BVwG W168 2011883-1

W168 2011883-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2014

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Rechtsschutzstandard

Testo completo

BVwG W168 2011883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2011883.1.00

Spruch

W168 2011883-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2014, FZ:

14-1016029000/ 14557056 EAST - Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Die beschwerdeführende Partei brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.04.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.

Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab folgende Euordac - Treffer: XXXX.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an sie sei mit dem Zug von Ungarn aus nach Österreich gereist. Sie habe in Griechenland eine zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel besessen der nicht mehr verlängert worden wäre. Über das Verfahren in Ungarn hätte sie keine Informationen. Sonstige Angaben über ihren Aufenthalt könne sie nicht erstatten. Sie wolle jedoch nicht mehr nach Ungarn zurückkehren. Das Geburtsdatum wurde von XXXX auf XXXX korrigiert.

Aufgrund des Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg, als auch aufgrund des unzweifelhaften Eurodac - Treffers leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 08.05.2014 stimmten die ungarischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III - VO zu. Hierbei führten die ungarischen Behörden hinsichtlich des Alters der beschwerdeführenden Partei aus, dass sie in Ungarn ihr Geburtsdatum mit XXXX angegeben hätte und ihr Verfahrensname in Ungarn XXXX gewesen sei.

Bei der am 25.04.2014 durchgeführten Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das BFA brachte sie zunächst vor, sich gut zu fühlen, an keinen Krankheiten zu leiden, aktuell nicht in ärztlichen Behandlung zu stehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Befragt zu den Gründen die gegen eine Ausweisung nach Ungarn sprechen führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich nicht länger als eine Woche in Ungarn aufgehalten habe. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück, da dieses Land nicht ihr Zielland gewesen wäre. Es gäbe keinen Unterschied zwischen Ungarn und Griechenland. Sie habe Griechenland verlassen, da es dort weder Arbeit noch sonst irgendwas gegeben hätte. Dasselbe wäre in Ungarn gewesen. Es gäbe in Ungarn keine Arbeit. Sie hätte Leute gesehen die dort aufhältig gewesen wären und dorthin zurückgebracht worden wären. Sie hätte gerne etwas zu Tun und wolle nicht untätig sein, damit sie sich um ihre Mutter und ihre jüngeren Geschwister kümmern könne. Man hätte ihr gesagt, dass wenn sie nach Österreich kommen und hier um Asyl ansuchen würde, hier die Freiheit habe zu arbeiten. Dass es hier Möglichkeiten geben würde Arbeiten zu verrichten. Dies wäre alles. Weiters befragt führte sie aus, dass sie Geld nach Hause schicken wolle, damit ihr Bruder zur Schule gehen könne. Auch der Mutter gehe es nicht sehr gut. Sie habe gestern mit ihr telefoniert und ihr davon erzählt, dass sie nach Ungarn zurück müsse. Sie wolle nur Arbeiten und etwas zum Tun haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Ungarn, die im konkreten auf die in der Stellungnahme angeführten Punkte detailliert eingehen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit fristgerechter eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK, sowie Art.8 EMRK bzw. Art. 7 GRC bestehe. Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK als auch Art.8 EMRK bestehe. Es wurde ausgeführt, dass in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn keinen Gefahren iS Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es würden systemische Mängel in der Versorgung in Ungarn bestehen, die mit Griechenland vergleichbar wären. Hierzu wurde auf Erkenntnisse deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen. Insbesondre wurde auf die Änderungen hinsichtlich der Möglichkeiten zur Inschubhaftnahme von Personen nach der ungarischen Gesetzeslage aufgrund der Novelle nach dem 1.Juli 2013, insbesondere für Dublinrückkehrer, verwiesen. Auch würden Personen in Ungarn teilweise in Zelten untergebracht. Es fehle an Beschwerdemöglichkeiten. Weiters käme es zu Übergriffen seitens des Wachpersonals. Untersuchungen würden ausschließlich durch Polizeiärzte durchgeführt. Es bestünden somit Mängel an der medizinischen Versorgung. Es würden keine Rechtsberatungen angeboten. Rechtsmittelmöglichkeiten wären unzureichend. Die Beschwerdefristen wären von 15 Tagen auf 8 Tage verkürzt worden. Hiermit wäre Art. 6 EMRK verletzt. Dolmetscher würden nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Systematisch würden Medikamente zur Ruhigstellung von Inhaftierten verabreicht. Die Versorgungslage wäre unzureichend. Es würden unzumutbare hygienische Bedingungen herrschen. Antragsteller würden auf engstem Raum unter den widrigsten Umständen untergebracht. Es würde in den Aufnahmezentren zu unkontrollierten Drogenverkehr kommen. Es bestehe eine systematische institutionelle Diskriminierung von Asylwerbern im Bereich der Gesundheitsversorgung. Diesbezüglich konkrete und im Einzelfall abzuklärende Nachforschungen habe das Bundesamt zu unternehmen verabsäumt. Die Länderberichte des Bundesamtes wären nicht geeignet die massiven Vorwürfe des UNHCR zu entkräften. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass all dies berücksichtigend die Abschiebung nach Ungarn zu einer sofort drohenden Gefährdung, insbesondere auch wegen des Drohens einer unmittelbaren Inhaftierung, Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf Art. 3 EMRK führen würde. Das Bundesamt habe falsche Tatsachenfeststellungen und eine mangelnde Beweiswürdigung durchgeführt. Die Behörde hätte konkrete Nachforschungen hinsichtlich der mangelhaften medizinischen Behandlung der beschwerdeführenden Partei durchführen müssen. Die beschwerdeführende Partei habe zudem konkrete Übergriffe geschildert. Auch diesbezüglich wären keinerlei Abklärungen vorgenommen worden. Weiters sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Dies da sämtliche konkreten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht im Sinne einer Einzelfallüberprüfung unterzogen worden sind, sondern sich ausschließlich auf die allgemeinen Ausführungen der Länderfeststellungen gestützt habe. Nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst sei eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK sehr wahrscheinlich. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Ebenso wurden die Anträge gestellt, den angefochten Bescheid zu Gänze zu beheben, ihn zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückzuverweisen und das Verfahren in Österreich zuzulassen bzw. auszusprechen, dass die Abschiebung unzulässig wäre, sowie der BF gem. Art. 27 Abs.6 Dublin III VO eine rechtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren beizugeben.

