W200 2008417-1•BVwG W200 2008417-1
W200 2008417-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2008417-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamts vom
XXXX, Passnummer: XXXX, SV-Nummer: XXXX, betreffend den Antrag auf
Aufstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 11. Dezember 2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Densitometrie-Befundes der LWS, untere Hüftgelenke vom 01.09.2009 und 07.02.2011, Röntgenbefundes der LWS vom 07.02.2011, Koronarangiographie-Befund vom 24.02.2011, samt Koronar-Patientenbrief vom 25.02.2011, Arztbrief eines Unfallkrankenhauses vom 24.09.2012.
In dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin kam dieser am 06.02.2014 zu folgenden Ergebnis:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1
2
Operierte Trimmalleolarfraktur rechts
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da noch Belastungsschmerzen und mäßiggradige Sprungelenksfunktions-einschränkung.
Koronare Herzkrankheit
Unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Stentsetzung 02.05.32
30
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das klinisch führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht.
Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in der Lage sei weit zu gehen. Er müsse mit zwei Krücken immer unter Schmerzen gehen, könne nicht einmal 100 Meter gehen und dies sei eine Qual für ihn. Er ersuchte um nochmalige Überprüfung der angeschlossenen Befunde (Laborbefund vom 14.03.2014, Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.03.2014, Endbefund des Unfallkrankenhauses).
Im Rahmen einer Stellungnahme führte ein Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass keine neuen Aspekte entstanden seien, insbesondere hätten die behaupteten höhergradigen Funktionseinschränkungen hinsichtlich des rechten Sprunggelenkes - als nicht schon mittels Leidens 1 ein berücksichtigt - anlässlich der Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können und stünden die nachgereichten Befunde nicht im Widerspruch zur Einstufung der Leiden 1 und 2. Es liege keine Änderung vor.
Mit Bescheid vom 03. April 2014 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab. Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten und auch die zu den Einwänden eingeholte Stellungnahme zu dem Ergebnis 40 von 100 führen würden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter äußerst starken Bewegungsschmerzen leide und weder lange sitzen noch stehen könne. Es sei ihm nicht möglich mehr als 50 Meter zu gehen. Sein Sprunggelenk sei komplett zertrümmert und eine OP sei aufgrund seiner durchgeführten Gewebsprobe, die septisch gewesen sei, nicht möglich. Der erwartete mögliche Verlauf seines rechten Knies sei die Versteifung seines Fußes. Aufgrund seiner Schmerzen leide er an einer Depression und befinde sich bei einem Neuropsychiater in Therapie und er leide auch an Osteoporose. Der Beschwerdeführer ersuchte um nochmalige Überprüfung.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2014 ergab Folgendes:
Gutachten:
Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Knöchelbruch; Pos. Nr. 02.05.32; GdB 40%
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da es zwischenzeitlich zu einer Sprungbeinnekrose gekommen ist mit erheblicher Belastungsminderung,
Beweglichkeitseinschränkung, Gangbildstörung und Gangleistungsminderung.
Koronare Herzkrankheit Pos. Nr. 05.05.02 GdB 30%
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da erfolgreiche Stentsetzung.
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage Fünfzig von Hundert (50 v. H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht werde.
Eine Veränderung zum Gutachten vom 06.02.2014 sei objektivierbar.
(Im Befund vom Lorenz Böhler Krankenhaus vom 25.09.2014 werde eine in einem CT diagnostizierte Sprungbeinnekrose beschrieben. Diese Sprungbeinnekrose sei im Befund vom Lorenz Böhler Krankenhaus vom 17.03.2014 nicht beschrieben und damals auch nicht vorgelegen.
Auf Grund dieser Veränderung sei auch derzeit eine Vollbelastung des rechten Beins nicht möglich. Es sei seit dem Gutachten vom 06.02.2014 zu einer wesentlichen Verschlimmerung gekommen. Die damalige Einschätzung von Leiden 1 sei zum damaligen Zeitpunkt entsprechend dem klinischen Befund korrekt gewesen.
Für November sei eine Versteifung des rechten Sprunggelenks im Lorenz Böhler Krankenhaus geplant. Nach Abschluss der Heilbehandlung sei wieder mit einer vollen Belastbarkeit des rechten Fußes zu rechnen und eine wesentliche Besserung zu erwarten.
Eine Nachuntersuchung sei in einem Jahr erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, er hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Festgehalten wird, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt, eine Nachuntersuchung ist in einem Jahr erforderlich.
Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Der Inhalt des Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Es war somit im gegenständlichen Fall der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
Aus dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2014 geht ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert hervor. Das Gutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und das Ergebnis des vorzitierten Sachverständigengutachtens wird deshalb der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die gegenständliche Entscheidung war nur von Tatfragen abhängig.
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