W215 2006863-1•BVwG W215 2006863-1
W215 2006863-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2014
diplomatische Vertretungsbehörden, Fremdenpass, Reisedokument
W215 2006863-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zahl 751055310 + 2799382 14097519 14477028 108117767, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid wird gemäß § 88 Abs. 2a
Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses und führte begründend wörtlich aus (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "besuchen sehr kranke verwandte." Dem Antrag lag die Kopie eines Bescheides des Bundesasylamts vom 15.10.2013, Zahl 05 10.553-BAT, bei, wonach dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bis zum 06.11.2014 erteilt werde. Zudem war die Verlustmeldung eines Fundbüros vom 05.03.2014 beigelegt, in welcher steht, dass ein "Reisepass Russland XXXX" am Tag genau vor einem Jahr, am 05.03.2013, verloren worden sei und wörtlich (Schreibfehler im Original): "Verlustort XXXX".
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2014 einen Verbesserungsauftrag. In diesem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, warum er nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen und zugleich aufgefordert diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung der Botschaft vorzulegen. Weites wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen beiliegenden Antrag genauestens auszufüllen und zudem aufgefordert seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, da dies ansonsten einen Versagungsgrund darstellen würde. Falls die gewünschten Unterlagen vorgelegt würden und die Prüfung positiv verlaufen sollte, werde der Beschwerdeführer nochmals zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebeten und ihm ein Fremdenpass bis zum Ablauf seines Aufenthaltstitels am 06.11.2014 ausgestellt. Sollte der Beschwerdeführer binnen vier Wochen nach Erhalt gegenständlichen Schreibens die Mängel nicht behoben haben, werde sein Antrag mit Bescheid abzuweisen sein. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mit Schreiben vom 06.03.2014 brachte der Beschwerdeführer, bezugnehmend auf den übermittelten Verbesserungsauftrag vom 12.02.2014, eine Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In dieser wird unter anderem wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... Zu der Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses bei der russischen Botschaft: Ich befinde mich seit dem Jahr 2005 in Österreich. Ich bin aus meiner Heimat nach Österreich geflüchtet auf Grund einer wohlbegründeten Frucht vor Verfolgung aus Genfer Flüchtlingskonventionsgründen. Mir wurde im Jahr 2006 erstmals den subsidiären Schutz gewährt. Mein Verfahren ist nach wie vor offen beim BVwG. Es ist also nicht abschließend darüber abgesprochen worden, ob mir Flüchtlingsstatus zukommt oder nicht. Ich habe eine begründete Furcht, mich mit den Behörden meines Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Ich möchte nicht, dass es zur Kenntnis von meinen Verfolgern kommt, wo ich mich derzeit befinde. Sollte ich mich zur Botschaft meines Heimatlandes begeben müssen, hätte ich Angst auch in Österreich verfolgt zu werden. Aus diesem Grund traue ich mich nicht, bei der russischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. Zusätzlich könnte eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft und die Ausstellung eines Reisepasses dazu führen, dass das BVwG zu der Annahme kommt, dass ich mich freiwillig und den Schutz meines Heimatlandes stellen würde, was aber auf keinen Fall der Wahrheit entspricht, dennoch ein Asylendigungsgrund darstellen könnte. Ich bin aus den dargelegten Gründen nicht in der Lage mir einen Reisepass bei meiner Botschaft zu beschaffen. Beiliegend übermittle ich den genauestens ausgefüllten Antrag auf Fremdenpass, wie mir in dem Verbesserungsauftrag aufgetragen wurde. Zu dem Nachweis meiner Identität: Ich habe im Asylverfahren alle mir zugänglichen Dokumente vorgelegt. Zu meiner Identität verweise ich auf die Kopie meines Personalausweises (Anbei). Das Original habe ich nicht mehr bei mir (siehe beiliegende Verlustmeldung). In der Hoffnung darauf, dass ich hiermit alle Mängel beheben habe können, und mir nun ein Fremdenpass ausgestellt werden kann, verbleibe ich Mit Ersuchen um Kenntnisnahme und Würdigung, sowie mit vorzüglicher Hochachtung".
