BVwG W229 1426227-1

W229 1426227-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, psychische Störung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz

Testo completo

BVwG W229 1426227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.1426227.1.00

Spruch

W229 1426227-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.10.2011 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, sein Onkel väterlicherseits, bei dem sie gewohnt hätten, habe ihm Probleme gemacht. Er habe ihn nicht weiter die Schule besuchen lassen. Er habe ihn auch verprügelt und ihm gesagt, er solle für ihn arbeiten und Geld verdienen. Er habe in Kabul auf Feldern in der Nähe ihres Wohnhauses gearbeitet und Karotten geerntet sowie Wasser in Kabul verkauft. Das Geld dieser Arbeit habe er jeden Abend seinem Onkel geben müssen, er sei damit aber nicht zufrieden gewesen. Er habe gesagt, dass es zu wenig sei und habe ihn daraufhin wieder verprügelt. Da sein Onkel ihn so oft verprügelt habe, habe seine Mutter zu ihm gesagt, er werde ihn irgendwann umbringen, daher solle er Afghanistan verlassen. Das seien alle Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe. Andere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde sein Onkel ihn verprügeln und fragen, wo er die ganze Zeit über geblieben sei.

Zu seiner Person befragt, gab er an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und spreche Dari. Er sei XXXX Jahre alt, sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, er sei im Jahr XXXX in Kabul geboren. Er sei ledig. Er habe vier Jahre, von XXXX, die Grundschule in Kabul besucht. Im Iran habe er ein Monat in einer Plastikfabrik in Teheran gearbeitet und dann im Jahr XXXX eine Ausbildung zum Schneider begonnen und bis zu seiner Ausreise im Ramadanmonat des Jahres XXXX dort eine Lehre gemacht. In Afghanistan würden seine Mutter und seine Schwester in Kabul leben. Sein Vater sei, als er ca. ein oder zwei Jahre alt gewesen sei, von den Taliban mitgenommen worden. Seither hätten sie keinen Kontakt zu ihm und würden auch nicht wissen, wo er sich aufhalte. Sein Bruder lebe in Pakistan. Er sei ca. zweieinhalb Jahre alt gewesen als sein Vater seinen Bruder nach Pakistan geschickt habe.

Er habe Afghanistan von Kabul aus im fünften Monat des Jahres XXXX schlepperunterstützt verlassen und sei zu Fuß in den Iran gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Monat Ramadan XXXX in Teheran aufgehalten habe. Er sei vom Iran aus illegal über die Türkei nach Griechenland gereist. Von Griechenland sei er schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, von wo er nach Österreich gelangt sei.

2. Am 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters einvernommen, wobei er hinsichtlich seines Fluchtvorbringens auf seine bisherigen Angaben verwies. Er habe nur Probleme mit seinem Onkel gehabt, ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Er könne keine Dokumente vorlegen, die seine Identität bestätigen würden. Er könne sich seine Geburtsurkunde in Afghanistan ausstellen lassen, Minderjährige würden das nicht brauchen. Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als er mit der Schule begonnen habe. Er wisse nur, dass er XXXX Jahre alt sei.

3. Am 10.10.2011 beauftragte das Bundesasylamt das XXXX mit der Erstellung eines zusammenfassenden Gutachtens unter Berücksichtigung aller Teiluntersuchungen über die Altersdiagnose des Beschwerdeführers. Das Gutachten vom 29.11.2011 ergab in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchung am 04.11.2011 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20 bis 22 Jahren. Unter der Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren.

4. Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er hinsichtlich des erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens angab, dass seine Geburtsurkunde schon unterwegs sei. Es sei schwierig, in Afghanistan eine Geburtsurkunde zu erhalten. Es werde XXXX als Geburtsjahr stehen, den Monat und den Tag wisse er nicht.

Es wurde seitens des Bundesasylamtes aufgrund des Aussehens, des Benehmens bei der Einvernahme und des Auftretens sowie des erstellten Gutachtens die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass der anwesende Vertreter ihn in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen nicht mehr vertreten werde.

Es wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme bezüglich der Altersuntersuchung und für die Vorlage der Geburtsurkunde eine Frist von einer Woche eingeräumt.

5. Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer von der XXXX wegen des Verletzens der Gebietsbeschränkung zur Anzeige gebracht.

6. Am 08.12.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verletzens der Gebietsbeschränkung von der XXXX zur Anzeige gebracht.

