W211 2014355-1•BVwG W211 2014355-1
W211 2014355-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>subsidiärer Schutz
W211 2014354-1/5E
W211 2014355-1/3E
W211 2014357-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX,
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist die Mutter der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei. Alle beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Sie stellten in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz am 28.08.2014.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer in Bulgarien vom 29.08.2013 (BG2...) und vom 10.09.2013 (BG1...).
Die beschwerdeführenden Parteien sind in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt.
3. Bei ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die erste beschwerdeführende Partei, soweit wesentlich, an, dass sie in Bulgarien ein Asylverfahren hatte und "anerkannt" sei. Sie habe Verwandte in England, Schweden und Dänemark.
4. Am 15.10.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen an die bulgarischen Behörden und fragte an, ob den beschwerdeführenden Parteien tatsächlich subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, und ob das Asylverfahren noch im Stande der Berufung anhängig sei.
5. Bei einer Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien am 30.10.2014 gab die erste beschwerdeführende Partei an, wenige Probleme im Hals zu haben, vermutlich wegen der Schilddrüse. In Bulgarien haben sie keine Verpflegung mehr bekommen, nachdem sie die "Duldung" bekommen haben. Flüchtlinge seien in privaten Unterkünften untergebracht worden. Sie fürchte, dass ein Verwandter, der in der Türkei lebe, eine ihrer Töchter aus Bulgarien entführen würde, da ein Onkel eine Verheiratung plane, mit welcher die erste beschwerdeführende Partei nicht einverstanden sei. Der Mann der Familie in Bulgarien, wo sie gewohnt haben, sei gewalttätig gewesen und habe der älteren Tochter gedroht, sie zu vergewaltigen. Die Familie habe dann die beschwerdeführenden Parteien rausgeworfen. In Bulgarien hätten die beschwerdeführenden Parteien keine medizinische Versorgung bekommen und ärztliche Untersuchungen selbst bezahlen müssen. Von den Behörden haben sie keine Unterstützung bekommen.
Die zweite beschwerdeführende Partei gab weiter an, dass ihr Unterkunftgeber in Bulgarien sie habe vergewaltigen wollen. Mehr wolle sie dazu nicht sagen. In Bulgarien habe die Familie ein schweres Leben gehabt, sie seien auf der Straße gewesen. Sie habe Schwarzarbeit erledigt, um etwas Geld zu haben. Die medizinische Versorgung haben sie selbst bezahlen müssen. Sie haben Angst gehabt. Sie wollen nicht mehr nach Bulgarien zurück.
6. Die zweite beschwerdeführende Partei gab eine schriftliche Stellungnahme vom 06.11.2014 ab, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, von einem Mann der Familie, bei der sie gewohnt haben, sexuell belästigt worden zu sein. Sie seien danach obdachlos gewesen. Die zweite beschwerdeführende Partei habe den Kontakt mit jenem Mann abgebrochen und mehrere Monate lang gelegentlich gearbeitet. Jener Mann habe sie dann aber über ihr Telefon weiter belästigt. Jener Mann würde auch die kleine Schwester bedrohen.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
In ihrer Zusammenfassung der Verfahrensgänge gab die belangte Behörde an, dass am 15.09.2014 ein Ersuchen um Rückübernahme an die bulgarischen Behörden übermittelt worden sei. Weiter wiederholte die Behörde die Einvernahmen und stellte fest, dass die beschwerdeführenden Parteien an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus innehaben.
Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Schutzberechtigten in Bulgarien. Beweiswürdigend führte die Behörde, soweit wesentlich, aus, dass das Vorbringen einer Bedrohung durch einen Onkel und den Unterkunftgeber unglaubwürdig gewesen sei und außerdem von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der bulgarischen Behörden ausgegangen werde. In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Tatbestand des § 4a AsylG erfüllt sei, weil die beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus innehaben.
8. In ihren gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerden führten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren Vertreter aus, dass die herangezogenen Länderberichte teilweise veraltet seien, und aktuelle Berichte wegen systemischer Mängel von Abschiebungen nach Bulgarien abraten würden. In Hinblick auf die verwendete Rechtsgrundlage werde auch ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten, und nicht den Asylstatus in Bulgarien erhalten haben. Die Anwendung des § 4a AsylG sei daher nicht richtig. Eine Rückkehr nach Bulgarien würde auch Art. 3 EMRK verletzen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte nach Aktenvorlage vom Bundesamt die Antwort der bulgarischen Behörden auf das Informationsersuchen vom 15.10.2014 an, sowie alle Unterlagen zum in den Bescheiden erwähnten Ersuchen um Rückübernahme, da diese Dokumente in den Verwaltungsakten fehlten. Am 21.11.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass Bulgarien kein Antwortschreiben übermittelt habe, und dass ein Urgenzschreiben vorbereitet werde. Unterlagen zu einer "Rückübernahme an BG" würden nicht existieren, da es sich um ein § 4a AsylG Verfahren, und nicht um ein Dublin Verfahren, handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Die relevanten Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
..."
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
..."
1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass betreffend die gegenständlichen Bescheide der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.
2.2. Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien Asylverfahren durchgeführt und beendet wurden, bejahendenfalls ob ihnen ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob trotz einer allfälligen Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar entsprechende Ermittlungen begonnen, deren Ausgang aber nicht abgewartet.
2.3. Die (Nicht) Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden; diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.
Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:
Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. Mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs. 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist, dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.
2.4. Gegebenenfalls werden in einem fortgesetzten Verfahren die Bescheide um Hinweise auf ein "Rückübernahmeverfahren mit Bulgarien" zu bereinigen sein.
2.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht (bis zum Ende) ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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