BVwG W182 1434340-1

W182 1434340-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderjährigkeit, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W182 1434340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1434340.1.00

Spruch

W 182 1434340-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch xxxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 12 04.657-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Ortschaft xxxx in der Provinz xxxx wohnhaft, reiste am 17.04.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.04.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sein Vater von den Taliban gezwungen worden sei, mit ihnen zu kämpfen. Nach einiger Zeit sei er bei den Taliban ums Leben gekommen. Aus Kummer sei auch die Mutter des BF gestorben. Die Taliban seien hinter dem BF her gewesen und hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe und ein Selbstmordattentat verübe. Sollte er sich weigern, würden sie ihn töten. Sein Onkel väterlicherseits sei mit einer Person, die bei der Regierung arbeite, verfeindet gewesen. Wegen dieser Feindschaft habe diese Person den Onkel töten lassen und sei auch hinter dem BF und dessen Brüdern her gewesen, weil er sie töten habe wollen. Deswegen sei der BF gezwungen gewesen, seine Heimat am 26.12.2011 zu verlassen und zu flüchten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er von den Taliban getötet werde.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 30.04.2012 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari im Wesentlichen an, dass die Taliban seinen Vater gezwungen hätten, mit ihnen zu kämpfen. Mitte 2010 sei sein Vater bei den Taliban verstorben. Kurz danach, etwa Ende 2010, sei auch seine Mutter verstorben. Sein Onkel väterlicherseits sei mit einem Kommandanten namens xxxx verfeindet gewesen. Der Kommandant habe seinen Onkel töten lassen und sei auch hinter dem BF und seinen Brüdern her gewesen, da er gewusst habe, dass sie die Neffen seien. Der BF sei sowohl von den Leuten des Kommandanten als auch von den Taliban, die ihn rekrutieren hätten wollen, verfolgt worden. Da der BF keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er sich entschlossen, zu fliehen. Der BF habe seit seiner Geburt im Elternhaus gelebt. Nach dem Tod seiner Eltern habe er im die Schule abgebrochen und in einem Geschäft ausgeholfen. Mit diesem Geld habe er sich und seine beiden jüngeren Brüder im Alter von zwölf und acht Jahren versorgt, mit denen er weiter im Elternhaus gelebt habe. Vor seiner Ausreise habe er einen "Cousin mütterlicherseits" gebeten, dass er sich um seine beiden Brüder kümmere. Der Cousin habe ihnen seit dem Tod der Eltern geholfen.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 19.09.2012 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen vor, dass er vor den Personen Angst habe, die seinen Onkel umgebracht hätten. Auch die Taliban hätten ihn immer wieder aufgefordert bzw. gezwungen, mit ihnen zu kämpfen und zu kooperieren. Die Taliban hätten seinen Vater, der bei der Feldarbeit gewesen sei, verschleppt und hätten ihn zwingen wollen, mit ihnen zu arbeiten. Dass die Taliban seinen Vater verschleppt hätten, wisse der BF deshalb, weil sie zuvor angerufen und gedroht hätten, seine Familie umzubringen. Der Vater habe, nachdem er verschleppt worden sei, auch einmal angerufen. Dabei habe er nur gesagt, dass sie nicht traurig sein sollten und er bald nach Hause kommen werde. Nach etwa eineinhalb Monaten sei der Onkel telefonisch davon benachrichtigt worden, dass der Vater des BF verstorben sei. Wie der Vater verstorben sei, wisse der BF nicht. Dies sei vor etwa zwei Jahren gewesen. Sein Onkel väterlicherseits habe den Leichnam des Vaters übernehmen wollen, doch die Taliban hätten dies verweigert und ihm gesagt, dass sie ihn töten werden. Den Grund der Weigerung kenne der BF nicht. Der Onkel habe dann Angst gehabt und sei nicht mehr zu den Taliban gegangen. Er habe weitergearbeitet und den Lebensunterhalt finanziert. Eines Tages, als der Onkel, der Viehhändler gewesen sei, Vieh von xxxx nach xxxxgebracht habe, sei ihm seine Ware mit Gewalt abgenommen worden. Dann habe man ihn erschossen. Dies sei einige Monate nach dem Tod seines Vaters gewesen. Der "Cousin seiner Mutter", den der BF später auch als "Onkel" bezeichnete, habe vom Tod des Onkels erfahren. Die Leute, die dort gelebt hätten, hätten gesagt, dass xxxx bzw. dessen Männer für den Tod des Onkels verantwortlich seien. Die Frage, ob es danach noch Probleme mit xxxx gegeben habe, verneinte der BF. Ungefähr drei Monate nach dem Tod des Onkels sei die Mutter des BF gestorben. Der BF habe die Schule abgebrochen und als Hilfsarbeiter in einem Lebensmittelladen in xxxx gearbeitet. Als er im Geschäft gearbeitet habe, sei er auf seinem Mobiltelefon wiederholt von den Taliban angerufen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Der BF habe gefragt, wer sie seien und was seine Aufgabe bei ihnen wäre. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass er Minen verlegen und Leute umbringen sollte. Sie hätten ihm auch Geld angeboten. Warum die Taliban gerade ihn rekrutieren hätten wollen, wisse er nicht. Der BF habe die Taliban nicht persönlich getroffen. Sie hätten ihm aber telefonisch mitgeteilt, dass sie ihn wie seinen Vater finden würden. Er habe seine Arbeit im Geschäft aufgegeben und sein Mobiltelefon zerstört. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu den Taliban gehabt. Der BF habe seit seiner Geburt im Elternhaus gewohnt. Nachdem er seine Arbeit aufgegeben habe, habe er sich noch etwa eine Woche im Elternhaus aufgehalten. Danach sei er mit seinen Brüdern zu dem Cousin seiner Mutter in die Stadt xxxx gezogen, wo er sich noch so ein oder zwei Wochen aufgehalten und dann am 26.12.2011 sein Herkunftsland verlassen habe. Zur Polizei sei er wegen der Taliban nicht gegangen, da diese korrupt sei. Bei dem Cousin seiner Mutter sei er nicht geblieben, da dieser ihm gesagt hätte, dass er nicht auf ihn aufpassen könne, weil er selbst zu schwach sei, um etwas gegen die Taliban zu unternehmen. Seine Brüder würden derzeit beim Cousin seiner Mutter leben.