W220 1254235-3•BVwG W220 1254235-3
W220 1254235-3Tribunale amministrativo federale17 nov 2014
aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausweisung rechtmäßig, EMRK,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale<br/>Verhältnisse
W220 1254235-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 08 09.300-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 19.06.2004 illegal über die XXXX kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde hierzu zunächst von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe circa zwei Wochen zuvor sein Heimatland von XXXX aus mit dem Flugzeug nach XXXX verlassen. Von XXXX sei er mit einem LKW in die XXXX gefahren. Er sei dann zu Fuß bis zur XXXX gegangen und hätte diese mit einem Schlauchboot überquert.
1.2. Am 22.06.2004 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 04.06.2004 von XXXX nach XXXX geflogen. Von XXXX sei er mit einem LKW bis nach Österreich gereist. Auf Vorhalt seiner bei der Erstbefragung getätigten Aussagen führte er an, dass diese der Wahrheit entsprechen würden. Er habe Indien verlassen, weil sein Onkel ihn aus Rache umbringen wollte.
1.3. Am 24.06.2004 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) ein Aufnahmeersuchen an die zuständige Behörde der XXXX.
1.4. Am 25.06.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Rahmen des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe seinen bisherigen Angaben nichts hinzuzufügen. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf Aufnahme des Verfahrens in Österreich, weil die XXXX als nicht sicherer Staat erachtet würde.
1.5. Mit dem am 26.07.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der XXXX Behörde wurde die Zuständigkeit der XXXX gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht bestätigt.
1.6. Das Bundesasylamt führte am 22.09.2004 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland am 04.06.2004 verlassen habe. Circa zwei Monate vor seiner Ausreise habe er bei seiner Tante väterlicherseits gelebt. Danach sei er wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von seinem Onkel wegen der Landwirtschaft schikaniert worden sei. Sein Vater sei im Staatsdienst tätig gewesen und habe seinem Onkel die Landwirtschaft verpachtet. Als sein Vater die Landwirtschaft wieder bewirtschaften habe wollen, hätte sich sein Onkel geweigert. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer geschlagen und bedroht.
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, Zl. 04 12.641-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch Umzug in einen anderen Bundesstaat in Indien entgehen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2004 nachweislich zugestellt.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
1.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2006, Zahl: 254.235/0-XIII-66/04, wurde die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen." Beweiswürdigend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer keine relevante Verfolgung von Privaten zu befürchten habe. Für den Fall einer Verfolgung stehe dem Beschwerdeführer in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter nachweislich zugestellt.
1.10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2006, Zahl: AW 2006/19/0393-4, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.07.2008, Zahl: 2006/19/1128-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2008 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Österreich seit seiner Antragstellung im Jahr 2004 nicht verlassen. Seine im Rahmen seiner ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Weiters wolle er ergänzen, dass er im Jahr XXXX aus dem Fenster der Wohnung seiner Freundin im dritten Stock gefallen sei. Er sei mit den Beinen voraus auf den Asphalt aufgeschlagen. Er sei dort eine zeitlang liegen geblieben und habe große Schmerzen im Rücken und in den Beinen verspürt. Er habe an einer Tür geklopft und sei von der Rettung in das XXXX gebracht worden. Er sei im XXXX wegen diverser Brüche operiert worden. Er sei sehr schwer verletzt gewesen und in weiterer Folge mehrmals operiert worden. In absehbarerer Zeit müsse er sich einer neuerlichen Operation unterziehen. Im Dezember 2008 sei eine Blasenoperation vorgesehen. Aufgrund des Unfalls sei er gesundheitlich sehr angeschlagen; er müsse täglich mehrere Tabletten einnehmen und sei auch fünf Monate in stationärer Behandlung gewesen. Zurzeit sei er im XXXX und XXXX in ärztlicher Behandlung.
2.2. Am 02.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.
2.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, er habe sich bei dem Sturz zwei Wirbel sowie beide Fersenbeine gebrochen und es seien auch die Nerven beschädigt worden; er habe Stuhlgangprobleme und einen Katheder. Im Beckenbereich sei er taub. Er habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er durch seine Verletzungen nicht zurückkehren könne. Sein Vater bezöge nicht genug Pension; seine Großmutter lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Sein Vater könne sich seine Medikamente nicht leisten. Sein Vater sei der Alkali Dal verbunden und sehr religiös. Der Beschwerdeführer habe eine Muslimin heiraten wollen. Seine Eltern seien dagegen gewesen und hätten ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr unterstützen würden. Der Beschwerdeführer nehme 20 bis 25 Tabletten pro Tag ein. Er habe immer große Schmerzen und würde therapiert. Dadurch habe er immer Stress und einmal sei ihm sogar schwindlig geworden. Dabei habe er sich die Nase gebrochen. Wenn sich das linke Bein gebessert habe, würde er am rechten Bein operiert werden; wann das sein werde, könne er noch nicht sagen. Im Dezember 2008 müsse er sich einer Blasenoperation unterziehen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe seien immer noch aufrecht, doch seien diese zusätzlichen Probleme hinzugekommen. Er habe auch Schwierigkeiten mit dem Cousin seines Vaters. Die Verletzungen habe er sich zugezogen, als er auf der Flucht vor dem Ehegatten seiner Freundin aus dem Fenster gesprungen sei. Nach der Religion der Sikh sei es ein Problem, mit einer verheirateten Frau ein Verhältnis zu haben. Sein strenger und religiöser Vater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer dadurch Schande über die Familie gebracht habe. Aufgrund seiner Verletzungen würde er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Die Frage, ob das Verhältnis zu der genannten weiblichen Person noch bestehe, verneinte der Beschwerdeführer.
Auf Befragung durch den Rechtsberater gab der Beschwerdeführer an, seine Verletzungen habe er sich bei der Flucht vor dem Ehegatten seiner Freundin zugezogen. Seine Eltern seien sehr religiös. Nach der Religion der Sikh sei es verboten, mit verheirateten Frauen ein Verhältnis zu haben. Es könnte deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Indien zu weiteren Problemen kommen. Sein Vater sei streng religiös. Er habe ihm schon gesagt, dass er Schande über seine Familie gebracht habe. Im Falle einer Rückkehr habe er nicht die Möglichkeit, seine medizinische Versorgung sicherzustellen. Aufgrund seiner Verletzungen könne er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Verhältnis zu der verheirateten Frau sei beendet.
