BVwG I403 1317797-2

I403 1317797-2Tribunale amministrativo federale19 nov 2014

Regest

Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG I403 1317797-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1317797.2.00

Spruch

I403 1317797-2/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, Zl. 06 10.461-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Angehöriger der Volksgruppe Orome zu sein. Sein Name sei XXXX und er sei am XXXX in XXXX geboren. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater sei im Gefängnis. Als Fluchtgrund gab er an, Probleme mit der Polizei in Äthiopien gehabt zu haben, weil er Oromo-Angehöriger sei. Die Polizei suche ihn, weil er gegen die Regierung sei und er fürchte um sein Leben.

2. Am 09.10.2006 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des Bundesasylamtes unter Beisein einer Dolmetscherin für die amharische Sprache und eines gesetzlichen Vertreters einvernommen. Er erklärte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo im Falle einer Rückkehr umgebracht und von der Polizei gesucht zu werden. Er habe noch nie einen Reisepass besessen. Anfang August 2006 habe er Dengego mit dem Zug Richtung Dschibuti verlassen. Dann sei er etwa ein Monat mit dem Schiff gereist. Mit einem Bus sei er dann weiter zum Lager Traiskirchen gebracht worden. Sein Onkel habe das organisiert. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer unter Tränen zu Protokoll: "Vor ca. 7 Monaten wurden die Kandidaten für die Regierung aufgestellt. Mein Vater war Wahlhelfer. Nach der Wahl hieß es, dass die Wahl nicht mit rechten Dingen zuging. Sondern, dass falsch ausgezählt wurde. Mein Vater nahm an Demonstrationen gegen die Regierung teil. Die Polizei kam dann zu uns nachhause und durchsuchte die Wohnung. Dabei fanden sie eine Waffe. Sie glaubten meinem Vater nicht, dass er Wahlhelfer war und nahmen ihn mit. Ich habe meinen Vater ab da nicht mehr gesehen. Ich habe meine Stiefmutter gefragt, sie hat mir aber nicht gesagt, in welchem Gefängnis er ist. Auch ich nahm selber auch immer wieder an Demonstrationen teil. Verhaftet bin ich aber nie worden. Ich wurde aber sehr oft von der Polizei gesucht. Ich bekam auch von der Polizei eine Ladung, dass ich zu ihnen kommen soll. Ich hatte Angst gehabt, dass sie mich finden und dann umbringen werden. Ich flüchtete auch, weil ich Oromo Angehöriger bin und gegen die Regierung war."

3. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme wurde am 23.08.2007 unter Beisein einer Dolmetscherin für Amharisch und einer Vertrauensperson durchgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nach dem äthiopischen Kalender am XXXX geboren (entspricht dem XXXX) und sein Name sei XXXX. Der Beschwerdeführer legte einen Parteiausweis der OLF (Oromo Liberation Front), ein Schreiben der OLF, aus dem seine Parteimitgliedschaft hervorgehe und eine polizeiliche Suchmeldung für seine Person vor. Zu seiner Person gab er an, dass sein Vater Oromo und seine Mutter Amhare gewesen sei; er selbst habe die Grundschule in XXXX besucht, einen Beruf habe er nicht ausgeübt. Er habe in XXXX gelebt, Straße und Hausnummer gebe es nicht. XXXX sie eine "Art Dörfchen am Stadtrand" von XXXX. Er habe dort sein ganzes Leben verbracht und gemeinsam mit seinem Vater

XXXX und Bruder XXXX in einem Haus gelebt. Sein Vater sei Mitglied der OLF gewesen und die Regierung habe das gewusst. Polizisten seien einmal zu ihnen nach Hause gekommen und dann wieder gegangen. Am nächsten Tag sei dann die Bundespolizei gekommen, sie hätten seinen Vater geschlagen und mitgenommen. Sein Bruder habe sich bei der Polizei nach dem Vater erkundigt, sei dann auch geschlagen worden und nach Hause zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei sein Bruder wieder zur Polizei gegangen, die ihn dann zur Bundespolizei gebracht hätte, wo ihm gedroht worden sei, dass ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater drohe. Am Abend sei dann die Bundespolizei zum Haus des Beschwerdeführers gekommen; sie hätten seinem Bruder in seiner Gegenwart Fragen gestellt; sein Bruder habe gesagt, er wisse nichts, sei aber dennoch geschlagen worden. Am nächsten Tag sei die Bundespolizei wieder gekommen; der Beschwerdeführer sei nach draußen gebracht worden, wo ihm gesagt worden sei, er könne seinen Vater sehen, wenn er verrate, wen dieser getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe aber nichts verraten. Ihm sei gedroht worden und er habe seinen Bruder im Haus schreien gehört. Die Bundespolizisten seien dann gegangen, hätten seinem Bruder aber gedroht, ihn mitzunehmen, wenn er nichts sagen würde. Am nächsten Morgen sei sein Bruder weggegangen und nicht wieder gekommen. Normalerweise habe er ihm immer gesagt, wohin er ginge, in diesem Fall aber nicht. Am nächsten Tag sei sein Onkel gekommen und habe den Beschwerdeführer mitgenommen nach XXXX. Er habe dann bei seinem Onkel gewohnt, der tagsüber immer seinen Bruder getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe darauf bestanden, seinen Bruder auch zu sehen, so dass dieser einmal abends gekommen sei und ihm erklärt habe, dass sie gesucht würden und weg müssten; zunächst müsse er aber noch den Polizisten treffen, der den Vater mitgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei dann geflüchtet.

Auf Nachfrage, zu welcher Polizeistation sein Bruder nach dem Verschwinden des Vaters gegangen sei bzw. zu welcher Station der Bundespolizei er verbracht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Er erklärte, dass Polizisten beige Hosen und grüne Jacken tragen würden, Bundespolizisten dagegen blau-weiße Tarnanzüge.