7. Am 13.12.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Altersfeststellung ein.

8. Es wurde ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II Verordnung mit Ungarn eingeleitet.

9. Mit Schreiben vom 04.01.2012 wurde ein Übernahmeersuchen wegen Nichtzuständigkeit seitens Ungarns endgültig abgelehnt.

10. Am 09.01.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Tazkira in Kopie, ausgestellt am 25.03.2011, in Vorlage, welche seitens der Behörde einer Übersetzung zugeführt wurde.

11. Am 14.03.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe zuletzt in Kabul, XXXX, gewohnt und habe vonXXXX die Schule XXXX besucht. In Afghanistan würden im Moment nur sein Onkel väterlicherseits zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester leben. Sein Onkel habe ein eigenes Haus. Er habe nur eine Tante mütterlicherseits, die im Iran lebe. Er habe in seiner Heimat Wasser und Luftballons verkauft, Autos gewaschen und auf den Feldern gearbeitet. Er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Sein Vater sei in der Talibanzeit entführt worden. Ihre finanzielle Lage sei schlecht gewesen. Seine Mutter habe ihn im Jahr XXXX weggeschickt. Von XXXX sei er illegal im Iran gewesen und habe dort als Schneider gearbeitet. Im XXXX sei er aus dem Iran ausgereist. Die ersten sechs Monate im Iran habe er gar nicht richtig arbeiten können. Dann habe er 300.000,- bis 400.000,- Tuman (= 184,00 Euro) im Monat verdient.

Er sei nie in Haft gewesen und es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Es sei niemals nach ihm gefahndet worden. Er sei nie politisch tätig gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Lebenssituation in Afghanistan sehr schlecht gewesen sei. Er habe seinen Vater verloren und habe dann bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Er habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sein Onkel habe ihn aber auch geschlagen. Er habe sie ernährt, deshalb habe er ihn geschlagen. Er habe gewollt, dass er arbeite. Sein Onkel habe keinen bestimmten Beruf gehabt. Er sei selbstständig gewesen und habe alles gemacht. Er habe auf Baustellen gearbeitet und habe auch andere Sachen gemacht. Ihre finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen und sein Onkel habe ihn geschlagen. Sein Onkel habe eine Frau und Kinder. Ein Sohn arbeite in einem Markt. Ein Sohn sei jünger als er und er habe auch eine Tochter. Wenn er zurückgehe, würde sich nichts ändern. Die Situation in Afghanistan werde nicht besser und sein Onkel würde ihn schlagen. Er habe ihn sehr oft geschlagen. Er habe ihn Geld verdienen geschickt. Es habe ihm aber nicht gereicht. Er hätte nicht einfach ausziehen können und woanders leben können, weil sie es finanziell nicht geschafft hätten. In Afghanistan habe es keine Arbeit gegeben. Er sei hergekommen, um seiner Schwester und seiner Mutter zu helfen.

Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe hier niemanden. Er lerne einmal in der Woche Deutsch.

Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, wozu er angab, es stimme so, er hätte gerne einen Deutschkurs besucht, dort gebe es aber leider keinen.

Über Vorhalt, er habe die Behörde hinsichtlich seines Alters bewusst zu täuschen versucht, gab er an, er habe gesagt, was ihm seine Mutter gesagt habe. Über Vorhalt, dass er auch hinsichtlich der vorgelegten Tazkira versucht habe, die Behörde bewusst zu täuschen, da diese zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, als er nicht mehr in Afghanistan gewesen sei und diese Tazkira, wäre sie authentisch, in der Provinz Maidan Wardak ausgestellt worden sei, eine Tazkira aber nur in seiner Anwesenheit ausgestellt werden könne und auch nur von der zuständigen Behörde, die in seinem Fall Kabul wäre, gab er an, es stimme, dass sie in Kabul gelebt hätten. Sie würden aus Maidan Wardak stammen.

12. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

12.1. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass, auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und glaubhaft sei, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

12.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, seinem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Sein Vorbringen, vom Onkel geschlagen worden zu sein, weise nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität auf.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass, da bei ihm wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt worden sei und seine Angaben zum Fluchtgrund sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten, auch nicht angenommen werden könne, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Seine Angaben vom Onkel geschlagen worden zu sein, würden diesen Grundvoraussetzungen nicht entsprechen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate. Er würde auch Hilfe durch das familiäre Netzwerk finden.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

13. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

14. Am 21.03.2012 wurde dem Bundesasylamt der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes hinsichtlich der Echtheit der vom Beschwerdeführer beigeschafften Tazkira vorgelegt, wobei die Untersuchung zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt.

15. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zunächst aus, dass sich die Angaben hinsichtlich seines Alters auf die Auskunft seiner Mutter stützen und er seinen bisherigen Aussagen im Asylverfahren nichts hinzuzufügen habe. Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage verwies der Beschwerdeführer auf einen Ausschnitt des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage" vom 23.08.2011. Unter Hinweis auf in der Beschwerde näher bezeichnete Berichte zur Sicherheitsituation in Afghanistan, führte er aus, es stimme nicht, dass ihm jederzeit die Rückkehr in sein Heimatland möglich sei und er in Afghanistan keiner Bedrohung ausgesetzt sei. Ebenso entspreche die Behauptung der Behörde, es wäre für ihn möglich, eine Arbeit zu finden, nicht der Realität in Afghanistan. Er habe auch keine Art der innerstaatlichen Fluchtalternative. Selbst wenn die Behörde finden sollte, dass es innerhalb Afghanistans ein Gebiet gebe, wo es ihm bei wertneutraler Betrachtung definitiv zumutbar sei zu leben, so wäre dieser Behauptung Art. 8 Abs. 1 Status-Richtlinie entgegenzuhalten, wonach es vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden könne, sich in diesem konkreten Landesteil aufzuhalten. Mit Verweis auf das Schrifttum führte er aus, es seien all jene Sachverhalte als unzumutbar zu qualifizieren, in denen er sich versteckt halten oder seine wahre Identität verheimlichen müsste, um keinen schwerwiegenden Konsequenzen ausgesetzt zu sein.

XXXX. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

17. Am 21.05.2012 langte beim Bundesasylamt die Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer in einem Streit der zu einer tätlichen Auseinandersetzung geführt habe, beteiligt gewesen sein solle.

18. Am 05.10.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es hinsichtlich der Ausstellung der Tazkira der afghanischen Behördenpraxis entspreche, bei der Beurteilung der Herkunft immer auf die Herkunft der Ahnen Bezug zu nehmen, unabhängig davon, wo eine Person tatsächlich geboren worden sei und gelebt habe. Sein Großvater und damit seine Familie stamme aus Maidan Wardak und daher auch diese Eintragung. Diesbezüglich wurde auch der Antrag, einen länderkundlichen Sachverständigen zu befragen, gestellt. Hinsichtlich der (Un)möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei anzumerken, dass es für ihn als Angehöriger der Minderheit der Hazara sehr schwierig sei. Generell sei die Lage sehr schwierig, wobei er diesbezüglich auf die aktuellen Länderberichte des Bundesasylamtes verwies. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da ohne soziales Netz der Familie, die ihn ja im konkreten Fall verfolge, eine Gründung einer Existenz in menschenwürdigen Zuständen kaum möglich sei.

19. Am 19.02.2013 langte beim Asylgerichtshof die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Niederösterreich ein, wonach der Abschlussbericht betreffend die Urkundenfälschung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde.

20. Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2013 wurde das gegenständliche Verfahren aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

21. Mit Mitteilung vom 21.11.2013 gab der Beschwerdeführer eine neue Zustelladresse bekannt, sodass das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen war.

22. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

23. Am 02.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach bei ihm eine reaktive Depression bzw. psychogene Beschwerden festgestellt worden seien. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befund von XXXX vom XXXX, einen fachärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Lungenheilkunde, vom XXXX sowie einen radiologischen Befund vom XXXX, vor.

24. Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurde um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit über sechs Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe und diese Situation für ihn sehr belastend sei.

25. Am 08.09.2014 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und den Verfahrensparteien allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt sowie ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

26. Am 09.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, worin im Wesentlichen ausgeführte wurde, dass der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung betroffenen Person zu prüfen sei, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde. Insoweit der Beschwerdeführer ausführe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mangels finanzieller Mittel und familiärer Anknüpfungspunkte in eine aussichtlose Lage geraten würde, sei anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handle und dieser darüber hinaus auch über eine Berufsausbildung verfüge und diesen Beruf ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über Angehörige im Iran, welche ihm Unterstützungsleistungen zukommen lassen könnten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er würde im Fall der Rückkehr in Kabul keine Anstellung finden und es gebe dort für ihn keine Existenzmöglichkeit, sei entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung einer künftigen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat das tatsächliche Vorliegen einer festen beruflichen Anstellung oder einer bereits vorhandenen Einstellungszusage eines Arbeitsgebers nicht erforderlich sei, sondern dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung bzw. Berufserfahrung die Suche nach einer Erwerbstätigkeit, wenn auch nur in Form von Gelegenheitsarbeiten oder sonstigen Hilfstätigkeiten, zumutbar erscheinen müsse. Jungen, gesunden Männern sei es möglich und zumutbar nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass diese auch von ihren im Ausland aufhältigen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würden.

27. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der er zunächst Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan betreffend die allgemeinen Sicherheitslage sowie einen Sicherheits Bericht betreffend die Region Maidan-Wardak in Vorlage brachte. Weiters verwies er auf eine von ihm handschriftlich verfasste Beilage. Diese wurde einer Übersetzung zugeführt und ergibt sich daraus wie folgt:

"Im Namen Gottes

Grüße,

Sehr geehrte Mitarbeiter des österreichischen Präsidiums für Asylangelegenheiten,

Ich bin XXXX aus Afghanistan, Provinz Wardak Behsoud und bin Asylsuchender in Österreich. Meine Aktenzahl lautet XXXX.

Sie wissen, dass es in Behsoud keine Sicherheit für die Bevölkerung gibt, da immer die Taliban als Nomaden (Kuchis) nach Behsoud und in andere Distrikte kommen und dort Angriffe verüben. Die unschuldigen Menschen aus Behsoud werden auf gewaltsame Art getötet. Bedauerlicherweise können sich die Bewohner von Behsoud nicht mit leeren Händen verteidigen, da die Taliban über viele schwere Waffen verfügen.

In der Provinz Wardak verüben nachts die Taliban auf Polizei Kommandanturen Angriffe, allerdings wird diesen Menschen und der Bewohner von Behsoud keine Hilfe zuerkannt. In der Provinz Ghor ist es bekannt, dass die Taliban uns Hazara aufhalten und aus den Autos zum Aussteigen zwingen und diese köpfen oder erschießen.

Es gibt niemanden, der sich dieser Sache annimmt.

Im Bereich Kabul, der Hauptstadt, gibt es keine besondere Sicherheit für die Bewohner und Regierung. Der Präsidentenpalast wird ebenfalls angegriffen. Tankstellen werden in Brand gesetzt. Auf dem Flughafen von Kabul werden ebenfalls Angriffe verübt. Jeden Tag werden Selbstmordattentate verübt. Kabul ist zwar die Hauptstadt, aber auch dort gibt es keine besondere Sicherheit. Wie soll es dann in anderen Provinzen sicher sein?

Die Menschen aus Kabul, die große Angst haben, können nicht mit Mut aus ihren Häusern in die Arbeit gehen. Sie haben große Angst, Opfer von Selbstmordanschlägen und Angriffen zu werden und in andere Konflikte in der Stadt Kabul verwickelt zu werden, die von Gegnern der Regierung verursacht werden und zu blutigen Auseinandersetzungen führen. Mehr habe ich zu Sicherheitslage in Afghanistan nicht zu sagen. Ich weiß aber, dass Sie besser informiert sind als ich, obwohl ich aus Afghanistan stamme. Ich bin seit 3 Jahren in Österreich.

Ich bitte Sie, Ihren freundlichen Blick nicht von mir abzuwenden.

Mit Dank

XXXX"

Zudem führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand und seiner persönlichen Situation wie folgt aus:

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verwies er auf die mit Schreiben vom 25.06.2014 in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Seiner sprachlichen Integration hielt der Beschwerde werde Führers selbst, dass er sich seit seiner Ankunft in Österreich stets um eine kontinuierliche Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht habe und mittlerweile über gute Deutschkenntnisse verfüge. Er habe dahingehend mehrere Deutschkurs besucht. Er sei somit nachweislich in der Lage, auch komplexere Alltagssituationen sprachlich auf Deutsch zu meistern. Nicht zuletzt durch seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich seinen zahlreich sozialen konnte er sich umfassende und ausgezeichnete Sprachkenntnisse aneignen. Diesbezüglich verwies er auf ein beiliegendes Bestätigungsschreiben. Das Führen eines selbstbestimmten und selbst finanzierten Lebens sei ihm ein überaus dringliches Anliegen. Er sehe die Integration als einen täglichen Lern-und Weiterentwicklungsprozess und habe bewiesen, dass er ein aktiv agierender Bestandteil der Gesellschaft in Österreich sein wolle und auch sein könne. Ein Abbruch der geschilderten Kontakte und Bemühungen hätte für ihn zweifellos weit reichende Folgen und würde ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Situation der Perspektivlosigkeit versetzen.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

28. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und Beschwerdeergänzung sowie Stellungnahme des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Seine Identität steht nicht fest und liegt hinsichtlich seines Namens bloß Verfahrensidentität vor. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig, arbeitsfähig, nicht strafffällig im Sinne des Asylgesetzes und bereits volljährig. Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren, aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt. In Afghanistan hat er vier Jahre die Grundschule besucht. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise hat er im Iran gelebt und eine Lehre als Schneider absolviert.

