W111 1415133-1•BVwG W111 1415133-1
W111 1415133-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Ehe, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX), geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 09.213-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 03.08.2009 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zuvor bereits seit Dezember 2003 fast durchgängig behördlich gemeldet war und seit 14.11.2003 über mehre Aufenthaltstitel für den Zweck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verfügte, zuletzt besaß sie einen Sichtvermerk mit Gültigkeit bis zum 26.02.2006. Am 02.01.2008 wurde ein seitens der Beschwerdeführerin am 23.08.2006 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin in der Folge mit Bescheid der XXXX gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid der XXXX als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 03.08.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem an diesem Tag gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und am 22.12.2009 sowie am 19.01.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu ihren Ausreisegründen brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, sie habe im Herkunftsstaat im Zuge ihrer Tätigkeit als Buchhalterin im Februar 2003 erfahren, dass ein Beamter von ihrem Vorgesetzten Schmiergeldzahlungen verlangt habe und habe diese Information in der Folge einer Zeitung bekannt gegeben. Einige Tage später sei sie auf dem Heimweg von der Arbeit durch einige Männer in einen Kleinlaster gezogen worden. Sie hätten sie in einen Hof gebracht und ihr mitgeteilt, dass sie darüber Bescheid wüssten, dass sich die Beschwerdeführerin an die Zeitung gewandt habe, dies jedoch nichts bringen würde und man von der Beschwerdeführerin eine Summe von USD 20.000,- als eine Art "Strafe" verlangen würde. Man habe die Beschwerdeführerin blutig geschlagen, nach ihrer Freilassung habe sie in großer Angst gelebt. Sie habe beschlossen, das Vorgefallene bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Von dem Polizeibeamten sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie wüssten, dass sie dem Besitzer des von ihr genannten Autokennzeichens Geld schulden würde und sie gegen die Personen, bei welchen es sich um hochrangige Beamte handeln würde, keine Anzeige entgegennehmen würden. Die Beschwerdeführerin sei bedroht und geschlagen worden und habe sie keinen anderen Ausweg gesehen, als ihre Heimatstadt zu verlassen. Sie habe sich zunächst in XXXX versteckt gehalten, doch hätten Polizeibeamte sie in ihrer dortigen Unterkunft aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass gegen sie ein Haftbefehl bestünde. Man habe der Beschwerdeführerin Handschellen angelegt, sie zur Polizeistation gebracht und dort in eine Zelle eingeschlossen. Einige Stunden später sei sie auf die Straße gebracht und erneut jenen Personen, welche sie damals in ihrer Heimatstadt zusammengeschlagen hätten, übergeben worden. Sie sei in ein altes Gebäude, welches ihrer Vermutung nach eine Polizeistation gewesen sei, gebracht worden und habe man ihr gedroht, dass man sie überall finden würde und sie das Geld zahlen solle, wenn sie weiterleben wolle. Man habe sie stark zusammengeschlagen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, sie mit den Füßen getreten und ihr mit einer zerbrochenen Flasche das Aufschneiden ihres Halses angedroht. Nach ihrer Freilassung habe sie sich zur Flucht entschlossen und eine Agentur ausfindig machen können, welche sich um die Ausstellung eines Reisepasses und eines Visums für sie gekümmert habe.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 09.213-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten und Widersprüche in ihrem Vorbringen, aufgrund der Umstände ihrer legalen Ausreise sowie mangels eines zeitlichen Zusammenhanges selbiger zu den von ihr geschilderten Vorfällen, und unter Berücksichtigung ihrer erst mehrere Jahre nach ihrer Einreise erfolgten Asylantragstellung, einen Sachverhalt, welcher die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, nicht habe glaubhaft machen können. Gesamtbetrachtend seien auch keine Umstände zu erkennen gewesen, welche eine Ausweisung der Beschwerdeführerin als dauerhaft unzulässig erscheinen lassen würden.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.08.2010 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht und die erstinstanzliche Erledigung in allen Punkten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. Unter näherer Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass der Beschwerdeführerin Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz, zu gewähren gewesen wäre. Im Übrigen wurde aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin, welche sich bereits seit dem Jahr 2003 überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, bereits als sehr gut integriert anzusehen sei und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen mittlerweile in Österreich liegen würde, weshalb eine Ausweisung dauerhaft unzulässig sei. Der Beschwerdeschrift beiliegend wurden ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 18.08.2010 über eine Vollzeitbeschäftigung als Buchhalterin bei einer Firma in XXXX mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von XXXX, eine Verpflichtungserklärung durch ihren Lebensgefährten, dessen Einkommenssteuerbescheid 2008, sowie dessen Mietvertrag vorgelegt.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 verwies die die rechtsfreundliche Vertreterin auf die bereits umfassende Integration der Beschwerdeführerin und brachte dazu die folgenden Unterlagen in Vorlage:
Heiratsurkunde vom XXXX über die standesamtliche Eheschließung mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX;
Meldezettel der Beschwerdeführerin;
Diplom über die sehr gute Absolvierung einer Deutschprüfung (Level B1) vom 28.06.2012;
Lohnzettel des Gatten;
Grundbuchsauszug;
Auszug aus dem Gewerberegister vom 17.12.2012 über die Eintragung eines Gewerbes als Reisebetreuerin durch die Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung über die Verlegung des Betriebes;
Einkommenssteuerbescheid 2011;
Österreichischer Führerschein;
e-Card;
Mit Eingabe vom 05.09.2014 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die mittlerweile bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältige unbescholtene Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe lebe, selbständig erwerbstätig sei, über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung sowie über hervorragende Deutschkenntnisse verfüge und sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor diesem Hintergrund aus Gründen des Artikel 8 EMRK als unzulässig erweisen würden.
