L514 2012971-1•BVwG L514 2012971-1
L514 2012971-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2014
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2012 in XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Er wies sich dabei mit einem türkischen Personalausweis aus, konnte allerdings keinen Aufenthaltstitel für Österreich vorweisen und wurde aufgrund dessen vorläufig festgenommen und in das PAZ XXXX gebracht. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Er brachte dabei vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, der türkischen Volksgruppe zugehörig, Angehöriger der alewitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet, von Beruf Herrenfriseur und aus XXXX stammend, wo er auch seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe und sich aktuell seine Mutter, seine Gattin, zwei Kinder aus der Ehe mit dieser, zwei Schwestern und ein Bruder an genannter gemeinsamer Adresse aufhalten würden. Er habe am XXXX.2012 seine Heimat schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt verlassen und sei schließlich am XXXX.2012 in Österreich angekommen.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er habe im Jahr 2000 in XXXX an einer nicht genehmigten Demonstration der Partei MLKP teilgenommen, wobei es zu Ausschreitungen und Übergriffen auf die Polizei gekommen sei. Einige Tage danach sei er von der Polizei festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei Anklage gegen ihn erhoben worden, das Verfahren habe mehrere Jahre lang gedauert und sei er schließlich vor ca. zwei Monaten zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren verurteilt worden. Angesichts der drohenden Inhaftierung aufgrund dieser Verurteilung habe er beschlossen die Türkei zu verlassen.
Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer, im Gefolge der Zulassung des Verfahrens, an der Außenstelle des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er als Beweis für sein bisheriges Vorbringen ein Konvolut an Kopien von gerichtlichen Unterlagen vorlegte, die zum Akt genommen wurden. Ergänzend trug er vor, er habe im Gefolge seiner Festnahme und Freilassung nach einigen Tagen seinen Militärdienst angetreten, sei jedoch während dessen neuerlich für ein bis zwei Monate inhaftiert worden, vor das Staatssicherheitsgericht in XXXX gestellt worden und anschließend auf freien Fuß gelangt, 2003/2004 sei er nochmals festgenommen worden, 2005 habe er geheiratet und sich sodann nicht mehr politisch betätigt. Im XXXX 2011 habe ihn sein Anwalt davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen Mitgliedschaft in der illegalen Organisation MLKP verurteilt worden sei. Zwar sei eine erste Verurteilung schon im Beschwerdeverfahren vor dem Höchstgericht im Jahr 2003/2004 aufgehoben worden, auch sei nunmehr die neuerliche erstgerichtliche Verurteilung angefochten worden, aber sei ihm vom Anwalt geraten worden angesichts einer drohenden rechtskräftigen Verurteilung auszureisen. Diesem Rat sei er wegen der schlechten Haftbedingungen in der Türkei gefolgt. Das Beschwerdeverfahren sei weiterhin vor dem Höchstgericht anhängig. Auf Befragen bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ab 1997 bis 2005 Mitglied der MLKP gewesen sei, an deren Demonstrationen teilgenommen und politische Materialien verkauft habe. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer seine Festnahme.
Von den zahlreichen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wurden daraufhin durch den bei der Einvernahme anwesenden Dolmetscher lediglich zwei Schriftstücke, ein Verhandlungsprotokoll und ein Urteil, in einer sinngemäßen Kurzzusammenfassung übersetzt. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX.2011 ergab sich neben den Namen der Anwesenden, unter anderem auch der Anwältin des Beschwerdeführers, dass dieser letztlich zu 6 Jahren und 3 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die bereits in Gewahrsam genommenen Zeiten wurden angerechnet. Aus dem Urteil sei sinngemäß ersichtlich, dass festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte an den zur Last gelegten Tathandlungen teilgenommen habe, er Mitglied einer illegalen Terrororganisation gewesen sei und der Teilnahme an einer Demonstration gegen Gefängnisse des Typs F sowie des Rufens von Parolen und der Beschädigung eines Polizeiautos schuldig sei (AS 95).
Mit Aktenvermerk vom 26.01.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass einerseits aus Kostengründen, andererseits aufgrund der Anführung von mehreren Angeklagten im Urteil von der gesamten Übersetzung der in Vorlage gebrachten Unterlagen (AS 103 bis 179) abgesehen worden sei.
