W171 1425771-2•BVwG W171 1425771-2
W171 1425771-2Tribunale amministrativo federale19 nov 2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtsberater
W171 1425771-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52
BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Erstes Verfahren:
Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2011 im Bahnhofsbereich Traiskirchen von Polizeibeamten einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.
Daraufhin hat er am 06.08.2011 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost zu AIS Zahl 11 08.465 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 eingebracht.
Dazu gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitisch-moslemischem Glaubensbekenntnis, am XXXX geboren und im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan wohnhaft zu sein.
Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer in einer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion im Wesentlichen damit, dass er bei einer Securityfirma tätig gewesen sei. Da er bei der Arbeit viel mit den Amerikanern zu tun gehabt habe, habe er Probleme mit den Taliban und auch drei Drohbriefe erhalten. Darin sei gedroht worden, falls er seine Arbeit fortsetzen würde, würde er getötet werden. Diese Drohungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht ernst genommen und habe die Briefe bereits zerrissen. Selbst von den Dorfbewohnern sei er für einen Spion gehalten worden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht zur Arbeit gehen und seinen Beruf nicht ausüben habe können. Man habe gewusst, dass er für die Amerikaner arbeite, deshalb sei er beschimpft und bespuckt worden. Eine andere Person, die für die Amerikaner gearbeitet habe, sei mehrmals angeschossen worden und danach verschwunden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe einen Brief von Unbekannten erhalten, in dem zu lesen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mit den Amerikanern kooperieren solle, ansonsten würde dieser getötet werden.
Im Verfahren legte der Beschwerdeführer eine Tazkira, eine Kursbestätigung, zwei Arbeitsbestätigungen, Fotos, Visitenkarten und ein Schreiben der Volkshilfe als Beweismittel vor.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zahl 11 08.465-BAL mangels Glaubhaftigkeit und einer asylrelevanten Verfolgung gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurden Sie weiter gemäß § 10 AsylG 2005 nach Afghanistan ausgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 29.03.2012 Beschwerde ein. Darin brachte dieser weiter vor, dass sich kürzlich in seinem Heimatland neue Vorfälle ereignet hätten. Er habe zwei Brüder, die in XXXX ein Geschäft besäßen, von dem die ganze Familie profitiere. Dieses Geschäft sei von einer unbekannten Gruppe angegriffen worden. Auch hätten unbekannte Menschen nach dem Beschwerdeführer gefragt. Hiezu wurden Beweismittel in Vorlage gebracht.
Im weiteren Beschwerdeverfahren brachten der Beschwerdeführer noch vor, dass er die Ursache dafür sei, dass seine gesamte Familie Probleme habe. Es gebe deshalb auch Probleme mit anderen Verwandten.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurden die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit näherer Begründung führte der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass Sie die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht hätten. Darüber hinaus widerspreche es dem Amtswissen, dass die Taliban in XXXX andere als politisch exponierte Persönlichkeiten gezielt angreifen würden.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.03.2013, XXXX, aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde abermals gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 09.09.2013 in Rechtskraft.
Die Behandlung einer abermalig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2013 abgelehnt.
Zweites Verfahren:
Am 05.08.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ein.
Im Zuge der darauffolgenden Befragung vor einer Polizeiinspektion am 05.08.2014 gaben der Beschwerdeführer im Beisein einer von der Polizeiinspektion bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Pashtu vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an:
"Ich habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die mich an dieser Einvernahme hintern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen würden, nehme keine Medikamente, kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen und habe keine Einwände gegen die anwesenden Personen. Meine Muttersprache ist Pashtu.
Ich habe Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht verlassen und bin auch nicht in meine Heimat zurückgekehrt.
Ich stelle den neuen Antrag jetzt, weil ich, wie bereits bei Ihrem ersten Asylantrag erwähnt, in Afghanistan als Dolmetscher und Sicherheitsbeamter tätig gewesen bin und mir diese Tätigkeit zum Verhängnis geworden ist. Bevor ich das Land verlassen habe, ist das Geschäft meines Bruders von den Dorfbewohnern zerstört worden. Von den Einnahmen des Geschäfts wurde der Lebensunterhalt der gesamten Familie bestritten. Mein Bruder ist dadurch sehr wütend auf mich und will mich umbringen.
Nachdem mein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist, habe ich von meinen Eltern erfahren, dass ich nach wie vor gesucht werde und durch mich meine gesamte Familie in Gefahr ist. Meine Brüder könnten das Haus nicht mehr verlassen.
