W183 2000750-1•BVwG W183 2000750-1
W183 2000750-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2014
Bescheiderlassung, Rechtsbeistand, Zurückweisung,<br/>Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel
W183 2000750-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter MAIR, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.08.2006, Zl. 46.438/2/2006, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 10.07.2006 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass es beabsichtige, das ehem. Schmiedehaus beim Kreuz = Wohnhaus mit Kapelle in XXXX, XXXX, wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.
2. Mit Schriftsatz vom 22.08.2006, bei der belangten Behörde - wie sich aus den Eingangsstempeln ergibt - per Fax am 22.08.2006, per Poststück am 23.08.2006 eingelangt, teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen rechtsfreundlich vertrete und sich auf die erteilte Vollmacht berufe. Im Übrigen spreche er sich gegen eine Unterschutzstellung aus.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt das gegenständliche Gebäude unter Denkmalschutz. Der angefochtene Bescheid ist mit 23.08.2006 datiert und wurde - wie sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.09.2006 ergibt - am 28.08.2006 abgefertigt. Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides nennt den Beschwerdeführer als Adressaten und führt seine Adresse als Zustelladresse an. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2006 an seiner Adresse zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung.
5. Mit Schriftsatz vom 21.09.2006 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 2).
2.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltunsgverfahrensrecht9, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
2.3. Aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren vertreten lassen können. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis.
Zur berufsmäßigen Parteienvertretung sind zB Rechtsanwälte berufen, welche sich daher gegenüber der Behörde auf die erteilte Vollmacht berufen können und keinen urkundlichen Nachweis über die erteilte Vollmacht vorlegen müssen (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz 6). Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw aufgekündigt wird (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz 6).
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ZustG, (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 10 Rz 17). Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).
Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Verstößt eine Behörde gegen die Anordnung des § 9 Abs. 3 ZustG sind Zustellungen an den Vertretenen unwirksam und einer Heilung iSd § 7 ZustG nicht zugänglich (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz 8).
2.4. Im gegenständlichen Fall ist die Mitteilung des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers betreffend seine Bevollmächtigung der belangten Behörde am 22.08.2006 zugegangen. Der angefochtene Bescheid ist allerdings erst am 23.08.2006 unterzeichnet und am 28.08.2006 abgefertigt worden. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu den hier relevanten Bestimmungen des AVG und des ZustG wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bezeichnen und wäre diesem zuzustellen gewesen. Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war nicht rechtswirksam.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.