Beim Beschwerdeführer wurde eine reaktive Depression diagnostiziert. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Afghanistan iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen:

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes betreffen familiäre Probleme mit seinem Onkel sowie die von ihm vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Situation. Da ihn sein Onkel oft geschlagen habe, habe ihm seine Mutter gesagt, er solle Afghanistan verlassen. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa XXXX Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15. August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013)

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung:

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zur Herkunftsregion stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Die Identität konnte mangels entsprechender unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten zusammenfassenden und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der im Einzelnen eingeholten Gutachten zu zweifeln. Im Einzelfall kann es zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen, wobei diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen wird, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira und seine Ausführungen in seiner diesbezüglichen Stellungnahme waren nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften, zumal sich aufgrund der Untersuchung durch das Bundeskriminalamt herausstellte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde um eine Totalfälschung handelt. Auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Klärung seiner in der Tazkira angegebenen Herkunft erscheint daher in Anbetracht der festgestellten Fälschung des Dokumentes als nicht erforderlich und zweckmäßig.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX.

Die Feststellung betreffend die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen und den nach Bescheiderlassung vorgelegten Befunden.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Erstbefragung am 04.10.2011, in der Einvernahme am 10.10.2011 als auch in der Einvernahme am 14.03.2012 übereinstimmend vorgebracht, Afghanistan wegen familiären Problemen mit seinem Onkel verlassen zu haben. In der Einvernahme am 14.03.2012 gab er zudem an, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und weil sein Onkel ihn geschlagen habe, wenn er zu wenig Geld nach Hause brachte. Ein über diese Geldgier und innerfamiliäre Probleme hinausgehendes Motiv für die Diskrepanzen mit seinem Onkel hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch durfte er zumindest vier Jahre lang die Grundschule besuchen, weshalb ihm auch der Zugang zur Bildung durch seinen Onkel nicht völlig verwehrt wurde. Dieses Vorbringen wird vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet, weil es vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren hindurch widerspruchsfrei geschildert wurde. Das Argument des Bundesasylamtes, dass ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weil ein zum selben Zeitpunkt aufgegriffener Asylwerber, zu dem jedoch keinerlei Verwandtschaftsverhältnis besteht, ein ähnliches Vorbringen habe (vgl. AS 332 ), überzeugt nicht. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit des Vorbringens als maßgeblich erachtet wird vielmehr allein das konkrete und übereinstimmend vorgetragene Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Verfahren. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer jedoch über familiäre Probleme bzw. dessen Geldgier hinausgehende Motive für das Verhalten des Onkels nicht vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18.09.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Ausführungen zur Situation der Hazare in Behsoud, Provinz Maidan Wardak, trifft, können diese dahingestellt bleiben. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die von ihm geschilderten Vorfälle in der Region Wardak vorkommen, so ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Beschwerdeführer in Kabul aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat und insofern die von ihm geschilderten Vorfälle gegenüber Hazare in Wardak für den Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben dort weder aufgewachsen ist noch in dieser Region gelebt hat, nicht maßgeblich sind.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den übermittelten Länderfeststellungen vorgebrachte Stellungnahme dient als Ergänzung der diesbezüglichen Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGBl. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005 (Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. VfSlg. 19.632/2012).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ändert daran nichts (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu A)

3.3. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 , die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; 23.07.1999, 99/20/0208).

