W194 2011907-1•BVwG W194 2011907-1
W194 2011907-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2014
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Zurückziehung
W194 2011907-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17. Juli 2014, KOA 1.701/14-009, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2013 auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten "MISTELBACH (Silo) 90,5 MHz" und "HORNSBURG 91,1 MHz" zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes "XXXX" ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11.08.2014 Beschwerde. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Schriftsatz vom 12.09.2014.
Am 27.10.2014 erstattet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in der er namens seiner Mandantin erklärte, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Mit der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27.10.2014 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam. Ab diese Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht - und die Befugnis - des Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weggefallen, weswegen das Beschwerdeverfahren einzustellen war (vgl. dazu VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.