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF aus und begründete dies mit Widersprüchen. So habe der BF in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.09.2012 zu seinen Fluchtgründen angegeben, dass er von den Taliban nur telefonisch bedroht worden sei. Es sei ihm gesagt worden, dass er mitkämpfen solle. Die Geschichte des BF sei daher unglaubwürdig, zuerst habe er konkret angegeben, er solle einen Selbstmordanschlag verüben, danach konkret gefragt, was die Taliban von ihm gewollt hätten, habe er angegeben, er sei telefonisch gedrängt worden, bei den Taliban zu kämpfen. Es sei daher offensichtlich, dass der BF der Behörde nicht die Wahrheit angegeben habe, sondern nur versucht habe, eine erfundene Geschichte zu erzählen. Auch bei der angeblichen Bedrohung durch einen Regierungsbeamten, der mit seinem Onkel eine Feindschaft gehabt haben solle und den BF angeblich töten hätte wollen, sei zuletzt eine angebliche Abnahme von Tieren durch Regierungstruppen übergeblieben, wobei es keinerlei Kontakt von dieser Seite zum BF gegeben habe. Es sei sohin offensichtlich, dass sich die anfänglichen Angaben des BF als nicht haltbar erwiesen hätten und habe es sich um eine erfundene Geschichte gehandelt. Auch die zeitlichen Angaben des BF würden nicht zusammenpassen. So habe er widersprüchlich angegeben, dass vom angeblichen Tod seines Vaters bis zum angeblichen Tod seines Onkels einige Monate vergangen seien, danach seien einige Monate bis ein Jahr zu seiner Ausreise vergangen. Drei Monate nach dem Tod des Onkels wäre die Mutter des BF gestorben. Der Onkel des BF wäre aber auch kurz nach dem Vater des BF gestorben. Der BF soll drei Monate gearbeitet haben, nachdem er alleine gewesen sei. Eine Woche nachdem er alleine gewohnt habe, soll der Onkel oder Cousin gekommen sein, um den BF und seine Brüder abzuholen, wobei er vorher in der Einvernahme am 30.04.2012 angegeben habe, dass die Mutter keinen Bruder und sein Vater nur einen Bruder, der ermordet worden sei, gehabt habe. Es könne daher keinen Onkel mehr geben. Auch der Onkel soll zuerst Hirte und danach Viehhändler gewesen sein. Der BF würde sein Vorbringen ändern, wie es ihm gerade einfalle, wobei die Realität vermutlich eine gänzlich andere sei. Aufgrund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland werde dem BF als Jugendlicher subsidiärer Schutz gewährt. Falls sich dies ändere, werde neu zu entscheiden sein.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bekämpft und ausgeführt, dass sich die Aussagen des BF absolut nicht widersprechen würden. Der BF habe immer davon gesprochen, dass ihn die Taliban zwangsrekrutieren hätten wollen. Er sollte, wie auch sein Vater, dazu gezwungen werden, sich ihnen anzuschließen und an ihrer Seite mit zu kämpfen. Es sei davon die Rede gewesen, dass er Minen verlegen sollte, bei Anschlägen mitmachen sollte und eben auch, dass er als Selbstmordattentäter ausgebildet werden sollte. Man habe ihm für die Mitarbeit einen guten Lohn in Aussicht gestellt. Wenn behauptet werde, dass aus der angeblichen Bedrohung durch einen Regierungsbeamten, der mit dem Onkel des BF eine Feindschaft gehabt habe und der den BF angeblich eingangs töten habe wollen, zuletzt nur eine angebliche Abnahme von Tieren durch Regierungstruppen übergeblieben sei, so entspreche dies nicht der Realität. Immerhin sei der Onkel des BF im Zuge dieses Streites ermordet worden. Man könne also nicht lapidar behaupten, dass lediglich die Abnahme von Tieren durch Regierungstruppen übergeblieben sei. Wenn dem BF vorgeworfen werde, dass er sein Vorbringen ändere, wie es ihm gerade einfalle, weil er zunächst gesagt hätte, dass sein Onkel Hirte gewesen sei und er später gesagt hätte, dass er Viehhändler gewesen sei, so entspreche dies ebenfalls nicht den Tatsachen. Der BF habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz auf die Frage nach dem Beruf seines Onkels beschrieben, was dieser mache. Dies sei einfach mit Hirte übersetzt worden. Im Zuge der Rückübersetzung des ersten Teiles der Einvernahme habe der BF aus eigenem Antrieb drauf hingewiesen, dass diese Bezeichnung nicht korrekt sei, sondern er mit dem Vieh auch gehandelt habe. Deshalb könne man hier nicht von einem Widerspruch sprechen und bestehe kein Grund, den BF vorzuwerfen, dass er ständig seine Angaben ändern würde. Auch habe er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt Linz das verwandtschaftliche Verhältnis des Cousins seiner Mutter, genauer gesagt, des Sohnes des Bruders des Vaters seiner Mutter, der sich des BF und seiner Brüder angenommen habe, genau erklärt. Bei der Einvernahme sei dies kein Thema mehr gewesen, weil er das verwandtschaftliche Verhältnis zuvor erklärt habe. Wenn in der Beweiswürdigung des Bescheides behauptet werde, dass es keinen Onkel mehr geben könne, so sei das für den BF völlig unverständlich. Weiters werde dem BF auch noch vorgeworfen, dass seine zeitlichen Angaben nicht zusammenpassen würden. Es möge richtig sein, dass er einzelne Daten und einzelne Zeitspannen nicht exakt nennen habe können. Er habe allerdings gleich eingangs gesagt, wann sein Vater umgebracht worden sei, wann seine Mutter verstorben sei und dass sein Onkel einige Zeit nach seinem Vater ermordet worden sei. Bei der ganzen Beweiswürdigung müsse auch mit berücksichtigt werden, dass der BF bei der Befragung erst 15 Jahre alt gewesen sei. Der BF habe in seinem Leben schon einiges miterleben müssen. Zunächst seien sein Vater und sein Onkel umgebracht worden. Kurze Zeit später sei auch seine Mutter verstorben. Es sei eine sehr schwere, turbulente Zeit voller Angst und Verzweiflung gewesen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht einmal jetzt möglich, in aller Ruhe die nachgefragten Daten genau zu nennen. Umso weniger sei es ihm in der Einvernahme möglich gewesen, in einer ihm völlig neuen und ungewohnten Situation. Einerseits habe er nichts Falsches sagen wollen, andererseits auch auf wiederholtes Nachfragen doch eine Antwort geben wollen. Auch wenn es grundsätzlich dem Asylwerber obliege, alle entscheidungsrelevanten Fakten von sich aus im Rahmen der Einvernahme anzugeben, so müsse angesichts seines sehr jungen Alters jedoch der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mehr Gewicht gegeben werden, als in Asylverfahren von erwachsenen Asylwerbern. Aus seiner Sicht habe der BF alles gesagt, was ihm wichtig erschienen sei.

