W211 1266493-2•BVwG W211 1266493-2
W211 1266493-2Tribunale amministrativo federale18 nov 2014
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
W211 1266493-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Suara, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Nigerias, die am 13.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Bei ihrer Ersteinvernahme am 20.12.2004 gab sie zu ihrem Reiseweg befragt an, dass sie XXXX in XXXX State mit dem Bus verlassen habe und nach Lagos gefahren sei. Lagos habe sie am 01.12.2004 verlassen, um mit dem Schiff nach Belgien zu fahren. Ein Mann in Belgien habe der beschwerdeführenden Partei gesagt, sie solle am besten nach Österreich fahren. In Nigeria habe die beschwerdeführende Partei nie gearbeitet.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es in XXXX ein Orakel gebe. Die Dorfbewohner würden dieses Orakel anbeten. Das Orakel hieße XXXX. Ihr Vater habe dieses Orakel auch angebetet und sie als seinen Sohn in den Geheimbund eingeführt. Vor dem Orakel habe man immer die Wahrheit sagen müssen, denn wenn man dies nicht getan hätte, wäre man vom Orakel getötet worden. Ein führender Politiker der PDP in XXXX State habe vor dem Orakel gelogen. Die Bewohner von XXXX haben ihn deswegen aufgefordert, zum Orakel zu gehen und die Fragen zu beantworten. Er habe es jedoch abgelehnt. Jener Politiker habe XXXX geheißen. Er und die Dorfbewohner hätten dann beim Gouverneur interveniert. Der Gouverneur habe daraufhin den Präsidenten kontaktiert. Als der Präsident jedoch vom Orakel erfahren habe, habe er dem Gouverneur die Weisung erteilt, alle Bewohner von XXXX zu verhaften, die das Orakel anbeteten. Auch ihr Vater sei festgenommen worden. Die beschwerdeführende Partei sei nicht zu Hause gewesen. All dies habe sich Ende August 2004 ereignet. Auf dem Weg nach Hause habe die beschwerdeführende Partei von einem Freund über den Vorfall gehört. Jener Freund habe ihr sofort zur Flucht geraten. Die Polizei habe bei der beschwerdeführenden Partei zu Hause ein Foto von dieser abgeholt, weil sie nach ihr suchen würden. Der Vater der beschwerdeführenden Partei sei noch immer in Haft, und da sie sein Sohn sei, würde man dort denken, dass sie auch das Orakel anbeten würde. Es drohe ihr möglicherweise ein Jahr Haft.
3. Am 06.04.2005 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX dem Bundesasylamt mit, dass die beschwerdeführende Partei am 15.03.2005 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der §§ 27 Abs. 1 und 2
Z. 2 1.Fall SMG, § 12 3. Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei.
4. Am 04.11.2005 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Sie gab an, im Dorf XXXX in XXXX geboren worden zu sein und immer in diesem Dorf gelebt zu haben. Nigeria habe sie am 01.12.2004 verlassen. Erneut zu ihrem Reiseweg befragt gab die beschwerdeführende Partei an, mit einem Auto nach Lagos gefahren zu sein. In Lagos habe sie sich von Mai bis 01.12.2004 aufgehalten. Mit einem Schiff sei sie weiter nach Belgien gefahren und mit dem Zug schließlich nach Österreich gelangt.
Erneut zu den Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie wegen politischer Probleme ihr Dorf und ihr Land verlassen habe. Ein Politiker namens XXXXhabe das dortige Orakel beleidigt. Ihr Vater sei Oberpriester dieses Orakels gewesen. Das Orakel habe ihrem Vater gesagt, dass jener Politiker vor dem Orakel erscheinen solle. Der tat dies jedoch nicht. XXXX sei daraufhin zur Bundesregierung gegangen, habe dort Polizeiunterstützung erhalten, und alle Orakelanbeter verhaften lassen. Da der Vater der beschwerdeführenden Partei Oberpriester des Orakels gewesen sei, werde jeder, der in die Familie hineingeboren werde, automatisch beim Orakel eingeführt. Als die Leute gekommen seien, um die Orakelmitglieder zu verhaften, sei die beschwerdeführende Partei auf der Farm gewesen. Als sie ins Dorf zurückgekommen sei, sei sie von einer Person gesehen worden. Diese Person habe ihr erzählt, dass ihre gesamte Familie verhaftet worden sei, und sie gewarnt, das Anwesen zu betreten. Diese Person habe der beschwerdeführenden Partei auch erzählt, dass jene Personen das Anwesen durchsucht und ein Bild von der beschwerdeführenden Partei mitgenommen hätten. Jene Person habe ihr geraten, das Dorf zu verlassen. Die beschwerdeführende Partei habe sich Geld geliehen und sei mit dem Nachtbus von XXXX nach Lagos gefahren. Dort habe sie einem Freund von den Geschehnissen im Dorf erzählt, sowie dass sie gesucht werde. Jener Freund habe ihr Sicherheit in seinem Haus angeboten. So sei sie bei diesem Freund von Mai 2004 bis 01.12.2004 geblieben. In jener Zeit in Lagos hätte die beschwerdeführende Partei gehört, dass man auch nach Lagos kommen würde, um sie zu verhaften. Daraufhin habe ihr Freund wiederum seine Freunde kontaktiert, welche ihr geraten hätten, das Land zu verlassen. Dies habe die beschwerdeführende Partei dann auch getan. Sie könne nämlich umgebracht oder ins Gefängnis gebracht werden. Erneut befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie im November 2004 davon erfahren habe, dass jene Personen kommen würden, um sie zu verhaften. Erfahren habe sie dies von der Person, die ihr geraten habe, das Dorf zu verlassen. Diese Person habe sie in Lagos angerufen. In Nigeria seien ihr Vater und ihre Mutter sowie auch ihre Schwester und die Brüder im Mai 2004 verhaftet worden. Darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Ersteinvernahme angegeben habe, dass lediglich der Vater festgenommen worden sei, und dies im August 2004, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie damals verwirrt gewesen sei. Das Problem habe im Mai begonnen, und es sei nicht nur ihr Vater, sondern die ganze Familie verhaftet worden. Die Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei auch den Namen und die Anzahl ihrer Geschwister nicht gleichbleibend angegeben habe. Die beschwerdeführende Partei berief sich daraufhin erneut darauf, damals verwirrt gewesen zu sein.
