W209 1428416-1•BVwG W209 1428416-1
W209 1428416-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zl. 12 05.759-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis 17.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Kittsee, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass sein Bruder mit den Nomaden Waffengeschäfte getätigt habe. Er sei dagegen gewesen und sein Bruder habe ihm gedroht, entweder für ihn zu arbeiten oder er würde ihn töten. Sein Bruder habe versucht, ihn zu erschießen, doch dessen Frau habe das in letzter Sekunde verhindern können. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, als Afghanistan zu verlassen.
3. Am 19.07.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu brachte er zunächst vor, dass die Schreibweise seines Namens XXXX sei. Er habe erst bemerkt, dass sein Namen nicht richtig geschrieben wurde, als er seine Aufenthaltskarte bekommen habe. Nach Identitätsdokumenten gefragt, verneinte er im Besitz derartiger Dokumente zu sein. Er habe auch keine Möglichkeit, sich eine Tazkira nachschicken zu lassen. Er habe niemals Identitätsdokumente besessen. Daraufhin vermeinte die belangte Behörde, ohne Identitätsdokumente könne die Schreibweise seines Nachnamens nicht geändert werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Bruder ihn mit einer Pistole bedroht habe, weil er diesem bei seinen Geschäften nicht helfen habe wollen. Sein Bruder habe mit Waffen und Drogen gehandelt. Sein Bruder und er würden zwar beide der Volksgruppe der Hazara angehören. Sein Bruder sei aber mit einer sunnitischen Kuchi-Nomadin verheiratet und Sunnit geworden. Sein Bruder, dessen Gattin und Sohn, sein jüngerer Bruder und er hätten alle in einem Haus gewohnt. Aufgrund des unterschiedlichen Glaubens habe es zwar immer wieder Konflikte gegeben. Zu größeren Streitigkeiten sei es aber immer nur wegen der Tätigkeit seines Bruders und seiner Weigerung, ihm dabei zu helfen, gekommen. Seine Familie besitze Grundstücke. Er habe in der Landwirtschaft mitgeholfen. Nachdem ihn sein Bruder bedroht habe, sei er zunächst zu einem Freund geflüchtet. Zwei Tagen später sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe seinen jüngeren Bruder von zuhause mitgenommen. Dann seien sie zu seinem Freund zurück und nach ca. acht Tagen zur iranischen Grenze gegangen. Dort hätten sie versucht in einer Gruppe von ca. 30 Personen in den Iran zu gelangen. Daran seien sie jedoch von der iranischen Polizei gehindert worden. Als die Polizei auf sie geschossen habe, habe er seinen kleinen Bruder aus den Augen verloren. Seine Eltern seien vor ca. sieben bis acht Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Außer seinem älteren Bruder und dessen Familie verfüge er in Afghanistan lediglich über einen Onkel mütterlicherseits in Kabul. Abgesehen von dem Konflikt mit seinem Bruder habe er sonst keine Probleme in Afghanistan gehabt.
4. Mit oben genanntem Bescheid vom 25.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft, gesund, arbeitsfähig und Schiit sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei ledig, habe keine Kinder und verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Kabul.
Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund von Problemen mit seinem Bruder ausgereist sei. Andere (gemeint wohl: asylrelevante) Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Es habe somit keine besondere Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfreie Angaben zu machen. So habe es unterschiedliche Zeitangaben bei der Befragung durch das Bundesasylamt und der Erstbefragung durch die Polizei gegeben. Er habe auch widersprüchliche Angaben zur Tätigkeit, zum Alter und zum Namen seines Bruders gemacht. Schließlich habe er sich auch bei der Befragung durch das Bundesasylamt in Widersprüche verwickelt.
Die Ablehnung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde damit, dass in Afghanistan nicht eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würde deshalb nach seiner Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Er könne auch bei seinem Onkel in Kabul wohnen. Er sei somit wirtschaftlich genügend abgesichert und würde deshalb nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell aussichtslose Lage geraten. Darüber hinaus sei er im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.
Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, weil er keine Bindungen zu Österreich habe. In Österreich sei er in Grundversorgung. Er habe lediglich dreimal einen Deutschkurs besucht. Seine Familie lebe in Afghanistan. Somit seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin handschriftlich im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu den Gründen, weshalb er Afghanistan verlassen habe, und schilderte noch einmal den zeitlichen Ablauf der einzelnen Ereignisse auf seiner Flucht und den Grund, warum sein Bruder einen anderen Nachnamen führe, um die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche auszuräumen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 08.08.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
8. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
9. Mit Schreiben vom 16.6.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.
10. Am 13.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wohnte der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht bei.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine Angaben in den Einvernahmen davor, antwortete auf alle Fragen detailliert und widerspruchsfrei und machte insgesamt einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben stimmen mit den gängigen Länderinformationen über die Situation in seiner Heimatsprovinz Wardak überein. Zum Vorhandensein eines allfälligen unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerkes in Afghanistan befragt, gab er wie in den Einvernahmen davor glaubwürdig an, dass er außer seinem älteren Bruder und dessen Familie nur über einen Onkel mütterlicherseits in Kabul verfüge. Dort sei er aber vor den Übergriffen seines Bruders nicht sicher. Außerdem erlaube es die finanzielle Lage seines Onkels nicht, dass er weitere Personen unterstütze.
Der Beschwerdeführer beantragte die Richtigstellung der Schreibweise seines Nachnamens. Dem Antrag wurde stattgegeben und dieser entsprechend seinen Angaben mit XXXX festgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, er ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch muslimischen Glaubens und spricht Dari.
Er stellte am 10.05.2012 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer wird von seinem älteren Bruder, der mit einer sunnitischen Kuchi-Nomadin verheiratet ist und mit den Kuchi Drogen- und Waffenhandel betreibt, bedroht, weil er diesem bei seinen illegalen Geschäften nicht helfen wollte.
Abgesehen davon lässt die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Wardak eine Heimreise in das Heimatdorf des Beschwerdeführers nicht zu.
Außer seinem älteren Bruder und dessen Familie, in deren Haus er bisher sein ganzes Leben verbracht hat, verfügt er nur über einen Onkel mütterlicherseits in Kabul. Bei diesem ist er jedoch vor den Übergriffen seines Bruders auch nicht sicher. Darüber hinaus ist sein Onkel selbst vor Übergriffen der sunnitischen Kuchi-Nomaden auf die im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers ansässigen Hazara geflohen und konnte in Kabul noch nicht richtig Fuß fassen, weshalb seine Existenzmittel nur zur Unterstützung seiner Kernfamilie ausreichen.
In einen anderen Landesteil Afghanistans kann der Beschwerdeführer, der lediglich über eine rudimentäre Schulbildung verfügt und keinen Beruf erlernt hat, nicht ausweichen, weil ihm dort ebenfalls kein unterstützendes soziales oder familiäres Netzwerk zur Verfügung steht.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 13.11.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Richtigstellung der Schreibweise seines Nachnamens aufXXXX wurde stattgegeben, da keine Zweifel bestehen, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er von seinem Bruder, der mit Waffen und Drogen handelt, aufgrund seiner Weigerung ihm dabei zu helfen, bedroht wird, werden aufgrund seines schlüssigen und plausiblen Vorbringens während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft befunden. Seine Angaben, insbesondere über den Waffenhandel seines Bruders mit den Kuchi-Nomaden, erscheinen im Hinblick auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 1.8.2012 [a-8103] zur Sicherheitslage in seiner Heimatsprovinz Wardak (auch: Maidan Wardak) und in seinem Heimatdistrikt XXXX, zu den Kampfhandlungen und Aktivitäten der Taliban, zur Lage der Hazara (Repressalien durch Kuchi) und zur Verbreitung von Opium glaubwürdig. Demnach rekrutieren sich die örtlichen Aufständischen hauptsächlich aus den paschtunischen Kuchi-Nomaden, die sein Bruder, der mit einer sunnitischen Kuchi verheiratet ist und den sunnitischen Glauben angenommen hat, mit Waffen beliefert. Zwar ist dem Bericht zufolge der Opiumanbau und -handel in seiner Heimatsprovinz nicht mehr sehr weit verbreitet. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wahrheitsgehalt der Angabe des Beschwerdeführers, sein Bruder habe auch mit Drogen gehandelt, dennoch nicht in Zweifel zu ziehen, zumal seine sonstigen Angaben mit der im Bericht dargestellten Situation in seiner Heimatprovinz in Einklang stehen.
