L503 2000043-1•BVwG L503 2000043-1
L503 2000043-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Verfolgungsgefahr
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zl. 1300.707-BAL, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus der Stadt N. im Westjordanland, reiste am 16.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am 17.01.2013 durchgeführten Erstbefragung gab der BF als Fluchtgrund an, er sei Mitglied der palästinensischen Fatah-Partei und werde deshalb von der Hamas-Partei verfolgt. Als Mitglied der gemäßigten Fatah-Partei habe er auch einer Friedensbewegung angehört, die sich aus gemäßigten Palästinensern und Juden zusammengesetzt habe; deshalb werde ihm von der Hamas vorgeworfen, dass er mit den Juden kooperiere, sodass ihn die Anhänger der Hamas töten wollten (AS. 37).
2. Am 02.07.2013 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen (AS. 99 ff).
Eingangs wiederholte der BF seine bereits bei der Erstbefragung angegebenen Personalien; in seiner Heimatstadt würden nach wie vor seine Eltern sowie diverse Geschwister leben.
Vorgelegt wurde vom BF seine Geburtsurkunde, sein palästinensischer Personalausweis, eine Kopie seines palästinensischen Reisepasses sowie eine UNRWA Registration Card seiner Familie, auf welcher auch der BF aufscheint.
Dem BF wurden sodann diverse Fragen zu der von ihm angegebenen Heimatstadt N. gestellt, welche er richtig beantworten konnte.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe sich von Mai 2010 bis Jänner 2012 in Zypern aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt, wobei seine damaligen Fluchtgründe die gleichen gewesen seien wie nunmehr. Nach seinem etwa zwei Jahre langen Aufenthalt in Zypern habe ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt, dass sie lebensgefährlich erkrankt sei; der BF sei deshalb wieder nach N. zurückgekehrt. Seine Mutter habe für die Behandlung viel Geld gebraucht und sei der BF deshalb nach Israel, konkret nach Jerusalem und dann nach Tel Aviv, gefahren und habe dort insgesamt eineinhalb Monate lang als Textilverkäufer gearbeitet (AS. 107). Anfang April 2012 seien dann Leute der Hamas und andere "vom islamischen Dschihad" zu ihm nach Hause nach N. gekommen; sie hätten gesagt, dass sie heraus gefunden hätten, dass der BF in Israel arbeite und sie hätten gesagt, dass er für sie spionieren könne, was der BF abgelehnt habe; er habe gesagt, dass er mit den Israelis ein sehr gutes Verhältnis habe und er wolle, dass dies so bleibe (AS. 107). Daraufhin hätten ihm die Personen gesagt, wenn er ihre Interessen nicht vertrete, dann würden sie ein Gerücht verbreiten, dass er ein israelischer Spion sei, was für ihn das Todesurteil wäre; aus diesem Grunde habe er das Westjordanland erneut verlassen (AS. 109).
Auf die Frage, warum er damals nicht länger in Israel geblieben sei und dort gearbeitet habe, gab der BF an, zum Zeitpunkt des ausreisekausalen Vorfalls sei er bei seiner Mutter auf Besuch gewesen, sie habe Knochenmarkkrebs. Mittlerweise sei seine Mutter aber nach Jerusalem gebracht worden und werde dort behandelt, wobei für die Behandlungskosten zur Hälfte die palästinensische Regierung und zur Hälfte eine israelische Organisation aufkommen würden. Auch ein Onkel des BF, der in Jerusalem lebe, würde zu den Behandlungskosten einen Beitrag leisten. Im Übrigen habe der BF auch vor seiner Ausreise nach Zypern in Israel als Textilverkäufer gearbeitet (AS. 109).
Auf die Frage, warum er dann jetzt nicht in Jerusalem bei seinen Verwandten und insbesondere nunmehr auch bei seiner Mutter geblieben sei, gab der BF an, man könne der Hamas auf diese Art und Weise nicht entkommen, sie würden ihn "kriegen" (AS. 111).
Auf die Frage, warum er sich nicht an die im Westjordanland regierende Fatah gewandt habe, um Hilfe gegen die Bedrohungen zu erhalten, gab der BF an, er habe zu keiner Organisation Beziehungen; er wolle nur normal leben und mit all dem nichts zu tun haben (AS. 111). Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben hat, dass er als Mitglied der Fatah-Partei von der Hamas verfolgt werde und einer Friedensbewegung angehöre, weshalb er Probleme mit der Hamas habe, gab der BF lediglich an, dies liege am Dolmetscher; der Dolmetscher habe ihm keine Möglichkeit gegeben, weiter zu erzählen.
Auf die Frage nach seiner Rückkehrbefürchtungen gab der BF nochmals an, er würde von den Leuten der Hamas und den Dschihad-Leuten umgebracht werden.
