W119 1430608-2•BVwG W119 1430608-2
W119 1430608-2Tribunale amministrativo federale14 nov 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Devolutionsantrag,<br/>Entscheidungspflicht, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung,<br/>Säumnisbeschwerde, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr
W119 1430608-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, StA: Afghanistan, infolge eines Devolutionsantrages/einer Beschwerde vom 10.12.2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2013 (beim Asylgerichtshof), am
19.02. 2014, am 22.04.2014 und am 03.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10. 4. 2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 11. 4. 2012 durchgeführten Erstbefragung beim Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der Beschwerdeführer zunächst an, am XXXXgeboren zu sein. Der Beschwerdeführer beharrte auch auf seinem Geburtsdatum, als ihm vorgehalten wurde, wegen seines starken Bartwuchses und seiner äußerlichen Erscheinung einen älteren Eindruck zu machen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX für den Staatssicherheitsdienst gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei dieser von den Taliban erschossen worden. Er selbst habe die Mörder gesehen und in weiterer Folge den Polizisten den Mörder seines Bruders gezeigt. Der Täter sei verhaftet worden, jedoch nach Bezahlung von Schmiergeld frei gelassen worden. Nach dessen Freilassung habe ihn dieser mit dem Tod bedroht, weil er ihn an die Polizei verraten habe. Aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland verlassen.
Mit Schreiben vom 23. 4. 2012 beauftragte das Bundesasylamt das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung beim Beschwerdeführer eine Altersschätzung vorzunehmen.
Am 3. 5. 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen und gab an, dass er bei der Ersteinvernahme wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe.
Dem diesbezüglichen zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 26. 6. 2012 ist zu entnehmen, dass sich auf Basis der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren ergeben habe, wobei das wahrscheinlichste chronologische Alter über diesem Mindestalter liege. Das geltend gemachte Alter von 17 Jahren und drei Monaten könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 3. 7. 2012 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters das Ergebnis des ärztlichen Gesamtgutachtens mitgeteilt. Aufgrund des im Gesamtgutachten unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse geschätzten Mindestalters von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt erklärte das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme den Beschwerdeführer für volljährig und entließ den anwesenden gesetzlichen Vertreter aus der gesetzlichen Vertretung. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er aufgrund der festgestellten Volljährigkeit seitens des Bundesasylamtes im weiteren Asylverfahren als Volljähriger angesehen werde und somit keinen Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter mehr habe.
Am 18. 7. 2012 langte bei Bundesasylamt eine Vollmacht vom 16. 7. 2012, erteilt durch den Beschwerdeführer an den Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung Stockhofstraße 40, 4020 Linz sowie an die Volkshilfe Wien, Weinberggasse 77, 1190 Wien, ein.
Mit Schriftsatz vom 17. 7. 2012 erhob der gewillkürt vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Volljährigkeitserklärung. Diese langte am gleichen Tag beim Bundesasylamt ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Volljährigkeitserklärung, entgegen der Qualifikation im Erlass BMI-BA1000/1067-BAA/2009 vom 18. 12. 2009, nicht als Verfahrensanordnung, sondern als gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Feststellungsbescheid zu qualifizieren sei. Dazu wurde unter anderem auf Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migralex 2012, 17-26, verwiesen. Dem folgten Ausführungen zum Bescheidbegriff des B-VG. Inhaltlich sei entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH jedenfalls immer dann ein verfahrensrechtlicher Bescheid, in Abgrenzung zu einer Verfahrensanordnung, anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt entweder die materielle Rechtlage gestaltet oder über die formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen werde, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt werde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. 9. 2013, Zl B13 430608-1/2012, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Volljährigkeitserklärung nicht die "verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimme", da der Antragsteller wie zuvor Asylwerber bleibe. Der Beschwerdeführer verliere dadurch die spezifische materielle und rechtliche Unterstützung für Minderjährige. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass zwar mit Volljährigkeitserklärung der bisherige gesetzliche Vertreter seine Stellung verliere, den Antragsteller aber gemäß § 65 Abs. 1 AsylG 2005 als Rechtsberater, nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, kostenlos im zugelassenen Verfahren unterstützen und beraten könne. Auf eine beratende Unterstützung bestehe jedoch kein Rechtsanspruch.