Der Beschwerdeführer gab an, nicht genau zu wissen, welche Funktion sein Vater bei der OLF gehabt habe und was er genau getan habe. Er selbst habe sich nicht aktiv beteiligt, nur getan, was sein Vater ihm gesagt hätte. Er habe Taschen für die OLF transportiert, wisse aber nicht, was darin gewesen sei. Er habe auch immer wieder ausspioniert, wie viele Polizisten auf bestimmten Plätzen gewesen seien. Er meinte zunächst, den Ausweis von Anfang an gehabt zu haben, erklärte dann auf Nachfrage, das Schreiben und den Ausweis der OLF habe er von seinem Vater bekommen und korrigierte sich schließlich, dass er den Ausweis von seinem Vater, das Schreiben von seinem Onkel bekommen habe. Ebenso habe er das polizeiliche Schreiben von seinem Onkel. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod, da er bzw. seine Familie Oppositionelle seien.

4. Unter Beisein einer Dolmetscherin und einer Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie wurde der Beschwerdeführer am 19.11.2007 wiederum vom Bundesasylamt befragt. Er gab an, nicht Oromo zu sprechen. Sein Onkel heiße XXXX, seine Adresse wisse er nicht. Seine Stiifmutter namens XXXX habe mit ihm in der Wohnung gelebt. Auf Nachfrage erklärte er dann, sie habe doch nicht bei ihm gewohnt, sondern sei nur gekommen, um seinen Vater zu treffen. Er wisse aber nichts über sie. Auf Nachfrage erklärte er, die Grundschule XXXX besucht zu haben, den Namen des Schuldirektors oder des Mathematiklehrers könne er aber nicht angeben. Straßennamen in der Nähe der Schule konnte er nicht nennen. In einer bestimmten Kirche sei er auch nicht gewesen und könne er daher auch den Namen des Pfarrers nicht angeben. Seine Mutter sei gestorben, als er noch klein gewesen sei; er habe gehört, sie sei an einem Friedhof in der Nähe einer Kirche namens Michael begraben, er sei aber nie dort gewesen. Der Beschwerdeführer stimmte auf Nachfrage einer Recherche im Heimatland zu, sofern dabei die Anonymität gewahrt werden würde.

5. Das Bundesasylamt ersuchte am 19.11.2007 die Österreichische Botschaft Addis Abeba um eine Recherche hinsichtlich des Beschwerdeführers; es wurde auch um Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben bzw. des Mitgliedsausweises der OLF gebeten.

6. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba informierte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 21.11.2007, dass der richtige Name des Beschwerdeführers gemäß seinem Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums vom 29.06.2006 XXXX sei und er am XXXX in Addis Abeba geboren sei. Er sei beim Internationale Tennis Club angestellt gewesen; sein Bruder lebe in Wien. Die Verpflichtungserklärung sei vom Adoptivvater des Bruders, einem inzwischen verstorbenen Botschafter abgegeben worden. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie in XXXX, sondern immer in Addis Abeba gelebt habe. Sein Vater habe, soweit es der Botschaft bekannt sei, die Familie schon vor längerem verlassen oder er lebe nicht mehr. Der Bruder lebe schon seit einigen Jahren nicht mehr in Äthiopien. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba erklärte zudem, die vorgelegten Schriftstücke für Fälschungen zu halten; das Siegel stimme nicht mit dem normalerweise verwendeten überein und die äthiopische Polizei würde zudem nie Schriftstücke auf Englisch ausstellen. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass eine "Bestätigung" der Oromo Liberation Front auf demselben Papier ausgestellt werde wie ein Haftbefehl der Polizei. Zudem gehöre laut der Botschaft vorliegenden Informationen der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Amhara an, was eine Mitgliedschaft bei der OLF praktisch ausschließe.

7. Der Rotary Club XXXX übermittelte dem Bundesasylamt am 27.11.2007 ein Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer, in dem auch auf dessen schulische Erfolge hingewiesen wurde.

8. Am 31.01.2008 wurden im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt der Beschwerdeführer, ein Vertreter des Jugendamtes sowie der sogenannte Pate des Beschwerdeführers (eine Vertrauensperson, die er über "XXXX" kennengelernt hatte) über die von der Botschaft übermittelten Informationen in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer gab an, aus Angst und Sorge um seine Verwandten falsche Angaben gemacht zu haben.

9. Mit Bescheid vom 31.01.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführer nach Äthiopien ausgewiesen. Der Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren ausschließlich unwahre Angaben zu Identität, Person und Einreise gemacht hatte.

10. Noch vor Zustellung des Bescheides wurde dem Bundesasylamt am 02.02.2008 ein Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, in welchem dieser sich für seine falsche Angaben entschuldigte und als "wirkliche Geschichte" ausführte: "Ich bin in Addis Abeba aufgewachsen. Noch bevor ich geboren wurde, hat mein Vater meine Mutter betrogen und meine Mutter ist mit uns Kindern weggegangen. Wir waren damals sehr arm. Mein Bruder XXXX wurde dann vom österreichischen Botschafter XX aufgenommen. Zurück blieben meine Schwester, meine Mutter und ich. Es ging uns wieder besser, dann bekam meine Mutter Krebs und starb. Ich blieb mit meiner Schwester

XXXX über und es ging ihr sehr schlecht. XX hat wieder geholfen und hat sie geholt. Sie arbeitet jetzt an der österreichischen Botschaft in XX. Jetzt war ich ganz allein, ein Bruder meiner Mutter hat mir geholfen und ich wurde ein guter Tennisspieler, wovon ich leben konnte. In Äthiopien ging es mir aber sehr schlecht, weil die Polizei mich immer wieder holte, mich schlug, quälte und mehrmals ins Gefängnis brachte. Wenn ich zahlte, kam ich wieder heraus. Das ging auch vielen Freunden und anderen Jungen so. Ich hatte durch das Tennis spielen und auch von XXXX [Anm. der Bruder des Beschwerdeführers] immer wieder Geld und konnte auch Freunde freikaufen. In dieser Zeit machte ich Kontakt mit der Opposition, die versprach zu helfen, und es wurde schlimmer. Noch heute habe ich von den Schlägen mit dem Gewehr oft Kopfweh, Schwindel, Schmerzen, Bluten aus Mund und Nase und Narben am Kopf. 2006 haben mich XXXX und Vater XX nach Wien geladen. Als ich hier war und wieder zurücksollte, bekam ich große Angst, auch weil Vater XX schwer krank wurde, so wie meine Mutter, und dann wieder keine Hilfe war. Ich redete viel mit XXXX, aber ich musste zurück. Da bekam ich Panik und rannte davon. Niemand wusste, wohin, weil ich große Angst hatte, dass meine Geschwister Probleme bekommen."

