BVwG W194 2007492-1

W194 2007492-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2014

Regest

außergewöhnliches Ereignis, Ermahnung, Fahrlässigkeit, falsche<br/>Angaben, Irrtum, Kognitionsbefugnis, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Kontrollsystem, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Offensichtlichkeit, Prüfungsumfang, Sorgfaltspflicht,<br/>Strafbemessung, Transparenz, Ungehorsamsdelikt, Verschulden

Testo completo

BVwG W194 2007492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2007492.1.00

Spruch

W194 2007492-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Präsident der XXXX, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. März 2014, KOA 13.500/14-072, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 5 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-072, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) als XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 02.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnungen "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" sowie "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich sei, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnung von Medien handle.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 2. Fall iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Zum Sachverhalt: Für die XXXX seien am 02.04.2013 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" folgende Bekanntgaben veranlasst worden: "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG". Der erstgenannten Bezeichnung sei ein Betrag von 5.948,25 Euro und der zweitgenannten Bezeichnung ein Betrag von 5.001 Euro zugeordnet worden. Die "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" sei jedenfalls Medieninhaber folgender periodischer Druckwerke: "NÖN - NÖ Nachrichten", "BVZ" und "LHZ - Die Landeshauptstadt". Die "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" sei unter anderem Medieninhaberin folgender periodischer Druckwerke: "Pfederevue", "Genuss Magazin", "Genuss.fleisch.pur", "Genuss.wein.pur", "Genuss.bier.pur", "Das Lebensmittelhandwerk", "Garten + Haus" sowie "Österreichische BauernZeitung". Im ersten Quartal des Jahres 2013 habe die XXXX Werbeaufträge/entgeltliche Veröffentlichungen im Medium "Österreichische BauernZeitung" in der Gesamthöhe von 5.001 Euro sowie in der "NÖN - NÖ Nachrichten" in der Gesamthöhe von 5.948,25 Euro beauftragt. Beim Medium "NÖN - NÖ Nachrichten" handle es sich um eine Wochenzeitung, beim Medium "Österreichische BauernZeitung - Österreichs größte Wochenzeitung für den ländlichen Raum" handle es sich, wie bereits aus dem Namen ersichtlich sei, um eine Wochenzeitung. Medieninhaberin sei die "Agrar Media Verlags GmbH".

2.2. Zum objektiven Tatbestand: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG betroffen sei und am 02.04.2013 die im Spruch genannten Eingaben veranlasst worden seien. Das Tatbild nach § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Der Bericht des Verfassungsausschusses zum MedKF-TG habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG der KommAustria die Möglichkeit eröffnen solle, bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung erweitere somit die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolge (vgl. AB 1607 BlgNR 24. GP zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG).

Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute "offensichtlich", dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei die Bekanntgabe bzw. Meldung dann, wenn sie einerseits falsche Zahlen enthalte, die gemeldeten Geldbeträge also nicht den - letztlich für die Veröffentlichungen in den jeweiligen Medien - geleisteten Summen entsprechen würden. Unrichtig sei die Meldung jedoch auch dann, wenn einer oder mehrere der gemeldeten Geldbeträge nicht dem Medium zugeordnet worden seien, in dem die Veröffentlichung jeweils vorgenommen worden sei. Ebenso unrichtig sei schließlich eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle.

Bei den durch den Beschuldigten veranlassten Meldungen handle es sich um unrichtige Bekanntgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG, da sie einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich. Im Sinne dieser Wortbedeutung sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei den bekanntgegebenen Bezeichnungen nicht um Medien im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle.

Den beiden gegenständlichen Bekanntgaben sei klar zu entnehmen, dass diese juristische Personen und nicht Medien bezeichnen würden. Auch bei genauerer Durchsicht hätte die belangte Behörde nicht beurteilen können, welche Medien den genannten juristischen Personen zuzuordnen seien. Entsprechend den Feststellungen sei die "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" Medieninhaberin mindestens dreier periodischer Druckwerke. Die "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" sei Medieninhaberin von mehr als zehn periodischen Druckwerken. Die Zuordnung der angezeigten Geldbeträge zu den Medien "NÖN" und "Österreichische BauernZeitung" sei für die belangte Behörde sohin nicht erkennbar gewesen. Hinzu komme, dass Medieninhaberin der "Österreichische BauernZeitung" gar nicht die "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" sondern die "Agrar Media Verlags GmbH" sei. Da somit Bekanntgaben veranlasst worden seien, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG hinsichtlich dieser Bekanntgabe erfüllt.

