L501 2008939-1•BVwG L501 2008939-1
L501 2008939-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Untersuchung,<br/>Verfahrenseinstellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.10.2011, BP XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit am 29. Juni 2011 und am 6. Juli 2011 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Anträgen ersuchte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) um Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 28. 10.2011 sprach die belangte Behörde aus, dass die bP Anspruch auf einen Behindertenpass habe und ihr Grad der Behinderung 50% betrage. Dem Bescheid lag ein auf einer persönlichen Untersuchung gegründetes Sachverständigengutachten zu Grunde, in dem das mit 40% bewertete "Sprunggelenks-, Talonaviuclararthrose bds Leiden" als das führende Leiden von den insgesamt vier festgestellten bezeichnet worden war; das Gutachten enthielt zudem den Vermerk, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, u.a. weil diese eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurücklegen könne. Schließlich wurde festgestellt, dass das genannte führende Leiden durch ein weiteres Leiden ("Lumboischialgien bei höhergradig degenerativen WS-Veränderungen, Skoliose") um eine Stufe erhöht werde, woraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% resultiere.
I.2. 1. Rechtsgang
Unter Vorlage eines ärztlichen Attests und eines Schreibens eines Arztes für Allgemeinmedizin erhob die bP Berufung an die zu diesem Zeitpunkt zuständig gewesene Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten und vertrat die Auffassung, ihr Behinderungsgrad liege deutlich höher als 50%. Der im Rahmen des Berufungsverfahrens ergangenen Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung kam die bP nicht nach, woraufhin die "Stellungnahme" des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 24. Jänner 2012 eingeholt wurde, in welcher der Sachverständige das genannte führende Leiden der bP mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertete und (unter Berücksichtigung des genannten weiteren Leidens) zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. gelangte. Die Berufung wurde daraufhin abgewiesen und ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung der bP 40% betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.
Mit Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2012/11/0088, hob der Verwaltungsgerichtshof sodann den Bescheid der Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus und stellte fest, dass sich die Rechtsansicht, der bP stehe kein Behindertenpass zu, weil der Gesamtgrad ihrer Behinderung bloß 40% betrage, sich nicht auf tragfähige Ermittlungsergebnisse stützen ließe, und zwar aus folgendem Grund:
Das führende Leiden fällt sowohl nach Ansicht des SV der 1. Instanz als auch nach jener in der 2. Instanz unter die Positionsnummer 02.05.33 der Einschätzungsverordnung, die Bandbreite des Grades der Behinderung durch dieses Leiden beträgt demnach 30-40%.
Der SV der 1. Instanz bewertete das führende Leiden aufgrund der persönlichen Untersuchung mit 40% (die Beweglichkeit beider Sprunggelenke der bP sei zum Teil deutlich eingeschränkt und schmerzhaft sowie arthrotisch verdickt), führte aber auch gleichzeitig aus, dass die bP eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurücklegen könne.
Dem hielt die bP in der Berufung ein ärztliches Attest vom 8. 11.2011 entgegen, wonach sie nicht in der Lage sei, mehr als "100m am Stück" zu gehen. Träfe dies zu, so würde dies die genannte Bewertung des führenden Leidens mit 40% unterstreichen (eine noch höhere Bewertung dieses Leidens scheidet aufgrund der genannten Bandbreite in der Einschätzungsverordnung aus).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn der Sachverständige der 2. Instanz - ohne die bP untersucht zu haben und ohne sich mit den aktuellen ärztlichen Befunden betreffend die bP inhaltlich auseinander zu setzen - in seiner Stellungnahme zur Bewertung des führenden Leidens mit lediglich 30% Behinderungsgrad gelangt. Da in der Stellungnahme eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden ärztlichen Gutachten und Attesten aus dem Jahr 2011 fehlt, stellt diese ärztliche Stellungahme keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar.
I.3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Wirksamkeit 15.01.2014 wurde das Verfahren der Abteilung L 501 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 wurde die rechtsfreundlich vertretene bP aufgefordert mitzuteilen, welche Gesundheitsschädigungen vorlägen und diese durch aktuelle medizinische Unterlagen zu belegen.
