L511 2009373-1•BVwG L511 2009373-1
L511 2009373-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2014
Beitragszuschlag, Ehe, ersatzlose Behebung, Unentgeltlichkeit,<br/>Vertretung
L511 2009373-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.10.2013, Beitragskontonummer: XXXX, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Verfahren vor der Gebietskrankenkassen
Mit Bescheid vom 22.10.2013, Beitragskontonummer: XXXX, schrieb die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 30.08.2013 festgestellt worden sei, dass er hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK [im Folgenden: AZ] 4/1 - 4/5).
Begründend wurde nach Zitierung des Gesetzestextes lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.10.2013 (AZ 4/7).
Sonstige Aktenbestandteile im vorgelegten Verwaltungsakt
Versicherungsdatenauszug von Frau XXXX (AZ 1/1 - 1/3).
In der Niederschrift der Finanzpolizei vom 30.08.2013 mit Frau XXXX (AZ 2/1 - 2/3), führte diese im Wesentlichen aus, dass sie normalerweise nur Schüler- und Kindergartentransporte durchführe und während der Sommermonate abgemeldet sei. Den am Tag der Betretung durchgeführten Linienverkehr mache sie nur, weil ihr Mann an diesem Tag keine Zeit habe. Dienstbeginn sei um 04.20 Uhr gewesen. Für ihre Tätigkeit mache sie Stundenaufzeichnungen und sie erhalte dafür monatlich zwischen EUR 800,00 und EUR 1.000,00.
Im Strafantrag der Finanzpolizei vom 12.09.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde festgehalten, dass im Zuge von Schwerpunktkontrollen an Hauptverkehrsrouten Frau XXXX am 30.08.2013, um 05:05 Uhr, bei der Beförderung eines Fahrgastes angetroffen worden sei. Sie habe angegeben, dass sie die Tätigkeit als Postbus-Ersatzfahrerin im Auftrag ihres Mannes nur ausnahmsweise durchführe, da dieser keine Zeit gehabt habe. Zum Kontrollzeitpunkt sei Frau XXXX nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und im Arbeitslosengeldbezug gestanden (AZ 3/1-3/7).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 24.10.2013 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben (AZ 5/1).
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Landesregierung (Verkehrsverbund) mit der Durchführung einer Rufbuslinie beauftragt worden sei. Erklärend dazu gab er an, dass der Fahrgast sich eine halbe Stunde vor Fahrantritt telefonisch anmelde, die Haltestelle ca. 25 Minuten entfernt sei und sie [Anm:
die Fahrer der Firma XXXX] demnach 5 Minuten nach dem Anruf wegzufahren haben. Am Kontrolltag, dem 30.08.2013, habe der Fahrer Urlaub gehabt und der Beschwerdeführer sei als Ersatzfahrer nicht anwesend gewesen. Aus diesem Grund habe seine Frau die Fahrt für ihn übernommen, wobei die Arbeitszeit 50 Minuten betragen habe. Nach der Fahrt habe seine Frau zwecks Anmeldung den Steuerberater kontaktiert.
Einspruchsvorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Einspruchsvorentscheidung vom 29.10.2013, Beitragskontonummer:
XXXX, Zeichen XXXX, gab die GKK dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise Folge und reduzierte den vorgeschriebenen Beitragszuschlag von EUR 1.300,00 auf EUR 400,00.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die besonderen Umstände des Einspruches nachvollziehbar seien und die Herabsetzung des Beitragszuschlages auf EUR 400,00 rechtfertigen würden (AZ 6/1).
Mit Schreiben vom 04.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Begründend wurde darin nahezu wortident wie in der Beschwerde ausgeführt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Ehefrau im Zuge der ehelichen Beistandspflicht die Fahrt übernommen und lediglich auf Grund der Aufforderung der Finanzpolizei, einen Arbeitsnachweis zu bringen, den Steuerberater verständigt habe. Zudem habe ein Versuch eine Mindestanmeldung bei der Hotline der GKK um 04.00 Uhr früh durchzuführen über 10 Minuten gedauert (AZ 7/1).
Die GKK übermittelte mit Vorlagebericht vom 30.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Einspruch.
Darin wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei wiedergegeben und darauf verwiesen, dass Frau XXXX die Fahrten für den Einspruchswerber gegen Entgelt durchführen würde und daher auch regelmäßig - mit Ausnahme der schulfreien Zeiten - zur Pflichtversicherung gemeldet sei. Daher gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Fahrt am Kontrolltag sei auf Grund der ehelichen Beistandspflicht erfolgt, ins Leere. Zudem habe der Steuerberater nach Anruf von Frau XXXX die Anmeldung sofort durchgeführt. Der Einwand, dass eine Mindestangabenmeldung um 04.00 Uhr über 10 Minuten in Anspruch nehmen würde, verhelfe dem Beschwerdeführer auch nicht zum gewünschten Erfolg.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen habe. Es handle sich zwar im vorliegenden Fall um einen erstmaligen Meldeverstoß, der Beschwerdeführer versuche aber, durch falsche Angaben den Beitragszuschlag zu verhindern. Auch würden besonders berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorliegen, die entsprechend der VwGH-Judikatur im Meldevorgang selbst begründet liegen müssten (AZ 8/1 - 8/3).
Die GKK stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 22.10.2013 bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 30.08.2013 wurde Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, im Zuge von Schwerpunktkontrollen an Hauptverkehrsrouten bei der Beförderung eines Fahrgastes im Rahmen des Linienverkehrs ("Rufbuslinie") angetroffen.