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zahl 751055310 + 2799382 14097519 14477028 108117767, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß
§ 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. In dem Bescheid führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung "keinen Antrag um Reisepass" (Anmerkung: wörtliches Zitat) bei seiner Botschaft gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich trotz Aufforderung nicht bemüht einen Reisepass von der russischen Botschaft zu besorgen. Er sei daher in der Lage sich ein gültiges Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und erfülle die Kriterien zum Ausstellen eines Fremdenpasses nicht.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zahl 751055310 + 2799382 14097519 14477028 108117767, wurde mit Schreiben vom 03.04.2014 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Anträge gestellt würden, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Antrag vom 10.01.2014 auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben. Der zur Gänze angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe als subsidiär Schutzberechtigter den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt und ihn mit dem Besuch eines kranken Verwandten begründet. In Entsprechung der EU-Richtlinien sei im Jänner 2014 das Gesetz geändert worden und sehe nun (auf gemeinschaftsrechtlicher Basis) die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vor, wenn diese nicht in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe am 06.03.2014 in seiner, im Rahmen eines Verbesserungsauftrages geäußerten, Stellungnahme vorgebracht, dass er sich nicht traue zur Botschaft hinzugehen, weil sein Asylverfahren zu Spruchpunkt 1 noch offen sei und es unter Umständen ein Unterschutzstellen der Behörden seines Heimatlandes darstellen könne, wenn er bei seiner Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses ansuche. Auch hätte der Beschwerdeführer Angst sich mit den Behörden seines Heimatlandes in Verbindung zu setzen, zumal er eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung habe und dies auch noch nicht abschließend von den österreichischen Gerichten behandelt worden sei. Nachdem aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitiert wird, führt der Beschwerdeführer wiederholt aus, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Es verweise zwar in den Ausführungen zum Verfahrensgang darauf, dass der Beschwerdeführer in Beantwortung des Verbesserungsauftrages ein Schreiben eingebracht in dem er angegeben habe, nicht zu der Botschaft hingehen zu wollen, weil sein Verfahren um Asyl noch offen sei. Danach folge aber keine Auseinandersetzung und keine Würdigung der angegebenen Gründe, des Beschwerdeführers sich nicht mit der Botschaft in Verbindung setzen zu wollen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2005 mit seiner Familie in Österreich. Er sei aus seiner Heimat nach Österreich geflüchtet aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus Genfer Flüchtlingskonventionsgründen. Ihm sei im Jahr 2006 erstmals subsidiärer Schutz gewährt worden. Es sei eine Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 der Asylentscheidung eingebracht worden. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei nach wie vor beim BVwG offen. Es sei also noch nicht abschließend darüber abgesprochen worden, ob dem Beschwerdeführer Flüchtlingsstatus zukomme oder nicht. Der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht, sich mit den Behörden seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Er wolle nicht, dass es zur Kenntnis von seinen Verfolgern komme, wo er sich derzeit befinde. Sollte sich der Beschwerdeführer zu Botschaft seines Heimatlandes begeben müssen, hätte er Angst auch in Österreich verfolgt zu werden. Aus diesem Grund traue er sich nicht, bei der russischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. Zusätzlich könne eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft und die Ausstellung eines Reisepasses dazu führen, dass das BVwG zu der Annahme komme, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes stellen würde, was aber auf keinen Fall der Wahrheit entspreche, dennoch einen Asylendigungsgrund bzw. einen Grund der Nichtgewährung von Asyl darstellen könne. Der Beschwerdeführer sei aus den dargelegten Gründen nicht in der Lage sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen.