2. Mit Bescheid vom 27.01.2012, Zl. 12 01.009-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchteil I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchteil II.) und wies in Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.
Das Bundesasylamt hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und seinen Ausreisegründen in Ansehung der vorgelegten Beweismittel und der damit in Übereinstimmung stehenden Aussagen als glaubhaft zum Gegenstand des Bescheides erhoben.
In rechtlicher Hinsicht wurde daraus gefolgert, dass der Beschwerdeführer im Heimatland wegen der Mitgliedschaft bei der MLKP, einer illegalen terroristischen Organisation, sowie der Teilnahme an einer Demonstration gegen Gefängnisse des Typs F, des Rufens von Parolen und der Beschädigung eines Polizeiwagens verurteilt worden sei. Die Strafe sei mit sechs Jahren und drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe festgelegt worden. Das Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und derzeit beim Höchstgericht anhängig. Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte auch begangen. Die Türkei sei ein Rechtsstaat. Seine Verurteilung stelle somit keinen Anknüpfungspunkt an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungstatbestände dar. Vielmehr überwiege "das strafrechtliche Element gegenüber der politischen Äußerung". Auch habe der Beschwerdeführer bei der Beschädigung des Polizeiwagens in Kauf genommen, dass andere Menschen zu Schaden kommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Verurteilung aufgrund eines (bloß) strafrechtlichen Delikts ausgesprochen wurde. Die länderkundlichen Feststellungen zu den Rückkehrfragen zeigten darüber hinaus, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung alleine nicht drohe.
Neben den Länderfeststellungen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes noch festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine rechtswidrige Verfolgung drohe, er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und ihm dort keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Es hätten sich auch unter Berücksichtigung aller Umstände keine Fakten ergeben, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2012 persönlich ausgefolgt.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 08.02.2012 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt von wesentlichen Verfahrensmängeln gekennzeichnet sei, die eine erschöpfende Beurteilung der Rechtssache verhindert hätten. Insbesondere habe sich die Behörde nicht mit sämtlichen verfahrensrelevanten Umständen des Vorbringens auseinander gesetzt.
Ein zentraler Teil des Vorbringens beträfe das gegen den Beschwerdeführer in XXXX geführte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der MLKP. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Verfahren einerseits das Verhandlungsprotokoll vom XXXX.2011 vorgelegt, andererseits das Urteil, womit ihn das Gericht wegen Mitgliedschaft zur genannten Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt habe. Beide Schriftstücke seien nicht zur Gänze ins Deutsche, sondern lediglich "sinngemäß" mit wenigen Zeilen auszugsweise übersetzt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Als Folge dieser unterlassenen Übersetzung komme das Bundesasylamt geradezu zwangsläufig zu unrichtigen Feststellungen. So sei die Schlussfolgerung, die Verurteilung folge keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe, eine bloße Mutmaßung und stehe nicht in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen. Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer "laut eigenen Angaben" die ihm zur Last gelegten Vergehen begangen habe. Als bloße Vermutung müsse auch die Äußerung angesehen werden, es sei "davon auszugehen, dass die Verurteilung aufgrund eines strafrechtlichen Delikts ausgesprochen" worden sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass er im Zeitraum 1997/1998 bis 2005 Mitglied der Partei gewesen sei. Danach habe er sich nicht mehr politisch betätigt.
Festzuhalten sei weiter, dass die eingeholten "Hintergrundinformationen über die MLKP" völlig unzureichend und nicht aktuell waren. Richtig sei, dass die Tatsache einer Mitgliedschaft zur MLKP nach dem türkischen Strafrecht sogar zur Verhängung der Todesstrafe führen könne, dies sei ein Aspekt, den das Bundesasylamt völlig unberücksichtigt gelassen habe.
Das Bundesasylamt habe es damit pflichtwidrig unterlassen, im Rahmen des Länderberichtes unter dem Aspekt der Strafjustiz Feststellungen über die strafrechtlichen Folgen einer rechtskräftig festgestellten Mitgliedschaft zur MLKP zu treffen.