11. Am 06.02.2008 wurde eine Vollmacht für Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR vorgelegt.

12. Am 07.02.2008 wurde dem Beschwerdeführer der unter Punkt 9 genannte Bescheid vom 31.01.2008 durch die Polizei zugestellt und Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Am 11.02.2008 wurde er wieder aus der Schubhaft entlassen und ein gelinderes Mittel verhängt. Es wurde von Seiten des Rechtsvertreters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 08.09.1989 geboren sei; der Reisepass enthalte ein anderes Datum, da er als Minderjähriger keinen Pass erhalten hätte.

13. Am 20.02.2008 wurde in offener Frist Berufung erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden/Dokumenten nicht um Fälschungen des Beschwerdeführers handeln würde. Vielmehr seien ihm diese Dokumente durch einen Bekannten seines Onkels, der ihm als OLF-Mitarbeiter vorgestellt worden sei, zugekommen. Es handle sich bei dem Namen auf dem Ausweis um einen Decknamen für den Beschwerdeführer, dessen Taufname auch "XXXX" sei; bei den anderen Namensteilen auf dem Ausweis handle es sich um OLF-Namen von Vater und Großvater. Er habe sich gegenüber der OLF verpflichtet, die ihm immer wieder Geld habe zukommen lassen, um ihn von den Prügeln der Sicherheitskräfte freizukaufen.

Jedes bis zur Bescheiderlassung erstattete Vorbringen sei beachtlich, daher hätte das Bundesasylamt auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.02.2008 miteinbeziehen müssen. Daran würde auch nichts ändern, dass der Bescheid bereits einen Tag zuvor gefertigt worden sei, sei er doch erst mit Zustellung am 07.02.2008 erlassen worden. Zudem sei in der Einvernahme am 31.01. gar nicht erst versucht worden, die tatsächlichen Fluchtgründe in Erfahrung zu bringen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2005 ein gutes Leben geführt, er sei aufgrund seiner sportlichen Erfolge wohlhabend gewesen. Nach den Wahlen des Jahres 2005 kam es allerdings zu Demonstrationen der Opposition, an denen sich auch der Beschwerdeführer beteiligt hätte. Die Parteiführer der Oppositionspartei "Coalition for UNity and Democracy" seien verhaftet worden. Ein bis zwei Tage später habe der Beschwerdeführer versucht, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen. Er musste aufgrund der chaotischen Situation zu Fuß gehen und sei dabei am Platz XXXX vorbeigekommen, wo es zu Kämpfen zwischen der Menschenmenge und der Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausweichen können, sei mit anderen weggelaufen, dann aber von der Polizei angehalten und mit einem Gewehrkolben bewusstlos geschlagen worden. Er sei dann zwei Tage in einer Polizeistation im Bezirk XXXX neben einem großen Getreidesilo festgehalten worden. Dann sei er völlig unerwartet - da noch niemand seinen Ausweis kontrolliert oder seine Personalien aufgenommen habe - aufgerufen und schließlich freigelassen worden. Nachträglich habe er erfahren, dass sich seine Geschwister um ihn gesorgt hätten, da er telefonisch nicht erreichbar gewesen sei; sie hätten ihn ausfindig gemacht und mittels Geld seine Enthaftung erreicht. Einige Tage später habe es an seiner Tür geklopft. Er sei dann sofort mit einem Gewehrkolben niedergeschlagen worden und seine Wohnung durchsucht worden. Gegen Bezahlung von 2000 Birr hätten die Polizisten dann von ihm abgelassen. Danach sei er regelmäßig, etwa zwei- bis dreimal monatlich von der Polizei besucht worden und mit Misshandlung bedroht worden; ein Polizist verdiene etwa 400 bis 500 Birr, er habe ihnen immer zwischen 2000 und 3000 Birr gegeben. Die Nachbarn hätten ihm ihre Hilfe und einen Übernachtungsplatz angeboten, doch hätte die Polizei wohl angenommen, er beteilige sich an den Kämpfen, wenn sie ihn nicht angetroffen hätte. Der Beschwerdeführer habe langsam finanzielle Schwierigkeiten bekommen, daher habe er sich an seinen Onkel gewandt. Dieser habe ihm einen Mann namens XXXX, einen OLF-Mitarbeiter, vorgestellt. Dieser habe ihm Geld versprochen, wenn er sich dafür solidarisch zeige; er werde auch einen Ausweis bekommen, dann gehöre er dazu. Die OLF habe ihm dann 6000 Birr zur Verfügung gestellt. Das Interesse der OLF am Beschwerdeführer wurde erstens mit dem Umstand erklärt, dass zu dieser Zeit viele junge Männer inhaftiert waren und zudem damit, dass der Beschwerdeführer als landesweit bekannter Tennisspieler und -trainer sich freier als andere bewegen konnte und Zugang zu Ausländern hatte. Die OLF habe dann einige Zeit später seine Solidarität eingefordert und ihm mitgeteilt, dass man sein Haus nach Ende der polizeilichen Kontrollen als Depot nützen wolle. Dem sei der Beschwerdeführer durch seine Flucht zuvorgekommen. Die OLF habe ihm auch den polizeilichen Haftbefehl gegeben und es sei anzunehmen, dass man ihn so unter Druck habe setzen wollen. Bei einer Rückkehr wäre zu erwarten, dass die OLF seine Mitarbeit voraussetzen würde, wozu der Beschwerdeführer aber nicht bereit sei. Wenn der Beschwerdeführer diese verweigere, sei aber anzunehmen, dass er an den äthiopischen Sicherheitsapparat verraten werde. Vielleicht sei das Dokument aber auch echt und der Beschwerdeführer werde schon von der Polizei gesucht. Eine Abschiebung würde ihn einer realen Lebensgefahr aussetzen. Er sei regelmäßig in Kontakt mit seiner Schwester gestanden, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde. Aufgrund der Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch eine Abschiebung in den Rechten gemäß Art. 2und 3 EMRK verletzt würde, sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.03.2008 wurde der Bescheid vom 31.01.2008 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich das Bundesasylamt mit dem Schreiben vom 01.02.2008, das am 04.02.2008 und damit noch vor Erlassung des Bescheides durch rechtswirksame Zustellung am 07.02.2008 beim Bundesasylamt einlangte, nicht auseinandergesetzt hatte.