2.4. Am 14.10.2008 führte das Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Rechtsvertreters durch. Der Beschwerdeführer brachte zur geplanten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, er sei verletzt und habe dies bereits mitgeteilt; er sage die Wahrheit. Dem Beschwerdeführervertreter wurde eine Frist bis 16.10.2008 zur Einbringung von ärztlichen Befunden gewährt.
2.5. Mit Schreiben vom 16.10.2008 gab der Beschwerdeführer zur beabsichtigten § 68 AVG-Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Vor dem Hintergrund der Verletzungen des Beschwerdeführers sei jedenfalls der Ausspruch eines Refoulementverbotes gerechtfertigt. Zur Gesundheitsversorgung in Indien verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 12.08.2005, auf einen Bericht des U. S. Departement of State sowie auf weitere Berichte aus den Jahren 2007 und 2008.
Die Erstbehörde verkenne, dass sehr wohl neue Asylgründe vorgebracht worden seien, die von der Rechtswirkung des ersten Asylverfahrens nicht erfasst seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien daher Gegenstand eines neuen, aktuellen Asylverfahrens und würden die Voraussetzungen für die zurückweisende Entscheidung im Sinne des § 68 AVG nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer legte eine Eidesstattliche Erklärung seines Vaters vom 06.10.2008 vor, worin der Vater bestätigte, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seines niedrigen Einkommens nicht unterstützen könne und ihn von allem beweglichen und unbeweglichen Eigentum ausgeschlossen habe.
Weiters legte der Beschwerdeführer Befunde und Behandlungsbestätigungen des UKH und LKH sowie eine Leitlinie zur urologischen Langzeitbehandlung von Querschnittgelähmten vor.
2.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, FZ. 08 09.300-EAST XXXX, wurde, wie folgt, entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2008 wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Über die Ausweisung wird aufgrund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustands aufgrund des Unfalles am XXXX nicht abgesprochen."
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Indien zurückkehren, weil er ein Verhältnis mit einer verheirateten muslimischen Frau gehabt habe und er aufgrund dessen von seinen sehr religiösen Eltern verstoßen worden sei, keine Asylrelevanz zukomme. In der Eidesstattlichen Erklärung habe der Vater lediglich ausgeführt, dass er für die Heilkosten aufgrund seines niedrigen Einkommens nicht aufkommen könne.
Da der Beschwerdeführer im Dezember 2008 eine Operation an der Blase haben würde und derzeit noch nicht absehbar sei, wann die Operationen an den Beinen durchgeführt und zu welchem Ergebnis diese führen würden, würde eine Ausweisung derzeit nicht ausgesprochen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2008 und dem Beschwerdeführervertreter am 20.10.2008 nachweislich zugestellt.
2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.11.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer einen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht; seine Familie gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Deshalb stelle sein Verhältnis zu einer verheirateten Frau eine Schande für die Familie dar, weshalb er verstoßen worden sei. Weiters stütze er seine neuerliche Antragstellung auf den geschilderten Unfall. Aufgrund dieses Unfalls sei er gesundheitlich sehr angeschlagen und habe auch psychische Probleme; so leide er an Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel. Im Dezember 2008 würde eine Blasenoperation durchgeführt. Weiters stehe ihm eine Operation seines rechten Beins bevor. Es habe sich daher die Sachlage seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens wesentlich geändert. Hinzu komme, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes jedenfalls der Ausspruch eines Refoulementverbotes gerechtfertigt sei.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen würde. Der Ausspruch der Erstbehörde, dass über die Ausweisung wegen des derzeitigen Zustandes aufgrund des Unfalls nicht abgesprochen werde, sei daher unzulässig. Das Bundesasylamt hätte, wenn es zum Ergebnis gelange, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zulässig sei, aussprechen müssen, dass eine Ausweisung unzulässig sei. Das erstinstanzliche Verfahren leide deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Zur Gesundheitsversorgung in Indien verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 12.08.2005.
2.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, Zl. C12 254.235-2/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 43 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren, er habe aufgrund seines Verhältnisses zu einer verheirateten Frau bzw. der geplanten Heirat einer Muslimin Schande über seine religiöse Familie gebracht und würde von seiner Familie enterbt bzw. nicht mehr unterstützt werden, keine Asylrelevanz zukomme. Das Bundesasylamt habe zu Recht erkannt, dass die im neuerlichen Asylverfahren vorgebrachten Gründe weder einen glaubhaften Kern noch Asylrelevanz aufweisen würden und daher nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu werten wären. Die belangte Behörde habe jedoch im Spruch des Bescheides ausdrücklich festgestellt, dass wegen des derzeitigen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers über dessen Ausweisung nicht abgesprochen würde, da sie sich offenbar nicht in der Lage gesehen hätte, aufgrund der Verletzungen und der anstehenden Operation des Beschwerdeführers die Zulässigkeit einer Ausweisung zu beurteilen. In diesem Fall hätte die belangte Behörde auch dann keine Entscheidung nach § 68 AVG treffen dürfen, wenn sie die Auffassung vertreten sollte, dass § 10 Abs. 1 AsylG auf zurückweisende Entscheidungen nach § 68 AVG nicht anzuwenden sei. Wäre die Behörde jedoch der Ansicht gewesen, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers nur vorübergehende Hindernisse entgegenstünden, hätte sie im Spruch des Bescheides die Ausweisung für die notwendige Zeit aufschieben müssen. Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes könne in Hinblick auf Art. 3 EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Im fortgesetzten Verfahren müsse sich die belangte Behörde mit der Frage beschäftigen, ob ein Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG möglich oder der Sachverhalt nach § 8 AsylG zu beurteilen sei.
2.9. Nach Aufforderung des Bundeasylamtes zur Beibringung aktueller medizinischer Befunde übermittelte der Beschwerdeführer am 28.01.2009 ein Konvolut von Befunden.
2.10. In weiterer Folge wurde ein medizinischer Sachverständiger mit der Beantwortung eines Fragenkatalogs beauftragt. Aus der dazu ergangenen "Medizinischen Begutachtung" des Sachverständigen vom XXXX ergibt sich zusammengefasst, dass bei einer Überstellung nach Indien keine Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Bezüglich der Benutzung des Katheters sei er eingeschult, er benötige dafür verschiedene Utensilien. Aufgrund der Selbstentkatheterisierung sei das Risiko von Harnwegsinfekten erhöht, sodass die Versorgung mit Antibiotika gewährleistet sein müsse.
