunizieren bzw. zu verstehen. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, wie Sie die Polizisten verstehen hätten sollen, als man Sie zuhause aufgesucht habe. Auch die Worte der Täter hätten Sie mit Ihren nicht vorhandenen Persisch-Kenntnissen nicht verstehen können. Immerhin handelte es sich bei den von Ihnen angeführten Gesprächsdarstellungen nicht um einzelne Wörter, sondern um zusammenhängende Sätze, die von jemanden mit Ihren fehlenden Persisch-Kenntnissen gewiss nicht zu verstehen wären. Es liegen keine erklärbaren Fakten vor, welche begründen würden, dass Ihre dahingehenden sprachlichen Fähigkeiten seit Ihrem Aufenthalt in Österreich abhandenkommen hätten sollen. Außerdem wirkt auch die Kommunikation mit der Person Ali unlogisch. Ein Iraner spricht armenisch, jedoch ein angeblich seit Geburt auf lebender Iraner der armenischen Volksgruppe spricht kein persisch. Dieser Umstand ist zweifelhaft.
Desgleichen entbehrt das Vorgehen der Täter jeglicher Plausibilität. Wenn deren Intention sein sollte, Sie wegen Agitation anzuzeigen, dann kommt insofern die Sinnhaftigkeit abhanden, indem die Täter Sie zuerst zusammenschlagen und dabei das Risiko einer Straftat eingehen. Befragt, warum die Täter Sie zuerst zusammenschlagen sollten und Sie erst anschließend bei der Polizei melden, führten Sie an, dass die Täter schneller bei der Polizei sein wollten, denn wenn Sie zuerst zur Polizei gegangen wären, dann wären die eigentlichen Täter zu tatsächlichen Täter geworden. An dieser Stelle schwindet jede realitätsnähe. Wenn die Schläger nicht zu Tätern gemacht werden wollten, dann wären Sie wohl kaum das Risiko einer Straftat eingegangen, sondern hätten sich, ohne Sie zu misshandeln, gleich zur Polizei begeben um Sie anzuzeigen.
Ebenso zweifelhaft ist die Vorgangsweise der Polizei. In Anbetracht des Umstandes, eine Straftat vorgeworfen zu haben, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Todesstrafe enden würde, so ist auch dieses Vorbringen nicht schlüssig. Wenn man Ihnen tatsächlich etwas vorgeworfen hätte, was Sie mit dem Leben hätten bezahlen müssen, dann hätte man Sie wohl gleich verhaftet und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgeladen.
Ebenfalls sei noch angeführt, dass auch Ihr Vertreter offensichtlich davon ausgeht, dass Sie Staatsangehöriger Armeniens sind, nachdem er in der vorgelegten Vollmacht die Staatsangehörigkeit Armenien anführte. Sohin wird in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Behörde ein weiteres Mal bestätigt.
Die Vorlage der beiden in Farbkopie beigelegten Fotos, lassen keine Schlüsse erkennen, wonach Sie aus dem Iran stammen sollten. Sie bestätigen bestenfalls, dass Sie Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft sind, wobei dies von der Behörde ohnehin nicht in Zweifel gestellt wird.
Dokumente, welche Ihre behauptete Staatsangehörigkeit bestätigt hätte, konnten Sie nicht in Vorlage bringen. Sie gaben diesbezüglich an, die Polizei hätte alle Dokumente, auch jene Ihrer Familienmitglieder, mitgenommen, ausgenommen die vorgelegte Taufbescheinigung. Auch diese Angaben wirken konstruiert. Sie waren, gemäß Ihren Angaben der Beschuldigte, demnach kann in keinster Weise nachvollzogen werden, warum die Polizei auch die personenbezogenen Dokumente Ihrer Angehörigen mitnehmen hätte sollen. Da weder Ihre Ehegattin/Lebensgefährtin noch Ihr minderjähriger Sohn beschuldigt wurden, ist die von Ihnen behauptete Vorgehensweise der Polizei in diesem Zusammenhang höchst zweifelhaft. Es liegt der Verdacht nahe, dass Sie Ihre Identität auf diese Weise verschleiern wollen. Durch Vorlage Ihrer Taufbescheinigung konnte Ihre angegebene iranische Staatszugehörigkeit ebenso nicht festgestellt werden, zumal eine derartige Bescheinigung, mit ein wenig Geschick und ohne großen Aufwand, auch selbst angefertigt werden könnte und dies sohin keineswegs als Identitätsnachweis gelten kann.