Ungeklärt sei ferner der aktuelle Verfahrensstand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Das Bundesasylamt wäre jedoch verpflichtet gewesen, im Wege eines Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft Recherchen über den Verfahrensstand anzustellen.
Gänzlich ließe der vorliegende Länderbericht auch eine Dokumentation über die aktuelle Situation von Häftlingen in türkischen Strafvollzugsanstalten vermissen, insbesondere hinsichtlich der Situation jener Verurteilten, denen die Mitgliedschaft bei verbotenen Organisationen zur Last gelegt würde. Dies sei deshalb relevant, da der Beschwerdeführer ja gemäß seinem Vorbringen wegen der ihm drohenden menschenrechtswidrigen Haftverhältnisse die Türkei verlassen habe. Wie der Beschwerdeführer bereits angeführt habe, sei er bereits einer menschenrechtswidrigen Behandlung in der Türkei unterzogen worden, als er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Gefängnisse des Typs F festgenommen und dabei gefoltert worden sei.
Mit Urkundenvorlage vom 07.03.2012 legte der Beschwerdeführer - zum Teil im Original - einen Haftbefehl vom XXXX.2001, eine gerichtliche Bestätigung vom XXXX.2012 (wonach sich das Strafverfahren im Berufungsstadium befinde), ein strafgerichtliches Urteil, sowie das Kuvert, in welchem die vorgelegten Urkunden aus der Türkei übermittelt wurden, vor.
4. Mit Erkenntnis vom 26.03.2012, Zl. E6 424.612-1/2012-5E, behob der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG diesen Bescheid des Bundesasylamtes und verwies das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass "es das Bundesasylamt unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer in türkischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in ausreichendem Umfang in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich machte". Aus der inhaltlich kaum nachvollziehbaren Übersetzung des türkischen Urteils wurde für den Asylgerichtshof vor allem auch nicht hinreichend klar, welcher Vorwürfe der Beschwerdeführer konkret beschuldigt und welcher er letztlich durch ein türkisches Gericht für schuldig befunden worden sei. Unklar sei auch, welche Reststrafe dem Beschwerdeführer nunmehr in der Türkei im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
Diese offen gebliebenen Fragen im Sachverhalt wären durch eine nachvollziehbare Übersetzung der wesentlichen Teile der vorgelegten türkischen Unterlagen in die deutsche Sprache sowie durch entsprechende Ermittlungen vor Ort über den Verbindungsbeamten (bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. beim angeblich den Beschwerdeführer noch immer vertretenden türkischen Rechtsanwalt) zu klären gewesen.
Festzuhalten sei darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch zu den Länderfeststellungen im Gesamten kein Parteigehör eingeräumt worden sei. Der zwei Sätze umfassende, auszugsweise Vorhalt aus den Länderfeststellungen zum Umstand, dass die MLKP als terroristische Organisation angesehen werde, sei hierfür im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls ausreichend. Darüber hinaus seien die dem gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes zugrunde gelegten Länderfeststellungen in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich. So wurde einerseits ausgeführt, dass generell in der Türkei die Todesstrafe abgeschafft sei, andererseits wurde an späterer Stelle ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der MLKP auch Todesstrafen ausgesprochen werden würden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur MLKP tatsächlich nur zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, fehlen darüber hinaus Erörterungen im Zusammenhang mit den Haftbedingungen in der Türkei. Dies war jedoch - wie sich aus dem Akt ergibt - der vorrangige, vom Beschwerdeführer auch durchgehend genannte Fluchtgrund, nämlich die Angst, im Gefängnis in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit einer Festnahme in der Türkei bereits gefoltert worden, fehlt zur Gänze, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen sei, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers an sich dem Bescheid zugrunde gelegt hat. Der Beschwerde sei daher insofern zuzustimmen, dass die Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Strafjustiz in der Türkei und den strafrechtlichen Folgen einer rechtskräftig festgestellten Mitgliedschaft zur MLKP unzureichend geblieben sind.
