BVwG W224 2001476-2

W224 2001476-2Tribunale amministrativo federale20 nov 2014

Regest

Aktenbestandteile, Akteneinsicht, behördeninterne Aufzeichnungen,<br/>behördliche Aufgaben - Gefährdung

Testo completo

BVwG W224 2001476-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2001476.2.00

Spruch

W224 2001476-2/10E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, vom 07.06.2014 auf Akteneinsicht beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 17 Abs. 1 und 3 AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. 1. Der Antragsteller stellte am 10.05.2010 den Antrag auf Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010", Mitteilungsblatt Nr. 147-2009, der von der Technischen Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien gemeinsam veranstaltet wird. Mit Schreiben der Lehrgangsleitung vom 27.08.2010, welches dem Antragsteller am 06.09.2010 übermittelt wurde, wurde der Zulassungsantrag des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass er die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle und daher nicht zum Lehrgang zugelassen werde ("[...] your application has been denied by the Academic Directors due to a lack of executive management experience representing a crucial program entry requirement".).

2. Am 02.12.2010 beantragte der Antragsteller bei dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ die bescheidmäßige Feststellung über der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010".

3. Am 13.12.2010 teilte das Weiterbildungszentrum der Technischen Universität Wien dem Antragsteller mit, dass eine bescheidmäßige Erledigung laut Auskunft der Rechtsabteilung nicht möglich sei, da es sich um keinen regulären Studiengang der TU Wien, sondern um einen postgradualen Lehrgang handle.

4. Am 27.03.2012 bzw. 04.04.2012 stellte der Antragsteller den Antrag auf Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2012", Mitteilungsblatt Nr. 147-2009 iVm Nr. 84-2011, welchen er in weiterer Folge dahin gehend abänderte, dass er eigentlich die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" begehrte. Der Vizerektor für Lehre als zuständiges studienrechtliches Organ der Technischen Universität Wien erteilte dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG hinsichtlich des von ihm gestellten Antrags auf Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2012" und wies in weiterer Folge mangels erfolgter Verbesserung den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.06.2012 zurück. Der Spruch des Bescheides des Vizerektors für Lehre als zuständiges studienrechtliches Organ lautete: "Über den Antrag vom 27. März bzw. 4. April 2012 auf Zulassung zum Universitätslehrgang ‚MBA Professional Entrepreneurship and Innovation 2012' wird wie folgt entschieden: Der Antrag wird zurückgewiesen." Auch die Begründung des Bescheides nahm ausschließlich auf die Zulassung zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2012" Bezug.

5. Am 09.07.2010 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung an den Senat der Technischen Universität Wien, welchen er jedoch in der Sitzung des Senats am 03.12.2012 zurückzog und klarstellte, dass er die Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" begehre und dass darüber noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei.

6. Am 09.07.2013 stellte der Antragsteller einen Devolutionsantrag an den Senat der Technischen Universität Wien auf Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010", welchen er im Oktober 2013 wieder zurückzog, dann aber am 05.12.2013 abermals stellte.

7. Am 27.03.2014 übermittelte der Senat der Technischen Universität Wien, weil die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht überging, dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber den Devolutionsantrag samt vollständigem Verwaltungsakt, der aus zwei Aktenordnern besteht, wobei ein Aktenordner durch den Senat der Technischen Universität Wien von der Akteneinsicht ausgenommen wurde.

8. Mit Beschluss vom 04.06.2014, GZ. W224 2001476-1/6E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers mit ausführlicher Begründung für gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein.

9. Am 06.06.2014 verlangte der Antragsteller persönlich Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht. Dem Antragsteller wurde Einsicht in sämtliche der Akteneinsicht unterliegenden Teile des Verwaltungsakts (ON 1 bis ON 63 des Verwaltungsakts des Senats der Technischen Universität Wien) und des Verwaltungsgerichtsakts (ON 1 bis ON 6) gewährt und dem Antragsteller entsprechend seinem Wunsch die Kopien der Aktenteile ausgehändigt. Die Akteneinsicht wurde auf Grund der Umstände, welche durch das ungehaltene Verhalten des Antragstellers begründet waren, unter Beziehung von vier Polizeibeamtinnen und des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt.

