G307 2013669-1•BVwG G307 2013669-1
G307 2013669-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2014
familiäre Situation, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse
G307 2013669-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014,
Zl. 712253602-14788929, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 3 iVm. Abs. 9 FPG idgF,
§§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 23.09.2001 ins Bundesgebiet ein wo er am 28.09.2001 einen Asylantrag stellte, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes,
Zl. B14 244.741-0/2008/18E, vom 15.10.2013 letztinstanzlich vollinhaltlich abgelehnt wurde.
Am 11.11.2013 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus".
Im Zuge seiner Einvernahme am 22.07.2014, gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) an, am XXXX in XXXX geboren, dort aufgewachsen und ledig zu sein, das Gymnasium besucht und als LKW-Fahrer gearbeitet zu haben. Im Jahre 2000 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmalig ins Bundesgebiet eingereist und habe sowohl damals auch auch am XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher im Oktober 2013 negativ beschieden worden sei.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin eine Tante und eine Vielzahl an Onkeln zu jenen er kaum Kontakt pflege.
Seit 6 bis 7 Monaten führe er eine Beziehung mit einer in Albanien wohnhaften, die albanische Staatsbürgerschaft innehabenden Frau namens XXXX, welche zwischen Österreich und Albanien hin und her pendle. Während ihres nur ein paar Tage dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet besuche sie den BF und kehre anschließend nach Albanien zurück.
Darüber hinaus seien seine Eltern, welche über subsidiären Schutz verfügten, sowie zwei Brüder und eine Schwester, welche jeweils die österreichische Staatsbürgerschaft innehätten im Bundesgebiet wohnhaft. Zu einem in XXXX lebenden Onkel pflege der BF jedoch kaum Kontakt.
Der BF habe immer mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen gewohnt und pflege gegenwärtig seine kranken Eltern im Bundesgebiet. Während seines Haftaufenthaltes habe dies sein Bruder XXXX und gelegentlich seine Schwester übernommen.
Auf seine Vorverurteilung angesprochen, vermeinte der BF dazu nichts sagen zu wollen und merkte hinsichtlich seines Waffenverbotes an, nichts Schlimmes gemacht zu haben und es sich nur um Streitigkeiten gehandelt hätten.
Der BF gehe seit drei Jahren einer Beschäftigung als LKW-Fahrer bei der XXXX nach, bestreite seinen Unterhalt selbst und habe einen Deutschkurs besucht.
Sich gegen eine freiwillige Ausreise aussprechend, vermeinte der BF, nicht zu wissen wo er hingehen solle, zumal er bereits seit 14 Jahren nicht mehr in Albanien gewesen sei und sich seine Eltern in Österreich aufhielten.
In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:
• Lohn/Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2014, wonach der BF als Kraftfahrer bei der XXXX EUR 2.885,89 netto ins Verdienen gebracht habe.
• Mietvertrag vom 01.03.2009, wonach der BF den Mietgegenstand XXXX angemietet habe.
• EU-Führerschein des BF; ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX
• Bestätigung der albanischen Botschaft vom 29.07.2002, womit die Echtheit des auf den BF am XXXX ausgestellten Führerscheins bestätigt werde.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 11.10.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 FPG (gemeint wohl § 55 Abs. 3 FPG) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seines bisherigen 13 Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet, seiner in Österreich aufhältigen Verwandten, seiner Deutschkenntnisse und Berufstätigkeit ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufweise. Jedoch stelle das wiederholte strafrechtliche Fehlverhalten des BF eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar und sei dieses derart schwerwiegend, dass selbst die zuvor erwähnten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet dahinter zurückzutreten hätten. So sei gegen den BF nach wie vor ein Aufenthaltsverbot sowie ein Waffenverbot aufrecht und sei er mehrmals von einem inländischen Gericht verurteilt worden. Eine aufwendige Betreuung seiner kranken Eltern, könne von diesem aufgrund seiner Berufstätigkeit in der von ihm beschriebenen Intensität nicht wahrgenommen werden und lebten zudem weitere, die Pflege übernehmen könnende, erwachsene Geschwister des BF im Bundesgebiet. Da die Gründung des in Österreich festgestellten Privat- und Berufsleben einzig durch die illegale Einreise des BF und dessen vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylantrages begründet worden und der BF in Albanien aufgewachsen sei sowie der BF weiterhin über Verwandte im Herkunftsstaat verfüge, könne nach Gesamtabwägung erkannt werden, dass eine Ausweisung des BF dennoch zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55ff AsylG seien nicht erfüllt und sei mangels vorgebrachter noch fassbarer eine Abschiebung entgegenstehender Momente diese für zulässig zu erklären sowie dem BF eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2014 wurde dem BF der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit per Telefax am 22.10.2014 beim BFA eingebrachten, mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Behebung und Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auf die vom BF unbeeinflusste, überlange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens zurückzuführen sei und dieser Umstand sohin dem BF nicht nachteilig angelastet werden dürfe. Vielmehr sei ihm sein berufliches Engagement zu Gute zu halten, habe er sich nämlich bereits ein Jahr nach seiner Einreise um eine Arbeit bemüht und könne er nunmehr auf eine mit 2002 beginnende fast ununterbrochene Erwerbs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zurückblicken.