Aus den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Gründen ergibt sich, dass gegenständlich kein asylrelevantes Vorbringen vorliegt. Die Schwierigkeiten mit dem Onkel sind nicht asylrelevant, weil sie an keinen in der GFK genannten Grund anknüpfen. Vielmehr handelt es sich - wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 4.10.2011 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 10.10.2011 sowie am 14.03.2012 schilderte - um innerfamiliäre Schwierigkeiten. Grund für die Probleme mit dem Onkel war wohl dessen Geldgier, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er geschlagen wurde, wenn er zu wenig Geld von seiner Arbeit nach Hause brachte. Es ist nicht erkennbar, dass die Motive für die vom Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen bereits erfahrene und weiter befürchtete Verfolgung durch seinen Onkel in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - liegen. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist nicht ersichtlich und insbesondere auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die angeführten Probleme mit dem Onkel sowie die schlechte wirtschaftliche Situation mögen zwar der persönliche Fluchtgrund für den Beschwerdeführer gewesen sein, sie fallen aber nicht unter den Schutz der GFK.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer ihm seitens seines Onkels - aus nicht asylrelevanten Gründen - drohenden Verfolgung seitens der afghanischen Behörden aus auf seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Gesinnung zurückzuführenden Gründen keinen Schutz erlangen würde. Dies wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist es sonst ersichtlich.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers, der in Kabul aufgewachsen ist, waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter II.1.1.1).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Mangels einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan in Zusammenschau mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter II.1.1.1) davon aus, dass die Rückkehr nach Afghanistan bzw. die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans möglich sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Dabei ist bei der Annahme eines (alternativen) Zielortes etwa darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Asylwerber vor seiner Flucht dort gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge oder ob die Möglichkeit bestehe, sich dort an Hilfseinrichtungen zu wenden und inwieweit der Asylwerber wirklich unterstützt werden könne (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1513/2012; 13.3.2013, U 2185/2012; 7.6.2013, U 2436/2012; 6.3.2013, U 1325/2012).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt eine Einzelfallprüfung nach diesen Kriterien, dass Kabul nicht als neuerlicher Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer in Betracht kommt. Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, kann die Rückkehr insbesondere auch nach längerer Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art mit sich bringen. Solchen Rückkehrern fehlen nicht nur die erforderlichen Kenntnisse der tatsächlichen Gegebenheiten und Lebensbedingungen, sondern sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Weiters werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Darüber hinaus ist in Afghanistan die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend bzw. sind die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über mehrjährige Arbeitserfahrung, hat sich aber seit 2008, somit seit über sechs Jahren, nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Er hat Afghanistan (Kabul) vor über sechs Jahren verlassen und hat nach seinen eigenen Angaben seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch angesichts der in Afghanistan volatilen Sicherheitsverhältnisse - mit besonderen Erschwernissen bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft zu rechnen haben wird, wobei noch erschwerend hinzutritt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass an psychischen Erkrankungen leidende Personen in Afghanistan stigmatisiert werden und für sie kaum Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr zwar in seinem Heimatort Familienmitglieder antreffen, doch kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass eine erfolgreiche Eingliederung in den Familienverband nach einer derartig langen Abwesenheit und insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Heimatortes sowie auch der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen, gelingt. In Kabul leben seine Mutter und seine Schwester bei seinem Onkel. Zu diesen Verwandten hat der Beschwerdeführer jedoch seinen eigenen Angaben zufolge seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Da der Onkel des Beschwerdeführers nach seinen Angaben für das finanzielle Aufkommen seiner Mutter und seiner Schwester sorgt und er zudem sonst keine weiteren Verwandten in Afghanistan hat, könnte er auch nur von diesem Onkel anfängliche finanzielle Unterstützung bekommen. Diese anfängliche finanzielle Unterstützung des Onkels wäre jedoch im Hinblick auf das zwischen ihm und seinen Onkel bestehende glaubhaft dargelegte schlechte Verhältnis, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, zumal er auch aufgrund des Verlassens seines Herkunftsortes mit Vorwürfen und Ausgrenzung seitens seines Onkels zu rechnen haben wird. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul auf einen Familienverband trifft, in den er sich eingliedern und mit dessen Unterstützung er rechnen kann. Vielmehr ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die tatsächliche Unterstützung seitens seiner Familie sowie deren Schutz erhalten wird.

Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt.

Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.

Dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar noch über eine Tante im Iran, doch ist der Ansicht des Bundesamtes entgegenzutreten, wonach er über Angehörige im Iran verfüge, welche ihm Unterstützungsleistungen zukommen lassen könnten, zumal sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kontakt zu seiner Tante im Iran hat und diese auch in der Lage wäre ihm finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Auch zu seinem in Pakistan lebenden Bruder ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass er Kontakt zu ihm habe und von ihm finanzielle Unterstützung erhalten könne.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Gründe, welche für eine Aberkennung iSd. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bestehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III:

3.5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.3. und 3.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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