2.3. Im Hinblick auf § 9 VStG wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt XXXX und damit zur Vertretung dieses Rechtsträgers nach außen berufen gewesen sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verpflichtungen der XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.4. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellten Verwaltungsübertretungen begangen.

2.5. Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab. Jedoch erscheine der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte, von der "rechtswidrig erfolgten bescheidmäßigen Abmahnung Abstand zu nehmen" sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur "umfassenden Darlegung der Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides".

Begründend führte er dazu insbesondere aus:

3.1. Es sei schon "fragwürdig", ob überhaupt der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG vorliege. Synonyme für den Begriff "offensichtlich" seien zB Wörter wie "erkennbar, klar, unzweideutig, eklatant und selbstverständlich". Ein einmaliges "Verschauen" durch Ablesen der benachbarten Spalte in den internen Aufzeichnungen sei eben gerade nicht "erkennbar, eklatant und selbstverständlich". Man dürfe gerade im Strafrecht dem Gesetzgeber nicht unterstellen, dass er unbestimmte Gesetzesbegriffe, die mehrere Interpretationen offen lassen würden, zulasten des Beschuldigten ausgelegt wissen wolle. Der Gesetzgeber habe "sicherlich nicht" darauf abgezielt, dass "offensichtliche Irrtümer" im Sinne einer Verwechslung - wie gegenständlich - unter diesen Straftatbestand fallen. Zudem spreche viel dafür, dass es sich hierbei um ein reines Vorsatzdelikt handle ("wer eine unrichtige Bekanntgabe veranlasst").

3.2. Zur subjektiven Tatseite wurde die besondere Verlässlichkeit der für die Meldungen zuständigen Kollegin hervorgehoben. Bislang seien alle Meldungen korrekt gewesen. Lediglich bei der dritten Meldung für das 1. Quartal 2013 habe sich die Kollegin in der Spalte verschaut und irrtümlich statt dem Medium den Medieninhaber eingetragen. Es erfolge sehr wohl eine laufende Kontrolle, eine lückenlose Kontrolle jeder einzelnen manuellen Eingabe würde aber den Bogen der Sorgfaltspflichten deutlich überspannen.

3.3. Da durch Verbesserungen in der Eingabemaske durch die belangte Behörde ein Fehler gleicher Art künftig gar nicht mehr möglich sei, fehle für eine Ermahnung - um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten - jegliche Rechtsgrundlage. Ferner sei es nicht zweckdienlich, bei Neueinführung einer Rechtsmaterie und damit zwangsläufig verbundenen entschuldbaren Fehlleitungen "voreilig" mit einem Strafverfahren zu reagieren.

4. Mit Schreiben vom 30.04.2014, hg. am selben Tag eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 10.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden auch XXXX sowie XXXX, beide Mitarbeiter der XXXX, als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung wurde insbesondere Folgendes erörtert (Anmerkung: VR steht für die vorsitzende Richterin, BR1 für den beisitzenden Richter Dr. Christian Eisner, BR2 für den beisitzenden Richter Mag. Walter Tolar, BF für den Beschwerdeführer, BehV für den Vertreter der belangten Behörde, Z1 für die Zeugin XXXX und Z2 für den Zeugen

XXXX):

"[...]

VR: Aus den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass für die XXXX am 02.04.2013 im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" folgende Bekanntgaben veranlasst worden sind: nämlich einerseits "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und andererseits "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG". Dass die Bekanntgaben in dieser Weise erfolgt sind, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Möchten Sie dazu noch etwas ergänzend ausführen?

BF: Diese Meldungen erfolgten zum 3. Mal. Ab dem 4. Mal wurde die Eingabemaske geändert, sodass eine falsche Eingabe nicht mehr erfolgen konnte. Es gibt 2 Spalten, einerseits für den Namen des Mediums, andererseits für den Medieninhaber und in diesen 2 Fällen, ist eine Verwechslung erfolgt. Bei den ersten Malen hat sie die Eingaben richtig gemacht.

VR: Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides handelt es sich bei der "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und der "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" um im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften und Medieninhaber, nicht jedoch um den Namen von Medien. Auch dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Möchten Sie dennoch dazu noch etwas ausführen?