15. Am 12.03.2008 wurde der Beschwerdeführer aus dem Gelinderen Mittel entlassen.

16. Vom Bundesasylamt wurde eine weitere personenbezogene Ermittlung in Auftrag gegeben und dabei darauf hingewiesen, dass diese unter Wahrung der Anonymität, insbesondere gegenüber möglichen Verfolgern (staatliche Stellen, OLF) erfolgen möge. Am 10.04.2008 informierte die Österreichische Botschaft Addis Abeba zunächst über die Ausstellung äthiopischer Reisepässe (insbesondere darüber dass im Zuge der Passausstellung keine Fahndungsunterlagen überprüft würden) und über die OLF (Oromo Liberation Front) bzw. CUD (Coalition for Unity and Democracy). Hervorgehoben wurde, dass beide nichts miteinander zu tun hätten. Bei der OLF handle es sich um eine verbotene paramilitärisch agierende "Befreiungsbewegung", die sich für die Unabhängigkeit der Volksgruppe der Oromo bzw. deren "Befreiung von der Herrschaft der Volksgruppen der Tigre bzw. Amhare" einsetze. Die CUD sei eine legale Koalition von vier Parteien. Zur Korruption führte die Österreichische Botschaft Addis Abeba aus, dass Äthiopien im Jahr 2007 beim Korruptionsindex von Transparency International Rang 138 von 179 Staaten einnehme, dass dies allerdings eher auf die Vergabe von Konzessionen und Wirtschaftsaufträgen zutreffe als auf die unteren Ränge der Bürokratie. Zudem wurde eine Chronologie der Ereignisse rund um die Wahlen am 15. Mai 2005 gegeben. Nach einer Mahnwache seien am 6. und 7.06.2005 über 900 Studenten und Schüler verhaftet und auf Lastwagen in ein Polizeicamp am Rand von Addis Abeba gebracht worden. Die meisten seien aber in den nächsten Tagen wieder enthaftet worden. Zu Massenverhaftungen sei es den Berichten der Botschaft zufolge nicht mehr gekommen. Der Vertrauensanwalt der Botschaft erklärte, dass in der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche Taufnahmen nicht verwendet würden und die meisten ihren Taufnamen gar nicht kennen würden. Der Beschwerdeführer sei niemals ein Angestellter des International Tennis Club gewesen; er sei von Spielern bezahlt worden, ihnen die Bälle zu bringen. Er habe mit seiner Mutter in XXXX in einem Gebiet namens XXXX gelebt. Kurz nach dem Tod seiner Mutter habe er mit seiner Tante gelebt. Neben seiner Tante würde es noch einen nahen Verwandten namens XXXX geben. Er sei aus einer Familie der Ethnie Gurage und könne damit niemals Mitglied der OLF werden. Bei der OLF würden auch keine Aliasnamen verwendet. Es gebe auch Rechtsmittel gegen einen Missbrauch durch die Polizei.

17. Von Seiten der Österreichischen Botschaft XX wurde bestätigt, dass die Schwester des Beschwerdeführers seit April 2005 legal mit einer Aufenthaltsbewilligung im Haushalt des österreichischen Botschafters als Hausangestellte tätig sei. Das Bundesasylamt ersuchte in der Folge um eine zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers und übermittelte verschiedene Fragen. Am 07.08.2008 wurde sie von dem österreichischen Botschafter und seiner Frau einvernommen und zunächst nach dem Namen "XXXX" befragt. Sie bestätigte laut dem von der Botschaft dem Bundesasylamt übermittelten Einvernahmeprotokoll, dass dies der Taufname ihres jüngeren Bruders wäre. Ihr Vater habe sich von ihrer Mutter getrennt, als diese mit ihm schwanger gewesen sei. Die Mutter sei dann am 21.01.1995 an Leberkrebs gestorben. In Äthiopien habe der Beschwerdeführer einen alten und kranken Onkel (XXXX) und eine Tante. Es würde auch eine entfernte Verwandte des Vaters namens XXXX geben. Der Wohnort des Vaters sei unbekannt. Ihr Bruder habe immer im selben Haus gelebt, wo sie nach dem Tod der Mutter mit dem Onkel und mit einer jüngeren Cousine namens "XXXX" gelebt hätten. Sie selbst habe Äthiopien im April 2005 verlassen, ihr Bruder im Juli 2006. Keiner der Verwandten könne ihren Bruder aufnehmen, da er von der Polizei verfolgt werde und niemand dieses Risiko eingehen könne, zumal alle zu einer politischen Minderheit gehören würden. Die Schwester des Beschwerdeführers bestätigte dessen Angaben, wer seine Nachbarn in Addis Abeba gewesen seien. Nach dem Fluchtgrund befragt gab die Schwester des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass er nach den Wahlen 2005 als Mitglied der Opposition inhaftiert worden sei. Nach einigen Tagen hätte sie es geschafft, ihn mit Schmiergeldzahlungen freizubekommen. Danach sei er immer wieder kontrolliert worden und habe er Schmiergeldzahlungen leisten müssen. Daher könne er nicht nach Äthiopien zurück; würde er versuchen den Rechtsweg zu beschreiten, würde er erschossen werden von der Polizei. Die Schwester erklärte, dass sowohl sie als auch ihr Bruder politisch engagiert gewesen seien, wenn auch nicht in derselben Partei. Sie wisse aber nichts Genaues, man habe über derartige Dinge nicht gesprochen. Befragt nach der beruflichen Aktivität des Beschwerdeführers erklärte sie, er sei ein "freelance tennis coach".

18. Am 12.08.2008 wurde vom Bundeskriminalamt in einem Untersuchungsbericht zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (OLF-Ausweis, OLF-Schreiben, Schreiben der äthiopischen Polizei) festgestellt, dass die Dokumente von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurden.

