BVwG W196 2009189-1

W196 2009189-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2014

Regest

Anhaltung, Festnahme, gelinderes Mittel, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Testo completo

BVwG W196 2009189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.2009189.1.00

Spruch

W196 2009189-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA.: Türkei, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: 780568708-1472105, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme vom 21.06.2014, 20.40 Uhr, und die Anhaltung von 21.06.2014, 20.40 Uhr, bis XXXX, 16.10 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs 1 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 und 2 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

Der Beschwerde wird insofern sie sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl 780568708-1472105 richtet, gemäß § 76 Abs. 2a FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von XXXX binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer wurde am 21.06.2014 um 20.40 Uhr in Wien, in der Nähe des Allgemeinen Krankenhauses, durch die Polizei festgenommen und am

XXXX im Zuge des Schubhaftverfahrens einvernommen. Die Behörde ging dabei von der Annahme aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung aus dem Jahr 2010 vorliege. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Einvernahme an vor zwei Jahren in die Türkei ausgereist zu sein, was er aber nicht beweisen könne. Er sei erst jetzt wieder nach Wien gekommen, um eine kranke Freundin zu besuchen.

2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX Zl780568708-1472105 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde die Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, trotz Vorliegen seiner rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung vom 27.10.2010, Österreich seit drei Jahren nicht verlassen habe, sondern ohne Meldung im Bundesgebiet untergetaucht sei. Um das Verfahren der Ausweisung zu sichern, sei es notwendig den Beschwerdeführer festzunehmen, da anzunehmen ist dass er sich wieder dem Verfahren entziehen würde. Der Beschwerdeführer habe sich auf Grund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Auch die "gelinderen Mittel" gem. § 77 FPG kämen wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten für die Sicherheitsleistung oder das Risiko des Untertauchens für die periodische Meldung nicht in Betracht. Es liege also in Bezug auf die Schubhaft eine ultimaratio Situation vor.

3. Am 23.06.2014 beantragte die Behörde bei der Vertretungsbehörde des Heimatlandes des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.

4. Am 25.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.06.2014 wurde er dazu zuerst durch die Landespolizeidirektion Wien dann durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an Österreich im Dezember 2010, nach der negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag, verlassen zu haben und mit dem Flugzeug in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Als er von der schweren Erkrankung einer Bekannten in Österreich erfahren habe sei er mit einem LKW wieder nach Österreich eingereist um diese zu besuchen. Sein " Fluchtgrund" sei nur der Wunsch gewesen die erkrankte Freundin zu besuchen und zu unterstützen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er wegen seiner kurdischen Identität Schwierigkeiten zu bekommen. Er könne es aber erst nach Rücksprache mit seinem Anwalt genauer erzählen. Beweise habe er keine aber er fürchte in der Heimat, nach einer Rückkehr, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden. Als sein Anwalt Dr. RAST ohne Dolmetscher zu ihm gekommen sei habe er ihn nicht verstanden. Der Rechtsberater sei mit Dolmetsch zu ihm gekommen und habe ihm gesagt er solle einen Asylantrag stellen. Er habe dann für den Rechtsberater eine Vollmacht ausgefüllt und es wurde ihm Hilfe versprochen. Er habe keine Ahnung wie es weitergeht aber sollte er nicht zum Asylverfahren zugelassen werden wolle er natürlich ausreisen.

5. Mit dem beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 27.06.2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer durch seine Vertretung (Diakonie-ARGE Rechtsberatung) "Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (Schubhaftbeschwerde)" an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde beantragt, die Festnahme, und die damit zusammenhängende Anhaltung, weiters die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, zweitens den Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde dieser auf Grund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen und drittens auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist. Viertens wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach der asylrechtlichen Ausweisung vom 27.10.2010 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Am 21.06.2014 sei er wieder eingereist. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 18 Monate vor der Erlassung des Schubhaftbescheides, also vor dem 22.01.2013, ausgereist sei, weshalb eine Abschiebung nicht auf der Basis einer asylrechtlichen Ausweisung durchgeführt werden könne, zumal diese gemäß § 10 Abs. 6 des AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung obsolet geworden sei. Zum genauen Ausreisetag werde der Beschwerdeführer zu befragen sein. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme durch die belangte Behörde in der Zeit zwischen dem 21.06.2014, 20.40 Uhr, und dem XXXX, 16.10 Uhr, sei rechtswidriger Weise erfolgt und dieser damit in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, weil mit der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht zur Tageszeit des 21.06.2014 begonnen worden, sondern diese erst am Nachmittag des darauf folgenden Tages stattgefunden habe. Über den Beschwerdeführer sei ohne ausreichende Begründung und aufgrund fehlerhafter Feststellungen die Schubhaft angeordnet worden, die belangte Behörde habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ein Bruder, mit welchem er in Kontakt stehe, in Wien wohne. Zum Beweis dessen wurden die Einvernahme XXXX XXXX, beschäftigt in Wien, sowie der derzeit im AKH Wien befindlichen Freundin des Beschwerdeführers, XXXX, ins Treffen geführt. Insgesamt liege ein die Anordnung der Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis nicht vor, weshalb die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des gelinderten Mittels wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer bei seinem Bruder oder seiner Freundin Unterkunft nehmen und etwa einer ihm aufzuerlegenden periodischen Meldeverpflichtung nachkommen hätte können.