Die Behörde unternehme keine Differenzierung zu den Gründen seines "Nicht-wollens" (Anmerkung: wörtliches Zitat) in Bezug auf Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatlandes bzw. würdige die vorgebrachten Gründe mit keinem Wort. Bei einem anderen Sachverhalt - wäre der Antrag des Beschwerdeführers schon rechtskräftig abgelehnt worden - hätte er weniger bedenken sich mit der Botschaft in Verbindung zu setzen.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren alles was ihm zuzumuten sei den Behörden vorgelegt. Dass er sich im laufenden Asylverfahren nicht unter den Schutz seines Heimatlandes stellen wolle, im Sinne von Beantragung von Reisepässen, müsse von der Behörde nachvollzogen werden können und auf jeden Fall begründet werden, wieso der Beschwerdeführer dennoch, obwohl es nicht ausgeschlossen werden könne, dass er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei und als solcher auch im Endeffekt anerkannt werde, in der Lage sein solle sich einem Reisepass bei den Behörden seines Heimatlandes ausstellen zu lassen. Es hätte auf seine angegebenen Furcht bezüglich einer eventuellen Nichtanerkennung der Flüchtlingsgründe wegen unter Schutz stellen der Behörden des Heimatstaates und seine angegebene Furcht, seine Verfolger (der Staat) könnte bei einer Kontaktaufnahme mit den Behörden herausfinden wo der Beschwerdeführer aufhältig sei und ihn so womöglich auch einer Verfolgung in Österreich aussetzen, eingegangen werden müssen, und begründet werden müssen, wieso diese Furcht irrelevant sein solle. Diese "Nicht-Auseinandersetzung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) mit seinen Gründen behafte den Bescheid der Behörde mit Rechtswidrigkeit. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Botschaft keinen Reisepass ausstellen lassen wolle und traue sei "nicht gleich die Schlussfolgerung der Behörde" (Anmerkung: wörtliches Zitat), dass er daher in der Lage sei sich ein Reisepass ausstellen zu lassen. Auch hierdurch behafte die Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Der Sinn und Zweck der Regelung zur Ausstellung von Reisedokumenten für subsidiär Schutzberechtigte bleibe unerfüllt, wenn von Personen mit wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlangt werde, sich mit den Behörden des Heimatlandes in Verbindung zu setzen und daher in Kauf nehmen zu müssen, dass es deshalb zur "Nicht-Anerkennung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) der Flüchtlingsgründe kommen könnte. Danach wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"... Der Status des subsidiär Schutzberechtigte sollte nach EU-Recht die Möglichkeit der Bewegungsfreiheit mit sich bringen, aus welchem Grund auch die erleichterte Möglichkeit eines Fremdenpasses in die österreichische Rechtsnormen aufgenommen wurde - ohne den Bedarf eines Interesses der Republik Österreich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mir im Laufe des Verfahrens einen Flüchtlingsschutz gewährt wird. Von anerkannten Flüchtlingen wird es nicht verlangt, dass diese sich zuerst Reisepässe von den Botschaften des Heimatlandes ausstellen sollten, um anschließend einen Konventionspass zu erhalten. Wie aus EU-Richtlinien zu entnehmen ist, sind die Rechte der subsidiär Schutzberechtigte die Rechte der Konventionsflüchtlingen anzugleichen - aus dem Grund wurden auch die Regelungen zu Reisedokumente für subsidiär Schutzberechtigte EU-rechtlich vorgeschrieben.
Bei Berücksichtigung und richtiger Würdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass mir auf Grund meines offenes Asylverfahren nicht zuzumuten ist, bei den Behörden meines Heimatlandes vorstellig zu werden und dass ich daher nicht in der Lage bin mir Reisedokumente meines Heimatlandes zu besorgen, und dass ich dennoch im Einklang mit den Privilegien der EU-Richtlinien in Bezug auf Reisefreiheit für subsidiär Schutzberechtigte behandelt werden muss. Die Behörde hätte sohin meinem Antrag richtigerweise stattgeben müssen."
I.3. Die Beschwerdevorlage vom 08.04.2014 langte am 10.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zahl
13-751055310/2799382/BMI-BFA NOE RD AIS 05 10.553, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.11.2016 erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde in der Russischen Föderation nie verfolgt und ist aktuell subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich nie versucht sich ein gültiges Reisedokument der Russischen Föderation zu beschaffen.