19. Am 26.09.2008 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Mit Zustimmung von Frau XXXX, Gattin des österreichischen Botschafters in xx, wurde ein Schreiben, dass diese an den Rechtsvertreter gerichtet hatte, vorgelegt. Sie schilderte darin die für die Schwester des Beschwerdeführers aufwühlende Einvernahme und wies darauf hin, wie schwierig es für den Beschwerdeführer und seine Schwester gewesen sei, mit einer alleinerziehenden Mutter in Armut aufzuwachsen. Die drei Geschwister hätten eine gute Ausbildung und Erziehung bekommen. Die Botschaftsgattin wies darauf hin, dass abgeschobene Asylwerber in Äthiopien mit ihrer Ermordung zu rechnen hätten. Zudem sei die Ernährungssituation dramatisch und habe der Beschwerdeführer niemanden, an den er sich wenden könnte. Er würde sich wohl vor einer Abschiebung das Leben nehmen. Verschiedene Medienberichte zur Situation in Äthiopien waren der Stellungnahme ebenfalls beigelegt.

20. Im Rahmen einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2008 erklärte der Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter gemeinsam mit seinem Onkel XXXX, dessen richtiger Name XXXX sei, in seinem Elternhaus gelebt zu haben. Er habe seinen Onkel erhalten, dieser habe nicht gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Gurage an, könne aber nicht Gurage, sondern nur Amharisch. Eine Stiefmutter habe er nie gehabt. Als er klein gewesen sei, habe er den Spielern Bälle gebracht, dann sei er aber aktiver Tennisspieler gewesen bzw. habe andere trainiert. In Österreich besuche er aktuell das Realgymnasium.

Die Befragung zum Fluchtgrund stellte sich folgendermaßen dar (im Folgenden der entsprechende Auszug aus der Niederschrift):

"F: Wie oft wurden Sie in Äthiopien festgenommen?

A: Im Sinne von Anhalten wurde ich mehrmals angehalten. Verhaftet wurde ich nur einmal.

F: Wann fand diese einmalige Verhaftung statt?

A: Während der Wahlen im Jahr 2005.

Auff.: Machen Sie konkrete Angaben! Schildern Sie die Vorgänge rund um diese einmalige Verhaftung!

A: Ich kann das nicht konkret sagen. Während der Wahlen gab es viele Unruhen, die Soldaten haben andauernd auf der Straße geschossen. Damals durfte man nicht auf die Straße. Leute wurden einfach festgenommen, auch solche die nichts gemacht haben. Es gab anadauernd Demonstrationen.

Auff.: Schildern Sie die näheren Umstände rund um diese behauptete Verhaftung!

A: Es war so, am Vormittag bin ich aus meinem Haus gegangen, ich wollte in die Arbeit gehen. Auf dem Weg zur Arbeit waren Jugendliche auf der Straße. Diese Jugendlichen haben sich mit Soldaten angelegt und wurde man, wenn man auch auf der Straße war, einfach - ohne weiteren Grund - festgenommen.

F: Folgt man Ihren Ausführungen, so wurden Sie zufällig festgenommen. Stimmt diese Aussage?

A: Ja.

F: Was ist in der Folge nach dieser Verhaftung passiert? Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben bzgl. Der Verhaftung (Festnahme)!

A: Manche haben geschossen, die Soldaten haben auf die Personen geschossen, die davon gelaufen sind. Ich wurde angehalten, ich wurde festgenommen, sie haben mich mit Stöcken geschlagen und mit Füßen auf mich getreten. Dann haben sie uns auf einen Pick-Up gesetzt. Ich war nicht in einem Gefängnis, wir wurden in eine Polizeistation gebracht, es waren 100derte, 1000ende (Festgenommene) dort. Eine Nach verbrachte ich auf der Polizeistation und wurde ich danach aus der Haft entlassen.

F: Warum wurden Sie aus der Haft entlassen?

A: Über die Entlassungsgründe habe ich erst in Österreich erfahren. Mein Bruder hat für meine Entlassung von Österreich aus bezahlt.

F: Wie hat der Bruder die Bezahlung Ihrer Entlassung von Österreich aus organisiert?

A: Das weiß ich nicht. Es ist normal, wenn man ihnen (der Polizei) Geld gibt, wird man freigelassen.

F: Wie konnte ihr Bruder in Österreich innerhalb eines Tages von Ihrer Festnahme in Äthiopien erfahren?

A: Miene Schwester XXXX wusste alles. Sie wusste, dass ich festgenommen wurde.

F: Wo war die Schwester XXXX zum Zeitpunkt der genannten Festnahme?

A: In Irland.

F: Wurde Ihnen seitens der äthiopischen Polizei jemals ein Grund für die genannte einmalige Festnahme mitgeteilt?

A: Was sollen sie mir denn sagen, ich war nicht der einzige Festgenommene.

F: Welche Ihrer Familienangehörigen haben zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme in Äthiopien gelebt?

A: Mein Onkel XXXX bzw. meine Tante XXXX.

F: Haben Sie nach dieser einmaligen Festnahme in der nachfolgenden Zeit noch konkrete Probleme mit äthiopischen Sicherheitsbehörden gehabt?

A: Danach sind Polizisten immer wieder an meine Wohnadresse gekommen und musste ich ihnen Geld geben.

F: Warum forderten Polizisten von Ihnen fortlaufend Geld?

A: Polizisten sind immer zu den Jugendlichen gekommen. Sie haben die Jugendlichen befragt. Polizisten haben mich befragt, warum ich so schnell nach der Festnahme aus der Haft entlassen wurde. Wenn ich den Polizisten Geld gegeben habe, wurde ich von ihnen in Ruhe gelassen.

F: Wie hat Ihre Schwester XXXX konkret von Ihrer Festnahme erfahren?

A: Damals als es die Unruhen in Äthiopien gab, hat sie immer bei und in Addis Abeba angerufen.

F: Wie viel mussten Ihre Angehörigen für Ihre Freilassung anlässlich der einmaligen Festnahme bezahlen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Was ist der übliche Tarif (bzgl. Der Höhe der Geldleistungen an Polizisten) damit man von Polizisten seine Ruhe hat?

A: Es ist schon normal, Polizisten zu bestechen.

Wiederholung der Frage!

A: Man gibt einfach das Geld her, welches man hat. Die Geldleistung muss die Polizisten zufrieden stellen.

F: D.h, hat man kein Geld dabei, zahlt man nichts? Stimmt diese Aussage

A: Ja, dann wird man verhaftet.

F: Wurden bei Ihrer einmaligen Festnahme auch solche Personen festgenommen, die Sie gekannt haben? Waren beispielsweise Freunde oder Bekannte dabei?