Anschließend folgen ausführliche Rechtsausführungen zu den Themen fehlende Kompetenz des BFA zur Erlassung eines Schubhaftbescheides nach § 76 Abs. 1 FPG; Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes; der Kosten unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen der sog. Rückführungsrichtlinie; der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung sowie die Verhandlungspflicht bei Schubhaftbeschwerden.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 26.06.2014 erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass eine individuelle Einzelfallprüfung stattgefunden habe, und die vom Beschwerdeführer behauptete Ausreise als unglaubwürdig eingestuft wurde. Der Beschwerdeführer habe sich demnach bereits 2010 der Abschiebung entzogen und da sich der Beschwerdeführer offensichtlich als Obdachloser in Wien aufhalte sei jedenfalls Sicherungsbedarf gegeben. Beantragt wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.

7. Am 03.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.

8. Am 23. 09. 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer schilderte dabei auf Befragen durch die Richterin genau und glaubhaft, wie er Wien 2010 verlassen hatte und in der Türkei illegal eingereist war. Weiters gab der Beschwerdeführer an jetzt bei seinem Bruder im Wien zu wohnen und dort auch jederzeit erreichbar zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Kurde, türkischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist unrechtmäßig.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 04.06.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA, EAST Ost, vom 14.08.2010, rechtskräftig abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2014, 20.40 Uhr, festgenommen und befand sich vom XXXX, 16 40 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer hat am 25.06.2014 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Eine Entscheidung über den Antrag ist bislang nicht ergangen.

Am 03.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. Er ist derzeit an der Adresse seines Bruders in Wien Ottakring amtlich gemeldet.

Am 23.09.2014 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 2010 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA (samt der Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren).

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und anderer Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum anhängigen Asylverfahren sowie zur Anhaltung in Schubhaft und Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, wonach der Feststellung der belangten Behörde nicht beigetreten werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer seit 2010 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würde, mithin zwischenzeitlich nicht aus Österreich ausgereist sei, sodass die seit 27.10.2010 durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung bis dato als noch nicht konsumiert anzusehen sei, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX und bei seiner Erstbefragung am 25.06.2014 abgab, vor ca. 2 Jahren bzw. im Dezember 2010 in der Türkei ausgereist zu sein, und andererseits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, der Beschwerdeführer sei seit mehr als drei Jahren unsteten Aufenthaltes und illegal im Bundesgebiet verblieben, sei seit 28.02.2011 ohne Meldung bzw. habe jahrelang unangemeldet Unterkunft genommen, sei untergetaucht und habe eine zwischenzeitliche Rückkehr in sein Heimatland nicht belegen können. Wie die belangte Behörde im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers zu dieser gegenteiligen Feststellung gelangen konnte, wurde im angefochtenen Bescheid allerding nicht näher dargelegt. Die Beweiswürdigung erschöpfte sich in dem Satz, dass "die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes, sowie aus Ihrer Einvernahme am XXXX resultierten."

Es ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde zur Klärung dieses - für die Entscheidung maßgeblichen - Sachverhaltes irgendwelche Ermittlungen durchgeführt hätte.

Andrerseits beruhen die Feststellung zum nicht durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 2010, auch auf seinen glaubwürdigen Aussagen während der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Aus dem Akteninhalt und der Beschwerde ergibt sich kein Hinweis, dass ein (für die Entscheidung wesentlicher) Aktenbestandteil nicht übermittelt worden sein könnte. Es ist daher von der Vollständigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.

3.2. Zu Spruchpunkt I:

Zur Festnahme:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs 2 oder 71 Abs 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).

In den Fällen der Abs 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs 1 Z 2 und 3 und Abs 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Nach Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs 1 lit a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), BGBl. Nr 684/1988, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.

