I401 1421375-1•BVwG I401 1421375-1
I401 1421375-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2014
Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen, Zurückziehung
I401 1421375-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 05.09.2011, Zahl 11 09.849-BAT, beschlossen [Spruchpunkte A) I. und B)] und zu Recht erkannt [Spruchpunkte A) II. und B)]:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (der in der Heiratsurkunde vom 24.06.2014 mit dem Namen XXXX geführt und in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet wird), geb. am XXXX, marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2011 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am 01.09.2011 durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien äußerte er im Wesentlichen Folgendes:
Er spreche Arabisch und sei ledig. Er sei Moslem sunnitischer Ausrichtung. Er habe sechs Jahre die Grundschule und vier Jahre lang die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er als Arbeiter gearbeitet. In Marokko würden seine Eltern und seine sieben Geschwister leben. Er habe am 30.08.2010 seinen Heimatstaat legal mit dem Flugzeug verlassen und habe - nach einem kurzen Aufenthalt in Istanbul - zwischen September 2010 und August 2011 in Griechenland gelebt. Am 31.08.2011 sei er dann nach Österreich eingereist. Sein Land habe er verlassen, weil er sehr arm und als Ältester für die Familie verantwortlich sei. Sein Vater sei körperlich behindert. Bei einer Rückkehr befürchte er, die Familie nicht erhalten zu können.
2. Bei seiner am 05.09.2011 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er seit seiner Geburt mit seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern, dem Mann seiner Schwester und deren Sohn in einem Haus in Fes bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. In Österreich habe er keine strafbaren Handlungen begangen. Er gehe hier keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er sei weder verheiratet noch habe er sonstige soziale Kontakte in Österreich. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung.
Der Einspruchswerber wiederholte seine, insbesondere wirtschaftlichen, Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes und erneuerte sein Vorbringen, bei einer Rückkehr die Familie nicht unterstützen zu können.
3. Mit Bescheid vom 05.09.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen und dessen Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II) darauf sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 1005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, weil in Österreich keine Verwandten aufhältig seien, er keine Kurse, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besuche und er auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Bei der Abwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
4. Mit dem mit 19.09.2011 datierten, jedoch bereits am 16.09.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und machte allgemein Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend. Er ersuche um neuerliche Behandlung des Asylantrages unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände.
5. Zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat für die Grundstufe Deutsch - A1 vom 09.07.2012 und ein Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 18.03.2013 vor.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014, zum "Ergebnis der Beweisaufnahme", zur Lage in Marokko und zur persönlichen Situation Stellung zu nehmen, legte der Beschwerdeführer in seiner mit 14.03.2014 datierten, jedoch erst am 05.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme dar, dass sich Marokko in einem Umwandlungsprozess befinde und eine Prognose schwierig zu treffen sei.
Er habe sich in Salzburg sehr gut eingelebt und viele österreichische Freundinnen und Freunde gefunden. Dabei habe es ihm geholfen, dass er fließend Deutsch spreche und die Zertifikate A1 und A2 erworben habe. Zurzeit bereite er sich intensiv auf die B1-Prüfung vor.
Vor mehr als einem Jahr habe er sich in XXXX verliebt; sie würden zusammen in einer geräumigen Wohnung in Salzburg leben und hätten schon im Vorjahr nach islamischem Recht geheiratet. Am 24.06.2014 hätten sie einen Hochzeitstermin am Standesamt Salzburg. In seiner Freizeit betreibe er Sport und er nehme gerade an einer Schreibwerkstatt teil.
Aufgrund der schwierigen rechtlichen Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt für Asylsuchende habe er bis jetzt noch keine Beschäftigung finden können. Er würde sehr gerne zum Haushaltseinkommen beitragen und erwäge daher, sich selbstständig zu machen. Er sei jedenfalls nicht mittellos, sondern sei noch grundversorgungsberechtigt; gegebenenfalls könne er von seiner Gattin XXXX unterstützt werden.
Er sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und er habe sich stets an die Gesetze gehalten. Er habe in Österreich seinen Lebensmittelpunkt und alle seine Freunde und Bekannten in Salzburg und Umgebung. Auch wenn sein Privat- und Familienleben in Sinne des Art. 8 EMRK zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen, habe er sich nunmehr ein Leben in Salzburg aufgebaut. Die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer könne ihm nicht zugerechnet werden.
Diesem Schreiben legte er neuerlich die Sprachzertifikate für Deutsch auf dem Niveau A1 und A2, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die Ehevertragsbestätigung der Islamischen Föderation Salzburg vom 30.08.2013, einen mit Frau XXXX abgeschlossenen Mietvertrag vom 22.07.2013, eine Teilnahmebestätigung der Plattform für Menschenrechte Salzburg vom 07.04.2014 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Workshopreihe "Ich schreibe über ..."