5. Mit Bescheid vom 28.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei vom 13.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Es sprach weiter aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist, und die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wird. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensgangs sowie der Einvernahmen stellte das Bundesasylamt fest, dass die beschwerdeführende Partei ein grob widersprüchliches Vorbringen erstattet habe, sodass ihr Vorbringen nicht glaubhaft und sie als Person unglaubwürdig sei.
6. Am 06.12.2005 brachte die beschwerdeführende Partei eine Berufung gegen diesen Bescheid ein, in welcher sie anführte, dass in Nigeria die zeitliche Einordnung eines Geschehnisses nicht denselben Stellenwert habe wie in Österreich. Ihre Angaben seien daher nicht von vornherein unglaubwürdig gewesen. Mit Hinweis auf weitere Länderinformationen beantrage sie daher, in Österreich Asyl gewährt zu bekommen.
7. Am 02.09.2010 gewährte der Asylgerichtshof Parteiengehör und legte der beschwerdeführenden Partei drei Länderberichte aus 2010, nämlich den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, den Home Office Bericht Nigeria aus dem Jänner 2010 sowie den US Department of State Bericht Nigeria vom März 2010 vor, und forderte die beschwerdeführende Partei auf, zu diesen Beweismittel binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
8. Am 16.11.2011 legte ein Allgemeinmediziner einen ärztlichen Befund und ein Gutachten hinsichtlich der Schädigung der Wirbelsäule der beschwerdeführenden Partei vor. In diesem Gutachten wird als Diagnose eine geringe Degeneration sowohl im Nacken- als auch im Lendenbereich festgestellt, im Lendenbereich weiter eine diskrete Diskusirritation. Es wurde weiter ausgeführt, dass wohl rezidivierend ein Schmerzmittel, unter anderem auch Aspirin, genommen werde. In der Beurteilung führte der Arzt aus, dass die beschwerdeführende Partei für alle leichten und halbzeitig, aber nicht kontinuierlich, auch für mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar sei, dies sowohl in geregelter als auch ungeregelter Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen. Es gebe keine Einschränkungen der Anmarschwege. Wiederkehrend werden Analgetika (z.B. Aspirin oder ähnliche Generika) vonnöten sein, Medikamente also, die durchaus in den diversen Missionsstellen erhältlich bzw. auch in der lokalen Kräutertherapie similär vorhanden seien. Somit sei eine Behandlung prinzipiell in Nigeria möglich. Eine ständige Behandlung sei nicht nötig, sondern nur eine Anfallsbehandlung. Insgesamt zeige sich das Zustandsbild seit 2006 nur marginal verändert, es gebe also praktisch keine Progredienz. Am 09.01.2012 verständigte der Asylgerichtshof die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte diese auf, binnen 14 Tagen zum ärztlichen Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
9. Am 06.02.2012 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2005 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Er führte darin insbesondere aus, dass das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen sei, was diese in ihrer Beschwerde gerügt habe. Das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. Es habe sich überhaupt nicht mit ihren Erwerbsmöglichkeiten bei einer Rückkehr beschäftigt, und Feststellungen zur medizinischen Versorgung würden zur Gänze fehlen.