Auch sei die Behörde weder auf das Krankheitsbild seiner Eltern eingegangen noch habe diese berücksichtigt, dass die Eltern des BF bei diesem im gemeinsamen Haushalt untergebracht seien, er seine Arbeitszeit (Beginn 18 Uhr) auf die Pflege dieser eingestellt habe und seine Geschwister allesamt selbst eine Familie zu versorgen hätten. Zudem habe der BF Deutsch gelernt, sich ein soziales Umfeld geschaffen und verbinde ihn zu Albanien bis auf die Sprache nichts mehr. Seine Freundin lebe im Zeitraum ihres Aufenthaltes in Österreich bei ihm und hätten sie einen gemeinsamen Sohn, welcher am XXXX in XXXX zur Welt gekommen sei. Darüber hinaus sei er sich seines strafrechtlichen Fehlverhaltens bewusst und auch aus den Urteilen dessen Geständig- und Reumütigkeit ersichtlich. Ursächlich für die Verurteilungen seien gefühlsmäßige Regungen, Provokationen und Kränkungen seiner Person gewesen und habe er das Unrecht der Taten eingesehen sowie durch die verhängten Strafen eine Läuterung erfahren. Die erfolgten bedingten Verurteilungen und Geldstrafen zeigten auf, dass auch das Gericht von der hinkünftigen Straffreiheit des BF ausgehe, was der BF durch seine strafrechtliche Unauffälligkeit seit seiner letzten Verurteilung im Jahre 2012 zu beweisen vermocht habe.
In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:
• Versicherungsdatenauszug vom 16.07.2014, wonach der BF von XXXX bis XXXX sowie beginnend mit XXXX eine durchgehende Beschäftigung aufweise.
• Beurkundung der Landeshauptstadt XXXX vom 18.09.2014, wonach der BF die Vaterschaft hinsichtlich des am XXXX geborenen, die albanische Staatsbürgerschaft innehabenden Sohnes der XXXX, anerkannt habe.
• Bestätigung über die Wohnsitzmeldungen des BF, XXXX, wonach diese an der Wohnadresse XXXXgemeldet seien.
• Empfehlungsschreiben der XXXX.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 31.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene BF heißtXXXX und ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF reiste eigenen Angaben zu folge am 23.09.2001 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, Zl. B14 244.741-0/2008/18E, wurde der Asylantrag des BF vom 28.09.2001 negativ beschieden und dessen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebnung nach Albanien für zulässig erklärt.
1.2. Der BF spricht deutsch, ist gesund und arbeitsfähig und seit 2002, mit kurzen Unterbrechungen, erwerbstätig.
Der BF verfügt aufgrund seiner im Bundesgebiet wohnhaften Eltern, welche mit dem BF im gemeinsamen Haushalt leben, und Geschwister über familiäre Bezüge im Bundesgebiet und leben weiterhin zahlreiche Verwandte des BF im Herkunftsstaat.