Zum Zeitpunkt der Betretung war sie nicht als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.
Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
Frau XXXX ist die Ehefrau des Beschwerdeführers und mit Ausnahme der Sommermonate als Fahrerin beim Beschwerdeführer für die Schüler- und Kindergartentransporte tätig, erhält dafür ein Entgelt und ist im Zuge der Tätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet.
Die Organisation der im Rahmen des Verkehrsverbundes durchgeführten Rufbuslinie erfolgt über Abruf mindestens 30 Minuten vorher, wofür der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Fahrer angestellt hat. Falls dieser nicht zur Verfügung steht, fährt der Beschwerdeführer als Ersatzfahrer selber.
Am 30.08.2013 hatte der Fahrer der Rufbuslinie Urlaub, und der Beschwerdeführer als Ersatzfahrer war bergsteigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte die Fahrt am 30.08.2013 um 04:50 Uhr unentgeltlich anstelle ihres Ehemannes durch.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass Frau XXXX bei der Beförderung eines Fahrgastes angetroffen wurde, ergibt sich aus der Niederschrift vom 30.08.2013, und blieb im Verfahren ebenso unbestritten, wie der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand (AZ 2, AZ 5 und AZ 7).
Dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden können (OZ 1).
Dass Frau XXXX für die Zeit ihrer Tätigkeit im Rahmen der Schüler- und Kindergartentransporte vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen stringenten Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, welche mit dem Versicherungsdatenauszug übereinstimmen (AZ 1, AZ 7).
Dass es sich beim Beschwerdeführer und Frau XXXX um Eheleute handelt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau (AZ 2, AZ 5) und wurde auch von der GKK nicht in Zweifel gezogen.
Die Organisation der Rufbuslinie mit einem Fahrer und dem Beschwerdeführer als Ersatzfahrer, sowie der Urlaub des Fahrers, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AZ 5/1) und seiner Ehefrau (AZ 2/3). An diesen Aussagen war grundsätzlich nicht zu zweifeln, zumal sich die Aussagen mit dem Fahrplan des OÖVV (Zugriff am 24.11.2014 auf den am 23.07.2013 gültigen Fahrplan) decken und auch die GKK die grundsätzliche Organisation der Rufbuslinie, ein Fahrer und der Beschwerdeführer als Ersatzfahrer, nicht in Zweifel zog (AZ 8/2).
Es lassen sich dem Akt keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass zwischen den Eheleuten für die durchgeführte Fahrt ein Entgelt vereinbart worden wäre.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gegenstand des Verfahrens
Wenngleich das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht erst mit 04.07.2014 vorgelegt wurde, so wurde es dennoch zur Gänze noch vor dem 01.01.2014 abgewickelt.
Entsprechend dem zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden § 412 Abs. 3 ASVG trat durch den (fälschlicherweise als Einspruch bezeichneten [vgl. dazu jedoch VwGH RS2 21.12.2006, 2004/20/0158 mwN]) Vorlageantrag vom 04.11.2013 die Einspruchsvorentscheidung der GKK vom 29.10.2013 außer Kraft, so dass der Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den (ursprünglichen) Bescheid der GKK vom 22.10.2013 Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist.
Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
zum gegenständlichen Verfahren
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Frau XXXX, SV-Nr.
XXXX, am 30.08.2013 anstelle ihres Ehemannes im Rahmen der Rufbuslinie eine Fahrt tätigte und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war. Bestritten wurde gegenständlich aber, dass dies im Rahmen eines der Pflichtversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses erfolgt sei.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei dieser Fahrt um eine einmalige Fahrt handelte, da die Rufbuslinie - anders als der Schulbusverkehr - mit einem Fahrer und dem Beschwerdeführer als Ersatzfahrer organisiert wird. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist an diesem Tag unentgeltlich für ihren Mann eingesprungen, um diesem einen freien Tag zu ermöglichen.
Im Hinblick auf die gegenseitige Unterstützung von Ehegatten hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass die Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB (vormals § 90 2. Satz ABGB), ihrem Wesen nach eine familienrechtliche ist. Die Unterstützung eines Ehepartners durch den anderen Ehepartner auch im wirtschaftlichen Bereich müsse daher als die Regel, und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden. Ein Ehepartner steht in dem für Rechnung des anderen Ehepartners geführten Betrieb aber dann in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausgeübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit auch ein Entgeltanspruch besteht. Für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichem Bereich ist im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0183 mit Hinweis auf E 27.03.1990, 85/08/0134).
Gegenständlich bedeutet dies, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar im Rahmen der Schüler- und Kindergartentransporte als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers anzusehen ist (wofür sie auch entsprechend entlohnt und zur Sozialversicherung angemeldet wird), im Rahmen der Rufbuslinie hingegen nicht, da sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Rufbuslinie nicht regelmäßig und über einen längeren Zeitraum befuhr, sondern lediglich an diesem Tag, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten, ausnahmsweise eine Fahrt für ihren Mann übernahm, da dieser als Ersatzmann für den im Urlaub befindlichen Fahrer einspringen hätte müssen.
Zusammenfassend ist daher gegenständlich festzustellen, dass Frau XXXX die gegenständliche Fahrt im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB durchführte und sie für diese einmalige Fahrt - anders als im Rahmen der regelmäßigen Schulbusfahrten - nicht als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers anzusehen ist.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vorlagen, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig - bei der im Verfahren strittigen Frage, ob durch die Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstand, handelt es sich um eine rechtliche Subsumtion - und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Einordnung der ehelichen Beistandspflicht eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.