A: Ja.

F: Wie sind Ihre Bekannte aus der Haft gelangt?

A: Es ist sehr unterschiedlich, manche wurden nach 3 Monaten aus der Haft entlassen, manche nach einem Jahr. Manche meiner Bekannten sitzen noch immer im Gefängnis.

Auff. Schreiben Sie die Namen Ihrer Freund und Bekannten auf, die anlässlich der gemeinsamen Festnahme noch immer in Haft sind!

A: Ich kann keine Namen nennen, es ist schon zwei oder drei Jahre her. Ich weiß nicht mehr, wer genau in Haft sitzt.

F: Welches konkrete Ereignis hat Ihre Flucht aus Äthiopien ausgelöst?

A: Ich hatte Probleme, deshalb habe ich das Land verlassen.

Wiederholung der Frage!

A: Ich bin ausgereist, weil ich vom Vater meines Bruders eingeladen wurde.

Wiederholung der Frage!

A: Kurz bevor ich das Land verlassen habe, haben sie wieder angefangen Jugendliche zu verhaften. Ich hatte kein Geld mehr. Das war eben mein Problem. Wie soll ich so weiterleben. Ich kann nicht immer so weiterleben, dass ich immer wieder zahlen muss, um einer Festnahme zu entgehen.

F: Warum wurden ausgerechnet Sie Opfer von Geldforderungen seitens der Sicherheitsorgane?

A: Wahrscheinlich deshalb, weil ich für meine Haftentlassung bezahlt habe. Die Polizisten haben sich an diese Geldzahlungen meinerseits gewöhnt.

F: Waren Sie vor Ihrer einmaligen Verhaftung ebenso Geldforderungen seitens der Sicherheitsorgane ausgesetzt? Mussten Sie vor diesem Zeitpunkt auhc Geld an Polizisten/Sicherheitsorgane bezahlen?

A: Nein.

F: Wie oft mussten Sie Geld an Sicherheitsorgane zahlen?

A: Sehr oft.

Wiederholung der Frage!

A: Ich bin mir nicht sicher wie oft.

F: In welchen Intervallen sind Sicherheitsorgane wegen der Geldforderungen gekommen?

A: Das kann ich nicht genau sagen, manchmal einmal, zweimal in der Woche. Sie sind immer nachts ins Haus gekommen. Ich kann das aber nicht sagen wie oft sie gekommen sind.

F: Warum haben Sie nicht einfach Ihren Wohnsitz in einen anderen Stadtteil der Hauptstadt verlegt?

A: Miene Bekannten haben Ihr Wohnhaus verlassen. Wird einer in seinem Haus nicht gefunden, dann gilt man als Unruhestifter.

F: Wie viel von Ihrem monatlichen Salär mussten Sie an Geldzahlungen an Sicherheitsorgane leisten?

A: Ich habe viel bezahlt, fast alles. Ich kann das nicht sagen, manchmal 500, manchmal 700. Manchmal wurde ich von Einheimischen unterstützt. Zahlenangaben beziehen pro einzelner Besuch von Polizisten.

F: Wie hoch war Ihr monatliches Einkommen?

A: Acht Stunden habe ich täglich gearbeitet, 30 habe ich pro Stunde als Lohn bekommen. Ich habe sieben Tage die Woche gearbeitet."

Der Beschwerdeführer wurde auch nach XXXX, seinem Verbindungsmann zu OLF befragt, konnte aber keine Angaben zu dessen persönlicher Situation machen.

21. Am 08.01.2009 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers. Es wurde dargelegt, dass aufgrund der verschiedenen bekanntgegebenen persönlichen Daten der Asylwerber nicht glaubwürdig sei. Aus dem Bericht der ÖB Addis Abeba ergebe sich, dass er nicht als vermögender Spieler in Äthiopien gelebt habe, sondern nur eine untergeordnete Rolle im Tennisklub gespielt habe; daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er Ziel von Schutzgeldforderungen der Polizei gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei außerdem der Volksgruppe der Gurage zuzurechnen und sei es daher unglaubwürdig, dass er in einem Naheverhältnis zur OLF stehe. Es weiche auch das Vorbringen im Schriftsatz des Vertreters vom 20.02.2008 von den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ab. In Äthiopien würden laut der ÖB noch immer eine Tante und ein Verwandter namens XXXX leben. Länderfeststellungen zu Äthiopien wurden übermittelt.

22. Eine Stellungnahme des gewillkürten Vertreters langte am 23.01.2009 beim Bundesasylamt ein. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst tatsächlich falsche Angaben gemacht habe, nachdem er aber damit konfrontiert worden sei, habe er durchgängig den wahren Fluchtgrund geschildert. Die Angaben des Vertrauensanwaltes seien im Übrigen anzuzweifeln.

Zum Geburtsdatum wurde erklärt, dass dieses in Äthiopien nicht dieselbe Bedeutung habe wie in Europa. Im Pass habe ein falsches Datum gestanden, da der Beschwerdeführer bei Angabe seines tatsächlichen Geburtsdatums, nämlich des XXXX, aufgrund seiner Minderjährigkeit keinen solchen erhalten hätte. Seine Schwester habe bei der Angabe anscheinend äthiopischen und europäischen Kalender vermischt.