Der Beschwerde wurde eine Tazkira beigelegt.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.09.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass sein Vater nach Anrufen der Taliban, die ihn aufgefordert hätten, für sie zu kämpfen, eines Tages verschwunden sei. Etwa einen Monat später habe der Vater die Mutter des BF angerufen, dass er bald kommen werde und sie sich keine Sorgen machen solle. Danach habe der Onkel väterlicherseits des BF einen Anruf bekommen, worin mitgeteilt worden sei, dass sein Bruder gestorben sei. Der Onkel habe die Leiche des Vaters des BF abholen wollen, doch sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass die Taliban den Leichnam nicht hergeben würden. Der Onkel habe daraufhin Angst bekommen und sei nicht zu den Taliban gegangen. Später sei sein Onkel, der als Viehhändler Vieh von xxxx nach xxxx gebracht habe, bei einer Wegsperre von Leuten des xxxx angehalten worden, die von ihm Wegegeld verlangt hätten. Es sei zum Streit gekommen, in dessen Folge der Onkel umgebracht worden sei. Über diesen Vorfall habe der BF vom Cousin seiner Mutter erfahren, der zwischen xxxx und xxxx hin und her pendle und vor Ort Informationen eingeholt habe. Wie es sich genau abgespielt habe, könnte der BF nicht sagen. Er habe nie Drohungen in Zusammenhang mit den Leuten von xxxx erhalten, aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Onkel habe er allerdings vor diesen Leuten Angst gehabt. Ungefähr drei Monate nach dem Tod des Onkels sei auch die Mutter des BF an einer Krankheit verstorben. Zuvor habe der BF bereits die Schule abgebrochen gehabt und begonnen, in einem Geschäft in xxxx als Verkaufsgehilfe zu arbeiten, da er die Familie erhalten hätte müssen. Dies sei etwa Anfang Sommer 2011 gewesen. Er habe etwa drei Monate in diesem Geschäft gearbeitet. Während dieser Zeit habe er immer wieder Anrufe der Taliban bekommen, die ihn aufgefordert hätten, für sie zu kämpfen. Er hätte für sie Bomben legen und Menschen umbringen sollen. Sie hätten ihn mit einer guten Bezahlung zu ködern versucht. Der BF habe immer versucht, sie hinzuhalten. Wieviele Anrufe es gewesen seien, könne der BF nicht mehr sagen. Es seien viele Anrufe gewesen. Der BF habe auch nicht immer abgehoben. Die Anrufe seien immer über unbekannte Nummern bzw. unbekannte Teilnehmer erfolgt, wobei ein Rückruf blockiert gewesen sei. Der BF selbst habe nicht versucht, zurückzurufen, sondern sein Arbeitgeber, der miterlebt habe, wie schlimm die Situation des BF gewesen sei. Er habe diese Leute sprechen wollen, um die Sache abzuklären. Als er dann eine Nummer zurückgerufen habe, habe es keinen Anschluss gegeben. Als der BF ihnen zuletzt zu verstehen gegeben habe, dass sie ihn endlich in Ruhe lassen sollten und er niemals für sie arbeiten und Menschen umbringen werde, hätten sie ihm angedroht, dass sie ihn dazu zwingen würden. Wenn er sich weigere, würden sie ihm dasselbe antun, was sie seinem Vater angetan hätten. Daraufhin habe BF seine Arbeit im Laden aufgegeben und sein Mobiltelefon zerstört. Er habe sich noch etwa ein paar Tage im Elternhaus aufgehalten, danach hätte der Cousin der Mutter ihn und seine zwei Brüder abgeholt und zu sich nach xxxx genommen. Letzterer habe ihm gesagt, dass er ihn vor den Taliban nicht schützen könne, und ihm angeraten, das Land zu verlassen. Der BF habe sich etwa drei Wochen bei dem Cousin seines Onkels aufgehalten, dann hätte er mit dessen Hilfe schlepperunterstützt Afghanistan verlassen. Der BF habe in Afghanistan bis auf seine beiden Brüder und den Cousin der Mutter keine Angehörigen. Er habe telefonischen Kontakt zum Cousin. Dieser würde aber auf Nachfragen immer sagen, dass es ihnen gut gehe. Auch wenn es ihnen schlecht gehen würde oder irgendetwas passiert wäre, würde er es dem BF nicht sagen.