10. Am XXXX wurde die beschwerdeführende Partei erneut beim Bundesasylamt einvernommen. Auf die Frage, ob sie Deutsch verstehen und sprechen würde, antwortete diese: "wenig, wenig." Sie verstehe, sprechen könne sie nicht so gut. Befragt, wie sich ihr Aufenthalt in Österreich gestalte, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie nicht verheiratet sei und auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Sie habe keine Kinder. Sie lebe alleine in Österreich. Sie habe von 09.02.2009 bis 27.06.2009 einen Deutschkurs besucht. Sie werde zukünftig von 04.06.2012 bis 03.08.2012 einen Deutschkurs A1 besuchen. Befragt wie sie ihren Aufenthalt in Österreich finanziere, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie hier nicht arbeiten dürfe. Sie verkaufe in XXXXBahnstationen die Zeitschrift "XXXX" und "XXXX". Sie bekomme in der Woche vielleicht € 15. Von 2005 bis 2007 sei sie bei der XXXX als Tagelöhner beschäftigt gewesen. Sie bekomme nun auch Geld von der Caritas, nämlich € 580 für zwei Monate. Befragt, welche Schritte sie unternommen habe, um sich in Österreich zu integrieren, gab sie an, dass sie einen Deutschkurs besuchen werde und plane zu heiraten. Sie sei gesund, in guter Verfassung, habe aber Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich.
Zu ihren Personalien befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in XXXX, XXXX State mit ihren Eltern und ihrem Bruder und ihrer Schwester gelebt habe. Sie seien drei Kinder gewesen. Sie habe glaublich im Mai 2004 ihre Wohnadresse in XXXX verlassen. Ende November 2004 sei sie aus Nigeria ausgereist. Erneut zum Fluchtgrund befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr Vater das Oberhaupt jener Gruppe gewesen sei, die das Orakel angebetet habe. Dann sei ein Politiker namens XXXX ins Dorf gekommen und begann schlimme Dinge gegen das Orakel zu machen. Die Anhänger des Orakels hätten den Politiker hinterfragt, weshalb dieser böse auf den Vater der beschwerdeführenden Partei geworden sei. Ihr Vater sei ja Priester gewesen. Der Politiker habe die Regeln des Orakels verletzt. In ihrem Dorf sei es so gewesen, dass das Orakel bestimmt habe, was gemacht werde. Der Politiker habe nun behauptet, dass das Orakel nichts ändern könne, und dass er deswegen machen würde, was er wolle. Er habe sogar gesagt, dass er das Orakel zerstören könnte. Der Politiker habe sogar versucht, den Schrein niederzubrennen. Der Vater der beschwerdeführenden Partei habe gesagt, dass er das nicht machen dürfe -, und so habe das Problem begonnen. Wann genau probiert worden sei, das Orakel niederzubrennen, wisse sie nicht; es sei aber im Jahr 2004 gewesen. Der Politiker habe seine politische Macht benutzt und erwirkt, dass ihr Vater festgenommen worden sei. Aus diesem Grund habe sie XXXX verlassen, denn sie wäre der nächste gewesen. So sei das in Afrika, nach dem Vater komme der Sohn. Man hätte die beschwerdeführende Partei festgenommen, wenn sie nicht geflohen wäre.
Ihr Vater sei noch immer im Gefängnis. Würde die beschwerdeführende Partei zurückkehren, würde man sie in Nigeria foltern. Man wisse doch, dass es dort keine Menschenrechte gebe. Weil ihr Vater im Gefängnis gewesen sei, sei ihre Mutter krank geworden und im Jahr 2006 verstorben. Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei noch Geschwister in Nigeria habe, sagte diese, dass sie nichts von denen wisse. Sie hätte keinen Kontakt mehr zu ihnen. In Nigeria habe sie nicht gearbeitet. Sie habe ihrem Vater geholfen und das Orakel angebetet. Geld könne man beim Orakel nicht verdienen. Aber die Menschen haben immer wieder Gemüse und manchmal auch Geld als Opfergaben gebracht. Von dem Gemüse haben sie gegessen, und es auch manchmal verkauft. Während der Schulzeit habe sie Gelegenheitsjobs ausgeführt. Der genaue Name des Orakels des Dorfes sei XXXX.
Schließlich wolle die beschwerdeführende Partei noch ihre Gesundheit erwähnen. Sie bekäme in Österreich die erforderliche Behandlung. Sie habe hier eine Krankenversicherung, welche es in Nigeria nicht gäbe. Außerdem wolle sie jetzt einen Deutschkurs besuchen und dann arbeiten.
Nach Vorhalt der Länderinformationen zu Nigeria führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ausländische Organisationen nicht sehen würden, was die Nigerianer sehen. Es gäbe keine freie Presse, keine freie Meinungsäußerung. Ihre Mutter sei gestorben, weil sie kein Geld gehabt hätten, um sie ins Spital zu bringen. Nigeria sei in einer Krise. Dort gebe es die Boko Haram und im Osten die Massob. Es gebe überall in Nigeria Krisenherde. In Nigeria könne überall und jederzeit etwas passieren. Die Polizei sei brutal; man könne das alles im Internet lesen. Die Regierung sei korrupt, das System auch. Für 20 Cent könnte man jemanden töten lassen.
11. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei vom 13.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte das Bundesasylamt fest, dass die beschwerdeführende Partei mit Verweis auf Befund und Gutachten des Allgemeinmediziners hinsichtlich der Wirbelsäule an keine lebensbedrohenden Krankheit leide und arbeitsfähig sei. Zu den Gründen für die Betreibung des gegenständlichen Asylverfahrens führte das Bundesasylamt aus, dass die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei unglaubhaft seien und dem Verfahren nicht als zu beurteilender Sachverhalt zugrunde gelegt würden.
Zur Situation im Falle der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei wurde angegeben, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe und der allgemeinen Lage im Herkunftsland, nicht feststellbar sei, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG oder des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Sie sei in einem erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig bzw. sei ihr eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und habe am Erwerbsleben in Nigeria als auch in Österreich teilgenommen, indem sie diverse Hilfsarbeiten sowohl in Nigeria als auch in Österreich ausgeführt habe. Sie könne sich in Nigeria an dort zahlreich vorhandene medizinische Gesundheitseinrichtungen, falls erforderlich, wenden. Zu ihrem Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei ledig sei und in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben würde. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich. Danach traf die Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria.
In der Beweiswürdigung führte sie aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verfahren grob widersprüchlich gewesen sei, sodass dieses unglaubhaft, und sie als Person unglaubwürdig zu bewerten sei. Das Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei in den Einvernahmen erstattet habe, sei höchst vage und widersprüchlich geblieben. Des Weiteren ergebe eine Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahmen, welche unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich stattgefunden hätten, dass sie auch über Personen und ihr nächstes familiäres Umfeld nur Widersprüchliches berichtet habe. Es sei der beschwerdeführenden Partei somit bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung nicht gelungen, gegenüber der erkennenden Behörde ihre behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, habe doch bereits zum damaligen Zeitpunkt das Vorbringen die Kriterien einer glaubhaften Vorbringungserstattung nicht erfüllt. Auch sei es ihr bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung nicht gelungen, als persönlich glaubwürdig aufzutreten. Der bei erstmaliger Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt gezogene Schluss über die Unglaubwürdigkeit der im Verfahren behaupteten Fluchtgründe habe sich anlässlich der wiederholten Einvernahme bestätigt, wie auch der behördlich gewonnene Schluss über die persönliche Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. Sie habe damit abermals durchwegs unkonkret und detailarm von ihren angeblichen Fluchtgründen berichtet, und ergebe sich bei Abgleich der nunmehrigen Vorbringen zum damaligen Vorbringen, dass das nunmehrige Vorbringen mit den bisherigen Angaben zu den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen nicht im Einklang stehe. Des Weiteren habe sie nunmehr auch behauptet, lediglich zwei Geschwister zu haben. Überdies habe sie eine Verhaftung ihrer Familienmitglieder nicht erwähnt. Hätte eine solche tatsächlich stattgefunden, so hätte sie dies auf jeden Fall angeben müssen. Die Negativfeststellung, dass der beschwerdeführenden Partei bei ihrer Rückkehr keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG und des Art. 3 EMRK drohen würde, ergebe sich daraus, dass ihre Fluchtgründe unglaubhaft und ihre Person unglaubwürdig seien, und sich eine Gefahr aus den allgemeinen Gegebenheiten in Nigeria nicht ergebe. Auch aus ihrem Gesundheitszustand könne eine solche Gefährdung ihrer Person nicht hergeleitet werden. Im Verfahren sei außerdem nicht hervorgekommen, dass der beschwerdeführenden Partei eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar sei. Überdies habe sie bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria am dortigen wirtschaftlichen Leben teilgenommen und habe auch in Österreich diverse Gelegenheitsjobs ausgeübt. Als eine erwachsene und arbeitsfähige Person, die ihre Hauptsozialisierung in Nigeria erfahren bzw. den größten Teil ihres bisherigen Lebens in Nigeria zugebracht habe, sei es ihr jedenfalls zumutbar, im Falle der Rückkehr nach Nigeria selbst für ihr Auskommen zu sorgen. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten gebe es in zahlreichen Gesundheitseinrichtungen.
12. In der gegen diesen Bescheid durch die gewillkürte Vertretung der beschwerdeführenden Partei durch einen Verein vorgebrachten Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bundesasylamt den Auftrag des Asylgerichtshofes nur unzureichend erfüllt habe, welcher gefordert habe, dass die beschwerdeführende Partei im zweiten Rechtsgange zu den Vorgängen in ihrem Heimatdorf zu befragen sei. Das diesbezügliche Vorbringen sowie Feststellungen zu ihren Erwerbsmöglichkeiten sowie zur medizinischen Versorgung seien dem Bescheid zugrunde zulegen. Das Bundesasylamt habe zwar eine weitere Einvernahme durchgeführt, sich aber bei der Antragsabweisung in keiner Weise am neuen Vorbringen orientiert.
Dazu käme, dass auch die Beurteilung der Behandelbarkeit der geschädigten Lendenwirbelsäule und der dadurch auftretenden chronischen Schmerzen vor dem Hintergrund der schlechten medizinischen Infrastruktur in Nigeria nicht rechtsrichtig erfolgt sei. Soweit Medikamente in den angeführten Länderberichten als teuer bezeichnet würden, sei absehbar, dass die beschwerdeführende Partei in Nigeria ein überlebensnotwendiges Existenzminimum nicht würde finden können, weshalb auch aus diesem Grund subsidiärer Schutz zuerkannt hätte werden müssen.