10. Am 07.06.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2014, stellte der Antragsteller den Antrag auf Einsicht in jene Aktenteile, die der Senat der Technischen Universität Wien von der Akteneinsicht ausgenommen hat.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diesen Antrag des Antragstellers dem Senat der Technischen Universität Wien mit Schreiben vom 16.09.2014. Der Senat der Technischen Universität Wien erstattete mit Schreiben vom 23.09.2014 und 01.10.2014 Stellungnahmen, in denen die Ausnahme des in Rede stehenden Aktenordners von der Akteneinsicht mit einer befürchteten "Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde gemäß § 17 Abs. 3 AVG" begründet wurde. In dem als "interner Teil" bezeichneten Ordner befänden sich E-Mails, die das "Auftreten" des Antragstellers an der Technischen Universität Wien "lebensecht" beschreiben würden, E-Mails über gewährte Akteneinsicht und den Antrag des Antragstellers, ihm einen Anwalt zu bezahlen, eine Zusammenfassung der "Geschehnisse", einen Entwurf eines Absageschreibens sowie die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers. Der Inhalt des gegenständlichen Ordners beinhalte demgemäß ausschließlich persönliche Aufzeichnungen interner Vorgänge und diese müssten nach Auffassung des Senats der Technischen Universität Wien von der Akteneinsicht ausgenommen werden, weil ansonsten eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde gemäß § 17 Abs. 3 AVG herbeigeführt würde. Die in diesen Aktenbestandteilen genannten MitarbeiterInnen der Technischen Universität Wien müssten geschützt werden, weil die Bearbeitung dieses und ähnlich gelagerter Fälle zu ihren Dienstpflichten gehörten und diese sicher sein müssten, dass Entscheidungen und Entscheidungsvorbereitungen, die nicht im Sinne der AntragstellerInnen verlaufen, nicht sofort zu einer Belästigung oder zur Gefährdung ihrer Person oder sogar ihres privaten Umfeldes führen dürften. Angesichts der Erfahrungen, die die MitarbeiterInnen der Technischen Universität Wien mit dem Antragsteller gemacht hätten, würden diese Befürchtungen plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Die beteiligten Personen würden Bedrohungen bzw. gefährliche Handlungen sowohl gegen sich als auch gegen ihre Angehörigen befürchten. Darüber hinaus merkte der Senat der Technischen Universität Wien an, dass die ausgenommenen Ordnerbestandteile nicht entscheidend für das Ergebnis des Verfahrens gewesen seien, sondern es sich dabei ausschließlich um Interna handle.

12. Die Stellungnahmen des Senats der Technischen Universität Wien wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, GZ. W224 2001476-2/9Z, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Beschluss vom 04.06.2014, GZ. W224 2001476-1/6E, den Devolutionsantrag des Antragstellers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" mit ausführlicher Begründung für gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren rechtskräftig ein. Am 06.06.2014 wurde dem Antragsteller Einsicht in sämtliche der Akteneinsicht unterliegenden Teile des Verwaltungsakts (ON 1 bis ON 63 des Verwaltungsakts des Senats der Technischen Universität Wien) und des Verwaltungsgerichtsakts (ON 1 bis ON 6) gewährt und dem Antragsteller entsprechend seinem Wunsch die Kopien der Aktenteile ausgehändigt. In dem als "interner Teil" bezeichneten Ordner des Verwaltungsakts des Senats der Technischen Universität Wien befinden sich Interna (E-Mail-Kommunikation von Mitarbeitern, Entwürfe, interne Aufzeichnungen) der Verwaltungsbehörde, welche nicht entscheidend für das Ergebnis des Verfahrens waren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht GZ. W224 2001476-1, den Stellungnahmen des Senats der Technischen Universität Wien und dem gegenständlichen Antrag. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt gemäß Abs. 4 leg.cit. durch Verfahrensanordnung.

Zu A)

Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts9 [2011] Rz 177, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], S. 128 f, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar [2014] Rz 2 zu § 17, und die jeweils dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken, vgl. VwGH 19.11.1998, 98/06/0058; VwSlg. 15029 A/1998; siehe dazu auch bereits VwGH 07.06.1971, 2005/70) und Formalparteien (vgl. VwGH 30.06.1999, 97/04/0230, VwSlg. 15183 A/1999), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre (vgl. VwGH 25.10.1961, 875/59; VwSlg. 5649 A/1961 [verstärkter Senat]; VwGH 05.07.1973, 144/73; VwSlg. 8444 A/1973 und VwGH 22.02.1999, 98/17/0355).

Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. auch dazu VwGH 22.02.1999, 98/17/0355, sowie etwa VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084; 27.02.2009, 2008/17/0151 und 08.06.2011, 2009/06/0059).

Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen gesondert bekämpfbaren Beschluss zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 01.09.2010, 2009/17/0153; 25.09.1957, 192/54; VwSlg. 4421 A/1957; VwGH 29.08.2000, 97/05/0334; VwSlg. 15480 A/2000; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0259; 27.02.2009, 2008/17/0019; VwSlg. 17639 A/2009 sowie VwGH 30.09.2011, 2007/11/0210; siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 21 VwGVG, Anm 8).

Da das Verfahren über den Devolutionsantrag des Antragstellers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" bereits abgeschlossen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag des Antragstellers, in die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile dieses Verfahrens Einsicht zu nehmen, in Form eines gesondert bekämpfbaren Beschlusses abzusprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 21 VwGVG, Anm 8).

Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 [verstärkter Senat]). Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben. Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen. "Anderes", nämlich eine Beschränkung der Akteneinsicht, bestimmt im Wesentlichen § 17 Abs. 3 AVG.

Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen. Der Begründung muss somit entnommen werden können, durch welche Umstände eine Gefährdung welcher Aufgaben welcher Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die Entscheidung in der Sache und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 11; VwGH 19.09.1996, 95/19/0778; 11.05.2010, 2008/22/0284).

In dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Ordner, welcher vom Senat der Technischen Universität Wien als "interner Teil" bezeichnet wurde, befinden sich E-Mails, die das "Auftreten" des Antragstellers an der Technischen Universität Wien "lebensecht" beschreiben, E-Mails über gewährte Akteneinsicht und den Antrag des Antragstellers, ihm einen Anwalt zu bezahlen, eine Zusammenfassung der "Geschehnisse", ein Entwurf eines Absageschreibens sowie die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Senats der Technischen Universität Wien insofern an, als der Inhalt des gegenständlichen Ordners ausschließlich persönliche Aufzeichnungen interner Vorgänge beinhaltet. Dadurch, dass in diesen internen Aktenbestandteilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien persönlich genannt werden und deren Kommunikation miteinander dokumentiert ist, wird eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG herbeigeführt, wenn diese Aktenbestandteile der Akteneinsicht unterliegen. Denn die Bearbeitung dieses und ähnlich gelagerter Fälle gehört - wie der Senat der Technischen Universität Wien zu Recht dartut - zu den Dienstpflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien und es muss sichergestellt sein, dass Entscheidungen (beispielsweise über die Zulassung zu einem Studium oder die Anerkennung von Prüfungen) und Entscheidungsvorbereitungen, die nicht im Sinne der Antragsteller verlaufen, nicht sofort zu einer Belästigung oder zur Gefährdung ihrer Person oder sogar ihres privaten Umfeldes führen. Der Senat der Technischen Universität Wien weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien auf Grund der Erfahrungen mit dem Antragsteller Belästigungen oder die Gefährdung ihrer Person fürchten. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Befürchtung plausibel und nachvollziehbar, weil der Antragsteller auch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber in der am 06.06.2014 stattgefundenen Akteneinsicht völlig ungehalten auftrat und die Anwesenheit von vier Polizeibeamten notwendig machte. Dass die Aufgaben des Senats der Technischen Universität Wien durch eine Einsicht des Antragstellers in diese internen Aufzeichnungen gefährdet sein könnten, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls legitim und eine Grundlage, um die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG auszusprechen.

Letztlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014, GZ. W224 2001476-1/6E, mit dem der Devolutionsantrag des Antragstellers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Universitätslehrgang "Professional MBA Entrepreneurship and Innovation 2010" mit ausführlicher Begründung für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde, nicht auf Aktenbestandteile bzw. Beweisergebnisse zurückgeführt bzw. gestützt wurde, die in jenem, der Akteneinsicht nicht unterliegenden Aktenordner enthalten gewesen wären (vgl. VwGH 28.05.1997, 96/12/0376). Jene Aktenteile, die nicht der Akteneinsicht unterliegen, waren somit ohnehin nicht entscheidungswesentlich für den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Beschluss vom 04.06.2014, GZ. W224 2001476-1/6E (VwGH 19.12.2000, 95/12/0007).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 AVG.

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