BVwG W205 1264118-2

W205 1264118-2Tribunale amministrativo federale24 nov 2014

Regest

Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W205 1264118-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.1264118.2.00

Spruch

W205 1239991-2/12E

W205 1264118-2/11E

W205 1315413-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.)

XXXX (nunmehr: XXXX) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX (nunmehr: XXXX) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, AZ. 03 22.208/1-BAE ad 1.), AZ. 05 12.059/1-BAE ad 2.) und AZ. 07 08.722/1-BAE ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des jeweils angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.)

XXXX (nunmehr: XXXX) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX (nunmehr: XXXX) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, AZ. 03 22.208/1-BAE ad 1.), AZ. 05 12.059/1-BAE ad 2.) und AZ. 07 08.722/1-BAE ad 3.), beschlossen:

A) Das Verfahren wird insoweit gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG

eingestellt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die 1.-Beschwerdeführerin (im Folgenden: "1.-BF") stellte nach ihrer illegalen Einreise in Österreich am 23.07.2003 einen Asylantrag, der minderjährige 2.- Beschwerdeführer (im Folgenden: "2.-BF") und die minderjährige 3.-Beschwerdeführerin (im Folgenden: "3.-BF") sind die in Österreich geborenen Kinder der 1.-BF., der 2.-BF stellte am 09.08.2005 einen Asylantrag und die 3.-BF stellte am 21.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle BF sind nigerianische Staatsangehörige, die 1.-BF ist auch die gesetzliche Vertreterin von 2.-BF und 3.-BF.

2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden diese Anträge der Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens jeweils im zweiten Rechtsgang (der jeweils erste abweisliche Bescheid des Bundesasylamtes war jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben und die jeweilige Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden) hinsichtlich 1.-BF und 2.-BF gemäß § 7 AsylG 1997 "idgF" abgewiesen, II. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und sie III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen; der Antrag der 3.-BF wurde (entsprechend der damals für ihren Antrag bereits geltenden neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die 3.-BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Bescheide - und zwar zunächst gegen alle Spruchpunkte - richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 14.10.2008, die das Bundesasylamt dem damals zuständigen Asylgerichtshof samt jeweiligem Verwaltungsakt vorlegte. Die Aktenvorlagen langten am 16.10.2008 ein (jeweils OZ 1).

3. a) Im Beschwerdeverfahren brachte die 1.-BF mit Schreiben vom 07.10.2011 (OZ 3 im Akt der 1.-BF) zur Frage der Integration vor, sie befinde sich seit dem Jahr 2003 ohne Unterbrechung als Asylwerberin und damit mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich, sie habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, weder straf,- noch verwaltungsstrafrechtlich, die 1.-BF spreche sehr gut Deutsch und habe die ÖSD-Prüfung Niveau A2 erfolgreich absolviert, sie habe Kurse, z.B. einen Computerkurs der Caritas und einen Kurs zur Schmuckherstellung besucht und sich bemüht, durch den Verkauf von Zeitschriften ("XXXX" und "XXXX") ein Einkommen zu erlangen. Die 1.-BF verfüge über ein weites Netz an sozialen Kontakten und pflege zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern, diese brächten in einer Reihe von Empfehlungsschreiben ihre Verbundenheit und Wertschätzung der 1.-BF (gegenüber) zum Ausdruck und beschrieben sie als sehr gut integriert. Beide in Österreich geborenen Kinder besuchten mittlerweile den Kindergarten bzw. die Volksschule, wo sie sich gut eingelebt hätten.

Aufgrund der Abwesenheit vom Herkunftsland hätte die 1.-BF keinerlei familiäre oder anderweitige Unterstützung mehr und könne als entwurzelt betrachtet werden.

Beigelegt wurden das erwähnte Sprachdiplom, Teilnahmebestätigungen zu den betreffenden Kursen, Empfehlungsschreiben verschiedener Bekannter der 1.-BF, wonach die 1.-BF im Wesentlichen als ehrlich, freundlich, sich liebevoll um ihre Kinder kümmernd beschrieben wird; weiters eine Bestätigung der Vertriebsfirma der genannten Zeitschrift, in der ihr Fleiß und ihr Willen, auch freiwillige Arbeiten zu verrichten, hervorgehoben wird.

b) Mit Schreiben vom 06.12.2011 legte die 1.-BF ein Schreiben des XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass die 1.-BF dem Verein drei Stunden pro Woche für die Betreuung einer blinden Frau als Freiwillige zur Verfügung stehe (OZ 4 im Akt der 1.-BF).

c) In dem am 18.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben (OZ 6 im Akt der 1.-BF) brachte die 1.-BF vor, sie sei seit 2003 in Österreich und unbescholten und habe sich vorbildlich bemüht, die Integration voranzutreiben. Die beiden Kinder seien in Österreich geboren und besuchten mit gutem Erfolg die Schule. Trotz ihrer familiären Verpflichtungen sei die 1.-BF ehrenamtlich beim

XXXX tätig, weiters sei die Familie mit der Gemeinde der XXXX in XXXX verbunden. Es werde um Prüfung des Falles hinsichtlich einer Behebung des Spruchpunktes III. ersucht.

