BVwG W213 2011149-1

W213 2011149-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2014

Regest

Beschwerdefrist, Verspätung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W213 2011149-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2011149.1.00

Spruch

W 213 2011149-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgeb. 05.02.1994, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.07.2014, GZ. Die 1085676/5-HPA/2014, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen, beschlossen:

A)

Die Beschwerde des XXXX geb. 1994 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.07.2014, GZ. Die 1085676/5-HPA/2014, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen, wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 04.07.2014, GZ. Die 1085676/5-HPA/2014, gemäß § 55 Abs. 2 und 6 HGG den Beschwerdeführer die Rückerstattung von durch in bezogenen Ausbildungsprämien im Sinne des § 6 HGG in Höhe von € 2307,86 auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde am 08.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt und laut Rückschein an diesem Tag beim Postamt 4101 Feldkirchen an der Donau zur Abholung hinterlegt. Mit Schreiben vom 11.08.2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde, die am 11.08.2014 per E-Mail eingebracht wurde. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 06.08.2014 abgelaufen.

Dem BF wurde mit hg. Schreiben vom 13.10.2014 vorgehalten, dass seine Berufung als offenkundig verspätet anzusehen sei und ihm freigestellt binnen zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ist ergebnislos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. .....

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

..."

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am 11.08.2014 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist von vier in Gang gesetzt. Der BF hat seine Beschwerde gegen diesen Bescheid am 11.08.2014 per E-Mail eingebracht, weshalb von einer verspätet eingebrachten Beschwerde auszugehen ist. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten. Er ließ die ihm eingeräumte Frist aber ergebnislos verstreichen. Die Berufung des BF war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.