Vor etwa einem Monat habe ich mit meiner Mutter telefoniert und sie hat mir gesagt, dass ich nicht mehr anrufen brauche. Bei einer Rückkehr befürchte ich, von meinen Geschwistern, den Dorfbewohnern sowie den Taliban umgebracht zu werden. Ich kann nirgends in Afghanistan wohnen, ohne gefunden zu werden, noch dazu, da ich mit ungläubigen Christen sowie ISAF-Mitarbeitern gearbeitet habe."
In der Einvernahme am 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinem nunmehrigen Vorbringen befragt und gab hiezu an, er habe bisher vor der Behörde wahrheitsgetreue und vollständige Angaben gemacht. Er habe Österreich seit seiner Ersteinreise niemals verlassen und über den Sommer 2013 als Küchengehilfe gearbeitet. Auch sei er in der Vergangenheit als Dolmetscher für die Volkshilfe tätig gewesen und könne er bereits ganz gut Deutsch. Einen weiteren Deutschkurs (Niveaus-Stufe B1) könne er sich derzeit nicht leisten. Vor zirka einem Monat habe er Kontakt mit seiner Mutter in Afghanistan gehabt. Der Familie gehe es nicht so gut. Seine Eltern seien selbst einkommenslos, lediglich ein Bruder arbeite als Schneider und versorge alle. Bei der Kontaktaufnahme vor zirka einem Monat habe die Mutter mit ihm gar nicht reden wollen. Sie habe mitgeteilt, dass sie nun Schwierigkeiten wegen des Beschwerdeführers hätten und sich die Brüder nicht frei bewegen könnten. Darüber hinaus habe der Bruder des Beschwerdeführers erklärt, diesen bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu töten, da aufgrund der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers das familieneigene Geschäft zerstört worden sei. Beweismittel über die Zerstörung des Geschäftes seien bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt worden. Die ganze Familie habe von diesem nun zerstörten Geschäft gelebt und sei die Familie nun in großen Schwierigkeiten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weiterhin Probleme mit den Taliban und könne nicht verstehen, weshalb er keinen positiven Bescheid bekommen habe. Sonst habe er keine weiteren Gründe zur Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz. Seine persönliche Situation in Afghanistan habe sich seit dem Verlassen des Landes nicht geändert. Auch werde von fremden Leuten in Afghanistan nach ihm gefragt. Genaue Angaben über diese Personen könne der Beschwerdeführer jedoch nicht machen. Er sei durch seine Tätigkeit als Dolmetscher für Amerikaner in Afghanistan gefährdet, da er als Ungläubiger und Spitzel oder Spion der Amerikaner gesehen werde. Die Leute seien jedoch nicht in der Lage den Amerikanern selbst etwas anzutun und werde daher oftmals ein anderer Sündenbock gesucht. Weiters gebe es in Afghanistan keine Menschenrechte.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach umfangreicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren die behauptete Bedrohung durch die Taliban zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe. Nachdem sich diese behauptete Bedrohung durch die Taliban im ersten Verfahren als unglaubhaft erwiesen habe, seien sowohl eine daraus resultierende Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers, als auch eine darin begründete Bedrohung des Beschwerdeführers selbst durch seine Familie oder durch andere Dorfbewohner als nicht glaubhaft zu erachten. In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den nunmehrigen Folgeantrag lediglich zur Verhinderung einer nahenden Abschiebung gestellt habe.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat stellte die Erstbehörde unter Zugrundelegung aktueller allgemeiner Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, zumal auch in diesem Verfahren das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen sowohl zur politischen Lage, als auch zur Sicherheitslage in Afghanistan.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerechte eingebrachte Beschwerde vom 03.11.2014, in welcher der Beschwerdeführer in textblockartigen Formulierungen ausführt, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde keinen neuen Sachverhalt habe feststellen können. Die durch die belangte Behörde erfolgte Würdigung des Vorbringens sei nicht nachvollziehbar und erscheine aufgrund der Aktenlage als willkürlich und aktenwidrig. In der Sache wurde seitens des Beschwerdeführers sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der von ihm geschilderten Bedrohungsfaktoren in seiner Muttersprache wiederholt. Abschließend gehe er davon aus, dass er sowohl in XXXX, als auch in XXXX bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Probleme (Lebensgefahr) bekommen werde. Worin jedoch das neue Vorbringen in diesem Folgeantrag auf internationalen Schutz zu finden sei, lässt sich der gegenständlichen Beschwerde nicht entnehmen.
Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Beigebung eines Rechtsberaters und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass die Regelung des § 52 Abs. 1 BFA-VG den europarechtlichen Vorgaben nicht entspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs.4 AsylG 2005 entgegensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in der rechtskräftigen, inhaltlichen Entscheidung des AsylGH vom 2.9.2013 abzuweichen. Im maßgeblichen Vorverfahren hat der Beschwerdeführer neben dem Vorbringen durch die Taliban einer Bedrohung zu unterliegen und von dieser Personengruppe auch drei Drohbriefe erhalten zu haben darüber hinaus weiters in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht, dass das Geschäft der Brüder von Unbekannten angegriffen worden sei und weiters nach seiner Person gefragt worden sei. Diese Gründe seien Ursache für Probleme der Familie. Diese Vorbringen wurden durch die oben genannte rechtskräftige Entscheidung des AsylGH im Rahmen dieses Verfahrens behandelt und zur Grundlage der seinerzeitigen Entscheidung gemacht. Dabei wurde die Unglaubwürdigkeit festgestellt und über die Vorbringen materiellrechtlich endgültig abgesprochen. Im Rahmen des gegenständlichen zweiten Asylantragsverfahrens erfuhr das schon aus dem Erstverfahren bekannte Vorbringen, das Geschäft der Brüder wäre von Unbekannten angegriffen worden, eine Variante, indem nunmehr vorgebracht wurde, das Geschäft der Brüder wäre durch Dorfbewohner zerstört worden. Dies ist insofern bemerkenswert, da der Beschwerdeführer zum Beweis hiefür auf die bereits im Erstverfahren vorgelegten Beweismittel verwies. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim "Angriff" des Erstverfahrens und bei der "Zerstörung" im Zweitverfahren um ein und denselben Sachverhalt handelt.
Während im Erstverfahren von einem Angriff auf das Geschäft von "Unbekannten" die Rede ist, gibt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zweitverfahren nun an, dass es sich dabei um Dorfbewohner als Angreifer/Zerstörer gehandelt hätte. Durch diese Änderung wurde es ihm argumentativ nun möglich eine logische Kette aufzubauen und einen bisher nicht genannten Zusammenhang seiner Person mit auf ihn wütenden Dorfbewohnern, die aus Wut das Geschäft der Brüder zerstören, nachträglich zu konstruieren. Infolge dieser Logik wäre es dann auch nachvollziehbar, dass einer der Brüder nun eine gefährdungsrelevante Drohung gegen den Beschwerdeführer ausgestoßen haben könnte. Dennoch fehlt es dieser Änderung des Vorbringens jedoch evident am glaubwürdigen Kern im Sinne der Judikatur zu § 68 AVG, sodass eine neuerliche materiellrechtliche Prüfung nicht zulässig ist. Im Erstverfahren spricht der Beschwerdeführer von "Unbekannten", die das Geschäft der Brüder angegriffen hätten. Im Zweitverfahren gibt er "Dorfbewohner" als Verursacher einer Zerstörung des Geschäfts an. Da es sich wie oben ausgeführt dabei um denselben Sachverhalt handelt, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens noch nicht gewusst haben soll, dass es nicht unbekannte Täter, sondern offenbar erkennbar den Dorfbewohnern zuordenbare Personen gewesen sein sollen, die das Geschäft der Brüder angriffen bzw. zerstörte hätten. Die im zweiten Verfahren so vorgenommene Änderung des Vorbringens in diese Richtung steht daher klar im Zusammenhang, das Vorbringen so abzuändern, dass sich ein bisher nicht bestehender Kausalzusammenhang der Person des Beschwerdeführers mit dem Zorn seines Bruders herleiten lassen würde. Aus obigen Gründen ist jedoch auch dieses neue Vorbringen im Lichte des rechtskräftigen Erkenntnisses des AsylGH die Glaubwürdigkeit, und so aber der glaubwürdige Kern abzusprechen.
Die im Zweitverfahren wiederholte Bedrohung durch die Taliban war vollinhaltlich Gegenstand des rechtskräftigen Erstverfahrens und wurde dort bereits ausreichend begründet als unglaubwürdig qualifiziert. Auf die dortige Begründung darf daher verwiesen werden. Einer neuerlichen Behandlung im gegenständlichen Verfahren steht daher die "entschiedene Sache" jedenfalls entgegen.
Das Gericht geht daher im Einklang mit der Erstbehörde nach wie vor vom Vorliegen eines vollkommen konstruierten Vorbringens aus.
Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. ist im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Ossetien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Die Erstbehörde hat in ihrer gegenständlichen Entscheidung unter Zugrundelegung von aktuellen Länderfeststellungen nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Situation in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in der Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Diesbezüglich ist die Erstbehörde daher ihrer Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert zahlreiche Angehörige aufhalten und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung in der Heimat gesichert ist.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Afghanistans einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. An den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer auch keine konkrete Kritik geäußert.
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im ersten Asylverfahren herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Zu B) Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:
§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."
Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:
"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
...
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.
Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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