1.5. In einer schriftlichen Stellungnahme einer vom gesetzlichen Vertreter des BF bevollmächtigten Vertreterin vom 15.10.2014 wurde unter anderem drauf hingewiesen, dass der BF gerade 17 Jahre alt geworden sei und daher bei der Beurteilung der zeitlichen und örtlichen Angaben und der Dichte an Informationen in seinem Vorbringen berücksichtigt werden müsse, dass er zum Zeitpunkt, als sich die mit seiner späteren Flucht in Zusammenhang stehenden Ereignisse ereignet hätten, noch ein Kind bzw. ein Teenager gewesen sei. Des Weiteren habe der BF abgesehen von einigen Jahren Grundschulbildung, keine weitere oder höhere Schulbildung erhalten. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass kulturell bedingt, auf Daten und Zeitangaben bzw. Häufigkeiten in der afghanischen Gesellschaft anders bzw. wenig Rücksicht genommen werde und anders damit umgegangen werde. Dies sei auch in der Verhandlung von der anwesenden Dolmetscherin bestätigt worden. Die zeitliche Einordnung von Ereignissen oder Häufigkeiten falle dem BF daher besonders schwer und könne man dies von einem normalen Kind/Jugendlichen seines Alters- und Ausbildungshintergrundes nicht erwarten. Zudem habe die Dolmetscherin die Sprache des Iran, Farsi, gesprochen, während die Sprache in Afghanistan, die dieser Sprache ähnlich sei, Dari sei, Unterschiede aufweise und es sich eben nicht um dieselbe Sprache handle, wobei die Muttersprache des BF, der aber auch Dari verstehe und spreche, Pashtu sei. Alter, Entwicklungs- und Bildungsstand des BF müssten daher im Sinne der Judikatur des Asylgerichtshof und der Höchstgerichte dahingehend berücksichtigt werden, dass bei minderjährigen Asylwerbern ein anderer, niedriger Maßstab angelegt werden müsse. Dazu wurden entsprechend Entscheidungen zitiert (AsylGH 05.09.2011, Zl. A5 411.235; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0200; VwGH 14.12.2006, Zl. 2006/01/0362; VfGH 27.06.2012, Zl. U98/12). Aufgrund der vom BF glaubwürdig geschilderten Vorkommnisse in Bezug auf die konkrete Bedrohung durch die Taliban und drohende Zwangsrekrutierung (auch weiterhin bei Rückkehr) müsse dem BF im vorliegenden Fall der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, da hier eindeutig Verfolgung (vgl. auch zur Intensität der Verfolgung bei Minderjährigen VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0427) aus GFK-relevanten Gründen bestehe und auch in Zukunft bei einer hypothetischen Rückkehr weiterhin bestehen werde. Das Motiv dieser Verfolgung liege nämlich in der dem BF durch das von ihm gesetzte Verhalten (unterstellten) politischen bzw. religiösen Gesinnung, nicht auf Seiten der Taliban zu stehen, welche der BF in den Augen der Taliban durch seine Weigerung sich - sogar gegen überdurchschnittlich gute Bezahlung - ihnen anzuschließen und darauf folgende Flucht deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Dazu wurden infolge Entscheidungen des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zitiert. Als besonderer Risikofaktor trete beim BF hinzu, dass die Taliban bereits seinen Vater zum Kampf verpflichtet hätten, der in der Folge umgekommen sei. Zudem sei der BF zum Zeitpunkt der Bedrohungen zunächst Halbwaise gewesen. Wenn der Vater verstorben sei, wiege dies in Afghanistan umso schwerer, da in der patriarchalen Kultur Afghanistans nur ein Mann das Familienoberhaupt stellen könne, eine Familie schützen und für diese sorgen könne. Auch der Onkel väterlicherseits, der in der männlichen Verwandtschaftslinie als nächster für die Familie verantwortlich gewesen wäre, sei wenig später getötet worden. In solchen Fällen spreche die Judikatur des Asylgerichtshofes von einem Haushalt "ohne etablierten Mann" (Vgl. AsylGH 08.08.2012, Zl. C2 412.770), welcher als besonders vulnerabel eingestuft werde. Wieder wenig später sei dann auch noch die Mutter des BF verstorben, was ihn zur Vollwaise gemacht habe, wodurch er noch schutzloser und exponierter für Beeinflussung oder Ausbeutung z.B. in Form von Zwangsrekrutierung durch die Taliban geworden sei. In dem sich der BF geweigert habe, sich ihrer Sache anzuschließen und in der Folge das Land verlassen habe, habe er seine oppositionelle Gesinnung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht. Weiters wurden Länderberichte zur Praxis der Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen durch die Taliban in Afghanistan zitiert. So enthalte die Accord- Anfragebeantwortung vom 04.08.2014 zum Thema: "Provinz Logar: Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische); aktuelle Lage hinsichtlich Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch Aufständische", deutliche Hinweise auf diese Praxis. Gestützt werde das Vorbringen des BF weiters durch die in der Anfragebeantwortung angeführten Angaben eines Amnesty International Mitarbeiters, der darauf hinweise, dass gerade bei vulnerablen Kindern oft versucht werde, diese durch falsche Geldversprechungen anzuwerben. Die Existenz und Relevanz von zwangsweisen Rekrutieren durch die Taliban würde aber auch durch die UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013 bestätigt werden. Bestätigt werde hier nicht nur, dass diese Praxis existiere, sondern berichte UNHCR sogar von einer Zunahme dieser Gefahr speziell für Kinder und Jugendliche.