4. Am 15.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertreterin, eine Dolmetscherin für die russische Sprache sowie der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, entsandte jedoch keinen Vertreter zu diesem Termin.
In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach Rücksprache mit ihrer anwaltlichen Vertreterin und nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. des o. a. Bescheides vom 06.08.2010, Zl. 09 09.213-BAW, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom 06.08.2010 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.
Im Rahmen der Verhandlung wurden zusätzlich zu den bereits zuvor übermittelten die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:
Versicherungsbestätigung der SVA vom 14.10.2014;
Befähigungszeugnis der XXXX sowie Bestätigung über die Gewerbeanmeldung vom 25.03.2014;
Einkommenssteuerbescheid 2013;
österreichischer Reisepass des Ehegatten in Kopie;
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
"(...)
BFV: Nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft, möchte ich die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides zurückziehen.
Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Die BF erklärt diese verstanden zu haben und mit der Zurückziehung einverstanden zu sein. Sohin wir festgehalten, dass die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 06.08.2010 des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, Fremdzahl 09 09.213-BAW, in Rechtskraft erwachsen.
Die BF gibt an, der deutschen Sprache mächtig zu sein, aus Gründen der Rechtssicherheit übersetzt die anwesende Dolmetscherin.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf!
BF: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren.
VR: Welche Schulen haben Sie besucht?
BF: Die Schulen habe ich auch in dieser Stadt besucht. Ich habe 10 Jahre die Schule besucht.
VR: Was haben Sie im Anschluss Ihres Schulbesuches gemacht?
BF: Früher wurde die Einrichtung, die ich besucht habe "Institut" genannt, man kann das als Universität bezeichnen.
VR: Wie heißt diese?
BF: XXXX.
VR: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Ich habe an der Fakultät für Wirtschaft, das Fach Betriebswirtschaft belegt und abgeschlossen.
VR: Mit welchem Grad?
BF: Es handelt sich um den Grad "Spezialist". In Österreich wäre das zwischen Den "Bachelor" und "Magister" angesiedelt.
VR: Bitte fahren Sie fort?
BF: Ich habe eigentlich schon während meines Studiums als Buchhalterin gearbeitet und habe dann auch weiterhin als Buchhalterin gearbeitet bis 2003. Dann bin ich nach Österreich gekommen. Ich musste meine Heimat verlassen. Damals war es möglich ein Visum zu erhalten, daher bin ich mittels eines Visums in Österreich eingereist. Es war mir wichtig nicht in der Ukraine zu bleiben.
VR: Wie ist es in Österreich dann weitergegangen?
BF: Einige Jahre konnte ich mein Visum verlängern. Ich habe allerdings für mich immer noch eine Gefahr in der Ukraine erkannt. Mir ist dann nichts anderes übriggeblieben, als in Österreich einen Asylantrag zu stellen.
VR: Sind Sie in dieser Zeit in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen?
BF: Nein, ich habe mit meinem Exfreund gelebt. Der hat mich auch unterstützt und erhalten. Ich führte mit ihm ein Familienleben, aber trotzdem wurde mein Antrag abgewiesen. Im Jahr 2010 oder 2011 habe ich mich selbständig gemeldet. Jetzt bin ich eine selbständige Reiseleiterin und Fremdenführerin.
VR: Für welche Reisenden arbeiten Sie?
BF: Ich arbeite für russischsprechende Touristen.
VR: Wo, in Wien?
BF: XXXX
VR: Ich sehe, dass Sie die deutsche Sprache sehr gut beherrschen. Haben Sie Deutschprüfungszeugnisses?
BFV legt vor: 1 B1-Zertifkat des XXXXvom 28. Juni 2012
BF: Außerdem habe ich die Führerscheinprüfung absolviert und die XXXX.
VR: Wie hoch sind Ihre Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit?
BF: Hinsichtlich meines Einkommens lege ich meinen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2013 vor.
VR: Sie sind verheiratet?