2.11. Bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne schon gut Deutsch sprechen. Vorgelegt wurden ärztliche Unterlagen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer Gedächtnisstörungen habe sowie einen Nasenbeinbruch gehabt hätte. Er gab an, dass sein Gesundheitszustand seit XXXX gleich geblieben sei. Diesbezüglich holte die belangte Behörde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner psychiatrischen Erkrankung leide.
2.12. Aus einer Anfragebeantwortung der IOM vom 26.05.2010 ergibt sich, dass die zur Katheterisierung benötigten Utensilien und Antibiotika (entsprechend dem Sachverständigengutachten, siehe Punkt 2.10.) in Indien zur Verfügung stünden. Die Kosten für diese Utensilien würden nicht vom Staat übernommen und gebe es hierfür keine staatliche Unterstützung.
2.13. Bei der schriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.06.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er beim Ausscheiden Probleme habe und aufgrund seines Sturzes Medikamente nehme. Nunmehr habe er auch Probleme mit dem Magen und einen Termin zur Endoskopie. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern sowie seine Schwester und seine Tante leben. Seine Fluchtgründe wären die gleichen wie im ersten Verfahren geblieben. Er sei behindert und könne in Indien nicht arbeiten, außerdem habe er Angst um sein Leben. Zu seinen Angaben vor der belangten Behörde am 02.10.2008 näher befragt, führte er aus, er wolle noch immer heiraten. Er würde mit seiner künftigen Ehegattin nicht zusammenwohnen, sie hätten aber Kontakt miteinander und würden sich zwei bis vier Mal pro Woche treffen sowie jeden Tag telefonieren. Er wisse nicht, wann seine zukünftige Ehegattin geboren sei, sie sei Staatsbürgerin von XXXX. Zurzeit sei sie noch verheiratet, wolle sich aber scheiden lassen und dann den Beschwerdeführer heiraten. Seine Eltern würden ihn aufgrund seiner Heiratspläne nicht mehr unterstützen, weil seine zukünftige Frau einer anderen Religion angehöre. Seine Eltern wären Sikh. Es sei in ihrer Religion eine Sünde, wenn man jemanden aus einer anderen Religion heirate. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Österreich keine Verwandten, aber Freunde - mit einem würde er auch zusammenwohnen. Seit zwei Jahren bekomme er keine finanziellen Zuwendungen vom Staat. Er habe vier Deutschkurse besucht. Es habe keine strafbaren Handlungen begangen. Besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich gebe es nicht. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen, der Anfragebeantwortung der IOM und der medizinischen Begutachtung brachte er vor, er wolle eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
2.14. Das Bundesasylamt führte am 12.07.2010 niederschriftliche Zeugeneinvernahmen durch. Dabei brachte die vom Beschwerdeführer als "künftige Ehegattin" Genannte zusammengefasst vor, sie hätte zwar vor eineinhalb oder zwei Jahren einen Heiratsantrag des Beschwerdeführers bejaht, sich aber nachher entschlossen, ihn nicht zu heiraten, weil sie ein Kind mit ihrem aktuellen Ehegatten habe. Der Beschwerdeführer habe sie unter Druck gesetzt, dass sie ihr Kind weggeben und ihn heiraten solle und sie bedroht, dass er sie, wenn sie ihn nicht heirate, nicht in Ruhe lassen würde. Sie selbst sei Muslimin, der Beschwerdeführer sei Sikh. Bis vor zwei oder drei Monaten habe der Beschwerdeführer nie gesagt, dass sie dadurch bei einer Hochzeit Probleme hätten. Nunmehr habe er ihr aber geraten, dass sie zur Polizei gehen und sagen solle, dass sie aufgrund der verschiedenen Religionszugehörigkeiten Probleme hätten. Die Zeugin brachte vor, dass sie die Beziehung mit dem Beschwerdeführer vor zwei Jahren beendet habe. Er habe sie dennoch regelmäßig angerufen, sei vor der Tür gestanden und habe auf dem Postkasten persönliche Gegenstände von ihr hinterlassen. Er würde ihr auch überall hin folgen, weshalb sie ihn derzeit ein- bis zweimal in der Woche treffe und würde sie ihm wöchentlich auch ein bis zwei SMS schreiben. Ihr Ehegatte wisse nichts davon. Sie wolle in eine andere Stadt umziehen, um vor dem Beschwerdeführer Ruhe zu haben. Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme des Ehegatten brachte dieser im Wesentlichen vor, er kenne den Beschwerdeführer seit einem Vorfall vor drei Jahren. Der Beschwerdeführer würde ihn und seine Gattin belästigen. Fast jede Nacht komme er und würde vor ihrer Haustüre pfeifen. Er sei wegen des Beschwerdeführers schon ein paar Mal bei der Polizei gewesen, dieser sei daraufhin verwarnt worden. Er habe seine Ehegattin aber weiter belästigt und ihm selbst angedroht, wenn er ihm nicht 5000,- Euro zahle, würde er die Beziehung zu seiner Ehegattin publik machen. Bei einem Zusammentreffen habe der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er die Familie des Zeugen nicht in Ruhe lassen würde.
2.15. In einer Stellungnahme zu den (von der Akteneinsicht ausgenommenen) Zeugeneinvernahmen wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass seine Angeben zur beabsichtigten Heirat der Wahrheit entsprechen würden. Seine Freundin wäre auch bereit, dies vor dem Bundesasylamt zu bestätigen.
2.16. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.08.2010, Zl. 08 09.300-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In den Feststellungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass er aufgrund einer beabsichtigten Heirat einer Muslimin Schande über seine Familie gebracht habe und von dieser keinerlei Unterstützung erwarten könne. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er in Indien einer Verfolgung oder Bedrohung unterliege. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr der Gefahr des Todes, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre bzw. er in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre. Er würde als Zivilperson nicht einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde oder er keine Familienangehörigen hätte, die ihn unterstützen könnten. Seine Eltern, eine Tante und seine Schwester würden in Indien in leben und sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit deren Unterstützung rechnen könne. Die Grundversorgung in Indien sei gewährleistet. Bei einer Gesamtbetrachtung sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr der Obdachlosigkeit oder einer sonstigen dauerhaften existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt sei. Zu seinem Privatleben wurde festgestellt, dass er sich seit 19.06.2004 in Österreich befinde und sich im Zeitraum zwischen der rechtskräftig negativen Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren und der gegenständlichen Antragstellung am 01.10.2008 illegal hier aufgehalten habe. Er spreche Deutsch und gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Es könne nicht festgestellt werden, dass er mit einer namentlich genannten weiblichen Person zusammenwohne oder eine Ehe geschlossen werden solle.