Gesamt betrachtet waren Sie nicht in der Lage der erkennenden Behörde ein nachvollziehbares, gehaltvolles, widerspruchsfreies und somit glaubhaftes asylrelevantes Fluchtvorbringen darzulegen dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können. Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Verfolgung bzw. Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung darlegen.
Auch nachdem die Behörde zur Ansicht gelangte und Ihnen dies im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt wurde, dass Sie aus Armenien stammen, ergibt sich daraus keine asylrelevante Situation, zumal Sie in diesem Zusammenhang auch keine Verfolgungsgründe vorbrachten.
Es sind ebenso keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem führten Sie im Verfahren nicht an, sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden.
Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung, insbesondere durch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme, soweit intakt ist.
Sie befinden sich im arbeitsfähigen Alter und sprechen keine Gründe dagegen, weshalb Sie nicht, wie vermutlich bis zu Ihrer Ausreise, am Erwerbsleben teilhaben sollten, zumal Sie angegeben hatten, dass es auch hier in Österreich Ihr Wunsch wäre, als Elektriker zu arbeiten und keine Gründe dagegen sprechen, warum Sie diesen Berufswunsch in Ihrem Heimatland nicht erfüllen sollten.
Ebenso geht aus den Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass eine medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend vorhanden ist und in Ihrem Fall keine Krankheiten vorliegen, welche ausschließlich hier und nicht in Armenien behandelt werden könnten.
Überhaupt werden Rückkehrer in Armenien nicht diskriminierend behandelt. Es steht Ihnen uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt - selbst in den Staatsdienst - zu. Generell sind die Chancen eine Arbeit zu finden, überdurchschnittlich gut. Festnahmen nach Rückkehr oder sonstige Misshandlungen sind nicht bekannt."
Das Bundesasylamt gelangte sohin letzten Endes im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Identitätszeugin, welche die Beschwerdeführer bereits aus dem XXXX kenne, namhaft gemacht wurde, welche jedoch seitens der belangten Behörde nicht angehört wurde.
Zudem seien im Urteil des UK Supreme Court vom 21.5.2014 fachliche Bedenken gegenüber der Firma Sprakab dokumentiert worden und wurde darauf hingewiesen, dass die telefonische Befragung unsachlich, unqualifiziert und durch den anonym gebliebenen Einvernehmenden herablassend durchgeführt worden sei, weshalb die Einholung eines geeigneten sprach- und länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt wurde.
Darüber hinaus entspreche es der örtlichen Gegebenheiten und der allgemeinen Lebenserfahrung im Iran, dass die Angehörigen der armenischen Minderheit die Sprache Farsi kaum bzw. völlig unzureichend beherrschen würden. Auch habe die Dolmetscherin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.4.2014 angegeben (S 13 der Niederschrift), dass der BF1 gelegentlich Ausdrücke eines Dialektes verwendet, der nicht in Armenien gesprochen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass durchaus Anhaltspunkte, für eine in der Republik Armenien als Herkunftsland sprechende Annahme, bestehen, wie etwa das der Akte beiliegende Ergebnis der Sprachanalyse, welches Bezug nehmend auf die Phonologie und Prosodie, die Morphologie und Syntax sowie lexikalische Aspekte zu dem Ergebnis gelangt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der sprachliche Hintergrund in Armenien und nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet im Iran liegt. Ebenso ergaben sich unbestritten erheblicher Bedenken betreffend der Herkunft angesichts der mangelnden Kenntnisse von grundsätzlichem Wissen über den Iran, etwa bei der Bezeichnung bekannter Gebäude bzw. Unkenntnis großer Städte im Iran, die iranische Währung, der größte Geldschein, Hotels in XXXX, Sehenswürdigkeiten in XXXX, Berge in der Provinz und im Iran udgl.