Die gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. 3. 2014, Zl U 2416/1013-8, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. 7. 2012 beim Bundesaylamt einvernommen und legte ein Bedrohungsschreiben der Taliban vor. Sein Bruder sei am 6. 8. 2011 von den Taliban ermordet worden. Zwei Wochen später habe er diesen Drohbrief erhalten. Er habe ihn jedoch nicht lesen könne, weil er auf Paschtu verfasst worden sei. Sein Vater, der Paschtu beherrsche, habe ihm gesagt, dass es sich dabei um einen Drohbrief handeln würde.
Am 20. 9. 2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen und führte aus, in XXXXin der Provinz XXXX geboren zu sein und dort auch gelebt zu haben. Er habe zwei Wochen nach dem Tod seines Bruders seine Heimat verlassen. Auf die Frage, warum seine Ausreise erst zwei Wochen später erfolgt sei, gab er an, zuerst seinen Bruder begraben zu haben. Drei Tage später sei der Drohbrief gekommen. Nach Erhalt des Drohbriefes habe ihn sein Vater zur Schwester des Beschwerdeführers nach Kabul geschickt. Danach habe sein Vater einen Schlepper gefunden, der ihn außer Landes gebracht habe. Sein Bruder habe für den afghanischen Geheimdienst gearbeitet und Informationen über Attentäter gesammelt. Er sei Kommandant gewesen. Er habe auch Selbstmordattentäter ausgeforscht und festgenommen. Der Anschlag auf seinen Bruder habe sich ereignet, als dieser mit einem Militärpolizisten zum Büro gegangen sei. Er selbst habe gesehen, dass zwei Personen davongelaufen und anschließend festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer führte zu seiner Schulbildung aus, vier Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht zu haben und als Verkäufer von Bekleidungssachen sowie als Schneider gearbeitet zu haben. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet. Sein Bruder XXXX besitze ein eigenes Geschäft, sein Bruder XXXX arbeite als Händler und Verkäufer von Getreide.
Am 10. 12. 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG und begründete ihn damit, das Bundesasylamt habe nicht innerhalb von sechs Monaten über seinen Asylantrag entschieden.
Der Asylgerichtshof führte am 17. 10. 2013, das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge am 19. 2. 2014, am 22. 4. 2014 und am 3. 9. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Anlässlich der am 17. 10. 2013 abgehaltenen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXXOberst und Leiter des XXXXder Stadt XXXX gewesen sei. XXXX sei ca 30 Jahre alt gewesen, als er getötet worden sei. XXXX sei deshalb von den Taliban getötet worden, weil er sehr viel Einfluss in der Stadt besessen habe und für ihre Sicherheit zuständig gewesen sei. Es sei ihm einige Male gelungen, Anschläge auf die Taliban zu verhindern. Die Taliban hätten ihn mehrmals aufgefordert, sie nicht an ihrer Arbeit zu behindern. Der Anschlag auf seinen Bruder habe sich in der Nähe seines Wohnhauses ereignet. Es sei ca 7.30 Uhr gewesen, als sein Bruder das Haus verlassen habe. Er sei immer von Soldaten abgeholt worden, die vor ihm mit einem Wagen gefahren seien. Die Taliban hätten eine Mine im Straßengraben versteckt. Als sein Bruder diesen Bereich erreicht habe, hätten die Taliban mit einer Fernbedienung die Mine gezündet. Zwei weitere Personen seien bei diesem Vorfall verletzt worden. Als es zu dieser Explosion gekommen sei, seien er und seine Familie aus dem Haus gekommen. Sie seien zum Fahrzeug gelaufen und hätten den zerfetzten Körper seines Bruders vorgefunden. In diesem Moment hätten sie auch zwei Personen gesehen, die vom Tatort davongelaufen seien. Sie hätten die Polizisten auf die beiden Personen aufmerksam gemacht. Er habe deshalb diesen Drohbrief der Taliban erhalten, weil er der Polizei die beiden Personen gezeigt habe. Er sei diesen Personen nämlich nachgelaufen. Die Polizisten seien diesen daraufhin mit dem Auto nachgefahren und hätten sie festgenommen.