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. nachstehend fest:
"Allgemeine Lage
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, in dem die Bundesstaaten ein hohes Maß an Autonomie, insbesondere in Fragen von Recht und Ordnung genießen. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, XXXX 11, 2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136087.htm; Zugriff 23.3.2010).
Die Hauptstadt Neu-XXXX hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.
Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird.
(XXXX: Indien, Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Innenpolitik.html, Zugriff 25.3.2010).
...
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese relativ begrenzt, so man die Größe und die demographische Vielfalt bedenkt.
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009 / Jane's Security Sentinel in UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report; India, 04.01.2010)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen XXXX oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)
Menschenrechte
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (vgl. Abschnitt II.1.5.).
Ratifikation von Menschenrechtsabkommen: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979);
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979);
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969);
• Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005);
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993);
• Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007).
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
Als Reaktion auf die Anschläge in Mumbai im November 2008 wurden die Sicherheitsgesetze verschärft und eine zentrale Ermittlungsbehörde eingerichtet. In den neuen Gesetzen wurden Straftatbestände wie "terroristische Handlung" und "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" sehr weit gefasst und die Mindest- und Höchstdauer der Untersuchungshaft für Terrorismusverdächtige erhöht.
(Amnesty International: AMNESTY REPORT 2009, 28.5.2009, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/indien, Zugriff 30.3.2010)
Die Lage der Menschenrechte in Indien ist regional unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt - besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten - teilweise sehr schlecht.
(Bonn International Centre for Conversion (BICC)- XXXX:
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Seite 31 von 55
Länderportrait Indien, Oktober 2009;
www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2009_indien.pdf; Zugriff 15.3.2010 / Freedom House: Freedom in the World - India (2009), 16.07.2009;
http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=363year=2009country=7625;
Zugriff 16.3.2010)
Religionsfreiheit
Gemäß der letzten Volkszählung von 2001 hat Indien 1,166 Milliarden Einwohner. Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent). Daneben gibt es mit den Buddhisten, Jaina und Parsen noch bedeutende religiöse Minderheiten. Des Weiteren werden Stammesgruppen (indigene Gruppen, die traditionell außerhalb des indischen Kastensystems leben) in staatlichen Statistiken zu der Gruppe der Hindus gezählt, praktizieren aber häufig ihren indigenen Glauben (Animismus).
(CIA - The World Factbook, INDIA - People, 28.10.2009; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 17.3.2010)
Indien verfolgt im Umgang mit den Religionen eine liberal-demokratische Verfassungstradition, indem es sich nicht um eine völlige Trennung der politischen und der religiösen Sphären bemüht, sondern um eine ausgewogene Nähe zu allen Religionsgemeinschaften. Eine weitere verfassungsmäßige Besonderheit Indiens, die es von allen Demokratien westlicher Prägung unterscheidet, ist, dass es für die Angehörigen der zwei größten Religionsgruppen - Hindus und Muslime - je ein eigenes Familienrecht hat.
(suedasien.info - XXXX: Staatliche Einheit und religiöse Vielfalt in Indien, 11.11.2006; http://www.suedasien.info/analysen/1457, Zugriff 16.3.2010)
Dem gegenüber steht das Bestreben einiger Bundesstaaten und lokaler Regierungen, das Recht der freien Religionsausübung dahingehend zu beschränken, dass sie Antikonversionsgesetze erlassen oder Gesetze verändern. Hinzu kommt, dass diejenigen, die religiöse Minderheiten angreifen, oft nicht effizient und wirksam verfolgt werden. So ist in einigen Bundesstaaten, wie Chhattisgarh, Gujarat, Madhya Pradesh, Orissa und Himachal Pradesh gesetzlich möglich, Personen zu bestrafen, die eine Konversion (insbesondere zum Christentum) fördern oder missionieren. Solche Gesetze gibt es auch in Arunachal Pradesh und Rajasthan, in denen sie aber noch nicht in Kraft sind.
(USDOS - Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor: International Religious Freedom Report 2009, 26.10.2009 / American Centre for Law and Justice (ACLJ): "RELIGIOUS FREEDOM ACTS": ANTI-CONVERSION LAWS IN INDIA, 26.6.2009;
http://www.aclj.org/media/pdf/Freedom_of_Religion_Acts.pdf, Zugriff 30.03.2010)
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger Kirchen, denen auf bundesstaatlicher Ebene in bisher fünf Fällen mit Antikonversionsgesetzen begegnet worden ist. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht genießen religiöse Minderheiten besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
Eheschließungen zwischen Personen verschiedener Kasten und Religionen sind in Indien legal und im "Special Marriage Act 1954" geregelt.
Die allgemeine Gesellschaft in Indien ist gegenüber solchen Paare oft negativ eingestellt, die Behandlung von solchen Paaren hängt von ihrem Standort und deren sozialen Status ab. In städtischen Bereichen sind solche Ehen mehr verbreitet als in den ländlichen Gegenden. Im Punjab sind Eheschließungen zwischen Hindus und Sikhs nicht ungewöhnlich.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report, India, 12 May 2009)
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Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" jedoch unterstehen dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische defacto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Die Unruhegebiete (Bundesstaaten oder nur Teile davon) werden von der Zentralregierung auf der Basis des "Disturbed Areas Act" festgelegt. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir, Nagaland, Manipur sowie Teile von Assam und Tripura. Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten im Jahr 2008 und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und es wurden selten ernsthafte Konsequenzen im Sinne einer Reform der indischen Sicherheitsarchitektur gezogen. Die Anschläge von Mumbai haben kurzfristig zu ersten Schritten geführt. Innerhalb weniger Wochen brachte die indische Regierung zwei Gesetzesentwürfe durch beide Kammern des Parlaments: Das so genannte NIA-Gesetz regelt die Einrichtung einer Nationalen Untersuchungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition, die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
In Indien gibt es keine nationale Polizei als solche, denn mit dem Artikel 246 der Verfassung wird den 28 Bundesstaaten und den sieben Unionsterritorien die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und damit die Aufsicht über deren Polizei zugeteilt. Die Zentralregierung bietet Beratung und Unterstützung sowie Trainingsmöglichkeiten für leitende Angestellte der bundesstaatlichen Polizei an. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, XXXX 11, 2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136087.htm; Zugriff 23.3.2010)
Die Sicherheitskräfte lassen sich grob in einen zivil organisierten Bereich und einen militärischen Bereich unterteilen. Die indischen Streitkräfte haben neben ihrer Hauptaufgabe, die externe Sicherheit Indiens herzustellen und zu bewahren, auch eine interne Aufgabe, nämlich den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen. Führende Militärs äußern sich seit Beginn der 1990er Jahre kritisch zur unterstützenden Funktion der Militärs für Polizei und paramilitärische Kräfte.