1.6. Im Strafregister scheint mit Stichtag 19.11.2014 keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zu den Personen:

Der minderjährige BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim und war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft in der Provinz xxxx wohnhaft. Der BF war zum Zeitpunkt, als er sein Herkunftsland verlassen hat, 14 Jahre alt. Er verfügt über keine abgeschlossene Grundschulausbildung. Der BF ist seit 2011 Vollwaise. Er hat im Herkunftsland bis auf zwei minderjährige Brüder und einem Cousin der Mutter keine Angehörigen mehr.

Der Vater des BF wurde von den Taliban verschleppt und ist in weiterer Folge umgekommen. Im Jahr 2011 haben die Taliban wiederholt versucht, den BF für den Kampf anzuwerben. Als er sich geweigert hat, wurde er vor die Wahl gestellt, für sie zu kämpfen oder umgebracht zu werden. Aus Furcht vor den Taliban hat der BF daraufhin das Herkunftsland verlassen.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan

Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014) Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014).

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar (IRIN, 2.4.2014).

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher (IPS, 17.4. 2014). Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in Afghanistan verzeichnet haben. Dies stellt einen 22- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt.

3. 917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO- Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten Afghanistans, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e- Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte verübt werden (UNGA, 18.6.2014, S. 5-6). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt. Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html

IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17.4.2014,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner

IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2.4. 2014, http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/910-S/2014/420], 18.6. 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403693685_n1442913.pdf

WNN - Women News Network: Afghan women opt for change through democracy, 8.4.2014,

http://womennewsnetwork.net/2014/04/08/afghan-women-democracy/

Afghanische Regierung

Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut USDOS die Fähigkeit der afghanischen Regierung, Menschenrechte zu schützen, ein (USDOS, 19. April 2013, Section 1g).

HRW schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen (HRW, 21. Jänner 2014).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245038]

http://www.ecoi.net/local_link/245038/368486_de.html

Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)

Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von Kabul ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)

In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)

In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28.3.2013, S. 40)

Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US-amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21.1.2014)

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud

CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:

Measures of "Progress" in Afghanistan in the Spring of 2012, 9. Mai 2012 [ID 216728]

http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf

CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:

The Afghan War In 2013; Meeting The Challenges Of Transition - Volume III; Security And The ANSF, 28. März 2013 [ID 243899] http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf

Freedom House: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, Jänner 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 242086] http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html

Aufständische Gruppen

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)

Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. xxxx. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz xxxx verzeichnet. (UNGA, 5. März 2013, S. 5)

Das ANSO führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde. (ANSO, April 2013, S. 9)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 7o Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UNGA, 13. Juni 2013, S. 5)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an PolizistInnen war in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen. (AlertNet, 2. September 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 6. September 2013, S. 5)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UNGA, 6. September 2013, S. 6)

In seinem an den UNO-Sicherheitsrat (UNSC) übermittelten Bericht vom November 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 durch den bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen ist. Die Zahl der Todesopfer stieg um 14 Prozent (1.319 Todesopfer) und die der Verletzten um 28 Prozent (2.533 Verletzte). Als Gründe führt der Bericht eine vermehrte Nutzung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie eine größere Opferzahl durch Bodengefechte an. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 getöteten oder verletzten Frauen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61 Prozent, die der getöteten oder verletzten Kinder um 30 Prozent. (UNSC, 22 November 2013, S. 2)

Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben". (RFE/RL, 18. Dezember 2013)

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass das Jahr 2013 wahrscheinlich das gewaltreichste seit 2001 gewesen ist. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Offiziellen afghanischen Quellen zufolge befinden sich nur 5 der 416 Distriktzentren unter der permanenten Kontrolle der Taliban, allerdings reicht die Kontrolle der Regierung in vielen weiteren Distriktzentren kaum über die unmittelbaren Grenzen der Zentren hinaus. Im Oktober 2013 berichtete das Wall Street Journal, dass die Kontrolle der Regierung in dem wichtigen Distrikt Maiwand im Süden Afghanistans 2 Kilometer außerhalb des Distriktzentrums endet. Die Situation in anderen wichtigen Distrikten ist ähnlich. So haben die Taliban im Distrikt Chahrdara in der Provinz Kundus nach dem Abzug der zusätzlichen US-Nachschubtruppen ("additional US ‚surge' forces") fast überall die Kontrolle zurückerobert. (Ruttig, 30. Dezember 2013)