BF: [...] Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wird nicht bestritten.

VR: Wie erfolgen in der XXXX die Bekanntgaben nach dem MedKF-TG? Wer ist dafür zuständig?

BF: Die praktische Abwicklung der Meldung erfolgt durch die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit, deren Leiterin Frau XXXX ist (Z1), bei der es sich um eine sehr sorgfältige Mitarbeiterin handelt.

VR: Wie war es konkret am 02.04.2013?

BF: Auch in diesem Fall war [...] XXXX zuständig.

VR: Wie sieht es mit der Kontrolle der Bekanntgaben aus? Nehmen Sie diese vor? Wie nehmen Sie diese vor?

BF: Der Z2 schaut sich dies gelegentlich an.

VR: Sind auch Sie in die Kontrolle involviert?

BF: Ich bin dafür zuständig, was im Haus geschieht und wie das Haus geführt wird.

[...]

VR: Gab es zB Einschulungen der zuständigen Mitarbeiter?

BF: Ich denke schon.

BR1: Wie die Einschulung der XXXX konkret ausgesehen hat, wissen Sie [dies]?

BF: Nein. Dass sie richtig eingeschult war, sieht man schon daran, dass sie die Meldungen sonst mit Ausnahme der beiden Beschwerdefälle richtig durchgeführt hat. Die Verwechslung im konkreten Fall resultierte aus der zuvor genannten problematischen Eingabemaske bei der belangten Behörde, die von der belangten Behörde in weiterer Folge auch geändert wurde.

VR: Gibt es Fragen an den BF:

BehV: Nein, keine Fragen, aber folgende Klarstellungen: Es ist [...] nicht so, dass es ganz auszuschließen ist, dass es nur korrekte Eingaben im Zusammenhang mit dem Dropdown-Menü gibt. Nach den ersten Meldephasen wurde dem System die Medienliste des Österreichischen Pressehandbuchs zu Grunde gelegt. Sinn war [es], die Datenqualität so zu verbessern, dass es für ein Medium, immer nur eine Schreibweise geben kann. Die Liste ist aber nicht abschließend. Es gibt z. B. sehr kleine Medien oder ausländische Medien, die sich nicht [in der Liste] finden.

VR: Wie hat man vorzugehen, wenn man ein Medium eintragen möchte, das nicht in der Liste zu finden ist?

BehV: Dann erfolgt die freie Eingabe schriftlich im Textfeld.

[...]

VR: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bekanntgabe der XXXX vom 02.04.2013 nach dem MedKF-TG. Konkret geht es um die Bekanntgaben "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" unter der Rubrik "Name des Mediums" in der Webschnittstelle der belangten Behörde. Diese Bekanntgabe wurde von Ihnen vorgenommen?

Z1: Ja, ich [habe] diese vorgenommen.

VR: Sind Sie für Bekanntgaben nach dem MedKF-TG generell zuständig?

Z1: Ja.

VR: Sind außer Ihnen noch weitere Personen zuständig?

Z1: Das mache nur ich.

VR: Nehmen Sie die konkrete Eingabe der Daten vor?

Z1: Genau. Ich führe eine Excelliste in der alle meldepflichtigen Beiträge nach Medium und Medieninhaber aufgelistet werden.

VR: Werden Ihre Eingaben in irgendeiner Weise kontrolliert bevor Sie abgesendet werden? Von wem?

Z1: Ich selbst nehme die letzte Kontrolle [vor] und stichprobenartig der Z2.

VR: Was bedeutet "stichprobenartig"?

Z1: Die erste Meldung haben wir gemeinsam gemacht. Die zweite Meldung hat er kontrolliert und nach der fehlerhaften Meldung, gab es stichprobenartige Kontrollen.

VR: Gab[...] es eine Kontrolle bei der Bekanntgabe vom 02.04.2013? Wie lief diese ab?

Z1: Hier in diesem Fall lag die Letztkontrolle bei mir.

[...]

VR: Hatten Sie eine Einschulung, wie die Meldungen nach dem MedKF-TG vorzunehmen sind?

Z1: Wir hatten eine Einschulung bei der XXXX Österreich, ca. im Mai/Juni 2012 von einem Referenten der Wirtschaftskammer.

[...]

VR: [...] Zunächst ganz generell die Frage: Wie sind die Bekanntgaben nach dem MedKF-TG innerhalb der XXXX grundsätzlich organisiert? Wer ist für die Eingabe der Daten verantwortlich? Wer kontrolliert diese?