(Bonn International Centre for Conversion (BICC)- XXXX:
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, Oktober 2009;
www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2009_indien.pdf; Zugriff 15.3.2010)
Menschenrechtsorganisationen
In Indien gibt es eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Das indische Büro von Amnesty International wurde im Frühjahr 2009 geschlossen; Hintergrund sind vermutlich interne finanzielle Schwierigkeiten. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind Internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geldgeber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der oft an Menschenrechtsverletzungen beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise nach Indien verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der VN- Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen und in den verschiedensten Bereichen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien.
(NGOsIndia.com: Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, Webseite undatiert, http://www.ngosindia.com/ , Zugriff 29.3.2010)
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
Nach vier Jahren mit ca. 9% Wachstum kam es im vergangenen Jahr 2008 auch aufgrund der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise zu einer merklichen Abschwächung. Mit 6,7% Wachstum im lfd. Haushaltsjahr 2008/9 (durchschnittlich 8,8% in den letzten fünf Jahren) ist Indien die nach China weltweit am stärksten expandierende Volkswirtschaft. Bei derzeit 1,1 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhundert voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.
Ungeachtet dieses beeindruckenden Wachstums bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Prokopfeinkommen von nur 815 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland, 28% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und mehr als 50% von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 132 unter 177 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Extreme Gegensätze prägen weiterhin das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Landes.
(XXXX: Indien, Wirtschaft, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Wirtschaft.html, Zugriff 25.3.2010)
Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.
Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2009)
Medizinische Versorgung
Indien verfügt über ein relativ kostengünstiges Gesundheitssystem mit einer weit verbreiteten Verfügbarkeit im eigenen Land hergestellter generischer Medikamente und Impfstoffe. Es wird angenommen, dass die Globalisierung zu einem Anstieg der Medikamentenkosten und damit zu einer Erhöhung der allgemeinen Gesundheitskosten führen wird.
Die medizinische Versorgung ist in den meisten städtischen Gebieten recht dürftig. Sofern eine Versorgung vorhanden ist, gibt es keine einheitliche Organisationsstruktur. 30% der Bevölkerung des Landes leben in städtischen Regionen und es wird erwartet, dass dieser Anteil bis 2010 auf 33% ansteigt. Selbst die wenigen öffentlichen medizinischen Dienste, die verfügbar sind, können solche ungeplanten Wohnsiedlungen nicht durchdringen, so dass die Menschen private Dienste in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Die nationale Gesundheitspolitik wurde 1983 verabschiedet und hat seitdem zu merklichen Änderungen der bestimmenden Faktoren im Gesundheitswesen geführt. Obwohl die öffentlichen Gesundheitsinitiativen im Lauf der Jahre wesentlich zur Verbesserung dieser Gesundheitsindikatoren beigetragen haben, muss man anerkennen, dass diese Indikatoren und die Krankheitsstatistiken auch das Ergebnis verschiedener begleitender Initiativen unter dem Dach der Entwicklungshilfe sind, die u. a. ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, Sanitäreinrichtungen, Trinkwasserversorgung und Bildung umfassen.
Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist zwischen den besser gestellten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen sehr ungleich. Dies gilt insbesondere für Frauen, Kinder und sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten.
Aufgrund des Mangels an geeigneten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird geschätzt, dass weniger als 20% der Bevölkerung, die medizinische Hilfe in ambulanten Einrichtungen suchen, und weniger als 45% der Menschen, die eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung benötigen, die Dienste öffentlicher Krankenhäuser nutzen können. Diesem Verhältnis steht die Tatsache gegenüber, dass die meisten Patienten nicht über die nötigen Mittel für private medizinische Behandlung verfügen; es sei denn auf Kosten anderer notwendiger Ausgaben wie z. B. der eigenen Ernährungsgrundlage.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2009)
Die medizinische Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New XXXX ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
Obwohl Indien über ein landesweites Netz an von der Regierung finanzierten, medizinischen Grundversorgungszentren und Spitälern verfügt, unterscheidet sich deren Ausstattung stark. Einige, vor allem im ländlichen Indien, sind allgemein bekannt dafür, dass sie medizinisches Personal allenfalls auf dem Papier haben. Dies ändert sich erst allmählich. Die Regierung steigerte in den letzten Jahren die Ausgaben für das Gesundheitswesen und 2009 wurde ein Krankenkassenprogramm eingeführt, das es in Armut lebenden Menschen erlaubt ein Krankenhaus ihrer Wahl aufzusuchen.
(The New York Times: Countries and Territories - India, 19.5.2009; http://topics.nytimes.com/top/news/international/countriesandterritories/india/index.html, Zugriff 5.3.2010)
Die Ressourcen für die Behandlung psychischer Krankheiten in Indien sind begrenzt; etwa 4000 Psychiater kommen auf mehr als eine Milliarde Menschen. Daher beschränkt sich dort die Behandlung auf die medikamentöse Bekämpfung der Symptome. Rehabilitation und psychosoziale Intervention werden oft vernachlässigt und sind kaum erhältlich. Um auch Derartiges anbieten zu können, hat eine Gruppe von psychiatrisch tätigen Medizinern, Philanthropen, Familien von Patienten und anderen Interessenvertretern 1984 die Schizophrenia Research Foundation (SCARF) gegründet.
(Inwent gGmbH - XXXX: Schwerpunkt - Indische Schizophrenie in E+Z, 2009/02, Schwerpunkt, Seite 60-61, kein Datum;
http://www.inwent.org/ez/articles/087263/index.de.shtml; Zugriff 24.3.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2009)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. (XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)."