5. Am 21.06.2012 wurde der Beschwerdeführer nochmals an der Außenstelle des Bundesasylamtes einvernommen.
Zum bisherigen Vorbringen ergänzend befragt legte der Beschwerdeführer u.a. dar, dass er ehemals drei Mal inhaftiert worden sei, beginnend mit 2001, als er während des Militärdienstes festgenommen und vor dem Staatssicherheitsgericht in XXXX ein Verfahren gegen ihn eröffnet und er anschließend wieder freigelassen wurde, sowie für ca. zwei Wochen im Militärgefängnis in XXXX und für ca. zwei Wochen bei der Gendarmerie in XXXX. Die Haftbedingungen im Militärgefängnis seien sehr schlecht gewesen, auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der Essenszuteilung diskriminiert und nachts in einer "Isolationszelle" gefangen gehalten worden. Zur Richtigkeit der gegen ihn in der Türkei erhobenen Vorwürfe gab er an, er sei zwar Mitglied bzw. Sympathisant der MLKP gewesen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien aber nur insofern zutreffend gewesen, als er Schrifttum gelesen und an Pressearbeit teilgenommen habe. In Österreich besuche er einen alewitischen und einen kurdischen Verein, sonst kenne er hier niemanden.
Mit 21.06.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation der Behörde im Hinblick darauf, welcher Delikte der Beschwerdeführer für schuldig gesprochen wurde, welche Strafe er noch zu verbüßen habe, ob gegen ihn ein Haftbefehl aufrecht sei, wie seine Situation bei einer Rückkehr wäre, wie sich die aktuelle Situation der MLKP gestalte und ob die Todesstrafe in der Türkei zur Gänze abgeschafft sei.
In der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BM f. I. in der Türkei an die Staatendokumentation vom 16.07.2012 wurde die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil vom XXXX.2011 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren und drei Monaten bestätigt. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers habe dagegen Berufung eingelegt und sei das Berufungsverfahren noch anhängig. Ein Haftbefehl sei gegen den Beschwerdeführer aktuell nicht offen. Zur MLKP wurde im Wesentlichen berichtet, dass sie nach wie vor illegale Aktivitäten entfalte, darüber hinaus verfolge sie ihre Ziele auch im Rahmen legaler Vorfeldorganisationen wie etwa linksgerichteter Medien und bei Streiks und sogen. "Arbeiterkonferenzen", gegen die türkische Sicherheitsbehörden deshalb auch vorgehen. Die Todesstrafe sei in der Türkei jedenfalls seit 2002 in Friedenszeiten und seit 2006 auch in Kriegszeiten verboten.
Die Anfragebeantwortung wurde mit 09.08.2013 dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt.
Mit 17.09.2013 langte beim Bundesasylamt eine amtswegig veranlasste Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteils des XXXX Schwurgerichts in XXXX, Zl. XXXX, in die deutsche Sprache ein.
Dieser Übersetzung zufolge wurde der Beschwerdeführer als 13. Angeklagter in dieser Rechtssache im Zusammenhang mit verschiedenen Vorfällen in den Jahren 2000 und 2001 wegen der ihm zur Last gelegten Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass einer der Mitangeklagten in diesem Strafverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 gemäß § 3 AsylG 2005 als Asylberechtigter Anerkennung fand.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2013 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das Berufungsverfahren in seiner Sache zwischenzeitig mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beendet worden sei, im Gefolge dessen seien Justizorgane im XXXX 2013 zur Festnahme des Beschwerdeführers an dessen früheren Wohnsitz erschienen. Als Beweismittel wurde eine zweiseitige Kopie des Urteils vorgelegt. Eine amtswegige Übersetzung dieses Beweismittels durch das Bundesasylamt erfolgte nicht.
6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität und Nationalität des Beschwerdeführers, seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit, seinen familiären Status und seinen im Wesentlichen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand fest. Feststellbar sei auch gewesen, dass er aus von ihm behaupteten Gründen nunmehr rechtskräftig strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Eine Gefährdung bei einer Rückkehr iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der Beschwerdeführer staatliche Unterstützung, eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Beziehungen, seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben in der Türkei. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person sowie seinen Ausreisegründen insgesamt als glaubwürdig, die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung sei den Verfahrensunterlagen nach jedoch nicht zu Unrecht, sondern wegen der dort genannten Delikte, und damit im Rahmen der staatlichen Strafrechtspflege erfolgt. Die Ausführungen der belangten Behörde an dieser Stelle zu ihren Feststellungen zur Situation in türkischen Gefängnissen (vgl. S. 44 ff des Bescheides) blieben wegen eines offenkundigen Redaktionsfehlers unvollständig.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei festzustellen gewesen, dass die Situation in türkischen Gefängnissen zwar von gewissen Mängeln gekennzeichnet sei, jedoch sich nicht derart gestalte, dass die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bestehe, insbesondere sei auf die Bemühungen der türkischen Regierung gegenüber Folter und Misshandlung zu verwiesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.