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Februar 2014, dass sie im Jahr 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer und 5.656 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als die Zahlen zurückgegangen waren, darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Der Hauptgrund für den Anstieg der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2013 war der Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere in von ZivilistInnen bewohnten oder frequentierten Gebieten. Laut UNAMA wurde 2013 die höchste Zahl getöteter und verletzter Frauen und Kinder seit 2009 dokumentiert. (UNAMA, Februar 2014, S. 1-2) Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert hat und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen ist. 70 Prozent der Vorfälle wurden aus dem Osten, Südosten und vor allem Süden des Landes berichtet. Im Laufe des Jahres 2013 haben sich in den Provinzen im Osten und Süden verstärkte Angriffe verschiedener Gruppen, darunter der afghanischen Taliban, der Tehrik-e-Taliban, der Lashkar-e-Tayyiba und der Lashkar-i-Jhangvi, ereignet. Im Norden Afghanistans hat die Islamische Bewegung Usbekistan weiterhin in entlegenen und bergigen Distrikten operiert. (UNGA, 7. März 2014, S. 4) 2014

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)

Kämpfer der radikal-islamischen Taliban haben nach Angaben der Regierung der südwestafghanischen Provinz Farah einen Mullah enthauptet. Der Geistliche sei getötet worden, weil er in Diensten der Regierung gestanden habe, sagte Farahs-Vizegouverneur Mohammad Junus Rasuli. Übergriffe der Taliban auf muslimische Geistliche sind kaum bekannt. Die Extremisten bedrohen aber generell alle Afghanen mit dem Leben, die im Staatsdienst stehen. Die meisten Mullahs in Afghanistan werden von der Regierung bezahlt. (APA 26.08.2014). Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in Kabul teilte am Sonntag, den 3. August mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, xxxx, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor. Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.

(APA, Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet, vom 03.08.2014)

Quellen:

AlertNet: Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, 2. September 2013 (veröffentlicht von Reuters) [ID 257212] http://www.trust.org/item/20130902145122-8nymp/?source=hptop

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013; Jan 1st - Mar 31st 2013, April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245417]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf

APA, Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet, vom 03.08.2014

APA, Taliban enthaupteten Mullah in West-Afghanistan, vom 26.8.2014

CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014 [ID 268940] http://fpc.state.gov/documents/organization/221259.pdf

IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner

IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273158]

http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html

Ruttig, Thomas: Some Things Got Better - How Much Got Good? A review of 12 years of international intervention in Afghanistan, 30 December 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 266201] http://www.afghanistan-analysts.org/some-things-got-better-how-much-got-good-a-short-review-of-12-years-of-international-intervention-in-afghanistan

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-full-report-eng.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/778-S/2013/133], 5. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 241695]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363187281_afghanistan-ga.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/889-S/2013/350], 13. Juni 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 250472]

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UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/67/981*-S/2013/535*], 6. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 259056]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380117365_ga-afghanistan.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/789-S/2014/163], 7. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 271751]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1394798373_n1425215unga-afg.pdf

UNSC - UN Security Council: Report of the Secretary-General on the protection of civilians in armed conflict [S/2013/689], 22. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 264263] http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1386167277_n1355660protectcivil.pdf

Sicherheitslage in Kabul

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012 [ID 218324] http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf

Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html

IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Afghan Forces Criticised After Kabul Battles, 17. April 2012 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 214277]

http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf

Sicherheitslage in xxxx

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in xxxx klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013). Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt xxxx entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

Quellen:

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014

BBC News (20.3.2013): Afghanistan's Nuristan province 'at mercy of the Taliban', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21035695, Zugriff 15.1.2014

Khaama Press (4.1.2014): Suicide car bombing on Afghan-Nato base leaves 6 militants dead,

http://www.khaama.com/taliban-attack-joint-afghan-nato-military-base-in-xxxx-3246, Zugriff 16.1.2014

Pajhwok (8.6.2013): xxxx experiences growing insecurity, lawlessness: Residents,

http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/xxxx-experiences-growing-insecurity-lawlessness-residents, Zugriff 15.1.2014

Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch Aufständische

TOLO News berichtet im Juli 2013, dass Recherchen des Senders zufolge die Taliban im Zeitraum von 2001 bis 2012 für insgesamt 730 Selbstmordanschläge in Afghanistan verantwortlich gewesen seien. Laut ExpertInnen würden die Taliban vorrangig Jungen für Selbstmordanschläge einsetzen. Oftmals seien diese Jungen, die in Madrassas zu Selbstmordattentätern ausgebildet würden, ungebildet und stammten aus ländlichen Gebieten. Ein Sprecher des Innenministeriums habe über einen aktuellen Bericht zur Rekrutierung von Selbstmordattentätern durch die Taliban gesprochen und dabei einen Fall erwähnt, bei dem vier Taliban-Mitglieder aus Pakistan in die afghanischen Provinzen xxxx und Nuristan gekommen und lokalen Familien erzählt hätten, dass die Taliban in Pakistan Madrassas betreiben würden, in denen Kinder ausgebildet und erzogen würden. Daraufhin seien 42 Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren nach Pakistan geschickt worden (TOLO News, 5. Juli 2013). Der afghanischen Nachrichtensender TOLO News berichtete in einem im November 2013 veröffentlichten Artikel über die Ermordung des Gouverneurs der Provinz Logar, Arsala Jamal, dass laut Angaben des Provinz-Polizeichefs die Aufständischen ihre Taktik geändert und damit begonnen hätten, bei ihren Angriffen Frauen und Kinder als Bauernopfer zu nutzen. Ohne näher auf Einzelheiten einzugehen, habe der Polizeichef mitgeteilt, dass die Aufständischen Frauen und Kinder als Werkzeuge für ihre Aktivitäten verwenden würden. Wie der Artikel weiters anführt, seien die Taliban dafür bekannt, Jungen als Selbstmordattentäter einzusetzen. Diese Kampfsaison habe jedoch einen spürbaren Rückgang bei der Zahl der minderjährigen Selbstmordattentäter erlebt. (TOLO News, 7.11.2013).

Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte nimmt Berichten zufolge zu. Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfes, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht. Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken, jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern Regierungstreuer Kräfte (UNHCR, 6.8.2013).

Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem im Mai 2014 veröffentlichten Bericht an die UNO-Generalversammlung, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch Parteien an bewaffneten Konflikt in Afghanistan weiterhin nur unvollkommen erfasst sein. Trotzdem habe die UNO die Fälle von 97 Kindern (alles Jungen, bis zu acht Jahre jung) dokumentiert, die im Jahr 2013 rekrutiert und eingesetzt worden seien. Die Mehrheit dieser Kinder

(72) sei Berichten zufolge von bewaffneten Oppositionsgruppen, unter anderem den Taliban und dem Haqqani-Netzwerk rekrutiert und eingesetzt worden. Neun der Kinder seien zur Verübung von Selbstmordanschlägen rekrutiert worden. In einem Fall im Mai 2013 habe ein fünfzehnjähriger Junge einen Selbstmordanschlag auf einen Kommandeur der afghanischen Lokalpolizei im Distrikt Muqur, Provinz Ghazni, verübt. Dabei seien drei Polizisten und zwei ZivilistInnen getötet und 16 weitere ZivilistInnen verletzt worden. Darüber hinaus seien Kinder rekrutiert worden, um unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen herzustellen und zu platzieren, an Kampfhandlungen teilzunehmen und in weiteren Rollen, z.B. als Sexsklaven, zu fungieren. In einem Fall in der Provinz Laghman hätten die staatlichen Behörden 21 Kinder, die bis zu sieben Jahre jung gewesen seien, festgenommen. Diese hätten sich mutmaßlich auf den Weg nach Pakistan befunden, um dort von den Taliban als Selbstmordattentäter ausgebildet zu werden. Die Taliban hätten dies bestritten. Laut Angaben der Regierung seien alle Kinder entlassen und mit ihren Familien wiedervereinigt worden (UNGA 15.5.2014).

Die Online-Zeitung International Business Times (IBT) berichtete in einem Artikel vom Jänner 2014 über ein 10-jähriges Mädchen, das mit einer Selbstmordweste an einem Checkpoint in der Provinz Helmand aufgegriffen worden sei. In diesem Artikel wurde weiter angeführt, dass die Taliban häufig beschuldigt werden würden, Kinder dazu zu nötigen, Selbstmordanschläge zu verüben. Vor allem Jungen seien von den Taliban als Selbstmordattentäter ausgesucht worden, da sie einen unschuldigen Eindruck erwecken würden. Es sei bei ihnen weniger wahrscheinlich als bei Erwachsenen, dass sie an Checkpoints durchsucht würden. Die Taliban würden jedoch darauf beharren, dass ihre Selbstmordanschläge freiwillig und von erwachsenen Männern verübt würden. Einem Mitarbeiter von Amnesty International (AI) zufolge könnten "falsche Geldversprechungen" einen Anreiz für Kinder darstellen, sich rekrutieren zu lassen. Kinder seien besonders gefährdet, rekrutiert zu werden, und könnten durch Manipulation oder Anreize zur Verübung von Selbstmordanschlägen gebracht werden (IBT 13.1.2014).

Quellen:

IBT - International Business Times: Child Suicide Bombers:

Afghanistan Youth Coerced into Mass Murder, 13.01.2014

http://www.ibtimes.co.uk/child-suicide-bombers-afghanistan-youth-coerced-into-mass-murder-1432124

TOLO News: Special Report: Taliban Suicide Bombings in Review, 5. Juli 2013

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/11100-special-report-taliban-suicide-bombings-in-review

TOLO News: Logar Security on Edge After Jamal Death, Ahead of Loya Jirga, 7. November 2013

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/12518-logar-security-on-edge-after-jamal-death-ahead-of-loya-jirga

UNGA - UN General Assembly: Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/68/878-S/2014/339], 15.05.2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1405502696_n1431583-unga-children.pdf

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan [HCR/EG/AFG/13/01], S. 65.-66, 6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 27.2.2014).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Alter und Herkunft des BF stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie die vorgelegte Tazkira.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen des BF zu seinen Gründen, die ihn zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom BF gewinnen konnte, sowie die emotionalen Ausführungen des BF führten dazu, dass er den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlungen keine markanten Abweichungen gegenüber seinen Angaben beim Bundesasylamt erkennen ließ.

Weiters lassen sich seine Angaben zu seinen Fluchtgründen auch mit den herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsland in Einklang bringen.

Was die - bereits unter Punkt I.1.2. zusammengefasst wiedergegebene - Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid betrifft, wird auf die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift verwiesen (vgl. dazu Punkt I.1.3.), die sich als nachvollziehbar erweist und in der mündlichen Verhandlung Bestätigung gefunden hat.

Hierzu ist anzumerken, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeblichen Widersprüche teilweise erheblich konstruiert erscheint. So kann etwa aus dem Umstand, dass der BF den Cousin seiner Mutter im Erzählfluss als "Onkel" bezeichnet hat, wie dies mitunter auch in der Beschwerdeverhandlung geschehen ist, kein erheblicher Widerspruch erkannt werden, zumal derartige vereinfachte Bezeichnungen selbst hierzulande bei Minderjährigen nicht unüblich sind. Auch der Umstand, dass der BF seinen Onkel vorerst als "Hirten" bezeichnete und in weiterer Folge angab, dass dieser (auch) mit Vieh gehandelt hat, kann unter Miteinbeziehung einer allfälligen Unschärfe, die sich aus der Übersetzung und der Wortsemantik ergibt, nicht als zwingender Widerspruch erkannt werden, umso mehr als die in Frage stehenden Tätigkeiten hier in einem relativen Naheverhältnis zueinander gestanden sind.