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Probleme mit seinem Onkel auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2006 verwiesen würde. Sein im gegenständlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, er habe aufgrund seiner Heiratsabsichten mit einer muslimischen Frau Probleme mit seiner Familie und könne nunmehr von dieser keine Unterstützung mehr erwarten, würde aufgrund von Divergenzen und Ungereimtheiten als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet. So habe er bei der Erstbefragung diese Problematik gar nicht erwähnt, sondern sich nur auf die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren bezogen und gemeint, aufgrund der Unfallfolgen gesundheitlich angeschlagen zu sein. Erst bei der Einvernahme am 02.10.2008 habe er angegeben, aufgrund des Verhältnisses mit einer Muslimin Probleme zu habe, so etwa, von seiner Familie nicht mehr unterstützt zu werden. Dies habe er mit seinen Aussagen vom 23.06.2010 bestätigt. Es widerspreche aber der Lebenserfahrung, dass jemand, wie diesfalls der Beschwerdeführer, nicht von sich aus diese weiteren Fluchtgründe schildere. Hinzuweisen sei darauf, dass er bei der Einvernahme am 02.10.2008 noch angegeben habe, dass die Beziehung zu der Frau schon beendet sei. Divergierend dazu habe er bei der Einvernahme am 23.06.2010 angegeben, dass die Beziehung weiterhin bestünde. Daraus lasse sich schließen, dass er ein konstruiertes Vorbringen erstattet habe. Dass die Angaben über eine geplante Hochzeit und den damit einhergehenden Problemen nicht den Tatsachen entsprächen, würde durch die Zeugeneinvernahmen deutlich. Auch die eidesstattliche Erklärung seines Vaters ändere daran nichts. Dadurch habe sein Vater bestätigen wollen, dass seine Vermögensverhältnisse nicht für die Übernahme der Heilungskosten ausreichten. Eine etwaige Verfolgung aufgrund der religiösen Überzeugung seines Vaters könne, auch wenn dieser bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer gegen die Regeln der Sikh verstoße, daraus aber nicht abgeleitet werden. Aufgrund der Länderfeststellungen seien Eheschließungen zwischen Personen verschiedener Kasten und Religionen legal und sei die Religionsfreiheit garantiert. Soweit er angegeben habe, dass er von seinen Angehörigen in Indien, insbesondere von den Eltern, bei seiner Rückkehr keine Hilfe erhalten würde, würde ihm kein Glaube geschenkt. Seine Angaben, dass sein Vater ihn aufgrund seiner beabsichtigten Heirat mit einer muslimischen Frau aufgrund dessen religiöser Überzeugung nicht unterstützen würde, könnten nicht nachvollzogen werden. Würde die von seinem Vater abgegebene eidesstaatliche Erklärung betrachtet, so könne angenommen werden, dass seine Eltern von der Beziehung zu einer muslimischen Frau von ihm in Kenntnis gesetzt worden wären. Wenn er aber nunmehr angebe, er hätte Schande über seine Familie gebracht und würde daher keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern haben, sei es nicht nachvollziehbar, dass sein Vater nunmehr eine eidesstaatliche Erklärung abgebe und ihm somit in seinem Asylverfahren in Österreich helfe, seine Angaben zu bestätigen. Hierbei müsse ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese eidesstaatliche Erklärung erst am 06.10.2008 - somit ein paar Tage nach seiner zweiten Asylantragstellung - erfolgt sei. Der von ihm beschriebene Unfall, bei dem er sich erhebliche Verletzungen zugezogen habe, sei jedoch bereits im XXXX, somit erhebliche Zeit vorher, passiert. Durch diese nachträgliche Bestätigung bezüglich der fehlenden Unterstützung seiner Verwandten durch seinen Vater, würde der Eindruck erweckt, dass diese eidesstaatliche Erklärung lediglich den Zweck gehabt habe, ein Rückkehrhindernis für seine Person zu schaffen, der Inhalt dieses Beweismittels jedoch somit nicht den Tatsachen entspreche. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass seine Tante in Indien lebe. Er habe im Rahmen der Einvernahme am 26.06.2010 angegeben, dass er mit dieser in Kontakt stehe. Es bestehe daher kein Hinweis darauf, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Unterstützung von dieser Tante erhalten würde. Sofern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, würde auf das Ergebnis der medizinischen Begutachtung vom XXXX hingewiesen. Daraus lasse sich erkennen, dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Die von ihm benötigten Utensilien (Tupfer, Gleitmittel, Schleimhautdesinfektion, Einmalkatheter) seien laut IOM Anfragebeantwortung vom 26.05.2010 in Indien erhältlich. Wenn in Betracht gezogen werden müsse, dass er anführte, seine Eltern oder Verwandten könnten ihn nicht finanziell unterstützen, sodass er bei seiner Rückkehr in die Heimat die benötigte medizinische Versorgung nicht erhielte, würde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass er bei seiner Rückkehr Unterstützung von seinen Verwandten erlange. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass die Angaben zur Beziehung mit einer muslimischen Frau als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen würden, dazu würde auf die Zeugeneinvernahmen verwiesen. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergeben habe. Anhaltspunkte für eine potentielle allgemeine Gefahr der Verletzung von Rechten nach Art. 3 EMRK seien nicht hervorgekommen; subjektive Befürchtungen hätten dafür nicht ausgereicht. Bezüglich seiner körperlichen Erkrankungen sei auf die Anfragebeantwortung durch die IOM hingewiesen, aus der hervorgehe, dass er die notwendigen Utensilien in Indien bekomme. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass eine medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Bei einer Überstellung nach Indien sei weder zu erwarten, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate noch, dass sich seine Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde, da ihm in der Heimat der Zugang zu medizinischer Versorgung offen stehe. Hingewiesen wurde auf einschlägige Judikatur des EGMR und ausgeführt, dass ein "ausnahmsweises Abweichen" von den zitierten Grundsätzen nur dann indiziert sei, wenn es sich um eine lebensbedrohliche, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handle und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehle. Diese außerordentlichen Umstände wären gegenständlich nicht gegeben: Er habe Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und familiäre Anknüpfungspunkte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in eine ausweglose Situation gerate. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, das der Beschwerdeführer seit Juni 2004 in Österreich lebe und sich zwischen Abschluss des ersten Asylverfahrens und Stellung des zweiten Asylantrages illegal in Österreich aufgehalten habe. Er spreche Deutsch und wohne bei einem Landsmann. Eine bevorstehende Hochzeit habe nicht festgestellt werden können. Berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt habe und er davon ausgehen habe müssen, bei negativem Verfahrensabschluss Österreich verlassen zu müssen. Da in seinem Fall eine Reintegration und somit das Führen eines Privatlebens in Indien möglich sei, er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und eine indische Sprache spreche, sei das Führen eines Privatlebens in Österreich weniger schützenswert. Auch hinsichtlich der Wohngemeinschaft deute nichts auf eine besonders qualifizierte Bindung hin. Dass er nicht straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Zu spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei, weshalb § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG zur Anwendung komme.