In das Verfahren wurde ein Artikel der Pajhwok Afghan News vomXXXXeingeführt, aus dem dieser vom Beschwerdeführer beschriebene Vorfall zu ersehen ist.
Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum nicht auch der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban verfolgt werde, gab er an, dass er die Polizeibehörden auf die beiden Personen aufmerksam gemacht habe. Sein Vater habe jedoch den bereits erwähnten Drohbrief erhalten. Die Taliban hätten auch immer wieder nach ihm gefragt.
Zu seiner Schulausbildung befragt, gab der Beschwerdeführer an, vier Jahre das Lycee Sherkhan besucht zu haben. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass sein verstorbener Bruder neben seinem Elternhaus gewohnt habe.
Der länderkundige Sachverständige wurde beauftragt zum Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungen anzustellen und ein diesbezügliches Gutachten zu erstatten.
Der Sachverständige erstattete mit Schriftsatz vom 28. 11. 2013 nachstehendes Gutachten, das im Wesentlichen hier wiedergegeben wird:
Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um jenes seiner Familie handle. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht der Familie des XXXXangehöre. XXXX habe nach Beendigung der Schule in der kommunistischen Zeit als Schneider gearbeitet. Da seine Familie ursprünglich aus der Region XXXX stamme und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, sei er nach der Machtübernahme von Massoud/Rabbani im Jahre 1992 nach dem Sturz des kommunistischen Regimes im Staatssicherheitsdienst aufgenommen worden. Er sei vor seinem Tod Mitarbeiter der Direktion XXXX des Staatssicherheitsdienstes in der Stadt XXXX gewesen. Er sei am 13. 5. 1390 durch eine den Taliban zuzurechnende Bombenexplosion ums Leben gekommen. Der Vater von XXXXsei früher Lehrer und Oberlehrer gewesen. XXXX habe vier Töchter und vier Söhne hinterlassen, die in Tadschikistan leben und auf die Ausreise durch UNHCR warten würden. Der Vater von XXXX habe erzählt, dass er und seine Söhne nicht mittels eines Drohbriefes von den Taliban verfolgt worden seien, sondern die Taliban hätten ihn und seine Kinder telefonisch bedroht. Der Grund habe darin bestanden, dass nach der Tötung seines Sohnes auf der Straße verdächtige Personen gesehen worden seien und seine Familie der Polizei Hinweise über diese Personen geliefert habe.
In der am 19. 2. 2014 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde das schriftlich erstattete Gutachten des Sachverständigen erörtert. Der Beschwerdeführer befragte den Sachverständigen dahingehend, warum dieser an seiner Angehörigeneigenschaft zu XXXXzweifle. Dazu führte der Sachverständige aus, dass die Nachforschungen durch Mitarbeiter des Sachverständigen erfolgt seien und zu jenem Ergebnis geführt hätten. Dazu habe er den Vater des getöteten XXXX und dessen Sohn XXXX befragen lassen. Auf die Frage der für die mündliche Verhandlung bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers, ob der Sachverständige die Qualifikation der herangezogenen Mitarbeiter in anonymisierter Form dem Gericht vorlegen könne, führte des Sachverständige aus, dass eine Datenweitergabe seiner Mitarbeiter sehr gefährlich sei und er einer solchen deshalb nicht zustimme.
Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers beantragte eine vierwöchige Frist, um eine Stellungnahme zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 19. 3. 2014 führte diese aus, dass abgesehen von Konsistenz und Detailreichtum des Vorbringens des Beschwerdeführers die Vielzahl der vorgelegten Beweismittel für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Das vom Sachverständigen schriftlich erstattete Gutachten entspreche nicht den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. Die Mitwirkung des Sachverständigen bestehe darin, dass er bei der Mitwirkung der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, Tatsachen erhebe und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen ziehe. Im gegenständlichen Gutachten sei die Befunderhebung großteils offenbar nicht durch den Sachverständigen selbst erfolgt. In solch einem Fall hat der Sachverständige klarzustellen, auf welche Weise er zu diesen Schlussfolgerungen gelangt sei. Entgegen diesen Vorgaben habe der Sachverständige jedoch nicht klargestellt, auf welche Weise er zu den Tatsachenfeststellungen gekommen sei. Zwar enthalte das Gutachten vom 28. 11. 2013 gewisse Angaben über die Art der Beschaffenheit der Tatsachenfeststellungen, jedoch seien diese zu vage, um als Klarstellung zu dienen. Es hätte dabei lediglich Tonband-Aufzeichnungen der Gespräche der Mitarbeiter des Sachverständigen oder schriftlicher Gesprächsprotokolle bedurft. Solche Aufzeichnungen wären essentiell, da aus den mit dieser Stellungnahme vorgelegten Videos hervorgehe, dass aus den Angaben des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers folge, dass die Mitarbeiter des Sachverständigen ihre wahre Funktion nicht offen gelegt hätten und dass das Gespräch mit dem Bruder XXXX nicht im Haus des Vaters des Beschwerdeführers stattgefunden habe.
Dass - entgegen der im Gutachten geäußerten Meinung des Sachverständigen - der Beschwerdeführer tatsächlich der Bruder des getöteten XXXXsei, werde durch den Umstand erhellt, dass der Vater des Beschwerdeführers nunmehr eine Tazkira übermittelt habe und zudem Videos in Vorlage gebracht worden seien.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des Sachverständigen vom 28. 11. 2014 nicht der Entscheidung zu Grunde legen dürfe.
Es wurde zudem der Antrag gestellt, Frau Mina Asef-Hameed zur länderkundigen Sachverständigen zu bestellen.
Am 22. 4. 2014 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der länderkundige Sachverständige äußerte sich zum Vorwurf seiner Befangenheit dahingehend, dass seine Nachforschungen zu dem bereits angeführten Ergebnis geführt hätten. Erörtert wurden auch die der Stellungnahme beigefügten Videos. Diesen sei zusammenfassend zu entnehmen, dass darin ein älterer bärtiger Herr zu erkennen sei, der angebe, zuerst nicht die Wahrheit gesagt zu haben, nunmehr aber Vertrauen gefasst habe und erklären wolle, dass es sich beim Beschwerdeführer um seinen jüngsten Sohn handle, der aufgrund seiner großen Probleme nach Österreich geflüchtet sei. Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers wiederholte ihren Antrag, Frau Mina Asef-Hameed als Sachverständige im weiteren Verfahren heranzuziehen.
In der am 3. 9. 2014 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurden die in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen erörtert. Eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme ist ausgeblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus XXXX in der Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX war Oberst im Ministerium für Staatssicherheitsdienst und leitete den XXXX in der Stadt XXXX. Er konnte mehrmals Anschläge der Taliban verhindern und wurde aus diesem Grund mehrmals bedroht. Am 17. 10. 2013 wurde XXXX in der Nähe seines Wohnhauses, das sich neben dem Elternhaus des Beschwerdeführers befindet, durch einen Bombenanschlag der Taliban getötet. Als der Beschwerdeführer durch den Lärm aus dem Wohnhaus kam und zum Tatort eilte, sah er zwei Personen, die die Flucht ergriffen hatten. Er machte die ebenfalls bereits eingetroffenen Polizeibehörden auf die Flüchtenden aufmerksam. Die Polizeibehörden verfolgten diese Personen und nahmen sie in weiterer Folge fest. Diese sind jedoch wieder enthaftet worden. In weiterer Folge erhielt er von den Taliban einen Drohbrief. Diese erkundigten sich auch nach seiner Flucht aus Afghanistan bei seiner Familie nach seinem Verbleib. Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen seitens der Taliban.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Allgemeines:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), NangarharXXXX und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in XXXX ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Dass der Beschwerdeführer wegen der nach der Tötung seines Bruders erstatteten Anzeige bei den Polizeibehörden in das Blickfeld der Taliban geraten ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und aus einem Artikel der Pajhwok Afghan News vomXXXX, der das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze wiedergibt. Daraus ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban bedroht wäre.