13. Im Laufe des Verfahrens legte die beschwerdeführende Partei die folgenden Unterlagen vor:
14. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zu Nigeria geladen.
15. Die Ladung an die beschwerdeführende Partei war an ihre Vertretung - einen Verein - adressiert. In der Ladung ist auf die Säumnisfolgen des § 42 Abs. 4 AVG hingewiesen worden. Eine von der beschwerdeführenden Partei und mit 01.12.2005 datierte Vollmacht für den sie vertretenden Verein liegt im Akt auf (AS 177). Eine Vollmachtsauflösung wurde nicht beigebracht. Die Ladung wurde gemäß Rückschein am 19.09.2014 von einem Vertreter des Vereins übernommen. Die Ladung wie auch die beigefügten Länderberichte zur Situation in Nigeria mit Stand 11.08.2014 wurden daher der beschwerdeführenden Partei ordnungsgemäß zugestellt.
16. Am 22.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für Englisch eine mündliche Verhandlung durch.
Weder die beschwerdeführende Partei, noch ihre Vertretung oder ein_e Vertreter_in des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschienen zur mündlichen Verhandlung. Diese wurde daher in Abwesenheit der Parteien durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 13.12.2004, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor Polizeibeamten sowie vor dem Bundesasylamt, der Berufung vom 06.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2005, des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.12.2012, der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur beschwerdeführenden Partei:
Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 13.12.2004 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei leidet an einer geringen Degenration im Nacken- als auch im Lendenbereich, und im Lendenbereich auch an einer diskreten Diskusirritation. Sie ist für alle leichten und halbzeitig auch für mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar, dies bei geregelter und ungeregelter Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen. Es bestehen keine Einschränkungen der Anmarschwege. An medikamentöser Behandlung werden wiederkehrend, jedoch nur anfallsbedingt, Analgetika, wie Aspirin, vonnöten sein. Diese Behandlung ist prinzipiell in Nigeria vorhanden. Es besteht bei diesem Leiden praktisch keine Progredienz.
Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei physisch und psychisch gesund.
1.1.3. Betreffend die beschwerdeführende Partei scheinen im Strafregister keine Verurteilungen auf.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei verließ ihren Heimatort in einem südlichen Bundestaat in Nigeria zwischen Mai und August 2004 und lebte für einige Monate in Lagos. Nigeria verließ die beschwerdeführende Partei im Dezember 2004. Sie ging in Nigeria keiner dauerhaften Beschäftigung nach, erledigte jedoch während ihrer Schulzeit Hilfsarbeiten. Die beschwerdeführende Partei verdingte sich in den Jahren 2005 bis 2007 zeitweise als Tagelöhner in Österreich.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
2.1. Allgemeine Situation in Nigeria:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand 31.03.2014 mit letzter Kurzinformation vom 11.08.2014:
Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagos) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).
Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).
Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).
Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).
Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 19.2.2014
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, XXXX, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).
Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014
ALL - All Africa/Leadership (26.3.2014b): Benue, Borno, Nasarawa, Plateau - Five Policemen, 52 Others Killed in Attacks, http://allafrica.com/stories/201403260187.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014
BMEIA - Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 18.2.2014
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):
Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.2.2014
Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 18.2.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).
Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
FH - Freedom House (9.5.2013): Freedom in the World 2013 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5194a2f418.html, Zugriff 19.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:
in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Korruption
Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor (AA 28.8.2013). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (FH 9.5.2013) und damit ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen (GIZ 10.2013a). Korruption ist allgegenwärtig (AA 28.8.2013). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegt Nigeria Rang 144 von 175 untersuchten Staaten (TI 2013).
Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht effektiv um, und Beamte gehen oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften; Korruption herrscht auch in der Justiz. Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung der Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen und Korruption. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche nicht-kooperierenden Staaten gestrichen (AA 6.2013a).
Teilerfolge bei der Korruptionsbekämpfung sind insgesamt sichtbar. Allerdings ist die Verfolgung von aktiven bzw. ehemaligen Amtsträgern trotz zahlreicher Anklagen schwierig, Gerichtsurteile gegen hochrangige Politiker sind seltene Ausnahmen (AA 28.8.2013). Die Bemühungen der EFCC und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv (USDOS 27.2.2014). Seit 2002 hat die EFCC dreißig Prominente wegen Korruption angeklagt. Es kam aber insgesamt nur zu vier Verurteilungen mit keinen oder nur geringen Haftstrafen (FH 9.5.2013). Die EFCC hat beim Kampf gegen Korruption nur geringe Fortschritte erzielt. Der verurteilte ehemalige Gouverneur des Bundesstaates Bayelsa wurde vom Präsidenten amnestiert - ein tragischer Rückschritt. Auch der ICPC ist es im Jahr 2013 nicht gelungen, relevante Anklagen zu erheben oder Verurteilungen zu erreichen (HRW 21.1.2014). Die ICPC hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 68 Verurteilungen erreicht. Immerhin führt der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, Untersuchungen gegen zwölf prominente öffentlich Bedienstete. Allerdings halten die Beschuldigungen an, dass die EFCC nur solche Personen ins Visier nimmt, die bei der Regierung in Missgunst gefallen sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014
FH - Freedom House (9.5.2013): Freedom in the World 2013 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5194a2f418.html, Zugriff 19.2.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 19.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.3.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Religionsfreiheit
Verfassung, Gesetze und Richtlinien sehen Religionsfreiheit vor. Die Regierung respektierte diese Rechte (USDOS 20.5.2013). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 28.8.2013).
Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 10.2013b). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung verletzten manchmal das Gebot der Religionsfreiheit (USDOS 20.5.2013). Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist lokal unterschiedlich stark ausgeprägt. Insbesondere im Südwesten leben Christen und Muslime seit Jahrhunderten friedlich zusammen. Mischehen kommen häufig vor. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos vom November 2008 und erneut seit Januar 2010, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 28.8.2013). Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt effektiv einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Es herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit (USDOS 20.5.2013).
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 20.5.2013).
Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann keinesfalls festgestellt werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140225_1438671_1_00/BVWGT_20140225_1438671_1_00.html, Zugriff 26.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/247445/371030_de.html, Zugriff 18.2.2014
Religiöse Gruppen
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 11.2.2014; vgl. GIZ 10.2013b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 28.8.2013). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Im Middle Belt, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 20.5.2013).
Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 20.5.2013). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 10.2013b).
Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 10.2013b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
CIA - Central Intelligence Agency (11.2.2014): The World Factbook - Nigeria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 19.2.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/247445/371030_de.html, Zugriff 18.2.2014
Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 10.2013b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit gehört Nigeria zu den erstgereihten Ländern. Der Islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung. Obwohl mit der Verfolgung der Christen in Nordnigeria meistens Boko Haram in Verbindung gebracht wird, ist das Schema der Verfolgung viel komplizierter als lediglich die gewaltsamen Übergriffe und die Ermordung von Christen - und auch gemäßigten Muslimen - durch die militante islamistische Gruppe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum zugestehen ihren eigenen Lebensstil zu führen (OD 2014).
Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen (USDOS 20.5.2013), fürchten sich viele Christen vor einer Eskalation der Gewalt im Zuge der Wahlen im Jahr 2015 (OD 2014).
Besonders in den Scharia Staaten birgt die Hinwendung vom Islam zum Christentum große Gefahren und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Doch die Verfolgung beschränkt sich nicht nur auf Christen mit muslimischem Hintergrund, sondern betrifft alle Kategorien von Christen in vielen nördlichen Staaten. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. In Kano zum Beispiel, wurden in einem Haus über 40 christliche Mädchen entdeckt, die nach ihrer Entführung dort festgehalten, islamisiert und für die Zwangsverheiratung mit Muslimen vorbereitet wurden (OD 2014).
Das Ausmaß der Gewalt in Nigeria bleibt extrem hoch. Laut Medienuntersuchungen durch die Forschungsgruppe World Watch, wurden im Berichtszeitraum 612 nigerianische Christen getötet, Hunderte von Fällen physischer Gewalt registriert und fast 300 Kirchen zerstört. Zehntausende nigerianische Christen sahen sich angesichts massiver Drohungen gezwungen ihre Häuser zu verlassen. Sexuelle Übergriffe wurden von Boko Haram als Waffe eingesetzt, um Christen einzuschüchtern (OD 2014). Es gibt glaubhafte Berichte über die Flucht von Christen aus z.B. den Bundesstaaten Yobe und Borno. Die Menschen nennen als Gründe die Unsicherheit und die Gewalt (USDOS 20.5.2013). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013).
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, was zu einer nicht unerheblichen Zunahme von Spannungen zwischen Christen und Muslimen geführt hatte, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) auch auf Nicht-Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.8.2013). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
OD - Open Doors (2014): Weltverfolgungsindex 2014 - Wo Christen am stärksten verfolgt werden,
http://www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2014_bericht, Zugriff 21.2.2014
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/247445/371030_de.html, Zugriff 18.2.2014
Naturreligionen und Juju
Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 10.2013b).
Quellen:
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
Kulte und Geheimgesellschaften
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes, und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer). Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind (ACCORD 17.6.2011).
Kult-Banden sind im Bundesstaat Rivers ein Problem. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Niger Delta. Heute sind sie eines der am Meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012).
Gemäß den Angaben der National Human Rights Commission greifen Kulte generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen. Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt auf den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013).
Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).
Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.6.2011): Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.5.2013
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 25.3.2014
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.12.2012): The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html, Zugriff 25.3.2014
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014
UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).
Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:
Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140225_1438671_1_00/BVWGT_20140225_1438671_1_00.html, Zugriff 26.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 19.2.2014
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,
IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9
IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
2.2. Zur medizinischen Versorgung in Nigeria:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand 31.03.2014 mit letzter Kurzinformation vom 11.08.2014:
Medizinische Versorgung
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).
Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).
Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University
Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos
University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014,
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:
Psychiatrische Versorgung,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 18.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen zu den Beeinträchtigungen der Nacken- und Lendenwirbelsäule ergeben sich aus dem Befundbericht und Gutachten vom 16.11.2011. Die beschwerdeführende Partei brachte seither keine medizinischen Unterlagen bei.
Die Antragstellung, die Angaben zum Reiseweg und die weiteren Verfahrensgänge ergeben sich aus der Aktenlage.
3.2. Zur Frage einer drohenden Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Nigeria aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht davon überzeugt, dass die beschwerdeführende Partei zehn Jahre nach dem - möglichen - Vorfall immer noch in Gefahr wäre, willkürlich - und auch das ist nicht im Detail vorgebracht worden - wegen ihrer Assoziierung zu einem Orakel in XXXX verhaftet zu werden.
Doch selbst wenn von der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens Abstand genommen und auch eine Aktualität nicht von vornherein ausgeschlossen wird, geht das Bundesverwaltungsgericht von Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die beschwerdeführende Partei nach Lagos aus. Sie hielt sich bereits vor ihrer Ausreise nach Europa mehrere Monate bei einem Freund in Lagos auf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf Basis des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und der Länderinformationen keine Hinweise darauf, dass diese im Falle einer Niederlassung in Lagos mangels Meldewesen mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit gefunden werden könnte, wobei nach zehn Jahren eine gezielte Suche nach der beschwerdeführenden Partei außerhalb XXXX - wenn überhaupt - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angenommen wird.
3.3. Die Informationen zum Zugang zu eventuell benötigter medizinischer Versorgung, so insbesondere zu (anfallsbedingt notwendigen) Analgetika, ergeben sich aus dem Gutachten und aus den Länderinformationen (siehe oben unter 2.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass betreffend den Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Süden des Landes geprüft werden muss bzw. eine mögliche Neuansiedlung in Lagos oder einer anderen Großstadt im Süden Nigerias (siehe dazu insbesondere VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15). Während die Sicherheitssituation in Nigeria grundsätzlich volatil ist und jederzeit lokale Konflikte ausbrechen können, herrscht in den zu untersuchenden Teilen des Südens Nigerias im Moment keine für die Prüfung des Antrags relevante Konflikt- oder Bürgerkriegssituation.
Hinsichtlich einer möglichen notdürftigen Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr nach Nigeria verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen oben unter Punkt 2. Dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei zwanzig Jahre in Nigeria gelebt hat und dort nach ihren eigenen Angaben Gelegenheitsarbeiten verrichtete. In Österreich arbeitete die beschwerdeführende Partei zeitweise als Tagelöhner bei der XXXX XXXX. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein würde, eine Beschäftigung zu finden, und ihr damit die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
3.4. Die Feststellung zum Strafregister ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug vom 21.10.2014.
3.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Allgemeine Länderfeststellungen zu Nigeria mit Stand 11.08.2014 wurden der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt. Die beschwerdeführende Partei und ihre Vertretung machten von der Möglichkeit, vor der mündlichen Verhandlung schriftlich eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Die ausgesendeten Länderinformationen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22.10.2014.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen zu Grunde. Es verkennt nicht, dass es betreffend die Aktivitäten der Boko Haram und Ebola Infektionen im Herbst 2014 aktuelle Berichte gibt. Diese Informationen wurden jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mangels Relevanz für die gegenständlichen Themen nicht in die Beweiswürdigung aufgenommen.
4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit und zu den Übergangsbestimmungen:
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 sind Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
Abs. 20 des § 75 AsylG 2005 sieht vor, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Absätze 18 oder 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz einen abweisenden [...] Bescheid des Bundesasylamtes [...] bestätigt, es in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
4.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerber_innen auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines oder ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des bzw. der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
4.2.2. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der bzw. die Asylwerber_in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der bzw. die Asylwerber_in außerhalb des Heimatlandes bzw. des Landes seines oder ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.
4.2.3. Besteht für den bzw. die Asylwerber_in die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er bzw. sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.4. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für eine_n Verfolgte_n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er bzw. sie auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm oder ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem bzw. der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine oder ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.5. Die beschwerdeführende Partei brachte - zusammengefasst - vor, dass ein lokaler Politiker der PDP, möglicherweise mit Hilfe von Sicherheitskräften, Anhänger des lokalen Orakels habe festnehmen lassen. Darunter sei auch (zumindest) der Vater der beschwerdeführenden Partei gewesen. Man habe ein Foto der beschwerdeführenden Partei gehabt und diese auch verhaften wollen, weil sie durch ihre Familie mit dem Orakel assoziiert worden sei.
4.2.6. Wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt ist das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugt, dass eine mögliche Verfolgung wegen einer Assoziierung der beschwerdeführenden Partei mit einem Orakel in XXXX zum heutigen Zeitpunkt und zehn Jahre nach dem angeblichen Vorfall noch im asylrelevanten Sinne aktuell ist.