2.17. Gegen diesen am 28.11.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2013 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass aufgrund widersprüchlicher Ausführungen, ob die Identität des Beschwerdeführers feststehe oder nicht, Verfahrensvorschriften verletzt worden wären, da ein Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen könne. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes würden Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art. 3 EMRK bedeutsam wären. Der ungenügend festgestellte Sachverhalt sei so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich sei. Auch wäre festzustellen gewesen, dass eine soziale Unterstützungsmöglichkeit seiner Person durch seine Familie nicht (mehr) gegeben sei. Asylrelevant sei, dass die medizinische Versorgung sehr dürftig wäre. Die Ausweisung würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Er spreche gut Deutsch und wäre sechs Jahre lang in Österreich aufhältig, die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung sei unstrittig. Es wäre daher festzustellen gewesen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Zumindest wäre ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.18. Aus einem Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.11.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Unter einem wurde ein Konvolut von Unterlagen (Dokumentation, Emergency Certificate etc.) betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Punjab.
Der Beschwerdeführer war zur Betreibung zweier Asylverfahren seit 19.06.2004 in Österreich aufhältig und wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.
Der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung droht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet an diversen krankheitlichen Folgen eines Sturzes aus einem Fenster. Aufgrund einer posttraumatischen, neurogenen Blasentleerungsstörung ist mehrmals täglich eine selbstständige Blasenentleerung mittels eines Lofric-Katheters notwendig, diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer eingeschult. Die hierfür benötigten Utensilien und Antibiotika stehen auch in Indien zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hat keine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit nachgewiesen. Er hat nach seinen Angaben in Österreich keine Verwandten. Er ist ledig, kinderlos und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Seine Eltern, seine Schwester und seine Tante befinden sich in seinem Heimatland. Er steht im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schützenswerten Integration hervorgekommen.
Zum Herkunftsstaat wird auf die oben zusammengefassten Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Die Feststellungen zu seinem sozialen Umfeld in Österreich gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer anführte, er würde eine bestehende Beziehung zu einer muslimischen Frau haben, kann diesen Angaben aufgrund der gegenteiligen Angaben dieser Frau bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme kein Glauben geschenkt werden.
Die Feststellungen zum Unfall und zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den beigebrachten und von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Unterlagen und Gutachten. Die Feststellungen zur Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Utensilien und Medikamente in Indien ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der IOM.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon seitens des Bundesasylamtes angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit die belangte Behörde in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen weder nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Da sich bislang keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergaben, waren diese auch gegenständlichem Erkenntnis zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Zutreffend hat bereits die belangte Behörde dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Rahmen seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz lediglich auf die Verletzungsfolgen des Sturzes aus einem Fenster bezog und mit keinem Wort erwähnte, dass er aufgrund des Verhältnisses bzw. der geplanten Hochzeit mit einer muslimischen Frau Probleme hätte. Es ist gerade im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer schon zuvor ein Asylverfahren angestrengt hatte und folglich mit den Abläufen eines solchen vertraut war, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bei der ersten Gelegenheit sämtliche, ihn betreffende Gründe vorgebracht hätte, wenn diese der Realität entsprechen würden. Da der Beschwerdeführer aber letzteres Vorbringen nicht aus eigenem und auch erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auf Nachfrage erstatte, ist dieses als nicht glaubwürdig zu bewerten. Maßgeblich für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens in Bezug auf die geplante Hochzeit mit einer Muslimin sind die Aussagen ebendieser Person und ihres Ehegatten bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2010. Schon aus den Angaben der angeblich künftigen Ehegattin, die zwar einräumte, in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt zu haben, aber auch dezidiert angab, diese schon vor zwei Jahren beendet zu haben, ergibt sich ohne Zweifel, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ist. Eine Heirat mit dem Beschwerdeführer schloss sie unmissverständlich aus. Vielmehr stellte sich der Sachverhalt nach ihren Angaben so dar, dass der Beschwerdeführer trotz beendeter Beziehung die Zeugin dazu bringen habe wollen, zum einen die Beziehung fortzuführen und zum anderen seine Aussagen vor dem Bundesasylamt zu bestätigen. Gestützt wurden die glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen der Zeugin von jenen ihres Ehegatten, welcher insbesondere die von der Zeugin geschilderten Belästigungen durch den Beschwerdeführer bestätigen konnte. Aufgrund des stimmigen Vorbringens der beiden einvernommenen Zeugen wurden die Behauptungen des Beschwerdeführers entkräftet und war seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Der Beschwerdeführer selbst begab sich insofern in Widersprüche, als er bei der Einvernahme am 20.10.2008 selbst noch angab, dass die Beziehung zu der muslimischen Frau beendet sei, jedoch später in der Einvernahme am 23.06.2010 vorbrachte, diese würde bestehen. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, das keine Entsprechung im Tatsächlichen hat. Bereits das Bundesasylamt (sowie zuvor auch der Asylgerichtshof) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte "eidesstattliche Erklärung" seines Vaters daran nichts ändere, da darin lediglich dargestellt wird, dass das Einkommen und die Vermögensverhältnisse des Vaters zu gering sind, um die Heilkosten des Beschwerdeführers tragen zu können. Allein daraus kann eine allfällige Verfolgung in Zusammenhang mit dessen religiöser Überzeugung nicht abgeleitet werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Behauptung, er könne bei einer Rückkehr keine Unterstützung durch seine Familie erwarten, ist festzuhalten, dass auch dies unplausibel erscheint. So wird aus der vorgelegten "eidesstattlichen Erklärung" offenbar, dass der Vater des Beschwerdeführers im Wissen von der (vormals ja tatsächlich bestehenden) Beziehung mit einer Muslimin den Beschwerdeführer dennoch bei der Betreibung seines Asylverfahrens unterstütze. Dieses Verhalten steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, er hätte Schande über seine Familie gebracht und würde deshalb keinen Kontakt mehr zu dieser haben, weshalb auch dem entsprechenden Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Dafür spricht auch, dass die "eidesstattliche Erklärung" mit dem 06.10.2008, also wenige Tage nach der zweiten Asylantragstellung, datiert ist und somit erst in beträchtlichem zeitlichen Abstand zu dem Unfall des Beschwerdeführers im XXXX erstellt wurde. Aus dem auffallenden zeitlichen Naheverhältnis zwischen eidesstattlicher Erklärung und Asylantrag lässt sich ungezwungen schließen, dass diese "nachträgliche Bestätigung der fehlenden Unterstützung durch Verwandte" darauf abzielen hätte sollen, ein Rückkehrhindernis zu schaffen und damit das Bestreben des Beschwerdeführers zu unterstützen. Dies wiederum bildet einen aufrechten Unterstützungswillen des Vaters (der Familie) des Beschwerdeführers ihm gegenüber ab und ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat auf das soziale Netz seiner Familie zurückgreifen kann.