"Schreibwerkstatt mit dem Schriftsteller Vladimir Vertlib" und die Mitgliedschaft zu einem Fitnessstudio bei.
8. Mit Schreiben vom 25.06.2014 informierte der Beschwerdeführer über seine am 24.06.2014 mit Frau XXXX (verh. XXXX) erfolgte Eheschließung. In der Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes Salzburg ist dessen Vor- und Familienname mit "XXXX" angegeben.
9. Die Rechtsberatung Salzburg, Diakonie - Flüchtlingsdienst, übermittelte eine Einstellungszusage eines Gastgewerbebetriebes vom 18.09.2014 für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung erhält.
10. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 01.10.2014 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl) und Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes) des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt zum gegebenen Zeitpunkt den Namen XXXX und ist am XXXX in Fes geboren, spricht Arabisch, Französisch und hat Deutschkenntnisse der Grundstufe Deutsch 2. Er hält sich - seinen Angaben folgend - seit 31.08.2011 im Bundesgebiet auf. Er hat am 30.08.2013 nach islamischem Ritus und am 24.06.2014 nach österreichischem Recht eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet sind keine Verwandten des Beschwerdeführers aufhältig, dessen Eltern, sieben Geschwister und andere Verwandte leben in Marokko. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, er verfügt jedoch über eine schriftliche Einstellungszusage, einer Vollzeitbeschäftigung im Gastgewerbe nachgehen zu können, sobald er eine Arbeitsbewilligung erhält.
Die getroffene Feststellung zur Herkunft stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der Name "XXXX" ist in der vorgelegten Heiratsurkunde vom 24.06.2014 dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, beweist das Österreichische Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 18.03.2013. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit basieren auf seinen im Verfahren getätigten Aussagen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit vermittelt eine (ergebnislos verlaufende) Abfrage im Strafregister. Der festgestellte Sachverhalt über seine in Marokko lebende (Groß-) Familie beruht auf den durchgeführten Einvernahmen. Dass er keiner Beschäftigung nachgegangen ist und derzeit auch nicht nachgeht, legt zum einen der Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Personen in Österreich, wonach er bestimmte Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, nahe, zum anderen wird diese Feststellung durch das vorgelegte Dokument eines Gastgewerbebetriebes vom 18.09.2014 über eine Einstellungszusage für den Fall, dass er eine Arbeitsbewilligung erhält, beurkundet.
Spruchpunkt A) I.:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).
Durch den im Schreiben vom 01.10.2014 unmissverständlich geäußerten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.2011, Aktenzahl: 11 09.849-BAT, gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.
Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Durch die mit Schreiben vom 01.10.2014 erfolgte Teilzurücknahme der Beschwerde und die damit verbundene Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Teilzurücknahme der Beschwerde die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Diese Vorschrift lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013; vom 25.11.2013, U 983/2013).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07, Vgl. das Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Im Folgenden sind die Argumente, die für und wider eine Rückkehrentscheidung sprechen, gegeneinander abzuwägen, um beurteilen zu können, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist:
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig, die Dauer seines bisherigen unsicheren Aufenthaltes von zirka drei Jahren ist noch nicht so lange, um von einem intensiven und vor allem nachhaltigen Privat- und Familienleben sprechen zu können. Obwohl der Beschwerdeführer seit August 2013 nach islamischen Ritus bzw. seit Juni 2014 nach österreichischem Recht verheiratet ist und er in einer ehelichen Wohngemeinschaft lebt, weist die kurze Dauer der (ehelichen) Lebensgemeinschaft von etwas mehr als einem Jahr noch nicht die zeitliche Verfestigung auf, um eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig zu machen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Marokko, sodass er erhebliche familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in Marokko verbracht, dort die Grund- und Hauptschule besucht und überwiegend gearbeitet und er spricht die Landessprache. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige (ehrenamtliche) Tätigkeit, beispielsweise in einem Verein, ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben. In diesen Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass es eine Einstellungszusage eines Gastgewerbebetriebes für den Fall gibt, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung erhält. Der Beschwerdeführer hat ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 erworben, wodurch er in der Lage ist, in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit tragen weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. Des VwGH vom 21.01.1999, 98/18/0420).
Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Marokko in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sich eine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz infolge der Zurücknahme erübrigt hat - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides zirka eine Woche, das Beschwerdeverfahren dauerte in der Folge zirka drei Jahre. Der Aufenthalt ist damit - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können. Angesichts auch dieses Umstandes geht die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einerseits mit den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich andererseits eindeutig zu seinen Lasten aus.
Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter Bedachtnahme auf das in § 57 in Verbindung §§ 52 bis 56 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) normierte Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Österreichern - nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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