II.2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (siehe II.1.1.) beruhen auf dessen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nie verfolgt wurde (siehe II.1.1.) ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2007, Zahl 306.482-C1/10E-XV/52/06 (Anmerkung: Kopie liegt im Akt ein), in welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Im genannten Bescheid wird unter anderem ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen zur angeblichen asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht glaubhaft war bzw. ausführlich begründet, dass die Verfolgungshandlungen frei erfunden und die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegatten einstudiert, widersprüchlich und damit unglaubwürdig waren.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter ist (siehe II.1.1.), ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2007, Zahl 306.482-C1/10E-XV/52/06, und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zahl 13-751055310/2799382/BMI-BFA NOE RD AIS 05 10.553 (Anmerkung: Kopie liegt im Akt ein). Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und brachte am 17.07.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, Zahl 05 10.553-BAT, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und dieser in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.11.2007, Zahl 306.482-C1/10E-XV/52/06, wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG 1997 eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, den Berufungen gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides jedoch stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland nicht zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm
§ 15 Abs. 2 AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis einschließlich 06.11.2008 erteilt. Letztere wurde immer wieder verlängert; zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zahl 13-751055310/2799382/BMI-BFA NOE RD AIS 05 10.553, bis 06.11.2016.
2.2. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich nie versucht hat sich ein gültiges russisches Reisedokument zu beschaffen (siehe II.1.2.), ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in seinem Schreiben vom 06.03.2014 und seiner Beschwerde vom 03.04.2014.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [VwGVG]).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses hat.
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen (§ 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Laut ErläutRV zu § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sieht die Statusrichtlinie die Angleichung der Rechte von Asylberichtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die kein Reisedokument ihres Herkunftslandes erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist als Anspruchsvoraussetzung jedenfalls zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist sich ein gültiges russisches Reisedokument zu besorgen, erfüllt ist.
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG Anmerkung 2).
Es steht im konkreten Fall zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nie versucht hat sich ein russisches Reisedokument, beispielsweise einen Auslandsreisepass bei der russischen Botschaft in Österreich, zu besorgen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er sich auf Grund einer wohlbegründeten Frucht vor Verfolgung aus Genfer Flüchtlingskonventionsgründen in Österreich aufhalte und sein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht offen sei, entspricht nicht den Tatsachen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2007, Zahl 306.482-C1/10E-XV/52/06, rechtskräftig negativ abgewiesen, dem Beschwerdeführer in ebendiesem Bescheid subsidiärer Schutz gewährt (Anmerkung: weshalb die Behauptung in der Beschwerde, dass das Verfahren noch offen sei, nicht nachvollziehbar ist). Im genannten Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist bzw. ausführlich begründet, warum das Vorbringen unglaubwürdig war, die Verfolgungshandlungen frei erfunden und die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin einstudiert und widersprüchlich waren.
Da auf Grund der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung vom 06.11.2007, Zahl
306. 482-C1/10E-XV/52/06, feststeht, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig ist und in der Russischen Föderation nie verfolgt wurde, können die folgenden Behauptungen in der Beschwerde nicht nachvollzogen bzw. als glaubhaft erachtet werden (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"...Mein Verfahren ist nach wie vor offen beim BVwG [...]
Ich habe begründete Furcht, mich mit den Behörden meines Heimatstaates in Verbindung zu setzten. Ich möchte nicht, dass es zur Kenntnis von meinen Verfolgern kommt, wo ich mich derzeit befinde. Sollte ich mich zur Botschaft meines Heimatslandes begeben müssen, hätte ich Angst auch in Österreich verfolgt zu werden. Aus diesem Grund traue ich mich nicht, bei der russischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. [...]
Bei einem anderen Sachverhalt - wäre mein Antrag schon rechtskräftig abgelehnt worden - hätte ich weniger Bedenken mich mit der Botschaft in Verbindung zu setzten. [...]
Bei Berücksichtigung und richtiger Würdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass mir auf Grund meines offenes Asylverfahren nicht zuzumuten ist, bei den Behörden meines Heimatlandes vorstellig zu werden und dass ich daher nicht in der Lage bin mit Reisedokumente meines Heimatlandes zu besorgen ..." (Beschwerde Seiten 03 bis 05).
Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges russisches Reisedokument zu besorgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Ausführungen zu Spruchteil
A) wurde ausführlich dargelegt, dass infolge einer rechtskräftigen
Entscheidung im Asylverfahren davon auszugehen ist, dass ein angeblich offenes Asylverfahren und eine angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation frei erfunden sind, weshalb den Behauptungen in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer nicht traue sich in der russischen Botschaft ein Reisedokument ausstellen zu lassen, die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Zudem trifft § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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