Das Bundesasylamt hat zutreffend auf die sich ergebenden Ungereimtheiten und Widersprüche hingewiesen und bleibt in diesem Kontakt festzuhalten, dass die belangte Behörde insgesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, maßgebliche Feststellungen zur Lage in Indien getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesasylamt an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Insgesamt betrachtet, liegt daher klar auf der Hand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat sowie die Behauptung der mangelnden Unterstützung durch seine Familie nicht den Tatsachen entspricht.
Soweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf das bereits im ersten von ihm angestrebten Asylverfahren erstattete Vorbringen berief, ist eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem wegen entschiedener Sache nicht geboten.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei dahingehende Anhaltspunkte ersichtlich sind. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Durch Einholung von Sachverständigengutachten und Anfragen bezüglich der fallspezifisch interessierenden medizinischen Versorgungslage sowie durch Zeugeneinvernahmen wurde ein umfassendes Ermittlungsverfahren und die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts wahrgenommen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan hat.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sind die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Daher war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Indien laut seinen Angaben als Hilfsarbeiter gearbeitet und war Lehrling zum Elektriker, außerdem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer hat Schulbildung genossen und war Lehrling zum Elektriker, er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen eines Sturzes aus dem Fenster (siehe oben). Aus einer Anfragebeantwortung der IOM vom 26.05.2010 ergibt sich, dass die laut der medizinischen Begutachtung vom XXXX benötigten Utensilien und Antibiotika in Indien verfügbar sind. Es ist beim Beschwerdeführer auch kein lebensbedrohender Zustand anzunehmen. Aus den Länderfeststellungen geht außerdem hervor, dass in Indien grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen existiert. (s.o.).
Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu AsylGH 13.12.2010, C7 223.701-0/2008).
Weder aus den Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist gegenständlich ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegender Gegebenheit im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. E vom 21.08.2001, H 2000/01/0443).
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfällig (wie im vorliegenden Fall in der Stellungnahme ins Treffen geführt) "sehr viel Geld" kosten, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Indien ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden kann, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG ausgegangen werden kann.
Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befindet, wurde nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Seine Behauptung, er würde bei einer Rückkehr nicht mehr imstande sein, sich weiterhin medizinisch behandeln zu lassen, reicht nicht aus, um von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK ausgehen zu können. Wie oben dargelegt, ist der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist (nach der Judikatur des EGMR) nicht ausschlaggebend.
Aus den getroffenen Feststellungen, insbesondere der Anfragebeantwortung der IOM, geht hervor, dass eine medizinische Versorgung (konkret den Beschwerdeführer betreffend) grundsätzlich gegeben ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bezüglich des indischen Gesundheitssystems ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen seiner Erkrankung in eine im Sinne von § 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer hat keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, Verwandte in seinem Heimatland zu haben und hat der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Gründe vorgebracht, weshalb er nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne; vielmehr ist von einer solchen auszugehen.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung konnte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Die seit 01.01.2014 geltende und inhaltlich gleichlautende Regelung des § 18 Abs. 1 Z 6 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG (als Nachfolgebestimmung des bis 31.12.2013 geltenden § 38 Abs. 2 AsylG) hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gegen den Beschwerdeführer bestand seit rechtskräftigem Abschluss des ersten von ihm angestrengten Asylverfahrens eine durchsetzbare Ausweisung (vgl. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2006, Zahl: 254.235/0-XIII-66/04).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte.
Da der Beschwerdeführer bereits am XXXX in seine Heimat abgeschoben wurde, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II.)
Zu Spruchpunkt II. (Feststellung, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war):
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Er wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben und hält sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es ist daher zu überprüfen, ob die Ausweisung als aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss im Rahmen einer Interessenabwägung überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Der Beschwerdeführer kam im Jahre 2004 nach Österreich und lebte durchgehend (auch illegal zwischen rechtskräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens und Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz) bis zur Abschiebung in Österreich. Seine Familienangehörigen leben in Indien. Die Behauptung, daß der Beschwerdeführer aktuell eine Freundin in Österreich gehabt hätte, die er zu ehelichen beabsichtigte, hat sich nicht bewahrheitet (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen). Der Beschwerdeführer lebte in einer Wohngemeinschaft mit einem Landsmann, der ihn seinen Angaben nach auch finanziell unterstütze. Er hat vier Deutschkurse besucht und ging zuletzt keiner Beschäftigung nach.
Da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hatte und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebte, lag kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor. Die Ausweisung bildete daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von 19.06.2004 bis XXXX wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer (auch bei Setzung allfälliger Integrationsschritte) bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis für eine erlaubte Beschäftigung in Österreich oder seine Selbsterhaltungsfähigkeit erbracht, sondern angegeben, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert dargetan und vermögen sich allein seine Deutschkenntnisse nicht entscheidungsrelevant auszuwirken. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf (insgesamt) zwei im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251; 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages beeinträchtigt und erscheint auch aus diesem Grund eine Ausweisung geboten.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
In Zusammenschau und Abwägung aller gegebenen entscheidungsrelevanten Momente ist die von der Behörde verfügte Ausweisung im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einholen von Sachverständigengutachten, Zeugeneinvernahmen, einer Anfrage bei der IOM, einer detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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