Grund der Ausreise aus Äthiopien seien seine Probleme gewesen, die Einladung des früheren Botschafters anlässlich der Promotion seines Bruders habe ihm die Gelegenheit geboten. Die Situation habe sich in Äthiopien im Juli 2006 erneut verschärft; sein Verbindungsmann XXXX habe ihm geraten zu verschwinden. Zu den Aussagen des Vertrauensanwaltes wurde ausgeführt, dass es für seine Arbeit beim Tennisplatz nur eine mündliche Vereinbarung gegeben hätte. Der Beschwerdeführer sei, weil der Manager nicht immer am Platz gewesen sei, Kontaktperson der Head Couch gewesen. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Turniere gewonnen und für die Ethiopian Tennis Federation gespielt. Der Vertrauensanwalt habe auch die Adresse falsch widergegeben; der Beschwerdeführer habe in derXXXX gelebt, die XXXX sie etwa 40 Minuten entfernt. Er habe nicht mit seiner Tante XXXX, sondern mit seinem Onkel und seiner kleinen Cousine XXXX zusammengelebt. Zudem lebte eine Hausangestellte dort. Die ethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Gurage wurde bestätigt. Es sei nicht Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur OLF, dass man Oromo sei. Sein Onkel habe ihm geraten, sich an XXXX zu wenden; dieser habe ihm Geld gegeben und vorgeschlagen, dass er Mitglied der OLF werde und so von der OLF geschützt werde. Dafür habe er den Ausweis erhalten. Er erhielt auch kleinere Aufträge für Botendienste. Wenn er diese Sachen abgegeben hatte, habe er den Ausweis vorgezeigt. Sein Kontaktmann habe ihm dann einmal gesagt, die Polizei wüsste, dass er bei der OLF sei und wolle ihn verhaften, daher solle er verschwinden. Er habe dem Beschwerdeführer dann die zwei dem Bundesasylamt vorgelegten Schreiben gegeben. Als der Beschwerdeführer ihn etwa drei Wochen danach anrief und über die Ausreise informierte, habe ihm dieser gesagt, er müsse die Papiere mitnehmen, weswegen der Beschwerdeführer sie nach Österreich gebracht habe. Als man ihn in Traiskirchen untersuchte, sei man auf diese Papiere gestoßen und der Beschwerdeführer habe es in der Folge nicht mehr gewagt, seine wahre Identität bekanntzugeben. Die Echtheit der Dokumente habe der Beschwerdeführer nie behauptet. Der Beschwerdeführer habe als Tennisspieler, Trainer und Spieler der Nationalmannschaft gut verdient. Das Trinkgeld sei sehr gut gewesen, so dass er im Monat circa 5000 bis 6000 Birr verdient habe. Mit diesem Geld habe er die in seinem Haus lebenden Verwandten unterstützt - daher könne auch nicht angenommen werden, dass diese fähig wären, umgekehrt ihn zu schützen. Der Kontaktmann XXXX (auch genannt XXXX) habe in der Nähe gewohnt; der Beschwerdeführer habe ihn telefonisch kontaktiert oder in der Bar getroffen. Er habe keinen persönlichen Kontakt gehabt, sondern sich nur an ihn gewandt, wenn er in Not oder Angst gewesen sei.

Zudem wurde eine Bestätigung der Ethiopian Tennis Federation aus 2006 vorgelegt, welche belege, dass der Beschwerdeführer in der Nationalmannschaft war; ebenso eine Bestätigung des International Tennis Club von 2006, derzufolge der Beschwerdeführer als Trainer 30 Birr in der Stunde verdient habe und eine Bestätigung des International Tennis Club von 2009, dass der Beschwerdeführer einige Turniere gewonnen habe. Die ersten zwei Dokumente seien auch dem damaligen Visumsantrag beigelegt gewesen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Korruption ein gravierendes Problem in Äthiopien sei, sowie dass die OLF vor allem - also offenbar nicht nur - in der Oromo-Volksgruppe starke politische Kraft sei. Der Feststellung, dass die allgemeine Sicherheitslage in weiten Landesteilen relativ ruhig sei, könne nicht gefolgt werden und widerspreche dies auch den sonstigen Ausführungen der Länderfeststellungen.

23. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Die geltend gemachten Fluchtgründe waren der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt worden. Es wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer wegen eines von Sicherheitsbehörden vermuteten Naheverhältnisses zur oppositionellen OLF von der Polizei verfolgt würde. Aufgrund der Ausbildung und der Kontakte des Beschwerdeführers in Äthiopien sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage im Sinne des Art.3 EMRK geraten würde. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich weder mit seinem Bruder noch mit seiner "Patenfamilie" zusammen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer wieder unterschiedliche Fluchtgründe angegeben habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst aus Angst oder sonstigen entschuldbaren Motiven die Unwahrheit gesagt habe; vielmehr erschüttere das nunmehr vollkommen modifizierte Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der versuche, das Asylverfahren in die Länge zu ziehen. Das neue Fluchtvorbringen erkläre sich mit der umfangreichen Recherche des Bundesasylamtes in dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, aufgrund welcher die ursprüngliche Fluchtgeschichte nicht aufrechtzuerhalten war. Auch das neue Vorbringen sei als solches nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe nichts zu seiner Hauptbezugsperson bei der OLF, zu XXXX, sagen können; er sei auch nicht fähig gewesen, Näheres zur OLF zu sagen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer immer schwer gefallen, konkrete Fluchtgründe zu nennen. Er habe dabei immer wieder gesagt, er sei wegen der Promotion des Bruders nach Österreich gefahren, dann wieder, dass er Probleme gehabt hätte, weil er kein Geld mehr für die Polizei hatte. Fundierte Auskünfte zum Bestechungsszenario seien auch nicht gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe auch nichts Konkretes zu seiner Freilassung sagen können ebenso wenig wie er Namen anderer Inhaftierter nennen konnte. Auch die Angaben über die Höhe seines monatlichen Einkommens und auch der monatlichen Bestechungszahlungen würden gravierend voneinander abweichen. Der Zeugenaussage seiner Schwester sei keine unmittelbare Beweiskraft zuerkannt worden, da sie im Jahr 2006 gar nicht in Äthiopien gewesen sei. Zudem habe sie von politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gesprochen, welche dieser selbst nie angegeben habe. Insgesamt sei es nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Äthiopien Verfolgung drohe.