Was die zeitliche Divergenzen bzw. das teilweise Unvermögen des BF betrifft, exakte zeitliche Zuordnungen zu treffen, ist auf das noch jugendliche Alter des BF, der zum Zeitpunkt der Einvernahmen beim Bundesasylamt gerade einmal 15 Jahre alt war und die von ihm beschriebenen Erlebnisse im Alter von 13 bis 14 Jahren miterlebt hat, hinzuweisen, weshalb dessen Vorbringen auch nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden konnte. So führte jüngst der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Asylwerber, der bei der Erstbefragung erst 15 Jahre alt gewesen ist, aus, dass ohne Auseinandersetzung mit dem (jugendlichen) Alter, "aus widersprüchlichen Zeitangaben und nicht stringenten Schilderungen zu den Fluchtgründen nicht nachvollziehbar auf die Unglaubwürdigkeit des minderjährigen Revisionswerbers geschlossen werden" könne (VwGH 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, in diese Richtung auch VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0200; VwGH 17.09.2003, Zl. 2001/20/0324; VwGH 14.12.2006, Zl. 2006/01/0362). In diesem Zusammenhang - wie auch zum zuvor Ausgeführten - war sohin das jugendliche Alter des BF, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Letzterer Umstand wurde hingegen vom Bundesasylamt bei den Erwägungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des BF vollständig ausgeblendet.

Dass bei der Schilderung der Fluchtgründe der Perspektive eines Minderjährigen Rechnung zu tragen war, wird auch dadurch bekräftigt, dass der BF im Rahmen der Verhandlung einen insgesamt eher unfokusierten Eindruck machte. Der BF beantwortete allerdings alle Fragen offen und war - soweit ersichtlich - um wahrheitsgemäße Beantwortung bemüht.

Die im angefochtenen Bescheid dargelegten weiteren Bedenken des Bundesasylamtes hinsichtlich der Plausibilität des Vorbringens sind in ihrer Allgemeinheit ebenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des BF in relevanter Weise zu erschüttern, da dieser demgegenüber in der Darlegung seiner individuellen Betroffenheit von Verfolgungsmaßnahmen der Taliban überzeugend war.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und mit den Parteien in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichte, wobei auch von der Vertretung des BF vorgelegte Berichte Eingang fanden. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Dass eine derartige Würdigung eines sich im Laufe des Verfahrens steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die Bewertung der Angaben des Asylwerbers als vage, unplausibel und allgemein gehalten bedarf zur Untermauerung konkrete, auf die Aussagen des Asylwerbers Bezug nehmende Ausführungen (vgl. dazu VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849; VwGH 17.11.2010, Zl. 2008/23/0275).

3.2.3. Zwangsrekrutierungen stellen per se keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Kommt jedoch eine Person, die zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert wird, einer solchen Aufforderung nicht nach, kann ihr (in diesem Fall von den Taliban) eine entsprechende pro-westliche politische Gesinnung unterstellt werden. Diese wiederum kann ein die Verfolgung der betreffenden Person auslösendes Moment darstellen. Ist diese Verfolgung konkret und nicht bloß allgemeiner Natur, und ist der Staat nicht in der Lage, den Bedrohten zu schützen, kann vom Vorliegen eines Asylgrundes ausgegangen werden (vgl. ausführlich zum Problem der Zwangsrekrutierung aus der jüngsten Vergangenheit BVwG 14.04.2014, W156 1431875-1; BVwG W118 1429451-1/8E, 18.07.2014).

Dies trifft hier zu. Der minderjährige BF wurde seitens der Taliban dazu aufgefordert, mit ihnen in den Heiligen Krieg zu ziehen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht entsprach und die Taliban ihm mit dem Umbringen drohten, entschloss er sich zur Flucht. Angesichts des Umstands, dass sich die Taliban bei ihrer Drohung auf das Schicksal seines Vaters bezogen haben, der bei den Taliban ums Leben gekommen ist, musste der BF auch von der Ernsthaftigkeit der Drohung ausgehen.

Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Dem Cousin der Mutter des BF, dem einzigen erwachsenen Angehörigen des BF im Herkunftsland, wird es in dem Gebiet, in dem die Taliban aktiv sind, nicht möglich sein, den BF auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Taliban Präsenz in xxxx theoretischer Natur.

Es liegt somit im Falle des minderjährigen BF eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor. Aus politischen Gründen also insbesondere deshalb, da die Taliban als radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der BF durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte. Somit ist der BF als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH vom 05.11.2013, C17 416919-1/2010/6E,). Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der BF auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Der BF hat im Herkunftsland nur noch den Cousin seiner Mutter als einzigen erwachsenen Angehörigen, der sich in der Heimatprovinz des BF aufhält, wo er nicht sicher ist. Unabhängig davon verfügt der BF, abgesehen von seiner etwa dreimonatigen Tätigkeit als Ladengehilfe, weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung. Insofern ist dem BF eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz xxxx nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser mit der bislang ausgeübten Tätigkeit bzw. mit auf Grund seiner Schulbildung in Betracht kommenden Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2006 sind nicht hervorgekommen.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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