W182 2013626-1•BVwG W182 2013626-1
W182 2013626-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2014
Anhaltung, Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W182 2013626-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste laut eigenen Angaben am 13.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF am 24.09.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt und dort am 08.04.2014 einen Asylantrag sowie am 31.07.2014 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.08.2014 bestätigte der BF, in Bulgarien und Ungarn um Asyl angesucht zu haben. Dies sei jedoch nicht freiwillig gewesen. In Bulgarien kenne er nur das Gefängnis und in Ungarn gebe es keine Arbeit. Er sei schlepperunterstützt von Bulgarien nach Serbien und von dort über Ungarn nach Österreich eingereist. Zu den Gründen, weshalb er sein Herkunftsland verlassen habe, gab er an: "Aus wirtschaftlichen Gründen verließ ich mein Land. In Algerien gibt es keine Gerechtigkeit." Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, wieder keine Arbeit zu haben.
Am 26.08.2014 wurde Bulgarien ein auf Art 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit Hinweis auf die EURODAC-Treffer übermittelt. Am 27.08.2014 wurde dem BF durch Verfahrensanordung gem. § 29 Abs. 3 Asylgesetz mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Bulgarien geführt werden.
Mit Schreiben vom 12.09.2014 wurde den bulgarischen Behörden mitgeteilt, dass mangels rechtzeitiger Antwort im Sinne von Art 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen sei, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmegesuch stattgeben wird.
Am 25.08.2014 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthalts von seiner Grundversorgungsstelle abgemeldet. Nach einer neuerlichen Anmeldung am 27.08.2014 wurde er am 19.09.2014 wiederum abgemeldet, da er zu einem vorgesehenen Überstellungstermin nicht erschienen ist. Seither blieb der BF abgängig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 06.10.2014, Zl. IFA 1028637209 Verf. Zl. 14883832, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Art 25 Abs. 2 iVm Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 09.10.2014 wegen unbekannten Aufenthalts im Akt hinterlegt und erwuchs am 17.10.2014 in Rechtskraft.
Am 09.10.2014 wurde den bulgarischen Behörden die Aussetzung der Überstellung und Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO mitgeteilt, da der BF flüchtig war.
Am 20.10.2014 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.
1.2. Der BF wurde am 24.10.2014 um 18:35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Vorliegens eines Festnahmeauftrages (§ 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) im XXXX festgenommen, auf eine nahegelegene Polizeiinspektion gebracht und von dort in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien überstellt, wo er um 20:32 Uhr aufgenommen wurde (vgl. Anhalteprotokoll vom 24.10.2014, S. 1, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, Portalabfrage vom 27.10.2014).
In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 25.10.2014 um 15:50 Uhr brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Bundesgebiet nicht gemeldet und für die Polizei nicht erreichbar gewesen sei. Er habe bei einem Freund gewohnt, wobei er die genaue Wohnadresse nicht angeben könne. Der BF sei ledig und habe in Österreich keine sozialen Bindungen und auch keine Verwandte. Er spreche kein Deutsch und habe auch keine Kurse besucht. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde durch Freunde finanziell unterstützt.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, iVm Artikel 28 der Dublin III Verordnung gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keinerlei Grund zur Annahme habe, dass der BF sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine Bindungen und sei in keinster Weise integriert. Er sei als mittellos anzusehen und verweigere die Kooperation mit der Behörde, indem er nicht dazu bereit sei, mitzuteilen, wo er tatsächlich Unterkunft genommen habe. Nachvollziehbarer Weise habe er in den Mitgliedsstaaten wiederholt Asylanträge gestellt und reise offensichtlich einem Asyltouristen gleich durch die Mitgliedsstaaten, ohne jemals das erste Asylverfahren (eben in Bulgarien) zu einem Abschluss gebracht zu haben. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er sich durch Untertauchen dem Verfahren zur Außerlandesbringung entzogen habe. Offensichtlich negiere er die ihn in diesem Fall betreffenden Rechtsvorschriften beharrlich. Er sei nicht einmal dazu bereit gewesen, sich dem Asylverfahren in Österreich zu stellen, und sei aus diesem Grund die Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt und der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Auch habe sich der BF jetzt nicht freiwillig der Behörde zur Fortsetzung seines Verfahrens gestellt, sondern sei er durch die Polizei aufgegriffen und sodann der Behörde zur weiteren Verfügung vorgeführt worden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels gem. § 77 FPG komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Aber auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es liege somit eine "ultima ratio" - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer der BF sich in Freiheit befinden, ausschließe. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten. Aufgrund des augenscheinlichen Gesundheitszustandes des BF sei auch davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
Der BF befindet sich seit 25.10.2014 17:25 Uhr in Schubhaft.