Z2: Wir haben die Leiterin des Pressereferates Z1, mit der Leitung der Eingaben betraut. Das Pressereferat ist als Stabsstelle der XXXXdirektion bei der XXXXdirektion angegliedert.

Es ist so, dass wir die erste Meldung gemeinsam gemacht haben. Ich habe den Ausdruck nochmals kontrolliert. Die ersten 4 Meldungen sind inhaltlich fast identisch. Ich habe diese allerdings nicht mehr im Detail kontrolliert. Es war vereinbart, dass XXXX bei Neuerungen im Zusammenhang mit der Meldung, mit mir Kontakt hält. Nach den verfahrensgegenständlichen Meldungen erfolgte wieder eine detaillierte Kontrolle von mir.

VR: Wie lief die Bekanntgabe im vorliegenden Fall ab?

Z2: Die habe ich nicht kontrolliert, das war die 3. Meldung für 2013. [...]

[...]

Z2: Wäre das Dropdown-Menü damals so ausgestaltet gewesen, wie es heute ausgestaltet ist, wäre es nicht zu diesen Verwechslungen gekommen, weil eine Eingabe in der Form, wie sie verfahrensgegenständlich erfolgt sind, nicht zugelassen wird.

BehV ergänzt, dass dies nicht zutreffend sei, da auch weiterhin Eingaben in der Maske möglich sind, wie sie verfahrensgegenständlich erfolgt sind. Man kann weiterhin Eingaben von Medieninhaber[n] im Feld "Medium" vornehmen. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In der XXXX obliegt die Abwicklung der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG und Eingabe der Daten auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle der belangten Behörde der Leiterin der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit, XXXX. Diese nahm im Mai/Juni 2012 an einer Einschulung zu diesem Thema bei der XXXX Österreich teil.

XXXX ist für die Letztkontrolle der eingegebenen Daten verantwortlich, jedoch erfolgt eine stichprobenhafte Überprüfung der Eingaben durch XXXX, Kammerdirektor-Stellvertreter und Leiter der Rechtsabteilung. Konkret wurde die erste Meldung durch XXXX und XXXX gemeinsam vorgenommen, die weiteren Meldungen - nicht jedoch die verfahrensgegenständlichen - wurden von ihm überblickshaft kontrolliert. Im Anschluss an die verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben gab es stichprobenhafte detaillierte Kontrollen. Der Beschwerdeführer ist in dieses Kontrollsystem nicht eingebunden.

1.2. Am 02.04.2013 erfolgte für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG unter der Rubrik "Name des Mediums" ua. die Eingabe der Bezeichnungen "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG".

Diese Eingaben wurden von XXXX vorgenommen, welche dafür auch letztverantwortlich war; eine Kontrolle der Eingabe vom 02.04.2013 durch eine weitere Person erfolgte nicht.

Bei den eingegebenen Bezeichnungen "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" handelt es sich um im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften und Medieninhaber, nicht jedoch um den Namen von Medien.

1.3. Die Webschnittstelle der belangten Behörde beinhaltet für die Bekanntgaben nach dem MedKF-TG ua. die Spalten "Medieninhaber" und "Name der Mediums". Die belangte Behörde stellt für diese beiden Spalten "Dropdown-Menüs" bereit. Dem "Dropdown-Menü" für die Spalte "Name des Mediums" liegt die vom Österreichischen Pressehandbuch angeführte Liste an Medien zugrunde. Weiterhin ist es jedoch möglich im Textfeld freie Eingaben vorzunehmen, was insbesondere erforderlich ist, um Medien einzutragen, welche nicht im "Dropdown-Menü" enthalten sind (zB Medien mit geringer Reichweite oder ausländische Medien).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur generellen Zuständigkeit hinsichtlich der Abwicklung der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG in der XXXX beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Einschulung der Zeugin XXXX stützten sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Letztkontrolle in Bezug auf die eingegebenen Daten gründen sich ebenso wie die Feststellungen zu den Modalitäten der Kontrolle durch XXXX auf die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in dieses Kontrollsystem nicht eingebunden ist, ergeben sich aus dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben am 02.04.2013 sowie zur Qualifikation der eingegebenen Bezeichnungen als im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften und Medieninhaber gründen sich auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, welchen vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen in Bezug auf die Vornahme und Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den auf der Webschnittstelle der belangten Behörde enthaltenen Spalten "Medieninhaber" und "Name der Mediums" ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welchen vom Vertreter der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. Schließlich beruhen die Feststellungen zu den angebotenen "Dropdown-Menüs" sowie der Möglichkeit zur Vornahme "freier Eingaben" auf den glaubhaften Darlegungen des Vertreters der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die Abs. 3 bis 5 des § 28 VwGVG lauten:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die §§ 2, 4 und 5 MedKF-TG lauten:

"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:

Zu § 5 MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP).

Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" (AB 1607 BlgNR XXIV. GP).

3.6. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.

3.7. Gegenständlich ist unbestritten, dass für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG am 02.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" ua. die Eingabe der Bezeichnungen "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" erfolgte. Ebenso ist unbestritten, dass es sich bei den eingegebenen Bezeichnungen "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" um im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften und Medieninhaber handelt, nicht jedoch um den Namen von Medien (vgl. II.1.2 sowie II.2.2.).

Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt nunmehr die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde und zwar hinsichtlich des objektiven Tatbestandes, der subjektiven Tatseite sowie der Erteilung einer Ermahnung.

3.7.1. Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP) führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen".

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 MedKF-TG sowie der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Name des konkreten Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, bekanntzugeben ist. Dies ist vorliegend unbestrittener Weise nicht erfolgt. Die Unrichtigkeit der gegenständlichen Eingaben steht insofern fest. Ergänzend ist festzuhalten, dass es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gerade bei Unternehmen wie der "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und der "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG", denen jeweils mehrere Medien zuzuordnen sind (siehe I.2.1. bzw. die in der Beschwerde nicht bemängelten Feststellungen im angefochtenen Bescheid), im Lichte des Zwecks des MedKF-TG unerlässlich ist, dass die Bekanntgabe gemäß § 2 MedKF-TG klar und eindeutig erkennen lässt, zur Veröffentlichung in welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt wurden.

Die Beschwerde wendet sich nun gegen die Qualifikation der gegenständlichen Unrichtigkeit als offensichtlich. Insbesondere sei ein einmaliges "Verschauen" durch Ablesen der benachbarten Spalte in den internen Aufzeichnungen eben gerade nicht "offensichtlich" im Sinne von "erkennbar, eklatant und selbstverständlich".

Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

Die belangte Behörde ist in ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass "offensichtlich" nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei etwa eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Im gegenständlichen Fall sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle.

Die Überlegungen der belangten Behörde sind aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Nach den zitierten Gesetzesmaterialien (vgl. II.3.5.) erweitert § 5 Abs. 2 MedKF-TG die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier wohl "müssen" gemeint).

Dass vorliegend eine unrichtige Bekanntgabe erfolgt ist, steht nach den zuvor getroffenen Erwägungen fest. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Eingaben "Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH" und "Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG" jeweils zweifellos nicht um den Namen von Medien handelt - und zwar egal, ob man dies aus der Perspektive des Beschwerdeführers oder jener der belangten Behörde beurteilt -, das "Offensichtlichkeits-Kalkül" des § 5 Abs. 2 MedKF-TG jedenfalls erfüllt wird.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein "einmaliges Verschauen" keineswegs einer offensichtlichen Unrichtigkeit gleichkomme, ist zu entgegnen, dass er mit diesem Argument Elemente der subjektiven Tatseite geltend macht, welche bei der Würdigung des objektiven Tatbestandes jedoch nicht zum Tragen kommen (zur Prüfung der Schuldebene vgl. sogleich II.3.7.2.).

Das behördliche Ergebnis, wonach der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben erfüllt sei, ist vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen nicht zu beanstanden.

3.7.2. Zur subjektiven Tatseite:

Die belangte Behörde ging in ihrer Begründung davon aus, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle, weswegen die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zur Anwendung komme.

Die Beschwerde setzt dem entgegen, dass viel dafür spreche, dass es sich bei § 5 Abs. 2 MedKF-TG infolge der Formulierung "wer eine unrichtige Bekanntgabe veranlasst" um ein "reines Vorsatzdelikt" handle.