Die 1.-BF legte ergänzend zu den oben unter a) und b) bereits angeführten Unterlagen folgende Beweismittel zum Beleg der fortgeschrittenen Integration der Familie vor:

Betreffend die 1.-BF: Ein Sprachdiplom über das Bestehen der ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat Deutsch vom 23.06.2014.

Betreffend den 2.-BF: Jahreszeugnis der Volksschule der 2. Schulstufe sowie ein Begleitschreiben der Schule, in dem mitgeteilt wird, dass der 2.-BF großes Interesse an seiner Umwelt habe, in der Klassengemeinschaft gut integriert sei und ein besonders freundliches und herzliches Verhältnis zu den anderen Kindern habe und ihm beim Arbeiten wichtig sei, alles richtig zu machen. Bei neuen Aufgabenstellungen sei er oft verunsichert und brauche Hilfe und Unterstützung. Nachmittags werde er im Oma-Projekt betreut, er entspreche den schulischen Anforderungen seiner Altersgruppe und habe sehr gute Chancen, in der Gesellschaft Fuß zu fassen.

Weiters ein Schreiben der Horterzieherin des 2.-BF vom 30.09.2013, in dem ua angeführt wird, dass der 2.-BF insbesondere seit seinem Volksschulbesuch positive Entwicklungsschübe gemacht habe, er in der Hortgruppe hervorragend integriert sei, gerne zur Schule gehe und seine Aufgaben gewissenhaft erledige, er sich seiner Kollegen annehme und ihnen gern und bereitwillig helfe. Der 2.-BF bezeichne sich auf Nachfrage als XXXX und er sei in seinem ganzen Verhalten und seinem Sprachgebrauch nicht von Kindern zu unterscheiden, deren Eltern bereits hier geboren worden seien.

Betreffend die 3.-BF: ein Schreiben der Betreuerin der Vorschulgruppe der 3.-BF, in dem diese ausführt, die 3.-BF sei gut integriert und sehr beliebt bei den anderen Kindern, spreche sehr gut Deutsch und spreche diese Sprache auch mit jenen Kindern, deren Muttersprache englisch sei, sie könne sich in der Gruppe und auch selbst gut beschäftigen, mache bei Gruppenaktivitäten begeistert mit, arbeite gewissenhaft und konzentriert, sie befinde sich am selben Entwicklungsstand wie andere Vorschulkinder, sei gefühlvoll, sensibel und selbständig und arbeite hart an sich, z.B. um ihre körperlichen Defizite zu verbessern, da sie Probleme an der Hüfte und damit beim Gehen habe. Sowohl die Kinder als auch ihre Kolleginnen und sie betrachteten die 3.-BF als vollwertigen Teil ihrer Gruppe.

4. Mit hg. Schreiben vom 31.10.2014 (OZ 9 im Akt der 1.-BF) wurde die 1.-BF nach Vorhalt der aktuellen Rechtslage unter anderem zur Klärung der zweideutigen Äußerung des oben unter 3.c) angeführten Ersuchens "um eine Prüfung des Falles hinsichtlich der Behebung des Spruchpunktes III in Richtung einer Aufenthaltsbewilligung" aufgefordert.

5. Mit dem - beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangten - Schreiben vom 11.11.2014, zogen die - rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer ihre jeweilige Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides zurück (OZ 11 im Akt der 1.-BF).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu I. der gegenständlichen Entscheidung (Rückkehrentscheidung;

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

1. Feststellungen:

Die 1.-BF ist Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 23.07.2003 nach illegaler Einreise einen Asylantrag und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Das sie betreffende Asylverfahren ist nach wie vor (im zweiten Rechtsgang) anhängig, es handelt sich bei diesem Asylantrag um ihren einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und sie kam ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nach.

Die 1.-BF ist unbescholten. Sie lebt aktuell von der Grundversorgung, doch ist sie bemüht, nach Möglichkeit durch den Verkauf von Zeitschriften zum Familieneinkommen beizutragen. Ihre beiden Kinder (der 2.- und die 3.-BF) sind 2005 und 2007 in Österreich geboren und leben mit der 1.-BF in Familiengemeinschaft. Trotz ihrer familiären Verpflichtungen ist die 1.-BF ehrenamtlich beim XXXX tätig und hat im Inland gute Sozialkontakte. Sie beherrscht die deutsche Sprache inzwischen auf dem Niveau B1. Ein Kontakt zu allfälligen Verwandten in Nigeria ist nicht feststellbar.

