BVwG L501 2003248-2

L501 2003248-2Tribunale amministrativo federale20 nov 2014

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG L501 2003248-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2003248.2.00

Spruch

L501 2003248-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Salzburg, vom 28.10.2013, PassNr. XXXX, betreffend Einziehung des Behindertenpasses nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde genannt) hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FA für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.08.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Bewegungseinschränkung der linken Hüfte nach Entfernung des linken Oberschenkelknochens im Rahmen einer Tumoroperation und Ersatz mittels einer Tumorprothese mit Kopfprothese an der linken Hüfte

oberer Rahmensatz, da aufgrund einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks bei zustand nach Entfernung des linken Oberschenkel-knochens und Ersatz mit einer Kopfprothese. Es besteht sowohl eine Einschränkung der Beweglichkeit wie auch eine Einschränkung der funktionellen Belastbarkeit, weswegen der obere Rahmensatz der Pos. Nr. 1/D/96 gewählt wird. 1/D/96 20 vH

02 Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit am linken Kniegelenk bei Zustand nach Entfernung des linken Oberschenkels im Rahmen einer Tumoroperation mit Ersatz des linken Kniegelenks durch eine Totalprothese

oberer Rahmensatz, da aufgrund einer funktionellen Bewegungseinschränkung und herabgesetzter funktioneller Belastbarkeit bei Zustand nach Implantation eines totalen Oberschenkelersatzes mit Knieprothese. Es besteht ein totaler Verlust der natürlichen Stabilisierungselemente, welche durch das Implantat jedoch ausreichend gut ersetzt werden. Die Position wird im oberen Rahmensatz gewährt aufgrund der deutlich herabgesetzten, funktionellen Belastbarkeit. 1/D/122 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, und zwar wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) mit Schreiben vom 16.09.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP legte ein Schreiben von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, vom 26.09.2013 vor, in dem festgehalten wird, das es seit der letzten Einstufung zu keiner Veränderung des Zustandsbildes gekommen sei, das Gangbild sich verschlechtert habe, ein deutlicher Beckenschiefstand bestehe sowie ein Aufstehen aus der Hocke ohne Mithilfe der oberen Extremitäten nicht möglich sei.

In der hierauf seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Dr. XXXX, vom 21.10.2013 wird dargelegt, dass die Ersteinschätzung mit einem GdB von 50% wegen des Vorliegens eines bösartigen Tumors und nicht aufgrund der Schwere der Funktionseinschränkung im linken Bein erfolgt sei und nunmehr ein tumorfreier, stabiler Zustand mit leichtem Insuffizienzhinken, guter Belastbarkeit und nur geringen belastungsabhängigen Schmerzen vorliege.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 30% objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.12.2013 fristgerecht Beschwerde an die damals zuständig gewesene Bundesberufungskommission erhoben. Unter Hinweis auf die Schreiben des Hausarztes XXXX wurde erklärt, nicht mit der Abstufung des Behindertengrades von 50% auf 30% einverstanden zu sein, da keine Verbesserung eingetreten sei und täglich hohe Schmerzen bei der Hüft- und Knieprothese eintreten würden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. In weiterer Folge wurde ein Arztbrief der SA/LK Universitätsklinik für Orthopädie der PMU vom XXXXvorgelegt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Prim. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.06.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Geringgradige Bewegungsbehinderung im linken Hüftgelenk bei bestehenden Trendelenburghinken, aber radiologisch stabilen Sitz der Prothese

Die Position und der RS kann dahingehend begründet werden, dass eine Beugung bis 90 Grad möglich ist, mit zwar eingeschränkter Rotation. Es wurde der obere Rahmensatz gewählt aufgrund es grenzwertigen Bewegungsausmaßes mit 95 Grad. Der radiologische Befund bei völlig stabilem Sitz der Knieendoprothese entspricht dem klinischen Untersuchungsbefund, dass nämlich mittlerweile ein stabiler Zustand in Bezug auf das Implantat und die Funktionalität des linken Beines eingetreten ist. Der obere Rahmensatz wurde entsprechend der Bewegungsbehinderung bei 95 ° gewählt. Nach der EVO wird für eine geringgradige Einschränkung des Hüftgelenkes, dies bedeutet ein Bewegungsausmaß von S-O-10-90 der obere Rahmensatz von 20% gewählt und damit entspricht die aktuelle Funktionsstörung diesem Bewegungsumfang. I/D/96 20 vH