1.4. Laut Aktenvermerk des Bundesamts vom 27.10.2014 sollte der BF mittels Charterflug am 19.11.2014 nach Bulgarien abgeschoben werden. Ein Laissez Passer sei vorhanden.
1.5. Gegen die Festnahme des BF vom 24.10.2014, die Anhaltung des BF vom 24.10.2014 18:35 Uhr bis zum 25.10.2014 15:50 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, sowie die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 30.10.2014 eine Beschwerde ein. Darin wurde zur Rechtswidrigkeit der Festnahme ausgeführt, dass aus dem Akt nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage die Festnahme durchgeführt worden sei. Aus dem Akt ergebe sich lediglich, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag bestanden habe. Die belangte Behörde hätte sich im Zeitpunkt der Festnahme konkret auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen müssen. Der Umstand, dass eine solche taugliche Rechtsgrundlage zu Verfügung gestanden wäre, die Behörde sich jedoch nicht darauf berufen habe, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Auch die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß BFA-VG sei unverhältnismäßig lange gewesen. Zwar sei die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu max. 48 Stunden zulässig, dieser Zeitraum der Anhaltung stehe aber nicht ohne Einschränkung zu Verfügung. In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den BF ohne unnötigen Aufschub vorführen und zur beabsichtigen Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art 28 Dublin III Verordnung vorliegen. Das PAZ Wien verfüge über einen Journaldienst, der rund um die Uhr - auch außerhalb der Amtsstunden - erreichbar sei. Ohne weiteres hätte eine Einvernahme des BF noch am 24.10.2014 stattfinden können, zumal entsprechende Ressourcen zur Verfügung stehen würden. Die Festnahme um 18:35 Uhr sei unzweifelhaft zur Tageszeit erfolgt, da die Nachtzeit erst ab 22:00 Uhr gerechnet werde (vgl. VfGH 03.12.1986, B930/85). Betreffend die Einlieferung des BF ins PAZ sei anzuführen, dass die belangte Behörde bereits zur Tageszeit des 24.10.2014 die Einlieferung angeordnet habe. Das PAZ befinde sich im selben Gebäude, in dem die Regionaldirektion Wien der belangten Behörde ihren Sitz habe. Die Einlieferung des BF von der Polizeiinspektion im XXXX in das PAZ Wien habe noch zu Tageszeit erfolgen müssen, zumal es sich um eine Wegstrecke von etwa 5,5 km handle, die mit den Auto laut dem Routenplaner "Google Maps" binnen 18 Minuten zu bewältigen wäre. Die belangte Behörde hätte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien jedenfalls dahingehend zu instruieren gehabt, dass die Einlieferung vor 22:00 Uhr erfolgen hätte können, sohin hätte der BF noch zur Tageszeit der belangten Behörde zur Einvernahme vorgeführt werden können. Die Erhebung des vermeintlich maßgeblichen Sachverhaltes betreffend der Anordnung von Schubhaft habe im Rahmen einer 30-minütigen Einvernahme geklärt werden können. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Einvernahme nicht bereits am 24.10.2014 hätte stattfinden können. In diesem Zusammenhang wurde auf ein vergleichbares Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014, Zl. W146 2009978-1/8E, verwiesen, bei dem wie im gegenständlichen Fall ein Arabischdolmetscher zur Einvernahme eines algerischen Staatsangehörigen beigezogen worden sei. Weiters hätte die Einvernahme des BF auch bereits in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag des 25.10.2014 stattfinden können, wie dies vom VfGH - in Fällen einer Festnahme in der Nacht - in ständiger Rechtsprechung gefordert werde (VfGH 03.12.1986, B930/85; VfSlg. 9208/1981, S 70f.; 9368/1982, S. 327 und VfSlg. 