24. Dagegen wurde fristgerecht am 17.02.2009 Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe das Vorbringen nicht umfassend gewürdigt, insbesondere habe sie die Stellungnahme vom 23.01.2009 und die vorgelegten Dokumente gar nicht gewürdigt, obwohl diese die Angaben des Vertrauensanwaltes erschüttert hätten, da dieser behauptet habe, der Beschwerdeführer habe nur als Balljunge gearbeitet. Im Bescheid sei man dieser Aussage gefolgt und habe erklärt, der Beschwerdeführer habe nur in einer untergeordneten Rolle gearbeitet, obwohl die vorgelegten Unterlagen bewiesen hätten, dass er als Juniortrainer tätig war, für die Nationalmannschaft spielte und einige Turniere gewann. Dies sei auch von der Schwester bestätigt worden und nicht erklärbar, warum ihrer Aussage keine Beweiskraft zuerkannt wurde. Die Schwester habe auch bestätigt, dass sie den Freikauf ihres Bruders veranlasst habe. Warum man davon ausgehe, dass der Vertrauensanwalt Kenntnisse über die verbotene OLF besitze, sei unklar; es sei entgegen der Aussage des Vertrauensanwaltes davon auszugehen, dass man dort Decknamen verwende. Es stütze geradezu das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nichts Näheres über den Verbindungsmann wisse, da dieser sicher keine Details zu seiner Person offenlegen wollte, wenn er Mitglied einer verbotenen Organisation war. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

25. Die Beschwerde und der Akt wurden dem Asylgerichtshof am 17.02.2009 vorgelegt.

26. Am 21.06.2010 langte eine Unterstützungserklärung für den Beschwerdeführer ein, in der Dipl.-Ing. Dr. XXXX als "Pate" sich für den Beschwerdeführer ausspricht. Am 24.01.22011 wurde eine Unterstützungserklärung des Rotary Club XXXX vorgelegt.

27. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

28. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.

29. Am 14.10.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Unterlagen vorgelegt (Lebenslauf, Geburtsurkunde, Führerschein, Meldebestätigung, Rot-Weiß-Rot-Karte Plus der Lebensgefährtin, Semesterzeugnisse, Schreiben des Pfarrers der Äthiopischen Gemeinde Wien; drei Schreiben des Cardinal-König Hauses von 2012 bzw. 2013;

Schreiben des Rotary Club XXXX vom 16.09.2014; vier private Unterstützungserklärungen; Vereinsregisterauszug des Vereins "XXXX";

Beitrag aus "Sportmagazin" März 2013) und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 8 Jahren unbescholten in Österreich lebe, mittlerweile mit einer nach dem NAG 2005 aufenthaltsberechtigten äthiopischen Staatsbürgerin, welche im Oktober 2014 ein Kind von ihm erwarte. Der Beschwerdeführer stehe kurz vor Abschluss der Matura, habe den Führerschein gemacht und sich ehrenamtlich engagiert und auch ehrenamtlich Tennis trainiert. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren von Dipl.-Ing. Dr. XXXX betreut, den er über den Verein "XXXX" kennengelernt habe. Dieser werde zur mündlichen Verhandlung anreisen und stehe als Zeuge zur Verfügung. Den Beschwerdeführer treffe an der langen Dauer des Asylverfahrens keine Schuld. Er habe sich in Österreich integriert. Selbst wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 oder § 8 Asylgesetzes zu verneinen wäre, wäre eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

30. Am 19.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.

31. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehen zu wollen und sich auch der entsprechenden Rechtsfolgen bewusst zu sein.

32. Mit Beschluss vom 19.11.2014 wurde daher von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. eingestellt. Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität des Beschwerdeführers steht abschließend fest. Er stellte am 02.10.2006, zunächst unter Angabe einer falschen Identität, einen Antrag auf inetrnationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war in Äthiopien als Tennisspieler und Tennistrainer erfolgreich gewesen. Er hat keine nahen Verwandten in Äthiopien, zu seinem dort lebenden Onkel bzw. seiner dort lebenden Tante hält er keinen Kontakt. Seine Schwester und sein Bruder leben in Europa.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Hauptschulabschluss nachgeholt, steht kurz vor dem Abschluss der Matura und würde nach eigenen Aussagen gerne eine Ausbildung im Sportbereich absolvieren. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich umfassend in die österreichische Gesellschaft integriert, wie auch die zahlreichen Unterstützungserklärungen belegen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er reiste legal in das Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer unterhält seit etwa vier Jahren eine Beziehung zu einer äthiopischen Staatsbürgerin, die in Österreich daueraufenthaltsberechtigt ist. Seit drei Jahren lebt er mit ihr zusammen. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter geboren.

Im konkreten Fall wäre durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;

Verhandlung der Beschwerdesache;

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen hinsichtlich einer möglichen Integration in Österreich insbesondere ein Konvolut von Bestätigungen über die schulischen Erfolge sowie schriftliche Auskünfte von Bekannten des Beschwerdeführers.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und seiner Identität ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asyl- und im Beschwerdeverfahren und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere die vorgelegte Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX betreffend die Tochter des Beschwerdeführers. Ebenso wurde die Zeugenaussage eines österreichischen Staatsbürgers, dessen Familie sich seit Jahren des Beschwerdeführers annimmt und ihn unterstützt, miteinbezogen.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich vor allem auf die Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die auf Deutsch durchgeführt werden konnte, und im weiteren auf die in Vorlage gebrachten Bestätigungen betreffend die Schulbildung des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur bisherigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich und seine diesbezüglichen weiteren Bestrebungen stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungen.

3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer

Die belangte Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid auf Basis von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 100/2005) die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Äthiopien. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt abgewiesen. Es lag daher ab Zurückziehung der Beschwerde bzgl. Spruchpunkt I. und II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009 kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10). Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, konnte seinen Aufenthalt aber lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Der Beschwerdeführer verfügt über umfassende familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Bundesgebiet halten sich die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers auf, welche aufenthaltsberechtigt sind. Laut EGMR ist maßgebend das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Im vorliegenden Fall kann von einer engen Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner rechtmäßig in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und Tochter ausgegangen werden. In die Abwägung ist allerdings auch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer sein Privat- bzw. Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründete, als sein Aufenthalt ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigt sich überaus interessiert am österreichischen Leben. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich im kulturellen Austausch engagiert, wie die Gründung eines äthiopisch-österreichischen Klubs zeigt. Es liegen zahlreiche Empfehlungsschreiben vor, die einen intensiven Freundes- und Bekanntenkreis nahelegen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 8 Jahren in Österreich; die Verfahrensdauer gründet sich teilweise auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der seiner Mitwirkungspflicht am Anfang des Asylverfahrens nicht nachgekommen war; seit Februar 2008 wirkte der Beschwerdeführer aber am Verfahren mit, ist ihm daher seit diesem Zeitpunkt die Verfahrensauer nicht mehr zuzurechnen.

Somit ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten und familiären Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Der Beschwerdeführer hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert, führt ein Familienleben hoher Intensität mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, und ist gewillt, weitere Schritte in Richtung Integration zu setzen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VfGH und VwGH zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VfGH und VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.

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