W210 2012283-1•BVwG W210 2012283-1
W210 2012283-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2014
aufschiebende Wirkung, Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Darlehen, Einbringung, Einbringungsfrist, Einbringungsstelle,<br/>Finanzmarktaufsicht, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Hinterlegung, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rechtzeitigkeit, unverhältnismäßiger Nachteil, Verspätung,<br/>Vorlageantrag, Zustellung
W210 2012283-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 11.08.2014, FMA-UB0001.300/0005-BUG/2014 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die FMA erließ am 11.08.2014 den oben angeführten Bescheid zu FMA-UB0001.300/0005-BUG/2014 gegen die antragstellende Gesellschaft, dieXXXX. In diesem wurde der antragstellenden Gesellschaft aufgetragen, bis spätestens 25.08.2014 Kopien aller bisher abgeschlossenen Verträge über Darlehen mit Gewinnbeteiligung vorzulegen. Bei Nichtentsprechung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 10.000 mittels separatem Bescheid angedroht. Neben der Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Bescheid unter Anführung der Amtsstunden auch den Hinweis darauf, dass für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen und elektronischen Anbringen die Amtsstunden der belangten Behörde maßgeblich seien. Bei einer Einbringung außerhalb der Geschäftszeiten würden Anbringen erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht und eingelangt gelten.
Dieser Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft am 13.08.2014 durch Hinterlegung einer Verständigung in der Abgabeeinrichtung zugestellt.
Die antragstellende Gesellschaft erhob mit E-Mail vom 13.09.2014 Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 11.08.2014. In ihrer Beschwerde stellte die antragstellende Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, zudem den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 12 VwGVG, weitere Ausführungen zu dem Antrag sind in der Beschwerde nicht enthalten.
Die Finanzmarktaufsicht legte ihre Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung samt einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie einer Kopie der Beschwerde vom 13.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2014 vor.
Mit Eingabe vom 29.09.2014 legte die Finanzmarktaufsicht eine Kopie des Rsa-Rückscheines zur Zustellung des Bescheides vom 11.08.2014 vor.
Auf den Verspätungsvorhalt vom 09.10.2014 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die antragstellende Partei im gegenständlichen Verfahren aus, sie habe ohnehin im Vorlageantrag schon geschrieben, dass sie erst am 14.08.2014 Kenntnis von der Hinterlegung erlangt habe und deshalb den Bescheid vom 11.08.2014 erst am 17.08.2014 bei der Post abholen hätte können. Deshalb erweise sich die Beschwerde sehr wohl als rechtzeitig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2014, Zl. FMA-UB0001-300/0005-BUG/2014 wies die Finanzmarktaufsicht als belangte Behörde die Beschwerde der nunmehr antragstellenden Partei, eingebracht am 15.09.2013, gegen den Bescheid der Finanzmarkaufsicht Österreich vom 11.08.2014, Zl. FMA-UB0001.300/0005-BUG/2014, zugestellt am 13.08.2014, als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der antragstellenden Partei am 06.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom 12.10.2014, in dem der Geschäftsführer der antragstellenden Partei ausführte, die Verständigung von der Hinterlegung des Bescheids vom 11.08.2014 erst am 14.08.2014 vorgefunden zu haben und den Bescheid vom 11.08.2014 erst am 17.08.2014 behoben zu haben, weshalb sich die Beschwerde als rechtzeitig erweise.
Mit Entscheidung vom 06.11.2014 zu W210 2012283-2 wurde die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Zurückweisung der Beschwerde ausgesprochen wurde, vom zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in die Akten W210 2012283-1 (zur gegenständlichen aufschiebenden Wirkung) sowie zu W210 2012283-2 (zum Vorlageantrag) sowie durch Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und entsprechendem Verspätungsvorhalt an die antragstellende Partei.
Der angefochtene Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft am 13.08.2014 durch Hinterlegung einer Verständigung in der Abgabeeinrichtung zugestellt. Die Abholfrist begann am 13.08.2014.
Die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden mit Email vom 13.09.2014 erhoben.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wurde der antragstellenden Partei am 13.11.2014, Beginn der Abholfrist, zugestellt.
Die Feststellungen zur Hinterlegung am 13.08.2014 und zum Beginn der Abholfrist ergeben sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Rückschein (ON 2).