§ 5 Abs. 1 VStG lautet:

"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Das VStG definiert weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Kriminalstrafrechts. Die Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt, wenn "zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört". Dies ist dann der Fall, wenn sich der Deliktstatbestand auf das bloße Verbot einer gefährlichen Verhaltensweise beschränkt ("reine Handlungsdelikte/schlichte Unterlassungsdelikte"); des zusätzlichen Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs (Veränderung in der Außenwelt) bedarf es diesfalls nicht (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 5 Rz 2 und 5f).

Der hier in Rede stehende Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG legt - soweit hier relevant - fest, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist.

Zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr (vgl. in Bezug auf Ungehorsamsdelikte zB VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004). Die belangte Behörde ist folglich zutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Bei Ungehorsamsdelikten ist das verantwortliche Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. neuerlich VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004). Es ist daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MedKF-TG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zB VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056, sowie VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).

Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf die besondere Verlässlichkeit der für die Meldungen zuständigen Mitarbeiterin. Bislang seien alle Meldungen korrekt gewesen. Lediglich bei der dritten Meldung für das 1. Quartal 2013 habe sich die Mitarbeiterin in der Spalte "verschaut" und irrtümlich statt dem Medium den Medieninhaber eingetragen. Es erfolge sehr wohl eine laufende Kontrolle, eine lückenlose Kontrolle jeder einzelnen manuellen Eingabe würde aber den Bogen der Sorgfaltspflichten deutlich überspannen.

Die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems im Hinblick auf die Meldungen nach dem MedKF-TG durch die XXXX gelingt dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen jedoch nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass sich in der mündlichen Verhandlung zur verfahrensgegenständlichen Bekanntgabe vom 02.04.2013 insbesondere ergeben hat, dass die zuständige Mitarbeiterin für diese Bekanntgabe allein verantwortlich war und eine Kontrolle durch eine weitere Person nicht erfolgt ist (vgl. zu den entsprechenden Feststellungen II.1.2.). Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, dass er für den Bereich der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, das mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließ. Ein solches liegt regelmäßig nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnorm, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. zB VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0079). Stattdessen hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt (vgl. zu den Feststellungen II.1.), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Maßnahmen getroffen hat. Zwar konnte glaubhaft gemacht werden, dass prinzipiell ein Kontrollsystem im Hinblick auf die Meldungen nach dem MedKF-TG besteht, dieses erstreckte sich jedoch nicht auf die verfahrensgegenständliche Bekanntgabe und schließt damit offenbar nicht jede (quartalsweise erforderliche; vgl. § 2 Abs. 3 MedKF-TG) Bekanntgabe ein (vgl. dazu die auf Seite 8 wiedergegebenen Angaben des Zeugen XXXX [Z2] in der mündlichen Verhandlung). Eine - wie in der Beschwerde vorgebrachte - "laufende Kontrolle" kann schon vor diesem Hintergrund keineswegs angenommen werden Schließlich vermag das Bundesverwaltungsgericht auch keine näheren Umstände dahingehend zu erblicken, dass etwa das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine korrekte Meldung bzw. die Durchführung einer Kontrolle im vorliegenden Fall unmöglich gemacht hat.

Die im Zusammenhang mit einem Ungehorsamsdelikt erforderliche Widerlegung der Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damit nicht gelungen, weil es sich auch bei einem Versehen um eine wenn auch leichte Form des Verschuldens handelt (vgl. VwGH 30.08.1991, Zl. 91/09/0095).

3.7.3. Zur Erteilung einer Ermahnung:

Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab. Jedoch erscheine der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass durch Verbesserungen in der Eingabemaske durch die belangte Behörde ein Fehler gleicher Art künftig gar nicht mehr möglich sei, weswegen für eine Ermahnung - um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten - jegliche Rechtsgrundlage fehle.

Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann dem Beschuldigten anstatt die Einstellung zu verfügen im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Schon angesichts der fehlenden Darlegung eines (funktionierenden) Kontrollsystems hinsichtlich der konkreten Dateneingabe bei der Vornahme von Meldungen nach dem MedKF-TG vermag das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den Maßstab des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die erteilte Ermahnung zu erblicken.

Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Feststellungen (vgl. II.1.3.) das Vorbringen des Beschwerdeführers schon insoweit ins Leere geht, als in der Webschnittstelle der belangten Behörde auch weiterhin - trotz der Serviceleistung eines verbesserten "Dropdown-Menüs" - grundsätzlich selbständige Eingaben ermöglicht werden.

3.8. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage (vgl. insbesondere II.3.7.1.) war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).

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