Der BF ist ledig, pflegt jedoch zu einer, sich immer wieder vorübergehend im Bundesgebiet aufhältigen albanischen Staatsbürgerin, mit welcher der BF einen gemeinsamen Sohn, XXXX, geb. XXXX, StA: Albanien, hat, eine Beziehung.
1.3. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am selben Tag wegen
§ 107 Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wegen
§ 87 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe 24 Monate, davon 18 Monate bedingt, Probezeit
3 Jahre
• BG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen
§ 83 Abs. 1: Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 8,-
• LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wegen
§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 1. Fall StGB und § 83 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe 7 Monate davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Insgesamt verbrachte der BF in Österreich sieben Monate in Haft.
Gegen den BF wurde mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot sowie mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX ein bis 16.12.2017 gültiges Waffenverbot erlassen.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.
Zudem brachte der BF einen österreichischen Führerschein in Vorlage an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Einreise des BF am 23.09.2001 sowie dessen durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie dem den Asylantrag des BF negativ beschiedenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes.
Die Feststellungen zu den familiären Beziehungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, der gemeinsame Wohnsitz, die Beziehung zu einer albanischen Staatsangehörigen sowie die Vaterschaft des BF beruhen auf den eignen Angaben des BF, den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Die strafrechtlichen Vorverurteilungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kopien der jeweiligen Urteile sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister) und beruhen das Aufenthalts- und Waffenverbot auf den im Akt befindlichen Bescheiden und Erkenntnis des VwGH sowie den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im belangten Bescheid.
Die in Haft zugebrachte Zeit beruht aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellungen zur Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben sowie auf einem Versicherungsdatenauszug.
Die Unmöglichkeit der Feststellung, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat, beruht auf einer weiterhin aufrechten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und der fehlenden Vorlage diesbezüglichen Beweismaterials.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, hinreichende Ermittlungsschritte zu setzen, so ist zu entgegnen, dass diese ihrer Pflicht durchaus nachgekommen ist. So hat sie dem BF die Möglichkeit eingeräumt, alles in der Sache vorzubringen, sich zu den Vorhalten zu äußern und Ermittlungen in Form der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vorgenommen. Dem BF wurde die Niederschrift, deren inhaltliche Richtigkeit er mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigte, rückübersetzt und stand diesem jederzeit die Möglichkeit offen Ergänzungen anzubringen. Auch ist festzuhalten, dass den BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eine Mitwirkungspflicht trifft, sodass es seitens der belangten Behörde nicht verlangt ist, alle in der Sphäre des BF gelegenen Sachverhalte zu ermitteln, sondern diesem die Pflicht zukommt sachdienliche Angaben selbst ins Verfahren einzubringen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 321). Die belangte Behörde kam sohin ihrer Ermittlungspflicht in vollem Umfang nach und stütze ihre Entscheidung auf den dabei erhobenen maßgeblichen Sachverhalt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wenn der BF unbestritten auch aufgrund seines nunmehr 13-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Ansässigkeit seiner Eltern und Geschwister in Österreich über ein schützenwertes Privat- du Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK verfügt, und dessen jahrelange Erwerbstätigkeit sowie Deutschkenntnisse für den BF sprechen, so darf das vom BF gesetzte Verhalten im besagten Zeitraum nicht außer Acht gelassen werden.
So muss nämlich festgehalten werden, dass der BF bislang viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei fällt nicht nur dessen wiederholte Missachtung der Rechtsordnung, sondern auch das Nichtzurückschrecken vor einer gefährlichen Drohung unter Vorhalten einer, unrechtmäßig in Besitz befindlichen, Schusswaffe erschwerend ins Gewicht. Auch stellt der vom BF eingestandene Umstand, die Straftaten seien auf eine emotionale Reaktion auf Beleidigungen und Provokationen seiner Person zurückzuführen gewesen, vor dem Hintergrund der damit zum Ausdruck kommenden Unvorhersehbarkeit solcher Ausbrüche im Kontext unvermeidbarer Reibungspunkte im gesellschaftlichen Zusammenleben, ein die Sicherheit und Ordnung Österreich gefährdendes Moment dar. Dies deutet nämlich auf ein nicht rational gesteuertes, sondern rein emotional gewaltorientiertes Konfliktmanagement des BF hin. Insofern der BF vorbringt, durch die erfolgten Verurteilungen geläutert worden zu sein und anhand seiner nun zweijährigen Straffreiheit den diesbezüglichen Beweis dafür erbracht zu haben, ist ihm zu entgegen, dass mit Blick auf seine Verurteilungen (2003, 2005, 2011 und 2012) erkannt werden muss, dass der BF trotz schon einmal gezeigter Wohlverhaltens über einen längeren Zeitraum hinweg erneut und in kurzem Abstand wiederholt straffällig geworden ist, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des BF kein Beweiswert beigemessen werden kann.
