W202 2012614-1•BVwG W202 2012614-1
W202 2012614-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W202 2012614-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zahl 1030368701-14928330, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, er habe seit etwa dreieinhalb Jahren eine Liebesbeziehung mit seiner Freundin XXXX. Sie sei Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs, er aber sei Hindu.
Ihre Familie sei nicht nur reich, sondern auch politisch einflussreich. Vor etwa zwei Jahren sei seine Freundin von ihrer Mutter erwischt worden, als sie mit ihm telefoniert habe. Danach sei seine Freundin von ihrem Vater geschlagen worden und es sei ihr gesagt worden, dass sie sich trennen müssten. Auch er sei vom Vater der Freundin geschlagen worden, wodurch er auch sichtbare Verletzungen erlitten habe. Danach habe er den Kontakt zu seiner Freundin abgebrochen. Einige Monate danach habe er wieder Kontakt mit ihr aufgenommen und sie hätten sich heimlich getroffen. Vor etwa zwei Monaten habe er seiner Freundin, die auf dem Dachboden ihres Hauses gewesen sei, von der Straße aus zugewunken. Ihr Vater habe das gesehen und habe ihn dann bedroht. Er habe ihm auch gedroht, dass er seiner Familie Probleme machen werde. Er habe Angst bekommen und beschlossen, aus Indien zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab. Er habe im Jahr 2014 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von New Delhi aus begonnen und sei am 15.08.2014 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe vom 15.08.2014 bis zum 01.09.2014 gedauert. Die Reise habe er mit Hilfe eines Schleppers selbst organisiert.
Am 12.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe eine Beziehung gehabt und die anderen seien gegen ihn gewesen. Sie sei Sikh gewesen, er sei Hindu. Sie hätten ihn nicht gewollt. Er wolle hier sein, sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Er habe seine Freundin vor drei Jahren in der Schule kennengelernt. Die Beziehung sei auch körperlich gewesen. Sie hätten sich eigentlich hauptsächlich in der Schule getroffen. Die Beziehung sei schon einmal in der Schule aufgekommen und da habe ihn der Vater seiner Freundin verprügelt. Dieser habe ihn zu sich nach Hause gerufen und dann sei er verprügelt worden. Danach hätten sie sich noch ein "bisschen" getroffen und er sei dann bedroht worden. Das letzte Treffen mit dem Mädchen sei zwei Monate vor der Ausreise gewesen, dabei habe sie ihm vom Dach aus zugewunken. Wann das letzte Telefonat gewesen sei, wisse er nicht. Es habe dann auch Drohungen gegeben. Weitere Angaben könne er nicht machen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zahl 1030368701-14928330, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung wurden unter dem Punkt "Verfahrensgang" die wesentlichen Passagen der Einvernahme vom 12.09.2014 zitiert, wobei dem dabei angeführten Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Indien, wie alle anderen Inder, aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe in Indien keine Arbeit gefunden. Wenn man Arbeit finde, könne man nicht mit so wenig Geld auskommen. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe keine Details zur Beziehung mit dem Mädchen machen können, noch Details über das Mädchen außer dem Namen selbst. Völlig diametral zu den Angaben vor der Exekutive erkläre er vor dem Bundesamt, dass er per Telefon bedroht worden sei, über den Vorfall am Balkon erkläre er, dass der Gegner nicht nett gewesen sei, spreche jedoch mit keinem Wort von einer Bedrohung. Es sei offensichtlich, dass er sich nicht einmal an seine eigenen Angaben erinnern könne und er auf eine rudimentäre Rahmengeschichte sich beschränke und sichtbare Schwierigkeiten habe, die neu konstruierten Details mit den Angaben vor der Exekutive in Einklang zu bringen.
Bei den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wird unter anderem festgehalten, dass in Pakistan nicht eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, gebe es in Pakistan keine Bürgerkriegssituation mehr und es herrsche keine Hungersnot.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Behörde verwende im Wesentlichen Textbausteine, ohne auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Wie häufig in diversen Entscheidungen verwendete die Behörde zu Spruchpunkt I lediglich leere Textbausteine und verweise auf den Umstand, dass kein Hinweis darauf habe gefunden werden können, der eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig machen würde. Der gegenständliche Bescheid setze sich lediglich aus Bausteinen zusammen, ohne tatsächlich begründend auszuführen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sein sollte. Die Länderfeststellungen zu Indien seien sehr allgemein gehalten, der gesamte Bescheid gehe nicht auf die Problematik von Liebesbeziehungen unter unterschiedlichen Kasten/Religionen von Paaren in Indien ein und setze sich nicht weiter mit der nach wie vor herrschenden Problematik der Ehrenmorde in Indien auseinander. Auf die soziale Gruppe des Beschwerdeführers werde von Seiten der Behörde überhaupt nicht abgestellt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers habe sich kurz gehalten, auf die soziale Gruppe dessen und die Zugehörigkeit des Mädchens zu einer offenkundig anderen sozialen Gruppe sei nicht weiter eingegangen worden. Aus diversen Berichten der Medien und Feststellungen zu Indien sei notorisch bekannt, dass die meisten Ehen in Indien nach wie vor von den Familien arrangiert würden. Zwar wehrten sich immer mehr junge Frauen und Männer gegen diese Bevormundung, jedoch seien diese dazu verhalten, ihre Beziehungen geheim zu leben, um nicht entdeckt zu werden. Teils bestehe die Problematik in unterschiedlichen Religionen, teils in unterschiedlichen Kasten. Die Betroffenen, ob männlich oder weiblich, würden daher häufig von der Familie geschlagen und bedroht. Häufig werde mit Anzeigen gedroht und ein anderer Partner für das jeweilige Kind gesucht. Seien die Eltern mit derartigen Ehen nicht einverstanden, verletzten die Paare die Ehre ihrer Familien, das könne einem auf dem Subkontinent das Leben kosten. Hierzu wurde aus einem Zeitungsbericht zitiert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Im vorliegenden Fall ist dem BFA ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen, zumal es offenbar durch ein Versehen zu einer Vermengung zweier oder mehrerer Asylverfahren im angefochtenen Bescheid gekommen ist.
Hierzu ist festzuhalten, dass die am 12.09.2014 erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bescheid unter Punkt "A (Verfahrensgang)" nicht korrekt wiedergegeben wurde. Offenkundig ist es hier zu einem Irrtum seitens der Erstbehörde gekommen, die das Einvernahmeprotokoll eines anderen Asylwerbers für den Bescheid des Beschwerdeführers herangezogen hat. Des Weiteren hat sich das BFA in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. auf Pakistan bezogen, sodass dem BFA auch insoferne ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist.
Es ist daher festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, wenn es im gegenständlichen Verfahren Einvernahmen von verschiedenen Asylwerbern vermengt. Sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, sichtbare Verletzungen erlitten zu haben, worauf das BFA weder in der Einvernahme noch im angefochtenen Bescheid eingegangen ist, sodass auch von daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt.
Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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