7. Gegen den dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12.12.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.12.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin auf fehlende Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid zur MLKP sowie auf einzelne Passagen in den länderkundlichen Feststellungen der Behörde zu Mängeln im türkischen Strafvollzug verwiesen, ergänzend dazu wurde ein Internetbericht vom April 2014 über Misshandlungen in einem dort genannten Typ-F-Gefängnis und daraus resultierende Hungerstreiks von Gefangenen vorgelegt. Verwiesen wurde weiter auf fehlende Feststellungen zu behaupteten früheren Misshandlungen des Beschwerdeführers in der Haft. In rechtlicher Hinsicht wurde der Würdigung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei alleine aus strafrechtlichen Gründen und nicht aus einem der Verfolgungsgründe der GFK strafgerichtlich verfolgt worden, widersprochen.
8. Mit 12.05.2014 erfolgte eine Information des BFA an das Bundesverwaltungsgericht über die Betretung des Beschwerdeführers bei einer illegalen Beschäftigung am XXXX2014.
Mit 02.06.2014 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die amtswegige Übersetzung des vom Beschwerdeführer schon erstinstanzlich in Kopie vorgelegten Urteils des türkischen Kassationsgerichtshofs in seiner Sache aus dem Jahr 2013.
Die Übersetzung langte am 04.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser war zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Verurteilung von 13 der ursprünglich Angeklagten als rechtswidrig behoben wurde, wobei eine nachfolgende neuerliche erstinstanzliche Durchführung des Verfahrens aus dem Grunde der Verfolgungsverjährung zu unterbleiben habe und deren Strafverfahren deshalb einzustellen seien, dass aber die Verurteilung von weiteren 5 namentlich genannten Angeklagten, darunter des Beschwerdeführers, vom Kassationsgerichtshof als rechtskonform bestätigt wurde.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zl. L502 1424612-2/10E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer behauptete, seine Verurteilung sei auch Ausdruck dessen, dass derartige Strafverfahren gegen "politisch andersdenkende Bürger" eingesetzt werden würden. In diesem Sinne vermeinte der Beschwerdeführer offenbar, dass seine strafgerichtliche Verurteilung aus bloß politischen Gründen erfolgte sei, weshalb von einer Form staatlicher Verfolgung iSd Verfolgungstatbestände der GFK auszugehen sei.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Verfahrensunterlagen habe sich jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichend klar gewinnen lassen, dass der gegen ihn von der Anklagebehörde erhobene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen bewaffneten Organisation iSd Art. 314 trStGB sowie der Teilnahme an verschiedenen dort näher festgestellten Aktivitäten dieser Organisation als zutreffend festgestellt werden habe können. Auch der Beschwerdeführer selbst habe vor der erstinstanzlichen Behörde im zweiten Verfahrensgang auf Befragen zugestanden, dass er über mehrere Jahre hinweg Mitglied der MLKP gewesen sei und sich an deren Aktivitäten beteiligt habe, auch wenn er im Anschluss an seine Verehelichung im Jahr 2005 davon Abstand genommen habe. Für die Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers, dessen Verurteilung stelle eine (ungerechtfertigte) Form strafgerichtlicher Verfolgung aus (bloß) politischen Gründen dar, hätten sich demgegenüber weder aus dem persönlichen Vortrag des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen stichhaltige Hinweise ergeben.
Auch seien im Beweisverfahren kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bloß bzw. insbesondere aus in seiner Person gelegenen Gründen, etwa wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund persönlicher politischer Ansichten, in Relation zu anderen Straftätern, die einer Anklage nach Art. 314 trStGB unterlagen, unverhältnismäßig oder diskriminierend bestraft worden wäre.