Zu dem für gegenständliches Verfahren erstattete Gutachten des länderkundigen Sachverständigen ist festzuhalten, dass der dem Verfahren beigezogene Sachverständige die Informationen, wonach der Beschwerdeführer nicht der Bruder des XXXX sei, von seinen in Afghanistan tätigen Mitarbeitern erhalten hat, die auch im Auftrag des Sachverständigen den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers besucht haben. Wenn die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers in weiterer Folge darauf hinweist, dass die beiden befragten Personen mangels eines vorhandenen Vertrauensverhältnisses gegenüber den sie zu befragenden Personen nicht sogleich wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben, so ist dem unter Zugrundelegung der nachgereichten Videos, in denen der Vater des Beschwerdeführers seine Angehörigeneigenschaft zum Beschwerdeführer nunmehr bestätigte, zu folgen. Wie im Verwaltungsakt ersichtlich ist, gestalteten sich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers ausführlich, detailreich und umfassend. Der bereits in das Verfahren beim Asylgerichtshof eingeführte Artikel der Pajhwok Afghan News vom XXXX, der die Tötung des Bruders des Beschwerdeführer, XXXX, zum Inhalt hat, zeigt im Wesentlichen die Übereinstimmung der Angaben des Beschwerdeführers mit dem genannten Artikel.
Aufgrund dessen war das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen, als es zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch von den vormals getätigten Angaben der Angehörigen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Somit war auch von der beantragten Beiziehung der länderkundigen Sachverständigen Mina Asef-Hameed abzusehen.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I:
Devolutionsantrag /Säumnisbeschwerde
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10.7.2014, Zl. 1427050-2, in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
"Die Rechtslage vor dem 01.01.2014:
Asylgesetz 2005:
§ 61 (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):
§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Gemäß der Judikatur zu § 73 Abs. 2 AVG sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.09.2011 zu 2009/10/0266 aus, dass "der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen [ist] (Hinweis E vom 18. Jänner 2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/10/0218)."
Im Erkenntnis vom 26.01.2012 zur Zahl 2008/07/0036 sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass "ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin [liegt], dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0306)."
Die Rechtslage nach dem 01.01.2014:
Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht in seinem Artikel 130 vor, wie folgt:
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
...
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
...
§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder, Martschin, Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K4 zu § 8 VwGVG).
Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (ibid., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).
Übergangsbestimmungen:
Es wurden keine allgemeinen verfahrensrechtlichen Übergangsregelungen im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) über den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen geschaffen. Die Literatur führt dazu aus, dass es ungeregelt sei, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vom Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind. Mitunter fänden sich dazu allerdings Regelungen in den Materiengesetzen (wie zB § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G) (Fister, Fuchs, Sachs; Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, Anmerkung 3 zu § 5 des VwGbk-ÜG).
Der hier erwähnte § 46 Abs. 24 Z 4 des UVP-G sieht vor, dass Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat aufgrund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen sind.
Diese Grundlagen lassen sich auf den gegenständlichen Sachverhalt anwenden wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass es keine Übergangsbestimmungen zum Umgang mit dem gegenständlichen Devolutionsantrag hinsichtlich der neuen Rechtslage gibt, schließt sich in diesem Fall jedoch der Literaturmeinung an, dass das gegenständliche Verfahren daher als Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem B-VG und dem VwGVG fortzuführen ist."
Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am 10. 12. 2012 eingebracht. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10. 4. 2012 gestellt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß (damals anzuwenden) § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist daher zulässig.
Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt, zumal sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.
Es folgt daher, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 10. 4. 2012 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer nach der Tötung seines Bruders die Täter (Taliban) angezeigt, woraufhin diese verhaftet wurden. Somit wurde dem Beschwerdeführer seitens der Taliban unterstellt, - genauso wie der Bruder des Beschwerdeführers - mit der afghanischen Regierung zusammenzuarbeiten und den Taliban gegenüber feindlich eingestellt zu sein. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem - ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Flucht in der Provinz XXXX, wo er sich ausschließlich bei seiner Familie aufhielt. Außerhalb der Provinz XXXX leben keine ihm bekannten Verwandten, auch nicht in Kabul. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung (lediglich vier Jahre Grundschule). Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz XXXX nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser mit der bislang ausgeübten Tätigkeit bzw. mit aufgrund seiner Schulbildung in Betracht kommenden Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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