02 Geringgradige Bewegungsbehinderung im linken Kniegelenk bei stabilen Sitz der Prothes ohne Lockerungszeichen

Auch hier zeigt sich entsprechend dem klinischen und radiologischen Befund ein mittlerweile stabiler Zustand in Bezug auf die Funktionalität bei einer Einschränkung in der Beweglichkeit in der Beugung von 90 Grad mit entsprechendem Druck auf 110 Grad. Diese einseitige Einschränkung des Bewegungsumfanges entspricht einem Grad der Behinderung von 20%. I/D/122 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Nachdem sich die Funktionseinschränkung durch die Operation auf das linke Knie- und Hüftgelenk bezieht, ist hier eine Summation der Einzeleinschätzungen nicht zulässig und die Gesamteinschätzung kann an Hand des aktuellen nativ radiologischen und funktionellen Zustandes mit 30% bewertet werden. Dieser Gesamt-GdB stellt eine globale Beurteilung des Funktionsverlustes am linken Bein dar und vor allem ist hier auch ein Vergleich zulässig, dass eine Amputation des Stumpfes 50% beträgt. Somit kann argumentativ die oben angeführte Gesamteinschätzung von 30% GdB schlüssig argumentiert werden.

Dem eingeholten Sachverständigengutachten beigelegt, war ein Röntgen Oberschenkel mit Knie- und Hüftgelenk.

Hinsichtlich der Einwendungen der bP sei festzuhalten, dass mittlerweile ein völlig tumorfreies Intervall bei zusätzlich stabiler Lage des Implantates vorliege, weshalb die GdB entsprechend der Funktionalität von 50% auf 30% zu reduzieren gewesen sei; die Änderung in der Position mit Änderung der RS beziehe sich definitiv auf den stabilen Funktionszustand des linken Beines bei tumorfreien Zustand und zusätzlich stabiler Lage des Implantates ohne Lockerungszeichen. In dem vorgelegten Attest der SA/LK Universitätsklinik für Orthopädie der PMU werde ein problemloser Verlauf nach Tumorresektion angegeben, was auch dem aktuellen klinischen und radiologischen Befund entsprechen würde. Die Muskelschwäche am linken Oberschenkel sei bereits bei der Letztbegutachtung bekannt gewesen, ebenso die Gangleistung und Gangqualität. Den Ausführungen, das mit Sicherheit keine Verbesserung des aktuellen Funktionszustandes möglich sein werde, könne zugestimmt werden; es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine progrediente Verschlechterung des Funktionszustandes in den nächsten Jahren eintreten könnte; eine definitive Beurteilung einer progredienten Verschlechterung des Funktionszustandes sei aber nicht möglich.

5. Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurden der bP sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeräumte Möglichkeit, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, wurde weder von der bP noch von der belangten Behörde in Anspruch genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.06.2014 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der Richtsatzverordnung ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen und überdies die ärztlichen Ausführungen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX, vielmehr wird in diesem ausführlich darauf Bezug genommen und ausgeführt, dass der in dem vorgelegten Gutachten der SA/LK Universitätsklinik für Orthopädie der PMU angegebene problemlose Verlauf nach Tumorresektion auch dem aktuellen klinischen und radiologischen Befund entspräche. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor; die Senatszusammensetzung ist in § 24 Abs. 7 Geschäftsverteilung ("Bei Annexsachen im Sinne des Abs. 3 Z 10 ist nach Maßgabe der Bestimmungen der ANLAGE 2 im Fall einer Senatsentscheidung immer jener Senat zuständig, der bei der jeweils zuständigen Gerichtsabteilung für den Zuständigkeitsbereich "BEinstG:

Feststellung der Begünstigung" eingerichtet ist.") begründet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von der einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt war auf gutachterlicher Basis zu ermitteln, ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet und wurde zudem von der bP im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern insbesondere von Tatsachenfragen; maßgebend ist insbesondere das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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