2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan
Die Feststellungen betreffend die Schutzunfähigkeit der afghanischen Behörden und die Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendem sozialen Netzwerk drohen, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, wonach Rückkehrer vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Die Gefahren, denen der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in Kabul ausgesetzt wäre, werden durch die oben angeführte ACCORD-Anfragebeantwortung bestätigt, welche seinen Bruder, der mit den Kuchi-Nomaden Waffen- und Drogenhandel betreibt, in die Nähe der Taliban rückt. Die mangelnde Unterstützungsmöglichkeit durch seinen selbst als Flüchtling in Kabul lebenden Onkel ergibt sich aus zahlreichen herkunftsspezifischen Erkenntnisquellen, wie z.B. dem Bericht des UNHCR, Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan
[http://www.ecoi.net/file_upload/6_1170774541_afghanistan-lage.pdf].
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Bruder bietet keine Anhaltspunkte, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu fürchten hätte. Zwar beliefert sein Bruder die paschtunischen Kuchi-Nomaden, aus denen sich die Aufständischen rekrutieren, mit Waffen und sein Bruder könnte seinen Einfluss auf die Aufständischen nutzen, um ihn auch in anderen Landesteilen zu verfolgen. Dennoch geht die Verfolgung ausschließlich von seinem Bruder und nicht von den Aufständischen aus, die ohne dessen Anweisung keinen Grund hätten, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Einen Anknüpfungspunkt an einen in der Konvention genannten Fluchtgrund bietet diese Konstellation nicht.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder dort lebende schiitische Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers zudem auch nicht behauptet.
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese zu den gefährlichsten Regionen Afghanistans zählt. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass bereits die Anreise in den Heimatdistrikt bzw. das Heimatdorf des Beschwerdeführers mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden ist. Die Heimatprovinz ist für den Beschwerdeführer als Zivilperson so unsicher, dass eine Zurückweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer bzw. seine Angehörigen bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont geblieben sind, ist lediglich den guten Beziehungen seines Bruder zu den Kuchi-Nomaden, aus denen sich die Aufständischen rekrutieren, geschuldet. Dieser Unterstützung seines Bruders kann er aber nunmehr nicht mehr sicher sein. Im Gegenteil: Wie der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert hat, geht auch von diesem eine ernsthafte Bedrohung aus, zumal eine Auseinandersetzung wegen seiner Tätigkeit zuletzt derart eskaliert ist, dass ihm sein Bruder mit der Ermordung gedroht hat und dem Beschwerdeführer als Ausweg nur mehr die Flucht blieb.
Zudem ergibt sich fallbezogen, dass dem Beschwerdeführer auch der Aufenthalt in einem anderen Landesteil, also eine innerstaatliche Fluchtalternative (für diese kommt im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht), nicht zumutbar ist. Im Verfahren haben sich zwar Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Kabul über einen Onkel mütterlicherseits verfügt. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, könnte ihm dieser jedoch nicht unterstützend zur Seite stehen. Da angesichts der lokalen Versorgungslage und der Arbeitsmarktverhältnisse auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung und kein Vermögen verfügt, auf sich allein gestellt in der afghanischen Hauptstadt Fuß fassen und eine Existenz aufbauen könnte, die es ihm erlauben würde, dauerhaft seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er dort in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer ist daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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