Nach Art 1 Abs 2 PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art 1 Abs 3 PersFrSchG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 4 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.

Nach Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Beschwerde behauptet im vorliegenden Fall die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 21.06.2014, 20:40 Uhr bis XXXX, 16:10 Uhr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw. Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl. VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt: "Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs 3 FPG) bezieht. Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5.)."

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:

"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Solche Schwierigkeiten wurden hier von der belangten Behörde nicht behauptet.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeutet dies Folgendes:

Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde am 21.06.2014 um 20.40 Uhr auf § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG gestützt und mit § 31 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 FPG iVm § 120 Abs 1a FPG (rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet) begründet.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Festnahmetatbestand des § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG erfüllt ist:

Nach § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keinerlei für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendige Dokumente vorweisen und hielt sich somit zum Zeitpunkt der Festnahme am 21.06.2014 um 20.40 Uhr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ist der Tatbestand des § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG erfüllt und stützten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Festnahme somit zu Recht auf diese Bestimmung.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 21.06.2014, 20.40 Uhr, bis zum XXXX, 16.10 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, zumal der Beschwerdeführer bereits am 21.06.2014 der belangten Behörde hätte vorgeführt werden und die Schubhaft bereits am 21.06.2014 hätte verhängt werden können, ist Folgendes festzuhalten:

Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2014 um 20.40 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX um 16.10 Uhr angehalten. Vorausgeschickt wird, dass die festgestellte Anhaltedauer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten wurde.

Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 48 Stunden zulässig.

Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.

In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2014 um 20.40 Uhr von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde.

Wie oben dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, ausgesprochen, dass der bereits um 21.35 Uhr, somit nicht zur Nachtzeit, festgenommene Beschwerdeführer durch die nach der Aktenlage in keiner Weise näher begründete Hinauszögerung der Enthaftung bis nach 10.00 Uhr des nächsten Tages, in seinen Rechten verletzt wurde, weil bei Beachtung der in Haftsachen gebotenen und unerlässlichen Schnelligkeit - nach Beschaffenheit dieses in einer Großstadt spielenden Falles - der Beschwerdeführer bis spätestens Mitternacht behördlich einzuvernehmen gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers um 20.40 Uhr, somit ebenfalls außerhalb der Nachtzeit, und wurde auch im vorliegenden Fall die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 15.00 Uhr nach der Aktenlage in keiner Weise näher begründet. Ungeachtet dessen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden dürfen (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) ist im gegenständlichen Fall eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft zu erkennen:

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, verfügte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Festnahme nach § 40 BFA-VG bereits über alle notwendigen Unterlagen, die in Zusammenschau mit einer mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers ein Urteil darüber zulassen, ob die Schubhaft oder die Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen ist.

Die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizei-Anhaltezentrum erfolgte am 21.06.2014 um 20.40 Uhr und ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht noch bereits am 21.06.2014 oder zumindest am nächsten Vormittag hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine raschest mögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar.

Diese hätte in Anlehnung an das o.a. Erkenntnis des VwGH, Zl. 2012/21/0204, bereits ab 20.40 Uhr veranlasst werden müssen. Die im Fall des erwähnten Erkenntnisses dreistündige Verzögerung der Veranlassung einer Dolmetscherbestellung führte zur Behebung des angefochtenen Bescheides.

3. 3 Zu Spruchpunkt II :

Zur Schubhaft

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er im Jahr 2010 aus Österreich ausgereist ist und dass die gegen ihn verhängte asylrechtliche Ausweisung durch seine Ausreise im Jahr 2010 im Jahr 2012 ( nach 18 Monaten) außer Kraft getreten ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte daher von Anfang an auch mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den Beschwerdeführer das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 2a FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung seit XXXX für rechtswidrig zu erklären.

3.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aus der Schubhaft entlassen war kommt eine Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht in Frage, und entfällt somit diese Entscheidung.

3.5. Zu Spruchpunkt III. (Ersatz von Aufwendungen):

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei XXXX Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da der Schubhaftbescheid und die darauf beruhende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.

Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist dem Beschwerdeführer sowohl der Schriftsatzaufwand (737,60 Euro) als auch der Ersatz des Verhandlungsaufwandes (XXXX Euro) zu ersetzen.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers ist daher nur in der Höhe von 1.659, 60 Euro Folge zu geben.

3.6. Zu Spruchpunkt IV. (Abweisung des Antrages auf Kostenersatz):

Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorlage beantragt, die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der ziffernmäßig angeführten Kosten (Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes) zu verpflichten.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war jedoch spruchgemäß abzuweisen, da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die unterlege Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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