Dieser Aufforderung kam die bP mit Schreiben vom 07.08.2014 nur insofern nach, als sie zwar ihre Leiden (Lumboischialgien - bei höhergradig degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Skoliose, Bluthochdruck, Diabetes mellitus sowie an einer beidseitigen Sprunggelenks- und Talonaviculararthrose) benannte, diese aber nicht durch entsprechend aktuelle medizinische Unterlagen belegte. Sie teilte vielmehr mit, dass sie mittlerweile nervlich und psychisch - mitunter aufgrund dieser Angelegenheit - derart angeschlagen sei, dass sie nicht mehr bereit sei, weitere Arztbesuche in Kauf zu nehmen, zumal sie nur noch 30 bis 50m am Stück (mit Hilfe) gehen könne; sie sei nahezu ganztags bettlägrig und benötige zwei Schmerztabletten pro Tag. Sie könne aufgrund ihrer psychischen Situation weitere Arztbesuche nicht wahrnehmen, weshalb keine aktuellen Befunde vorgelegt werden könnten. Ungeachtet dessen liege das Sachverständigengutachten vom 10.08.2011 auf und werde auf das vorgelegte Attest vom 08.11.2011 verwiesen.
Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde der bP mitgeteilt, dass eine Überprüfung des im angefochtenen Bescheid festgestellten GdB ohne persönliche Untersuchung nicht vorgenommen werden könne, weshalb im Hinblick auf ihr Vorbringen, keinen Arzt aufsuchen zu können, in Aussicht genommen werde, die erforderliche Begutachtung durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Hausbesuches durchzuführen; sie werde daher ersucht, sich zwecks Terminvereinbarung mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung zu setzen.
Seitens der bP wurde daraufhin mit Schreiben vom 07.10.2014 mitgeteilt, dass eine ärztliche Begutachtung bzw. Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen, vor allem zu ihrem Schutz im Wesentlichen nicht möglich sei; sie sei durchgehend bettlägrig, körperlich als auch insbesondere nervlich äußerst anfällig und ausdrücklich nicht in der Lage, irgendwelche ärztlichen Untersuchungen (im Bedarfsfalle mit Ausnahme ihres Vertrauensarztes) über sich ergehen zu lassen; die Durchführung eines Hausbesuches durch einen Sachverständigen wäre mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mit einem hohen Risiko verbunden.
Im Hinblick auf die Ausführungen, nicht in der Lage zu sein, sich den seitens des Bundesverwaltungsgerichts für erforderlich erachteten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, wurde die bP mit Schreiben vom 10.10.2014 nachweislich über § 41 Abs. 3 BBG informiert und sie im Sinne dieser Gesetzesbestimmung aufgefordert, die Unzumutbarkeit der für erforderlich erachteten amtsärztlichen Untersuchungen durch Beibringen ärztlicher Gutachten bis spätestens 27.10.2014 zu belegen, widrigenfalls das Verfahren eingestellt werde.
Diese Schreiben wurde von der rechtsfreundlich vertretenen bP übernommen, bis zum Tag der nicht öffentlichen Beratung des erkennenden Senats am 18.11.2014 wurde weder ein Gutachten vorgelegt noch langte ein Antwortschreiben ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Die Überprüfung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung bedarf nach Ansicht des erkennenden Senates einer persönliche Untersuchung, zumal sich die ärztlichen Einschätzungen hinsichtlich des führenden Leidens, insbesondere der aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe rücklegbaren Wegstrecke (lt. dem auf einer persönlichen Begutachtung vom 10.08.2011 beruhenden Sachverständigengutachten XXXX XXXX beläuft sich diese Strecke auf 300 bis 400 Meter, lt. vorgelegtem AttestXXXX vom 08.11.2011 auf 100 Meter) widersprechen. Ein Widerspruch, der nicht einmal im Hinblick auf das Jahr 2011 durch ein rein aktenmäßig erstelltes Gutachten ausgeräumt werden könnte, da die im Attest XXXXenthaltenen ärztlichen Ausführungen sowie die angegebene Wegstrecke mangels Untersuchungsbefund einer Schlüssigkeits- bzw. Nachprüfung nicht zugänglich sind. Insofern läuft auch der Hinweis der bP auf das im Akt einliegende Sachverständigengutachten vom 10.08.2011 sowie das vorgelegte Attest vom 08.11.2011 ins Leere.
Die bP legte keine aktuellen ärztlichen Unterlagen vor, weigerte sich, die für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (Hausbesuch!) zu absolvieren, und verweigerte unerlässliche Angaben, indem sie u.a das geforderte Gutachten zu der von ihr vorgebrachten Unzumutbarkeit einer Untersuchung durch einen amtlichen Sachverständigen ("massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mit einem hohen Risiko - allenfalls Vertrauensarzt") nicht vorlegte bzw. keine Äußerung erstattet. Da die bP somit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht trotz nachweislichem Hinweis auf die Folgen ihres Verhaltens nicht nachkam, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.
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