Der 2.BF und die 3.-BF sind ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria, wurden aber bereits in Österreich geboren. Auch die sie betreffenden Asylverfahren sind - wie das ihrer Mutter - seit Antragstellung unmittelbar nach der jeweiligen Geburt anhängig, sie kamen - durch die gesetzliche Vertreterin - ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nach.

Sie besuchen in Österreich Kindergarten, Hort und nunmehr die Volksschule. Beide sind sozial bestens in ihre jeweiligen Kindergruppen integriert, sprechen gut Deutsch und erbringen mit Fleiß die von ihnen zu erwartenden schulischen Leistungen. Sie leben von Geburt an mit der 1.-BF in gemeinsamen Haushalt und führen miteinander ein gemeinsames Familienleben. Sie haben keinerlei Kontakte zum Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die im Laufe des Verfahrens vorgelegten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Beweismittel (siehe die oben im Verfahrensgang angeführten Aktenteile). Dass die 1.-BF unbescholten ist, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht abgefragten aktuellen Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I. A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerden mit Schriftsatz vom 11.11.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides zurück, somit erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Asylantrages und des Abspruches über den Refoulementschutz (betreffend 1.-und 2.-BF) bzw. betreffend die 3.-BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Absprache über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria) in Rechtskraft. Inhaltlich ist demnach lediglich jeweils über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei (auch hinsichtlich 1.- und 2.-BF, vgl. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011 iVm den oben angeführten Übergangsbestimmungen) grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da es sich um Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren wie oben bereits ausgeführt am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - sind diese nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes jeweils zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach jeweils ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem meritorisch lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[...]

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

3.5. Die 1.-BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, sie hält sich aber seit ihrer Asylantragstellung am 23.07.2003 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Zwar musste ihr klar sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in Österreich möglicherweise lediglich ein vorübergehender und über den Ausgang des Asylverfahrens bestimmter sein würde. Doch dauert das gegenständliche Verfahren nun bereits mehr als elf Jahre. Während dieses Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder das Verfahren mutwillig verzögert. Vielmehr kam sie behördlichen Aufforderungen fristgerecht nach. Demnach ist die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

Weiters besteht ein Familienleben zwischen der 1.-BF und ihren in Österreich geborenen Kindern (2.- und 3.-BF), für die die 1.-BF sorgt und mit denen sie seit deren Geburt im gemeinsamen Haushalt lebt.

Ihre Kinder sind ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria, haben aber ihr gesamtes bisheriges Leben von Geburt an in Österreich verbracht, sind noch nicht selbsterhaltungsfähig, haben keine Bindungen bzw. Familienbezug zu Nigeria und sind deshalb auf die Obsorge ihrer Mutter (der 1.-BF) Mutter, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, angewiesen. Auch die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes, der seit der Stellung eines Antrages auf Asyl bzw. internationalen Schutz unmittelbar nach der Geburt ein vorläufig berechtigter nach dem AsylG 1997 bzw. AsylG 2005 ist, ist in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

Dazu kommt weiters, dass im gegenständlichen Verfahren die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich ins Auge sticht. Die 1.-BF besuchte mehrere Deutschkurse und spricht inzwischen Deutsch auf dem Niveau B1. Trotz ihrer familiären Verpflichtungen ist die 1.-BF ehrenamtlich beim XXXX tätig, versucht durch den Verkauf von Zeitschriften ein Einkommen zu erzielen und hat im Inland gute Sozialkontakte. Auch der 2.-BF und die 3.-BF sind nach den getroffenen Feststellungen sozial bestens in ihre jeweiligen Kindergruppen in Kindergarten, Hort und Volksschule integriert, sprechen gut Deutsch und erbringen mit Fleiß die von ihnen zu erwartenden schulischen Leistungen. Somit verfügen alle Beschwerdeführer aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes über eine soziale Verfestigung in Österreich, wohingegen bei den minderjährigen BF nie ein Bezug zum Herkunftsstaat Nigeria entstand und der Bezug der 1.-BF aufgrund ihrer über elfjährigen Abwesenheit nicht mehr gegeben ist.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall - abgesehen von der illegalen Einreise der 1.-BF in das österreichische Bundesgebiet - nicht ersichtlich. Wie oben bereits angeführt, kann die mehrjährige Verfahrensdauer auch nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführer (beispielsweise in Form unterlassener Mitwirkungsverpflichtungen etc.) zurückgeführt werden. Außerdem ist die 1.-BF strafgerichtlich unbescholten.

Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände dennoch die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Zusammengefasst war den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des jeweils angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.

3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Beschwerdefall erweist sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen wurde.

Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Zu II. der gegenständlichen Entscheidung (Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung):

Zu II. A) Verfahrenseinstellung

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. mit Schriftsatz vom 11.11.2014, sind die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich ihrer Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden, daher war das diese Spruchpunkte betreffende Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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