W201 2013710-1•BVwG W201 2013710-1
W201 2013710-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2014
Beschäftigungsbewilligung, Beschwerdelegimitation, Mängelbehebung,<br/>mündliche Verhandlung, Parteistellung, Verbesserungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter, Walter Gerbautz und Josef Hermann als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX 1200 Wien, Dresdnerstraße 62/2/20, vom 05.08.2014, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Mödling, 2340 Mödling, Bachgasse 18, vom 11.04.2014, XXXX mit welchem der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als EDV-Techniker mangels Behebung von Formgebrechen zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Mödling, vom 11.04.2014, XXXX wird aufgehoben.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Am 19.03.2014 stellte die XXXX einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den nunmehrigen Beschwerdeführer.
Mit im Akt einliegenden Schreiben vom 16.01.2014 bestätigte das Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, das Einlangen des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rot-weiß-rote Karte Fachkraft in Mangelberufen und forderte den Beschwerdeführer auf, die Wohnrechtsvereinbarung sowie die Bestätigung der Beschäftigungsdauer durch den Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
Mit Schreiben des Arbeitsmarkt Service regionale Geschäftsstelle Mödling vom 21.03.2014 wurde die XXXX aufgefordert, Angaben der Beschäftigungsorte, den neuen Aufenthaltstitel der MA 35 sowie eine Bestätigung des Studienerfolges des Beschwerdeführers vorzulegen.
Mit Bescheid vom 11.04.2014 wies das Arbeitsmarkt Service Mödling den Antrag der XXXX vom 27.01.2014 auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für den nunmehrigen Beschwerdeführer mangels Behebung von vorliegenden Formgebrechen zurück. Begründend führte des Arbeitsmarkt Service regionale Geschäftsstelle Mödling aus, mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2014 sei die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, die Arbeitsbewilligung ab 25.03.2014, die Angabe der Beschäftigungsorte und eine Bestätigung über den Studienerfolg nachzureichen. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden und sei daher mangels Wahrnehmung der eingeräumten Frist und Verbesserung der vorliegenden Formgebrechen der Antrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen. Bescheidadressat dieses Bescheides ist die XXXX. Dieser Bescheid wurde danach am 16.07.2014, diesmal adressiert an den Beschwerdeführer, aufgrund des Aufforderungsschreibens des Beschwerdeführers vom 09.07.2014 diesem ebenfalls zugestellt.
Am 05.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und begründete diese damit, dass er Parteistellung im gegenständlichen Verfahren habe, da seine persönlichen Umstände maßgeblich von der Entscheidung berührt seien. Die belangte Behörde habe wegen der fehlenden Unterlagen betreffend sein Aufenthaltsrecht sowie des fehlenden Nachweises bezüglich seines Studienerfolges den Antrag zurückgewiesen, wobei es sich zweifellos um persönliche Umstände des Beschwerdeführers und nicht des Antragstellers handle. Damit komme dem Beschwerdeführer Parteistellung und somit auch ein Beschwerderecht zu. Betreffend die Aufenthaltsberechtigung ab 25.03.2014 sei festzuhalten, dass für diese fristgerecht vor Ablauf des Aufenthaltstitels am 15.03.2014 ein kombinierter Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag eingebracht worden sei, über welchen jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Für den geforderten Nachweis des Studienerfolges fehle die Rechtsgrundlage. Die Behörde habe nämlich lediglich zu beurteilen, ob der jeweilige Antragsteller die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt. Die Behörde habe Nachweise gefordert, die zur Entscheidung gemäß § 4 Abs.3 und Abs. 7 AuslBG nicht erforderlich seien und habe damit eine rechtswidrige Entscheidung getroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..
Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der
Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....
§ 20f Abs. 2 AuslBG bestimmt: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 21 Ausländerbeschäftigungsgesetz hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des §§ 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Zum Spruchpunkt I:
Wie aus dem §§ 21 hervorgeht, kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.10.2006, Jurisic und Kollegium Mehrerau gegen Österreich (Appl 62539/00) sowie Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des VwGH sowie § 21, eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets - und nicht nur wie es § 21 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorsieht bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände - der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet werden und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die eine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (z.B. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft, Fachkraft oder Künstler gemäß § 20 d) (siehe dazu Kommentar zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, Deutsch/Nowotny/Seitz, RZ. 558 ff. Einer derartigen Interpretation steht auch § 21 AuslBG nicht entgegen. Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens usw. sowie die Beschwerdelegitimation zu.
Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht kommten dem Beschwerdeführer eindeutig Parteistellung zu. Damit stehen dem Beschwerdeführer also sämtliche Rechte, die mit der Parteistellung nach dem AVG verbunden sind, zu. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen Beschwerdeausführungen, dass es sich sowohl bei der Frage seines Aufenthaltsrechtes als auch der Frage seines Studienerfolges um persönliche Umstände des Beschwerdeführers und nicht solche des Arbeitgebers handelt im Recht. Aufgrund dieser dem Beschwerdeführer zustehenden Parteistellung hätte die Behörde bevor sie mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages durch den Antragsteller den Antrag zurückgewiesen hat, dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, anstelle des Antragstellers die unmittelbar ihn betreffenden von der belangten Behörde geforderten Unterlagen vorlegen zu können. Der Bescheid der belangten Behörde war daher aufzuheben.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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