Zum einen gehöre der Beschwerdeführer der Mehrheitsethnie der Türken, zum anderen der zahlenmäßig großen Glaubensgemeinschaft der Alewiten an, beide Umstände habe er aber weder selbst als Anlass für seine strafgerichtliche Verfolgung behauptet noch seien diesbezüglich anderweitige Hinweise im Verfahren aufgetaucht. Dass seine strafgerichtliche Verfolgung andererseits bloß eine Maßnahme der türkischen Behörden gegenüber "politisch Andersdenkenden" darstelle, erschloss sich dem Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht, weil die MLKP seit Langem eine in der Türkei verbotene Organisation darstelle, die ihre politischen Ziele bis in die Gegenwart u.a. auch mit ungesetzlichen bzw. gewaltsamen Mitteln zu verfolgen trachtete, wie sich auch aus den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde ergeben würde. Dieser Bewertung sei der Vertreter des Beschwerdeführers auch nicht auf gleicher Ebene schlüssig entgegengetreten, sein pauschaler Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur MLKP zu treffen, entbehre im Lichte des Ländervorhalts der belangten Behörde vor der Bescheiderlassung, dem er aber nicht entgegengetreten sei, der Grundlage. Auch unterlag der Vertreter des Beschwerdeführers an dieser Stelle offenbar dem Missverständnis, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Ethnie sei. Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehören würde, aus dem Sachverhalt nicht zu gewinnen gewesen, dass er gerade deshalb einer ungerechtfertigten strafgerichtlichen Verfolgung oder einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterworfen gewesen sei, auch in dieser Hinsicht hätte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen kein Vorbringen erstattet.
Im Lichte dessen sei der belangten Behörde auch in ihrer Feststellung zu folgen gewesen, dass im Sachverhalt kein Anknüpfungspunkt an die individuellen Merkmale des Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK zu finden gewesen sei.
Aus dem Sachverhalt habe sich auch nicht gewinnen lassen, dass der Beschwerdeführer in der festgestellten Form per se unverhältnismäßig bestraft worden oder sein Verfahren keinen rechtsstaatlichen Prinzipien unterlegen sei. Die gegen ihn verhängte Strafe habe sich eher am unteren Strafrahmen des Art. 314 Abs. 2 trStGB orientiert, der einen solchen von 5 bis 10 Jahren vorsieht (vgl. dazu:
Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Stand vom 15.11.2008). Die Möglichkeit einer vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft stehe ihm im Übrigen angesichts der Feststellungen des Erstgerichts sowie des Kassationsgerichtshofs offen. Dafür, dass seine Verurteilung als solche auf willkürliche Weise erfolgt sei, habe sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen angesichts eines, wenn auch aufgrund mehrerer Verfahrensgänge langandauernden, rechtsstaatlichen Verfahrens kein Hinweis gewinnen lassen.
Auch dafür, dass in türkischen Haftanstalten Misshandlungen oder Folter systematisch angewandt werden würden, hätten sich weder im persönlichen Vorbringen oder den Beweismitteln des Beschwerdeführers noch in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde stichhaltige Hinweise gefunden.
10. Mit Schreiben des BFA vom 04.08.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. In diesem Zusammenhang wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen persönlichen Verhältnissen schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 wurde eine entsprechende Stellungnahme übermittelt, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2014 bei einem Friseur als Teilzeitkraft beschäftigt sei. Weiters wohne er mit einem Freund in einer eigenen Wohnung.
11. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2014, Zl. 820100904/1452147 RD Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit XXXX 2012 im Bundesgebiet aufhalte und in der Türkei nach wie vor die Ehegattin und die zwei gemeinsamen Kinder sowie der Großteil der Familienangehhörigen des Beschwerdeführers leben würden. Weiters habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder eine Ausbildung noch einen Deutschkurs besucht. Er verfügte über nur geringe Deutschkenntnisse, sei in keinem Verein tätig und würden auch keine Hinweise für eine soziale Integration vorliegen. Der Beschwerdeführer habe seine Teilzeitbeschäftigung weiters zu einem Zeitpunkt begonnen, in welchem ihm bereits bewusst sein musste, dass bei einem negativen Ausgang seiner Beschwerde ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet werden würde. Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass er am XXXX.2014 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Insgesamt würden keine familiären oder privaten Gründe vorliegen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Es hätten sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt habe, dass die Türkei ein Rechtsstaat und die Verurteilung des Beschwerdeführers keinen Verfolgungstatbestand gemäß der GFK begründen würde. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer aufgrund eines bloß strafrechtlichen Deliktes keine unmenschliche Behandlung.
Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.09.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 06.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde eingangs ausgeführt, dass im Bescheid des BFA festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Dies entbehre jedoch jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass es falsch sei, dass das Verfahren in der Türkei noch beim Höchstgericht anhängig sei sowie dass er die ihm zur Last gelegten Delikte begangen habe. Darüber hinaus sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Kurde und Alewite sei, völlig unberücksichtigt geblieben.
Es sei auch tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge und keine sozialen Bindungen in Österreich habe. Die zentrale Rechtswidrigkeit liege in diesem Fall jedoch darin, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens nicht miteinbezogen habe. Da der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehe und kein Hinderungsgrund im Sinne des Abkommens vorliege, stehe die Entscheidung des BFA im Widerspruch zum Assoziierungsabkommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste am 23.01.2012 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zl. L502 1424612-2/10E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Er arbeitet seit XXXX 2014 Teilzeit bei einem Friseur in XXXX und verdient etwa 342,92 Euro im Monat. Der Beschwerdeführer hat bisher noch keinen Deutschkurs besucht und verfügt er über Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren und die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die festgestellte Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers seit XXXX 2014 bei einem Friseur in XXXX gründet sich auf in diesem Zusammenhang vorgelegte Unterlagen.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw wurden die Feststellungen nicht in qualifizierter Form bestritten.
2.3.2. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zl. L502 1424612-2/10E, wurde im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer reiste im XXXX 2012 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin schon relativ kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der Beschwerdeführer hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt nur über gewöhnliche soziale Kontakte und relativ geringe Deutschkenntnisse (vgl. den Inhalt der jüngsten finanzpolizeilichen Anzeige infolge der Betretung des Beschwerdeführers am XXXX.2014 bei einer unerlaubten Beschäftigung einschließlich des dortigen Hinweises auf dessen nur geringe Deutschkenntnisse).
Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren."
Das BFA schloss sich in seiner Entscheidung vom 23.09.2014, Zl. 820100904/1452147 RD Wien, den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes an und führte ergänzend aus, dass sich seit dessen Entscheidung keine relevanten Änderungen, abgesehen von einer Teilzeitbeschäftigung, in der Person des Beschwerdeführers ergeben hätten.
2.3.3. In der Beschwerde wurde nunmehr diesbezüglich apodiktisch ins Treffen geführt, dass es tatsachenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge und keine sozialen Bindungen in Österreich habe. Unterlagen, die das Gegenteil bezeugen könnten wurden jedoch nichts in Vorlage gebracht. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des BFA zu folgen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei relevanter familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.
2.3.4. Des Weiteren wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ins Treffen geführt, dass auf den Beschwerdeführer das Assoziierungsabkommen anwendbar sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2004/08/0103, bei vergleichbarer Rechtslage die Frage zu beantworten hatte, ob ein türkischer Staatsangehöriger, über den ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, im Hinblick auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (in der Folge: ARB 1/80), bei sonst vorliegenden Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Hervorzuheben ist daraus, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf die ihm durch Art. 6 Abs. 1 des genannten Abkommens verliehenen Rechte berufen kann, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Nach der im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraus; eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen setzt das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus. Der VwGH judiziert in allgemeiner Rechtsprechung (vgl das Erk vom 26.05.2010, 2008/08/0066), dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 ARB 1/80 beruft, ihm zu entgegnen ist, dass Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausgeübt haben, die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen zu können, dann nicht erfüllen, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bestand. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. VwGH Erk 09.11.2009, Zl. 2008/09/0346, mwN).