BF: Ja, seit dem Jahr 2012. (Die Heiratsurkunde vom XXXX wird vorgelegt).
VR: Welcher Beschäftigung geht Ihr Ehemann nach?
BF: Mein Mann arbeitet in der Controllingabteilung einer Teilgesellschaft der XXXX.
VR: Wo wohnen Sie?
BF: XXXX.
VR: Haben Sie gemeinsame Kinder?
BF: Wir haben kein gemeinsames Kind. Ich habe noch kein Kind, mein Mann allerdings 2 Kinder aus einer früheren Beziehung. Mein Mann und ich wünschen sich noch gemeinsam Kinder.
Der Zeuge betritt um 10.40 Uhr den Verhandlungssaal.
VR erteilt die Belehrung für Zeugen.
VR: Nennen Sie mir bitte die Höhe Ihres Gehaltes?
BFV legt die Monatsabrechnungen vom November 2013 - Oktober 2014 vor.
VR: Wie hoch sind Ihre Abzüge aus Alimentationszahlungen?
BF: Ca. 900 Euro.
VR an BF: Haben Sie noch Verwandte in der Ukraine?
BF: Meine Mutter.
VR: Können Sie mir schildern, in welchen Umständen Ihre Mutter lebt?
BF: Sie ist Pensionistin. Ihre Pension ist klein, sie hat früher als Buchhalterin gearbeitet. Ich habe keine Geschwister, ich habe allerdings Cousinen, mit denen ich nur über meine Mutter in Kontakt stehe.
VR an BFV: Haben Sie noch Fragen.
BFV: Ich habe keine Fragen.
VR an BF: Sind Sie vorbestraft?
BF: Nein.
(....)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine und führt die im Spruch genannten Personalien. Ihre Identität steht fest.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 09.213-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzusprechen.
Die rund elf Jahre im Bundesgebiet aufhältige unbescholtene Beschwerdeführerin hat sich ausreichende Deutschkenntnisse angeeignet, geht einer selbständigen Tätigkeit als Reiseleiterin und Fremdenführerin nach und kann ihren Lebensunterhalt von staatlicher Unterstützung unabhängig bestreiten. Am XXXX heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsangehörigen XXXX, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX lebt. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet sich in Österreich. Im Falle der Beschwerdeführerin kann von einer ausreichenden Integration gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund würde eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin und zeugenschaftlicher Befragung ihres Ehegatten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf der Vorlage unbedenklicher Personenstandsdokumente, welche in Kopie im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin einliegen.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den übereinstimmenden Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Zu betonen ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2014 ? nach Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen ? die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 09.213-BAW, zurückgezogen hat (siehe Seiten 3 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2010 sind damit in Rechtskraft erwachsen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 09.213-BAW, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.
3.4. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Der Verwaltungsgerichtshof erachtete eine Ausweisung bei einer mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn nicht im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, dass betroffene Person ihre Zeit in Österreich überhaupt nicht zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hat (vgl. etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0206).
3.5. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit rund elf Jahren im österreichischen Bundesgebiet und hat in dieser Zeit ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet entfaltet.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt, heiratete die Beschwerdeführerin am XXXX den österreichischen Staatsangehörigen XXXX, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX lebt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit welchem diese ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK in Österreich führt, ist als österreichischer Staatsbürger naturgemäß im Bundesgebiet dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Eine Weiterführung des Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der Ukraine wäre nur erschwert möglich und im gegenständlichen Fall auch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar, da der Ehemann der Beschwerdeführerin als österreichischer Staatsbürger in Österreich seit seiner Geburt verwurzelt ist, hier über entsprechende soziale, familiäre und gesellschaftliche Kontakte verfügt, einer laufenden, unselbständigen Arbeitsbeschäftigung nachgeht und über keine Kenntnisse der ukrainischen bzw. russischen Sprache verfügt. Bereits vor diesem Hintergrund würde sich eine Rückkehrentscheidung sohin als unzulässig erweisen.
Der erkennende Richter konnte sich darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich von dem Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in Österreich überzeugen. Die Beschwerdeführerin konnte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl von ihren Deutschkenntnissen als auch von ihrem darüber hinausgehenden Engagement hinsichtlich einer Integration in die österreichische Gesellschaft überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist seit über zwei Jahren als selbständige Reiseleiterin und Fremdenführerin für russischsprachige TouristInnen tätig, ihr Ehegatte ist bei einer XXXX angestellt. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihren Lebensunterhalt von staatlicher Unterstützung unabhängig bestreiten können. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Weiters muss im Zuge der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren außerhalb ihres Herkunftsstaates befindet und Österreich in Anbetracht ihres langjährigen Aufenthaltes und ihres familiären Bezuges mittlerweile als ihre Heimat betrachtet.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer von einer ausreichenden Integration, sowohl in sprachlicher als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und vor allem des Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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