BVwG W133 2012694-1

W133 2012694-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2014

Regest

Behindertenpass, Gutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W133 2012694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2012694.1.00

Spruch

W133 2012694-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.08.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben sind.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte am 05.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses, brachte begründend vor, unter der Gesundheitsschädigung COPD IV (Anm.: chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium IV) zu leiden und legte diesbezügliche fachärztliche Befunde vor, die dies bestätigen.

Die belangte Behörde beauftragte in der Folge am 10.02.2014 den Ärztlichen Dienst mit der Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens.

Im Gutachten des sachverständigen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 03.03.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Begründung

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze Pos.Nr. GdB%

1 Schwere fortgeschrittene chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit massiver sekundärer Lungenüberblähung (COPD IV)

Unterer Rahmensatz, da derzeit ohne Sauerstoffzufuhr eine gute Restmobilität und derzeit keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen objektivierbar waren. 06.06.04 80

2 Diskusprolaps L4-S1,

Oberer Rahmensatz, da glaubhaft gemachte wiederkehrende Beschwerden bei nur leichtgradigen funktionellen Störungen 02.01.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht, da von zu geringer Relevanz

...

Nachuntersuchung März 2017. Begründung: durch adäquate Behandlung ist eine Verbesserung der Lungenfunktion grundsätzlich zu erwarten.

..."

Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen wurde - auch bezüglich der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" - verneint.

Mit E-Mail-Nachricht vom 10.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Parkausweis 29b".

Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 14.04.2014 nochmals der Ärztliche Dienst befasst und ersucht, den Akt neuerlich bezüglich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auf Grund der schweren COPD IV Erkrankung zu überprüfen.

Mit lungenfachärztlicher Stellungnahme vom 08.05.2014 führte der begutachtende Sachverständige aus, den eingesehenen Unterlagen und Befunden sei zu entnehmen, dass derzeit keine Langzeitsauerstofftherapie gegeben sei. Es sei der Antragswerberin sogar möglich, ein Atemmuskeltraining mit Hanteln und Thera-Band durchzuführen. Die Sauerstoffsättigung sei im Normbereich. Auch aus der selbst durchgeführten Untersuchung sowie der langjährigen Berufserfahrung zeige sich, dass sowohl die Anmarsch-Wege zu den Verkehrsmitteln sowie die sichere Beförderung und das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der chronischen Atemwegserkrankung möglich sei. Es sei dies auch im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Antragswerberin in der Lage sei, in XXXX eine pulmologische Rehabilitation mit Ausdauertraining und Atemmuskeltraining zu absolvieren. Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass die Voraussetzungen der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit auf Basis der Einschätzungsverordnung nicht vorlägen.

Diese gutachtliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2014 im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

In ihrer Stellungnahme vom 02.07.2014 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie leide seit zwei Jahren unter COPD IV. Sie habe bereits zwei Rehab-Aufenthalte absolviert. In beiden Lungen befänden sich Lungenemphyseme. Sie habe erhebliche Schwierigkeiten im Alltag, insbesondere beim Einkaufen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um nochmalige Überprüfung, sie wolle zumindest ein Parkpickerl zum Parken.

Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 07.07.2014 ein weiteres Mal der Ärztliche Dienst befasst und um neuerliche Prüfung ersucht.

Mit lungenfachärztlicher und allgemeinmedizinischer Stellungnahme vom 17.07.2014 führte der begutachtende Sachverständige aus, es sei bereits in den vorangegangenen Stellungnahmen auf die pulmologische Situation der Antragwerberin eingegangen worden. Der Sachverständige wies nochmals auf die normale Sauerstoffsättigung hin. Es komme durch die Einwendungen zu keiner Änderung der bisherigen gutachterlichen Feststellungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens und der gutachtlichen Stellungnahmen abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.10.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin erhebe Beschwerde gegen diesen Bescheid. Außerdem stehe eine OP mit einem namentlich genannten Dozenten im "XXXX" an. Die Lungenfunktion sei innerhalb eines Jahres von 35 auf 23% abgesunken. Es sei auch nicht mehr möglich, Schweres zu tragen.

Die Beschwerdevorlage langte am 07.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 09.10.2014 wurde ein radiologischer Befund der Beschwerdeführerin nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie brachte am 10.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin leidet an der Funktionseinschränkung COPD IV, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist; diesbezüglich wird auf die noch folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf dem Gutachten des sachverständigen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 03.03.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wurde bei der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Begutachtung unter Berücksichtigung der persönlichen Untersuchung und der vorgelegten Befunde unter Pos. Nr. 1 folgende Funktionseinschränkung festgestellt: "Schwere fortgeschrittene chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit massiver sekundärer Lungenüberblähung (COPD IV)".

Dieses Ergebnis der Begutachtung wurde auch in den zwei nachfolgenden gutachtlichen Stellungnahmen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung nicht verändert. Zwar kommt der Gutachter sowohl im Gutachten vom 03.03.2014 als auch in den ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, jedoch konnte das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf Grund der bestehenden und zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen nicht folgen; diesbezüglich wird auf die noch folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen,

BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Im besonderen Teil der Erläuterungen zu der ab 1. Jänner 2014 anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird in Bezug auf die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der genannten Verordnung unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

...........

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%

Hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

COPD IV

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

Mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

..........."

Auf Grund der klaren Erläuterungen zur Verordnung liegt daher unter anderem bei der Funktionseinschränkung COPD IV eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor, bei welcher jedenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Da - wie bereits oben ausgeführt wurde - im Gutachten des ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes vom 03.03.2014 bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung COPD IV festgestellt wurde, liegt betreffend die Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vor.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass im Beschwerdefall gegeben sind.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der klaren Rechtsgrundlagen geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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