10660/1985). Weiters habe der VfGH hinsichtlich Festnahmen im Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf das Grundrecht auf persönliche Freiheit ausgesprochen, dass im Falle des Bestehens eines Journaldienstes - wie beim BFA RD Wien - Einvernahmen sogar in der Nachtzeit stattzufinden haben (VfGH 27.09.1988, B1321/87). Unter Berücksichtigung der dem BFA RD Wien zur Verfügung stehenden Organwalter und Dolmetscher wäre eine Anberaumung der Einvernahme des BF auch in den Morgenstunden des 25.10.2014, spätestens ab Beginn der Tageszeit um 6:00 Uhr organisierbar gewesen. § 80 Abs. 1 FPG enthalten einfachgesetzliche Bestimmung, dass das Bundesamt darauf hinwirken müsse, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Weiters sei die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt, da die maßgeblichen Kriterien der auf das Verfahren zur Überstellung des BF anzuwendenden Dublin III VO nicht herangezogen worden seien. Gemäß Art 2 lit n der Dublin III VO obliege es den Mitgliedsstaaten, objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren laufe, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gemäß Art 28 Dublin III VO habe diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen. Solche Kriterien, betreffend die Fluchtgefahr, seien beispielsweise in § 76 Abs. 2a Z 2 bis 4 FPG und § 76 Abs. 2a Z 6 FPG festgelegt. Der von der Behörde herangezogene Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG sei hingegen nicht geeignet, objektive Kriterien des Vorliegens einer Fluchtgefahr iSd Art 2 lit n Dublin III VO zu begründen, da diese nicht in einer messbaren und kontrollierbaren Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen würden. Gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin III VO habe die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, wie bei angemessener Handlungsweise notwendig. Aus einem Aktenvermerk ergebe sich, dass die Rücküberstellung des BF nach Bulgarien am 19.11.2014 erfolgen sollte. Der zuständige Organwalter habe mit E-Mail vom 27.10.2014 um 13:08 Uhr bereits die notwendigen Schritte veranlasst, sollte der BF in Hungerstreik treten, in dem er um eine Vorweg-Zustimmung zur Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG ersucht habe. Aus dem Schubhaftbescheid ergebe sich, dass die Zustimmung Bulgariens zur Überstellung bereits vorliege. Aus dem erwähnten Aktenvermerk ergebe sich, dass auch ein Laissez Passer vorhanden sei. Unter diesen Gesichtspunkten sei es unverständlich, warum mit der Abschiebung des BF bis 25 Tage nach Schubhaftverhängung zugewartet werden sollte. Nach den Erfahrungen aus der Beratungspraxis des Rechtsvertreters könnten Dublin-Überstellungen üblicherweise binnen weniger Arbeitstage, zumindest innerhalb von ein bis zwei Wochen durchgeführt werden, sobald die Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates vorliege und die notwendigen Unterlagen vorhanden seien. Die Verletzung der Pflicht der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken, sei spätestens ab dem 27.10.2014 ersichtlich. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Anhaltung in Schubhaft daher rechtswidrig, weil die belangte Behörde diese Verpflichtung nicht beachtet habe und der BF daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt sei. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus die Anwendung des gelinderen Mittels nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO zu prüfen gehabt, was im konkreten Fall unterlassen worden sei. Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist und der Kosten erstattet, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Argumentiert wurde darüber hinaus, dass zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei.
1.6. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.10.2014 wurde im Wesentlichen die Argumentation, die bereits zur Begründung des Schubhaftbescheids vom 25.10.2014 herangezogen wurde, wiederholt. In einer Mitteilung des Bundesamtes vom 31.10.2014 wurde ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass eine Überstellung auf einem Linienflug selbst mit Begleitung aufgrund des zu erwartenden Widerstandes nicht mit Sicherheit gewährleistet werden könne und von Bulgarien Überstellungsmodalitäten vorgegeben werden würden, für den BF die Überstellung am Charter geplant worden sei, da Escortbeamte und ein Arzt den Flug begleiten würden und somit eine gesicherte Überstellung gewährleistet werden könne.
