W114 1423939-1•BVwG W114 1423939-1
W114 1423939-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht
W114 1423939-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 10.722-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste am 18.09.2011 illegal in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Gründen für die Antragstellung gab sie im Wesentlichsten zusammengefasst in der Erstbefragung am 18.09.2011 sowie in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2011 an, dass sie als Hazara und Schiitin von Taliban verfolgt werde. Diese würden zu ihr nach Hause kommen und Geld fordern und Leute entführen. Es drohe auch eine Zwangsrekrutierung ihrer Söhne. Nachdem das Leben für die BF, ihren Ehemann und deren Kinder zu gefährlich geworden wäre, hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Sie wären in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie illegal ohne Aufenthaltsberechtigung gelebt. Ihr Ehemann sei aufgegriffen und zurück nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie verfüge zwar über zahlreiche Familienmitglieder in Afghanistan, habe sich jedoch zum Wohle und einer besseren Zukunft für ihre Kinder entschlossen, nicht nach Afghanistan zurückzukehren sondern nach Europa zu flüchten, zumal auch ihr und ihren Kindern eine Abschiebung aus dem Iran gedroht habe.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität der Antragstellerin nicht feststehe. Trotzdem stellte das Bundesasylamt fest, dass die BF afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens sei. Sie sei verheiratet und sei mit ihrem Mann in die Provinz Logar gezogen und von dort in den Iran gezogen, wo sie wahrscheinlich bis 2003 gelebt habe. Von dort sei sie wiederum in die Provinz Logar gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Die Behauptung, einer Verfolgung durch Taliban ausgesetzt zu sein, sei unglaubwürdig und darüber hinaus auch nicht geeignet, darauf aufbauend eine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass sie Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen habe oder derartige Gründe im Fall einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Nach umfangreichen Länderfeststellungen zu Afghanistan allgemein und einer kurzen Darstellung der Situation der Frauen in Afghanistan führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass es der BF nicht gelungen sei eine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Ihr sei auch zuzumuten, dass sie wiederum nach Afghanistan zurückkehrt, zumal sie dort über zahlreiche Verwandte, die sie bei einer Wiederansiedelung unterstützen könnten, verfügen würde.
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Die BF führte aus, dass sie ihre Fluchtgründe wahrheitsgemäß und daher glaubwürdig dargelegt habe. Unter Hinweis auf mehrere Berichte über Afghanistan wies sie auf die Gefährdungssituation von Angehörigen von Minderheiten und eine drohende Zwangsrekrutierung ihrer Söhne hin. Abschließend verwies sie in ihrer Beschwerde auf die schlechte Situation von Frauen in Afghanistan hin.
Am 19.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Erörtert wurden sowohl die Fluchtgründe der BF als auch die jetzige Situation der Beschwerdeführerin in Österreich.
Der Beschwerdeführerin wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere zu der Situation der Frauen zur Kenntnis gebracht. Auf Entgegennahme und Stellungnahme wurde von der BF verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 18.09.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihre Identität steht insoweit fest, als sie im Asylverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Angaben gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diesen Angaben kein Glauben geschenkt werden sollte.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren drei Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Sie besucht einen Deutschkurs und erledigt ihre Angelegenheiten selbständig. Sie geht alleine außer Haus, nimmt am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil und plant eine Ausbildung zu absolvieren, sobald ihre Deutschkenntnisse dazu ausreichen. Ihr äußeres Erscheinungsbild ist als sehr westlich zu bezeichnen.
Zur Situation von Frauen in Afghanistan ist allgemein darauf hinzuweisen, dass diese in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig und die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend bleibt. Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Ohne auf die von der BF bei der Einvernahme vor der belangten Behörde dargelegten Fluchtgründe einzugehen ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nunmehr als eine selbständige Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mit den traditionellen-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Sie ist in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertevorstellungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstellt werden würde.
In Ermangelung staatlicher Schutzfähigkeit und dem zuletzt massiv erhöhten dortigen Einfluss der Taliban - und des damit verbundenen traditionellen Frauenbildes - und aufgrund der als Frau bereits per se erhöhten Vulnerabilität muss angenommen werden, dass die Konsequenzen einer solchen Zuschreibung im Fall der Beschwerdeführerin bis hin zur Existenzbedrohung gehen können.
Im Falle einer Rückkehr ist sohin von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.2. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.3. Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Zu A)
2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
2.5. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
2.6. Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2.7. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
2.8. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
2.9. Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 01. 06. 2010, 2006/19/1197; 10. 12. 2009, 2006/19/1197; 16. 01. 2008, 2006/19/0182).
2.10. Den Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte aus, dass Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden (EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09).
2.11. Auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus Aspekten der Annahme einer als staatsfeindlich angesehenen Gesinnung. Durch ihr Verhalten und ihre Einstellung hat die Erstbeschwerdeführerin die sozialen Normen verletzt und wird sie diese verletzen, indem sie gegen das bestehende traditionellen Gesellschaftssystems verstößt. Hinzu treten andererseits Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen mit westlicher Gesinnung, abstellend auf eine westliche Lebensart, ein selbstbewusstes Auftreten bzw. eine entsprechend auch nach außen tretende oder von außen zugeschriebene innere Wertehaltung.
2.12. Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen, widrigenfalls sie mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen haben bzw. der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt sind.
2.13. Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und den aktuellen Medienberichten zufolge auch nicht (überall) beachtet wird. Darüber hinaus wird als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau jene Norm in der Verfassung herangezogen, wonach kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe.
2.14. Der Zentralregierung in Afghanistan ist es derzeit nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau treffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
2.15. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, wie beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
2.16. Bei der Beschwerdeführerin liegt aufgrund ihres zunehmend selbstbewussten Auftretens jedenfalls das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
2.17. Eine interne Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und der Situation von Frauen in Afghanistan, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, nicht.
2.18. Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.
2.19. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, sondern von der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan abhängig; darüber hinaus erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Allgemeinen und zur Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan im Speziellen sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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