Daran vermag auch die Tatsache der großteils bedingten Freiheitsstrafen nichts zu ändern, kommt den inhaltlichen Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile nämlich keine Bindungswirkung zu, sondern ist es Aufgabe der Fremdenbehörden eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens des BF in fremdenrechtlicher Hinsicht vorzunehmen.
Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten muss die dem BF zuzuerkennenden Integrationsmomente und dessen Privat- und Familienleben eine wesentliche Relativierung hinnehmen. So konnten den BF nämlich weder dessen familiären Bezüge im Bundesgebiet noch die bereits verspürten Strafen bzw. Haft, das bereits verhängte Aufenthaltsverbot sowie der mögliche Verlust seines - damalig auf dessen Asylantrag gestütztes - Aufenthaltsrechtes und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit der Weiterführung der zuvor genannten Beziehungen, von der wiederholten Straffälligkeit abhalten. Vielmehr nahm er die möglich drohende Beendigung und Aufgabe seiner familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der BF mit seinem Argument, einzig die Pflege seiner Eltern sicherstellen zu können, zu kurz greift. Zum einen hielt selbst dieser Umstand und die damit einhergehende Gefahr den Eltern, aufgrund allfälliger Inhaftierung oder Ausweisung, keine Stütze mehr sein zu können, den BF vor der Begehung strafbarer Handlungen ab. Zum anderen vermochte der BF nicht glaubhaft darzulegen, als einziger die Pflege seiner Eltern wahrnehmen zu können. So steht nämlich der Umstand der dennoch erfolgten Pflege seiner Eltern während dessen Inhaftierung durch die im Bundesgebiet befindlichen Geschwister des BF sowie der Umstand der Erwerbstätigkeit des BF dieser Behauptung entgegen. Selbst unter der Annahme eines Arbeitsbeginnes um 18:00 Uhr kann, unter Beachtung der dadurch verschobenen und für einen Kraftfahrer unabdingbaren Schlafzeiten, für das Argument des BF nichts gewonnen werden. Zudem ist festzuhalten, dass Österreich mit einem hinreichenden und gut funktionierenden Sozialsystem und Gesundheitswesen aufwarten kann, weshalb jedenfalls, selbst bei Rückkehr des BF nach Albanien mit einer hinreichenden Versorgung der Eltern des BF gerechnet werden kann.
Was die vom BF vorgebrachte Beziehung zu einer albanischen Staatsangehörigen und deren gemeinsamen Sohn betrifft, so vermag der BF damit kein im Bundesgebiet verankertes Familienleben darzutun. Vielmehr gab dieser selbst an, dass seine Freundin in Albanien wohnhaft sei und nur zum gelegentlichen Besuch nach Österreich reist, was aufgrund des - der Vaterschaftsübernahmeurkunde entnehmbaren - der Mutter alleinig zugeschriebenen Sorgerechts auch für den, die albanische Staatsbürgerschaft innehabenden Sohn des BF zu gelten hat. So ist die Weiterführung der Beziehung zu seiner Freundin und deren Sohn im Herkunftsstaat im Falle der Ausweisung des BF nach Albanien jedenfalls gesichert.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG und unter Berücksichtigung der im Herkunftsstaat noch bestehenden familiären Anknüpfungspunkte des BF, ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet gerade noch überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 3 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.3.2. Mangels Fassbarkeit besonderer Umstände iSd. zuvor zitierten Norm - welche vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet wurden - ist der Fristsetzung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.
3.3.3. Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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