Auf die Frage nach seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF schließlich an, er verfüge hier über keinen Bindungen und gehe keiner Beschäftigung nach; er besuche allerdings einen Deutschkurs (AS. 113).
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.12.2013, Zahl: 13 00.707-BAL, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Westjordanland abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Westjordanland" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente sowie aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben fest; er sei ein staatenloser Palästinenser aus dem Westjordanland. Nicht festgestellt werden könne allerdings, dass der BF im Westjordanland Verfolgung zu befürchten habe. So spreche allen voran gegen die diesbezügliche Glaubwürdigkeit des BF, dass er angab, dass jene Probleme, die er im gegenständlichen Asylverfahren vorbringt, bereits Gegenstand seines Asylverfahrens in Zypern gewesen seien. Der BF sei also trotz der von ihm bereits in Zypern behaupteten gleichen Probleme wiederum freiwillig in seine Heimat, in das Westjordanland nach N., somit "in den Schoß seiner Familie", zurückgekehrt. Hätte er tatsächlich die nunmehr behauptete Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung -gleich welcher Art - gehabt, wäre er kaum freiwillig wiederum in jenes Gebiet zurückgekehrt, in welchem er behaupte, verfolgt zu werden, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der BF Verwandtschaft in Jerusalem habe, welche sich dort offenbar unbehelligt aufhalte und bei welcher sich der BF unbehelligt aufgehalten habe.
Da die Behandlungskosten seiner Mutter teils von Israel, teils seitens des Westjordanlands getragen würden, sei es ohnehin in keiner Weise mehr logisch, dass der BF, wie von ihm behauptet, weiterhin bedroht werde, sollte er keine Spionagetätigkeiten aufnehmen. Im Übrigen erscheine es auch in keiner Weise logisch nachvollziehbar, weshalb man einen Textilverkäufer zu Spionagetätigkeiten heranziehen sollte.
Die Ausführungen des BF zu den von ihm behaupteten Entführungen seien derart oberflächlich und keineswegs dergestalt gewesen, dass man auch nur annähernd annehmen hätte können, dass ihm sein Vorbringen tatsächlich wiederfahren sei.
Im Übrigen könne der BF seinen "vorgebrachten Behauptungen" (gemeint wohl: seinen vorgebrachten Bedrohungen) auch dadurch entgegentreten, indem er sich an "seine dortige Regierung und deren ausführende Organe" wende.
Eine Asylgewährung komme folglich mangels glaubhafter, asylrelevanter Verfolgungsgefahr für den BF nicht in Betracht (Spruchpunkt I.).
Im Hinblick auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) führte das BAA im Wesentlichen aus, im Fall des BF liege bei einer Rückkehr in das Westjordanland keine Gefährdung iSd Art 3 EMRK vor. So sei der BF insbesondere ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der seinen Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne; seine Familie bzw. Verwandtschaft lebe in Jerusalem und N. (Anmerkung: im Westjordanland) und könne sich der BF zumindest anfänglich an diese im Hinblick auf eine Unterstützung wenden. Darüber hinaus sei dem BF die Einreise in das Westjordanland offensichtlich stets ohne Probleme möglich gewesen, sodass eine nochmalige Rückkehr dorthin dem BF jedenfalls zugemutet werden könne.
Im Hinblick auf die Ausweisung des BF (Spruchpunkt III.) führte das BAA im Wesentlichen aus, der BF verfüge in Österreich über kein relevantes Privat- und Familienleben und würden deshalb die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
4. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 313 ff), in welcher er neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen auf seine handschriftlichen Anmerkungen verwies, welche vom BVwG einer Übersetzung zugeführt wurden (Übersetzung OZ 6). Darin führte der BF aus, er habe Probleme mit einer islamischen Organisation gehabt und habe sich aus diesem Grunde zunächst in Zypern aufgehalten. Anfang 2012 sei er zurückgekehrt, da er gedacht habe, dass seine Probleme vorbei wären. Er habe sodann bis März 2012 in Israel gearbeitet, sei jedoch später in seine Heimat zurückgekehrt, da seine Mutter an Krebs erkrankt sei. Die Organisationen Hamas und Dschihad Islamy hätten ihn dann zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihm gleichzeitig versprochen, seiner Mutter zu helfen. Der BF habe abgelehnt und sei daraufhin mit dem Tod bedroht worden, woraufhin er geflohen sei. Seine Mutter sei im Übrigen vor zwei Monaten verstorben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des BVwG unterblieben. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, da es dem bekämpften Bescheid nach Ansicht des BVwG an grundlegenden Sachverhaltsfeststellungen mangelt:
2.2.1. So hat der BF vor dem BAA eine UNRWA-Registrierungskarte vorgelegt (AS. 131), wobei im bekämpften Bescheid in keiner Weise darauf eingegangen wird. Dazu ist jedoch anzumerken, dass der Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der VfGH bereits - basierend auf der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, Rs. C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott ua) - die rechtliche Bedeutung einer derartigen Registrierung klargestellt und insbesondere daraus resultierend konkrete Anforderungen an die notwendige Ermittlung des Sachverhalts gestellt hatte (siehe VfGH jeweils vom 29.06.2013, Zl. U 674/2012 und U 706/2012; zuletzt auch vom 18.09.2014, U 73/2014), wobei der VfGH etwa in seiner Entscheidung U 674/2012 ausführt:
"Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention, auf den Art 12 Abs1 lita der Status-RL Bezug nimmt. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art 12 Abs1 lita Status-RL sieht - in Entsprechung des Art 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art 12 Abs 1 lit a der Status-RL angeordneten "ipso facto" Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art 12 Abs1 lit b oder Abs 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76).