Die Feststellung zum Sendedatum des Beschwerdeemails ergibt sich aus dem in ON 1 aufliegenden Ausdruck der Beschwerde.
Die Feststellung zur Verspätung der Beschwerde ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014 zu W210 2012283-2. Die Zustellung dieser Entscheidung ergibt sich aus dem im Akt W210 2012283-1 aufliegenden Rsb-Rückschein.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 22 Abs. 2a FMABG spricht ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat (vgl. BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1; 07.04.2014, W148 2006478-1).
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zur Frage, ob einer Beschwerde gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht aufschiebende Wirkung zukommt, ist, abgehend vom generellen System des § 13 Abs. 1 VwGVG und in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 B-VG, die Anordnung des § 22 Abs. 2 FMABG (siehe auch RV 2196 BlgNR 24.GP S. 3 und 4) heranzuziehen.
§ 22 Abs. 2 FMABG idF BGBl. I 59/2014 lautet:
"(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Demnach haben Beschwerden gegen Bescheid der FMA, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Doch besteht die Möglichkeit, zu beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zugesprochen wird. Hierbei ist aber auf folgendes Bedacht zu nehmen:
Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, die grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden kann, ist - auch bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs. 2 FMABG - , dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach nur rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt; weiters Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 1034; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch zu § 64 AVG wurde bereits festgehalten, dass nur einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen kann (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze (2012), § 64, Anm.1; Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Teilband, § 64 Rz 5, 6 und 7).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 06.11.2014 zu W210 2012283-2 über die Beschwerde, mit der gegenständlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde, wie folgt befunden:
"Der mit der Beschwerde vom 13.09.2014 angefochtene Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft am 13.08.2014 durch Hinterlegung beim Zustelldienst und Verständigung davon in der Abgabeeinrichtung der antragstellenden Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ZustellG zugestellt. Auf diese Art hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG; VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020). Wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach (VwGH 17.10.2013, 2013/11/0188).
Die Beschwerdefrist für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG vier Wochen. Sie beginnt mit Zustellung des Bescheides zu laufen. Wie oben bereits angeführt, wurde der betreffende Bescheid am 13.08.2014 rechtswirksam zugestellt, die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 10.09.2014.
Die Beschwerde wurde per E-Mail am 13.09.2014 erstattet, die antragstellende Gesellschaft war im darin angefochtenen Bescheid unter Verweis auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG und unter Angabe der Amtsstunden darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt und dass schriftliche bzw. elektronische Anbringen außerhalb der Geschäftszeiten erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als eingebracht gelten. Zudem findet sich auf der Internetseite der FMA eine Kundmachung mit ebendiesen Informationen (http://www.fma.gv.at/de/footer/kontakt.html).
Eine Beschränkung der Entgegennahme von schriftlichen und elektronischen Anbringen auf die Geschäftszeiten gemäß § 13 Abs. 2 AVG ist zulässig, muss aber im Internet bekannt gemacht werden (VwGH 23.05.2012, 2012/08/01/02; 22.04.2009, 2008/04/0089; VfGH 03.03.2014, G 106/2013 zur Verfassungskonformität des § 13 Abs. 2 und 5 AVG). Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor.
Die Beschwerde wurde somit erst am 15.09.2014 rechtswirksam eingebracht (§ 13 Abs. 2 iVm Abs. 5 AVG; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 9 und 35).
Da die vierwöchige Beschwerdefrist am 10.09.2014 bereits endete, erweist sich aber die Beschwerde jedenfalls als verspätet eingebracht (§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG)."
Diese Entscheidung wurde der antragstellenden Partei am 13.11.2014, Beginn der Abholfrist, zugestellt.
Da es dem Antrag auf aufschiebende Wirkung somit an seiner grundlegendsten inhaltlichen Voraussetzung fehlt, ist dieser als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis konnte eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, unter 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte, vor allem jene zu § 64 AVG zur aufschiebenden Wirkung, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich ist auch darauf abzustellen, dass der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zur Beschwerdefrist, des § 22 Abs. 2 FMABG zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheiden der Finanzmarktaufsicht in Aufsichtsangelegenheiten und des § 13 Abs. 2 und 5 AVG zur Einbringung außerhalb der Amtsstunden klar und eindeutig ist (VfGH 03.03.2014, G 106/2013 zur Verfassungskonformität des § 13 Abs. 2 und 5 AVG).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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