Doch selbst bei Annahme der Fluchtgeschichte als wahr und bei Annahme einer nach wie vor bestehenden Aktualität einer gezielten und individuellen Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in XXXX muss, wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung angeführt, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die beschwerdeführende Partei nach Lagos oder in eine andere im Süden des Landes gelegene Großstadt ausgegangen werden.
In Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei bereits einige Monate in Lagos verbrachte, muss auch davon ausgegangen werden, dass eine Neuansiedlung in zum Beispiel dieser Großstadt, um sich vor allfälligen PDP-treuen, Orakel-bekämpfenden Verfolgern zu verstecken, zumutbar ist.
4.2.7. Im Ergebnis steht daher der beschwerdeführenden Partei, selbst bei Annahme ihres Fluchtvorbringens als wahr, eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, weshalb ihrer Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags gemäß § 7 AsylG 1997 nicht stattzugeben war.
Rechtsgrundlagen:
4.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des bzw. der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, die beschwerdeführende Partei betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede_r, der bzw. die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines bzw. einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein_e Fremde_r abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der bzw. die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rechtssatz).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems, als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten.
4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein_e Fremde_r ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er oder sie an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein_e lebensbedrohlich Erkrankte_r durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR D./Vereinigtes Königreich, 30240/96, 02.05.1997, EGMR Große Kammer, N./Vereinigtes Königreich, 26565/05, 27.05.2008, Rn. 42ff; EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515; 13.09.2011, 2010/22/0003).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.3. Die beschwerdeführende Partei leidet an einer geringen Degeneration der Nacken- und Lendenwirbelsäule sowie an einer diskreten Discusirritation im Lendenbereich. Eine ständige Behandlung ist nicht nötig; anlassbezogen wird die beschwerdeführende Partei Analgetika, wie Aspirin und entsprechende Generika, brauchen. Die beschwerdeführende Partei war trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage, sich in den Jahren 2006 und 2007 als Tagelöhner beim XXXXXXXX zu verdingen.
4.3.4. Nach den Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass entsprechende Analgetika, wie Aspirin, in Nigeria erhältlich sind.
4.3.5. Im Lichte der aktuellen innerstaatlich höchstgerichtlichen und europäischen Rechtsprechung schlussfolgert das Bundesverwaltungsgericht, dass die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei nicht an die in der Rechtsprechung etablierte Grenze an Schwere heranreichen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz aus gesundheitlichen Gründen bzw. zur medizinischen Betreuung im Aufnahmestaat ermöglichen würde. So wäre insbesondere auch die Überstellung selbst nicht lebensbedrohlich und muss - eben - von einem grundsätzlichen Zugang zu relevanter medizinischer Versorgung in Nigeria ausgegangen werden.
Im Ergebnis befindet sich die beschwerdeführende Partei daher nicht in einer so außergewöhnlichen gesundheitlichen Situation, dass eine Abschiebung nach Nigeria eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK nach sich ziehen würde.
4.3.6. Sonstige Umstände, nach welchen eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK verletzen würde, wurden ihrerseits nicht vorgebracht und sind dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht amtswegig bekannt geworden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Dennoch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr dort die nötigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die beschwerdeführende Partei den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht und dort hauptsozialisiert war. Nach ihren eigenen Angaben verrichtete sie neben der Schule Gelegenheitsjobs. In XXXX war die beschwerdeführende Partei - trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung - in den Jahren 2005 - 2007 zeitweise als Tagelöhner beschäftigt. Daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht einerseits, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei nicht so schwer wiegt, als dass diese nicht einer Arbeit nachgehen könnte, und andererseits, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich bereit ist, zu arbeiten, um sich einen Lebensunterhalt zu verdienen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die beschwerdeführende Partei über keine Familie in Nigeria zu verfügen scheint, oder zumindest den Kontakt zu ihren Geschwistern verloren hat. Die aktuellen Länderfeststellungen gehen jedoch davon aus, dass der Aufbau einer Existenz in Nigeria auch unabhängig von familiärer Unterstützung möglich ist (siehe oben unter 2.1. nach der Überschrift "Grundversorgung/Wirtschaft").
Es sind weiter keine Umstände bekannt, dass in Nigeria aktuell überall eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder oder jede, der oder die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen und den Länderberichten ergibt, ist die Situation in Nigeria nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei als Zivilperson überall eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei aus einem Bundesstaat im Süden des Landes stammt (siehe VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15).
4.3.7. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen die Abweisung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 daher nicht stattzugeben.
4.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht konnte also hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Entscheidungsreife aussprechen, dass diese betreffend die genannten Spruchpunkte abzuweisen war.
4.4.2. Die Beschwerde betreffend Spruchunkt III. des angefochtenen Bescheides, also hinsichtlich der Ausweisung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Nigeria, ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, und wird diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. und 4.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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