1.7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seines Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Schubhaftverfahrenssowie Asylakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Beim Bundesverwaltungsgericht brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Bulgarien unter Zwang einen Asylantrag gestellt habe. Er habe zwar einen Asylantrag stellen wollen, aber nicht in Bulgarien. Einfach weil er aus Algerien komme, sei er in Bulgarien zehn Monate lang im Gefängnis gewesen. Er sei in Bulgarien in den Hungerstreik getreten und ein Monat nach Abbruch des Hungerstreiks entlassen worden. Danach sei er noch einen Monat in Bulgarien geblieben. Er habe nicht auf die Asylentscheidung gewartet, da er diesen Zustand nicht länger ertragen habe. Er sei auch nach der Entlassung jeden Tag in der Früh festgenommen und am Abend entlassen worden. Er hätte in Bulgarien auch nicht bleiben wollen, wenn er dort Asyl bekommen hätte. Der BF würde lieber im Meer sterben, als nach Bulgarien zurückzukehren. Der BF habe auch sein Asylverfahren in Ungarn nicht abgewartet. Wenn er dort nicht um Asyl angesucht hätte, hätte man ihn nach Bulgarien zurückgeschickt. In Österreich habe er während seines Asylverfahrens die Grundversorgung verlassen und sei untergetaucht, weil man ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe, er aber bei einem Freund wohnen habe wollen, zu dem er dann auch gegangen sei. Der BF konnte auf Nachfragen zu dem Freund bzw. den Freunden in Österreich lediglich Vornamen angeben. Adressen konnte er in diesem Zusammenhang keine nennen. Er habe dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben, da er nicht gewusst habe, wo er sich melden solle. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte der BF, dass er über die ihn treffende Gebietsbeschränkung, wonach er sich nicht aus dem Bezirk entfernen hätte dürfen, Bescheid gewusst habe. Er habe den Bezirk verlassen, weil er bei einem Freund wohnen wollte. Er habe nicht daran gedacht, wie er vom Bundesamt ohne Kenntnis seines Aufenthaltsorts zu einer Einvernahme geladen werden hätte können. Auf Vorhalt, warum er nicht zum Bundesamt gegangen sei, um dort seine Adresse bekannt zu geben, gab der BF an, nicht gewusst zu haben, wo das Bundesamt sei. Der BF bestätigte, etwa ein Monat und 13 Tage in der Grundversorgung in Traiskirchen gewesen zu sein. Auf Vorhalt, warum er nicht nach Traiskirchen gegangen sei, um dort seine neue Adresse bekannt zu geben, gab der BF wiederum an: "Ich hatte keinen Meldezettel und keine Adresse."
Der BF habe keine Angehörigen in Österreich. Hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit befragt, gab der BF an, dass er Arabern helfen würde und sie ihm dafür "etwas" geben würden. Er gab in diesem Zusammenhang begründend an, keine regulären Dokumente zu besitzen. Er verfüge über etwa € 300 an Barmitteln. Im Falle einer Entlassung würde er bei einem Ägypter wohnen, den er in Österreich kennen gelernt habe. Am ersten Tag ihres Zusammenwohnens sei der BF festgenommen worden. Der BF konnte hinsichtlich des Ägypters lediglich einen Vornamen nennen. Eine Adresse konnte er nicht bekannt geben. Der BF sei in Österreich auch kurzzeitig in den Hungerstreik getreten. Der BF würde nicht freiwillig nach Bulgarien zurückkehren. Auf die Frage, wie er sich bei einer Abschiebung verhalten würde, gab der BF an, dass er nicht wisse, wie er sich verhalten würde. Auf die von seinem Vertreter angeregte Frage, ob er sich vorstellen könne, gegen die Abschiebung nach Bulgarien Widerstand zu leisten, gab der BF an, er werde sich dabei unauffällig verhalten und keinen Widerstand leisten. Dem Vertreter des BF wurde die Stellungnahme des Bundesamts vom 30.10.2014 sowie vom 31.10.2014 zur Einsicht übergeben. Zu letzterem führte der Vertreter des BF im Wesentlichen aus, dass es nicht ersichtlich sei, warum die Behörde annehme, dass die Abschiebung mittels Charterflug erfolgen müsse. Die Behörde behaupte, dass der BF möglicherweise Widerstand leisten würde. Der BF habe so etwas nie behauptet und auch in der Verhandlung gesagt, dass er keinen Widerstand leisten werde. Nach den Aussagen des BF befinde sich dieser