...
Der zweite Satz des Art 12 Abs1 lit a Status-RL sieht die "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, vor. Dies bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art 12 Abs 1 lit a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art 12 Abs1 lit b oder Abs 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76)."
Der VfGH hat somit mehrfach betont, dass in solchen Fällen Sachverhaltsermittlungen im Hinblick auf die (weitere) Gewährung von Beistand durch die UNRWA - im konkreten Fall: im Westjordanland - unumgänglich sind. Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebiets einer Organisation iSd Art 12 Abs 1 lit a zweiter Satz Status-RL liegt nach Ansicht des EuGH dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (siehe etwa auch VfGH 18.09.2014, Zl. U 73/2014).
Vor diesem Hintergrund werden im fortgesetzten Verfahren ganz konkrete, aktuelle Feststellungen zum Schutz durch die UNRWA im Westjordanland zu treffen sein. Der bekämpfte Bescheid leidet diesbezüglich an einer gravierenden Ermittlungslücke im Sinne der aktuellen Judikatur des VwGH.
2.2.2. Im Übrigen stellt sich auch die Beweiswürdigung des BAA im Hinblick auf die vom BF vorgebrachte individuelle Gefährdung seiner Person als mangelhaft dar. So stützt sich das BAA im bekämpften Bescheid bei der Feststellung einer mangelnden Glaubhaftmachung einer Gefährdung durch den BF im Westjordanland im Wesentlichen auf den Umstand, dass der BF eigenen Angaben zufolge freiwillig aus Zypern in seine Heimat zurückgekehrt sei und sich Angehörige unbehelligt in Israel aufhalten würden. Dazu ist anzumerken, dass es in gegenständlichem Verfahren auf eine Gefährdung des BF im Westjordanland ankommt, sodass die Situation von Angehörigen in Israel keine maßgebliche Rolle spielen kann. Auch der Hinweis auf den Umstand, dass der BF freiwillig aus Zypern in das Westjordanland zurückgekehrt sei, vermag nach Ansicht des BVwG lediglich eine untergeordnete Rolle zu spielen, hat der BF doch angegeben, er sei aufgrund der Krebserkrankung seiner Mutter in seine Heimat zurückgekehrt.
Hingegen fällt auf, dass der BF bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, er sei Mitglied der Fatah-Partei bzw. gehöre in diesem Zusammenhang auch einer Friedensbewegung an und werde deshalb von der Hamas-Partei verfolgt, die ihm vorwerfe, er würde mit den Juden kooperieren (AS. 37). Diese Angaben zu seinen Fluchtgründen stellen sich doch erheblich anders dar als sein Vorbringen sodann vor der Außenstelle Linz des BAA, wobei der BF vor der Außenstelle insbesondere im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung angab, er habe zur Fatah keinerlei Beziehungen (AS. 111). Insofern liegt hier sehr wohl ein klares Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF vor, allerdings fanden diese Umstände keinerlei Eingang in die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids. Zwar wurde dem BF sein diesbezüglich widersprüchliches Vorbringen vor der Außenstelle vorgehalten, woraufhin er lediglich darauf verwies, der Dolmetscher bei der Erstbefragung habe ihm keine Möglichkeit gegeben, weiter zu erzählen (AS. 111); ein weiterer Vorhalt etwa dahingehend, dass damit die unterschiedlichen Angaben wohl nicht zu erklären seien, erfolgte seitens des BAA nicht. Insofern werden dem BF allenfalls seine widersprüchlichen Angaben nochmals vorzuhalten sein und haben diese dann in die Beweiswürdigung einzufließen.
2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BAA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. der BF im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
2.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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