Wie ausgeführt, setzt die Inanspruchnahme des Assoziierungsabkommens das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 voraus. Der EuGH hielt in diesem Zusammenhang fest, dass eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen demnach das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraussetzt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November 1998 in der Rechtssache "Birden", C-1/97). Beschäftigungszeiten können nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, solange nicht endgültig feststeht, dass dem Arbeitnehmer während dieses Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache "Kol", C-285/95). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt also eine rechtlich stabile Stellung des Arbeitnehmers in aufenthaltsrechtlicher und beschäftigungsrechtlicher Hinsicht, die nur dann gegeben ist, wenn der Aufenthalt sowie die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen während des in Frage stehenden Zeitraumes nicht streitig gemacht werden können (vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich), 2005, S 60f). Der Beschwerdeführer kann sich daher nur dann auf die ihm durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können (dazu VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt aber keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, weshalb für den Beschwerdeführer aus dem Assoziierungsabkommen nichts zu gewinnen ist. Daher erübrige es sich auch, weiter auf die die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
2.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
2.3.6. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das BFA irrtümlicherweise Indien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angeführt wurde, obschon sich aus dem bisherigen Verfahren und der Begründung des Bescheides als Herkunftsstaat eindeutig die Türkei ergibt. Aus diesem Grund ist der Spruch mit der Maßgabe dahingehend abzuändern, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen ist, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.1.2. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.2.1. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.2.3. Übertragbarkeit der Judikatur
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.
3.2.4. Der Beschwerdeführer brachte weder im Verfahren vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht familiäre Anknüpfungsunkte im Bundesgebiet vor. Vielmehr halten sich die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers und der Großteil seiner Familienangehörigen nach wie vor in der Türkei auf. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges dargetan.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX 2012 in Österreich auf. Er geht seit XXXX 2014 einer Teilzeitbeschäftigung nach, beherrscht die deutsche Sprache auf einfachstem Niveau und ist eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Türkei auf, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner in der Türkei lebenden Familie im Zusammenhang mit seinem bisherigen Leben in Österreich seine enge Beziehung zur Türkei einer - wenn überhaupt vorhandenen - Integration in Österreich bei weitem überwiegt.
Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Auch - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - ein Aufenthaltstitel abgeleitet aus dem Assoziierungsabkommen konnte im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.2.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.06.2014 eingehend mit dem ausreisekausalen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und wurde festgehalten, dass kein Hinweis darauf hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer bloß bzw. insbesondere aus in seiner Person gelegenen Gründen, etwa wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund persönlicher politischer Ansichten, in Relation zu anderen Straftätern, die einer Anklage nach Art. 314 trStGB unterlagen, unverhältnismäßig oder diskriminierend bestraft worden wäre. Zum einen gehöre der Beschwerdeführer der Mehrheitsethnie der Türken, zum anderen der zahlenmäßig großen Glaubensgemeinschaft der Alewiten an, beide Umstände habe er aber weder selbst als Anlass für seine strafgerichtliche Verfolgung behauptet noch seien diesbezüglich anderweitige Hinweise im Verfahren aufgetaucht. Dass seine strafgerichtliche Verfolgung andererseits bloß eine Maßnahme der türkischen Behörden gegenüber "politisch Andersdenkenden" darstelle, erschloss sich dem Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht, weil die MLKP seit Langem eine in der Türkei verbotene Organisation darstelle, die ihre politischen Ziele bis in die Gegenwart u.a. auch mit ungesetzlichen bzw. gewaltsamen Mitteln zu verfolgen trachtete, wie sich auch aus den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde ergeben würde.
Auch unterlag der Vertreter des Beschwerdeführers bereits damals offenbar dem Missverständnis, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Ethnie sei. Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehören würde, aus dem Sachverhalt nicht zu gewinnen gewesen, dass er gerade deshalb einer ungerechtfertigten strafgerichtlichen Verfolgung oder einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterworfen gewesen sei, auch in dieser Hinsicht hätte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen kein Vorbringen erstattet.
Auch dafür, dass in türkischen Haftanstalten Misshandlungen oder Folter systematisch angewandt werden würden, hätten sich weder im persönlichen Vorbringen oder den Beweismitteln des Beschwerdeführers noch in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde stichhaltige Hinweise gefunden.
In gegenständlicher Beschwerde wurde, abgesehen von apodiktischen Ausführungen, nichts Substantiiertes dargetan, was einer Abschiebung entgegenstehen könnte.
3.2.6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
3.2.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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