auch nicht mehr in einem Hungerstreik, womit auch die Begleitung durch einen Arzt nicht zwingend erforderlich sei. Um einem weiteren Grundrechtseingriff vorzubeugen wäre der BF aus der Schubhaft zu entlassen. Der Vertreter des BF gab nach Einsicht in den Festnahmeauftrag vom 20.10.2014 an, dass der Festnahmeauftrag rechtmäßig ergangen sein dürfte. Auf die Frage, ob er bei dem Beschwerdevorbringen bleibe, dass die Festnahme unrechtmäßig gewesen sei, erklärte der Vertreter des BF, dass die Festnahme an sich nicht bekämpft werde. Die Anhaltung aufgrund der Festnahme werde aber trotzdem bekämpft. Die Anhaltung sei jedoch nicht aufgrund der Festnahme rechtswidrig, sondern aufgrund der langen Dauer.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfügt über keine Reisedokumente. Der BF stellte am 08.04.2014 einen Asylantrag in Bulgarien sowie am 31.07.2014 einen Asylantrag in Ungarn, verließ jedoch beide Länder ohne das Verfahrensergebnis abzuwarten. Zuletzt reiste er am 13.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde am 19.09.2014 abgemeldet, da er ohne das Verfahren abzuwarten untergetaucht ist. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. IFA 1028637209 Verf. Zl. 14883832, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 17.10.2014 rechtskräftig.
Die Zustimmung zur Übernahme durch Bulgarien liegt vor. Am 20.10.2014 wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Am 24.10.2014 wurde der BF um 18:35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Vorliegens eines Festnahmeauftrages festgenommen und am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt. Am 25.10.2014 um 15:50 Uhr wurde er beim Bundesamt einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, iVm Art 28 der Dublin III Verordnung gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der BF befand sich vom 24.10.2015 18:35 Uhr bis 25.10.2014 17:25 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und seither in Schubhaft. Am 24.10.2014 um 20:32 wurde er im Polizeianhaltezentrum Wien übernommen.
Ein Laissez Passer liegt vor. Eine Überstellung nach Bulgarien mittels Charterflug ist für den 19.11.2014 geplant.
Der BF hat in Österreich keine Angehörigen, geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine Meldeadresse. Sowohl in Bulgarien als auch - wenn auch nur für kurze Dauer - in Österreich ist der BF in den Hungerstreik getreten. Er war zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig und gesund.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (Asylakt zur IFA Zl. 1028637209 Verf. Zl. 14883832, Schubhaftakt zur Zl. 1028637209 - 140105398) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Zl. W182 2010681-1). Dem Vertreter des BF wurde in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 Akteneinsicht gewährt.
Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von dem erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zu Hungerstreiks des BF ergeben sich aus der Aktenlage sowie insbesondere aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014.
Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen und Reisebewegungen des BF im Gebiet der Mitgliedsstaaten ergeben sich aus dem Asylverfahrensakt, den Angaben des BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 25.10.2014 und in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014. Die Feststellungen zum Asylverfahren, sein Untertauchen und seine Abmeldung sowie dem Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Asylverfahrensakt sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014.
Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 24.10.2014 sowie zu seiner Anhaltung vom 24.10.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus dem Schubhaftakt, dabei insbesondere aus dem Anhalteprotokoll vom 24.10.2014 und der Portalabfrage vom 27.10.2014 bei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministerium für Inneres.
Die Feststellungen zum geplanten Überstellungstermin ergeben sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamts (BFA - RDW) vom 27.10.2014 sowie der Mitteilung des Bundesamts (BFA - EAST Ost) vom 31.10.2014.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.