Mit Datum 15.9.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Ungarn, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 23.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Ungarns durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Die Beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine nahen Verwandten.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Artikel 16 Dublin III - VO Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

Art. 18 Dublin-III-VO lautet:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Ungarns basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Ungarn schließen lassen würde.

Es wurden ausschließlich wirtschaftliche Gründe bzw. der Wunsch nach Verrichtung einer Arbeit als Grund für das Verlassens des Mitgliedsstaates angegeben. Hieraus kann keine, die generelle Sicherheit Ungarn annehmende individuelle Bedrohung angenommen werden.

So die beschwerdeführende Partei ausschließlich in der Beschwerdeschrift ausführt, dass sie möglicherweise in Haft genommen werden würde, bzw. es dort zu Übergriffen kommen würde, so ist hierzu auszuführen, dass dieserart Ausführungen auf reinen Spekulationen beruhen. Ein lückenloser Schutz gegen allfällige Bedrohungen ist auch in Österreich für niemanden möglich. Aus sämtlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass sie keinerlei konkrete Angaben zu einer ihr unmittelbar und konkret drohenden Gefährdung erstattet hat, bzw. sind hieraus keinerlei konkrete und die beschwerdeführende Partei konkret betreffende unmittelbare Gefährdungen hins. Art. 3 EMRK ableitbar. Dies auch insbesondere nicht aus den Angaben hinsichtlich der Schubhaftpraxis in Ungarn.

Wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Ungarn -ausschließlich in der Beschwerdeschrift- ausführt, dass sie in Ungarn keine Unterbringung oder ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, ist dieses Vorbringen unter Beachtung der aktuellen Länderinformationen als auch hinsichtlich des Amtswissens zur asylrechtlichen Situation in Ungarn in der Weise zu beurteilen, dass aus solch einem unspezifischen Vorbringen keinerlei derart konkrete grobe Verletzungen von Versorgungs- oder auch Verfahrensvorschriften erkennbar sind, die tatsächlich eine unmittelbare Verletzung von Bestimmungen des Art2 bzw. Art.3 oder. Art.8 EMRK ableiten ließen, bzw. hieraus systemische Mängel in Ungarn im Asylsystem zu erkennen sind. Dem Grundsatz der Beweislastumkehr folgend ist von einer grundsätzlichen Sicherheit Ungarns für die beschwerdeführende Partei auszugehen. Nur dann, wenn substantielles Vorbringen erstattet wird, welches per se genügend Substrat bietet an dieser grundlegenden Situation im Einzelfall zu zweifeln, sind ergänzende individuelle Nachforschungen anzustellen. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, welches Anlass böte, an dieser grundlegenden Sicherheit Ungarns in Bezug auf die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu zweifeln.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Auch gehen die aktuellen Länderfeststellungen ausführlich auf die Veränderungen der Rechtslage nach den Gesetzesänderungen in Ungarn insbesondere nach dem 1.Juli 2013 ein. Hierzu ist ergänzend auf ein Erkenntnis des EGMR CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA mit Datum 3. Juli 2014 (Application no. 71932/12) zu verweisen. In diesem Entscheid wird ausführlich auch die geänderte Rechtslage erörtert und ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn systemische Verletzungen aufgrund dieser geänderten Rechtslage gegenwärtig nicht erkennbar sind.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die ungarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Verfahren wurde kein Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich dargelegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation und in diesem Einzelfall der Vorzug zu geben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die beschwerdeführende Partei konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

f.) Hinsichtlich des Antrages in der Beschwerdeschrift gem. Art. 27 Abs.6 Dublin III VO eine rechtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei beizugeben ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei sich dem Verfahren bewusst entzogen hat und deshalb diesem Antrag nicht entsprochen werden konnte.

Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.

h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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