Ebenso bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keinerlei Bedenken hinsichtlich der Befähigung des Gutachters und kann den Ausführungen der belangten Behörde über das widerspruchsfreie und logisch nachvollziehbare Ergebnis sowie der erhöhten Beweiskraft dieses Bescheinigungsmittels nicht entgegengetreten werden. Der Verweis auf das Urteil des UK Supreme Court vom 21.5.2014 demzufolge fachliche Bedenken gegenüber der Firma Sprakab dokumentiert worden seien, vermag mangels Konkretisierung des Vorbringens die Analyse nicht zu erschüttern.
Jedoch verfügten andererseits die volljährigen Beschwerdeführer - wie im oben bezeichneten Gutachten ersichtlich - über Kenntnisse in Iran und XXXX.
Insoweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen führen, mehrjährig eine armenische Schule besucht und in der armenischen Gemeinde gelebt zu haben, weshalb sie die Sprache Farsi nur sehr unzureichend beherrschen, war festzustellen, dass die belangte Behörde dazu keinerlei Erhebungen und folglich Feststellungen, etwa durch geeignete Erhebungen vor Ort, etwa Befragung von etwaigen Nachbarn, Arbeitgebern (S 5 des Einvernahmeprotokolls vom 17.4.2014), Schulorganen udgl., bzw. betreffend das iranische Schulsystem an armenischen Schulen traf.
Die durch die Behörde erster Instanz durchgeführte Erhebung ob es die Adresse XXXX, Bezirk XXXX gibt und ob sich dort Namenshinweise bei Postkasten, Türschild oder Glocke finden und die in Zusammenschau mit der niederschriftlichen Einvernahmen ergebenen Widersprüche erweist sich als nicht zureichend bzw. erwies sich die Ermittlung zur Feststellung der Herkunft der BF als ungeeignet.
Vielmehr hätte die belangte Behörde - in diesem konkreten Einzelfall - über die Sprachanalyse hinaus nach Möglichkeit unter Wahrung der Anonymität in öffentliche Register in Armenien und Iran, etwa Wählerverzeichnis, Geburten- und Personenstandsregister, Melderegister, Wehrregister udgl., den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln müssen bzw. ist nach ausdrücklicher Zustimmung (vgl. VfGH U12/2013-19, U13-14/2013-10, vom 6.6.2014 und VwGH 27.01.2000, 99/20/0488) durch die Beschwerdeführer eine Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere Lichtbild oder Fingerabdruckblatt, an ausländische - armenischen und iranischen - Behörden (Wahlbehörde, Personenstandsbehörde, Bundesheer, Meldebehörde, Schulbehörde usw.) in Ansehung der höchstrichterlichen Judikatur nicht von vornherein unmöglich (ergangen zu §1 Abs2 DSG 2000 und §57 Abs10 AsylG 2005). So könnte etwa - wie von der belangten Behörde angenommen - ein Fingerabdruckabgleich in Armenien möglicher Weise zur wahren Identität bzw. der Herkunft der Beschwerdeführer führen.
Ebenso hätte die belangte Behörde ggf. unter Heranziehung von Lichtbildern bei den Nachbarn der von den BF angegebenen Wohnanschriften, ggf. Verwandten der BF, der von den BF behaupteter Maßen besuchte Schule, Arbeitgeber oder bei der armenischen Kirche "Armenien Prelacy of XXXX", welche mit 8.12.2013 Taufurkunden für die Beschwerdeführer ausstellte, den Wahrheitsgehalt der Angaben, insbesondere deren Aufenthaltsdauer bzw. erstmaliges Aufscheinen (etwa in der Kirchengemeinde usw.) im Iran, überprüfen müssen.
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BFA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens der BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der nunmehr vorliegenden Sachlage offen, ob das Vorbringen der bP, insbesondere deren Herkunft, den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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