3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zur Zuständigkeit des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichts (als Beschwerdeinstanz), der im Zusammenhang damit stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Natur der Beschwerde nach § 22a BFA-VG hinsichtlich des Einbringungsortes der Beschwerde, der Dauer der Rechtsmittelfrist, der Geltendmachung von Kosten und Gebühren, der aufschiebenden Wirkung wird auf die bisherigen Ausführungen in vorangehenden Erkenntnissen der Gerichtsabteilung W182 (vgl. etwa BVwG 01.07.2014, Zl. W182 2009167-1/9E; 05.06.2014, Zl. W182 2008481-1/4E; 20.05.2014, Zl. W182 2007419-1/9E; 13.05.2014, Zl. 2005982-1/24E), auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 sowie insbesondere auf die Ausführungen in Punkt II.3.3. verwiesen.
3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
[...]
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.3.1. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die sechswöchige Frist des Art 28 Abs. 3 Dublin III VO bereits aufgrund des Wortlauts nur für Fälle gilt, in denen sich der Fremde bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Gesuches in Haft befindet (vgl. dazu auch BVwG 02.10.2014, Zl. W112 2011245-1/25E; BVwG 22.10.2014, Zl. W111 2013195-1/3E).
3.2.3.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat; (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist; (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Auch ein (wiederholter) Hungerstreik ist geeignet, die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Auch die Verschleierung der Identität durch das Benutzen eines fremden oder gefälschten Reisepasses sowie das trotz bestehender Gelegenheit verhältnismäßig lange Zuwarten mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz kann die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. VwGH 29.09.2009, Zl. 2008/21/0461). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
,"Allein der Umstand, dass der Fremde mehr als drei Jahre vor der Erlassung des Schubhaftbescheides an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war (und damals - während noch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes anhängig war - nicht ausgereist ist), reicht angesichts der seither eingetretenen Änderungen - der aufrechten Meldung, der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt eines gemeinsamen Kindes - nicht aus, um einen Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, bejahen zu können." (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079)
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).
3.2.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.2.5. Durch den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens samt durchsetzbarer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG mit 17.10.2014 war der BF zum Entscheidungszeitpunkt als Fremder im Sinne von § 76 Abs. 1 FPG anzusehen (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005).
Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr ab. So ist vorweg auf die illegalen Reisebewegungen des BF innerhalb von Europa (Bulgarien, Ungarn, Österreich) sowie auf entsprechende Asylantragstellungen zu verweisen. Davon ausgehend hat sich der BF in Bulgarien sowie in Ungarn seinen Asylverfahren - ohne den Ausgang abzuwarten - durch die illegale Weiterreise in andere Dublinstaaten entzogen (Vgl. dazu VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Auch in Österreich hat der BF nicht an seinem Asylverfahren mitgewirkt, sondern ist während des Verfahrens ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse oder einer sonstigen Kontaktstelle untergetaucht. Der BF konnte dazu in der mündlichen Verhandlung auch keine plausiblen Gründe nennen, die ihn daran gehindert hätten, den Behörden seine Aufenthaltsadresse bekannt zu geben. Der BF hat sich auch nicht von sich aus zu den Behörden begeben, sondern konnte erst nach Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am 24.10.2014 bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen werden.
In der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 bestätigte der BF auf Nachfragen wiederholt seine Ausreiseunwilligkeit nach Bulgarien und gab dazu ausdrücklich an, dass er "lieber im Meer sterben" wolle, als nach Bulgarien zurückzukehren (vgl. S. 6 Verhandlungsprotokoll). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF laut eigenen Angaben in der Verhandlung in Bulgarien und - wenn auch nur kurzfristig - in Österreich in den Hungerstreik getreten ist, um eine Haftentlassung zu erzwingen.
Hinzu kommt, dass insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung bzw. unmittelbar bevorstehenden Überstellung auch schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (Vgl. dazu VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Somit ist aber hinsichtlich des BF von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
Daran ändert auch nichts, dass der BF in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass er Freunde habe, bei denen er wohnen bzw. mit denen er zusammen eine Wohnung mieten könnte. Der BF war dazu in der mündlichen Verhandlung weder in der Lage eine konkrete Adresse noch die Familiennamen seiner angeblichen Freunde zu nennen. Darüber hinaus verfügt der BF in Österreich über keinen privaten, familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkt.
Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.
Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Bulgarien zu entziehen suchen würde.
Der Umstand, dass die Überstellung nach Bulgarien erst für den 19.11.2014 geplant ist, stellt auch keine ungerechtfertigte Ausdehnung der Haftzeit dar. Zwar trifft es zu, dass die Behörde angehalten ist, die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Dies verpflichtet die Behörde zu einer zügigen Abwicklung der Vorbereitungen zur Überstellung, doch ist diese Verpflichtung auch unter dem Aspekt eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem subjektiven Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung bzw. Durchsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu betrachten. Gerade im konkreten Fall lassen das bisherige Verhalten des BF, der unter anderem wiederholt in Hungerstreik getreten ist, sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlungen, wonach er lieber im Meer sterben würde, als nach Bulgarien zurückzukehren, nicht den Eindruck entstehen, dass Widerstandshandlungen gegen eine Überstellung nach Bulgarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären. Die Vorgehensweise der Behörde, die unter Mitberücksichtigung der genannten Umstände von einer rascher durchführbaren Überstellung mittels Linienflug absah und sich für einen Charterflug entschied, der durch Bereitstellung von Escortbeamten und eines Arztes als Flugbegleiter eine gesicherte Überstellung gewährleisten soll, erweist sich sohin im konkreten Fall im Hinblick auf eine effiziente Durchsetzung der Überstellung als objektiv begründet und im Hinblick auf die öffentlichen Interessen notwendig. Da auch die Ausdehnung des Zeitrahmens um ein bis zwei Wochen zur Erreichung dieses Ziels nicht völlig außer Verhältnis erscheint, kann daraus keine ungerechtfertigte Verzögerung abgeleitet werden.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anhaltung des BF vor dem Entscheidungszeitpunkt relevante Auswirkungen auf die Entscheidung über die Fortsetzung der Haft in Hinblick auf ein allenfalls anderes Verfahrensergebnis gehabt hätte. So erfolgte die Festnahme am 24.10.2014 um 18:35 Uhr - wie sich zweifelsfrei aus dem Anhalteprotokoll vom 24.10.2014 ergibt - ausdrücklich aufgrund des Festnahmeauftrages (gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 20.10.2014), sohin auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Dementsprechend wurde die Rechtmäßigkeit der Festnahme in der Verhandlung am 03.11.2014 vom Vertreter des BF auch nicht mehr bestritten. Was die darauffolgende Anhaltung bis zur Einvernahme am 25.10.2014 um 15:30 Uhr betrifft, mag es dahingestellt bleiben, ob die in Frage stehenden Stunden eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende ungerechtfertigte Verzögerung darstellen, da im Gegensatz zu den der in der Beschwerdeschrift zitierten Judikatur zugrundeliegenden Fällen im konkreten Fall nach der Einvernahme beim Bundesamt (in rechtskonformer Weise) keine Enthaftung erfolgte, eine solche sohin aber auch nicht ungerechtfertigt verzögert werden konnte. Da die behauptete Verzögerung bis zur Einvernahme zudem eine Zeitspanne umfasst, die jedenfalls deutlich unter 24 Stunden liegt, wobei ein erheblicher Anteil zudem in die Nachtzeit fällt, kann letztlich auch keine relevante (verzögernde) Auswirkung auf die Festlegung des tatsächlichen (über Wochen später erfolgenden) Überstellungstermins erkannt werden. Hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft und der darauf gestützten Anhaltung des BF gilt das auch schon zum Fortsetzungsausspruch Ausgeführte in unveränderter Weise.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sohin, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
3.2.6. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht. Somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des BF der Tatbestand des Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG vor.
3.3. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.
Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme am 24.10.2014, der Anhaltung des BF vom 24.10.2014 18 Uhr 35 bis zum 25.10.2014 15.50 Uhr, des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, sowie der Anhaltung in Schubhaft seit 25.10.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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