BVwG W192 2014024-1

W192 2014024-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VfGH

Testo completo

BVwG W192 2014024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.2014024.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 1028185710-14867829, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 1028185601-14867837 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, zwei Brüder, sind Staatsangehörige von Syrien. Sie stellten am 09.08.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerdeführer waren in EURODAC nicht erfasst.

Bei der Erstbefragung am 09.08.2014 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend an, dass ihre Familie, nämlich der Vater, fünf minderjährige Geschwister sowie zwei minderjährige Halbgeschwister, sich in Österreich befänden und Flüchtlingsstatus hätten. Zum Reiseweg gaben die Beschwerdeführer an, sie seien am 22.07.2014 auf dem Seeweg aus Libyen, wo sie drei Jahre gelebt hätten, nach Italien gereist. Sie seien dort einen Tag in einem Camp untergebracht worden und danach mit der Bahn nach Österreich gefahren. Sie seien nach Österreich gekommen, um hier bei ihrer Familie zu leben. Die Beschwerdeführer verfügten über den Angaben über ihre Einreise entsprechenden Bahnfahrkarten. Die Beschwerdeführer wurden nicht darüber befragt, seit wann sie von ihren zuvor genannten Familienangehörigen getrennt waren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 11.08.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 15.09.2014 teilte das BFA den italienischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer infolge des ungenutzten Ablaufes der Frist zur Beantwortung des Aufnahmeersuchens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eingetreten sei.

Den Beschwerdeführern wurden jeweils im Weg der lokalen Polizeiinspektion am 20.09.2014 bzw. am 25.09.2014 Ladungen zu einer Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2014 bzw. am 30.09.2014 gegen Unterschriftsleistung unmittelbar ausgefolgt. Diesen Ladungen sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer führte das BFA aus, dass beide von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Der Vater und sieben Geschwister der Beschwerdeführer seien bereits im Mai 2014 nach Österreich gekommen und zum Verfahren zugelassen worden. Die Beschwerdeführer seien erwachsen und nicht auf ein Zusammenleben mit diesen Familienangehörigen angewiesen, weshalb die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien im Hinblick auf den mit der Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle bewirkten nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zulässig sei, zumal ein Kontakt zwischen den Familienangehörigen auch nach Zuerkennung eines Schutzstatus in Italien bzw. Österreich möglich sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass Art 13 Abs. 1 Dublin-III-VO formell erfüllt sei. Eine Prüfung, ob Art 16 oder Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO Anwendung finde, wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht unternommen.

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden beantragten die Beschwerdeführer, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Rechtssachen zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens, in eventu (gemäß "§ 41 Abs. 3 AsylG") zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; die ordentliche Revision im Hinblick auf nicht näher bezeichnete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zur menschenrechtlichen Situation in Italien zuzulassen, sowie das gelindere Mittel aufzuheben.

Neben Ausführungen zum Asylwesen in Italien wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer immer im Familienverband gelebt hätten und eine Trennung von ihren in Österreich als Asylwerber aufhältigen Angehörigen eine Verletzung ihres Rechtes nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Den Beschwerdeführern sei durch einen Verfahrensmangel das Parteiengehör und damit die Möglichkeit entzogen worden, die Beziehung zu ihren Familienangehörigen zu beschreiben. Es sei nämlich unrichtig, dass die Beschwerdeführer den an sie ergangenen Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet hätten. Der Quartiergeber der Beschwerdeführer habe nämlich nach Einlangen einer Ladung wegen des Umstandes, dass die Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfügten, die Anreise zur Einvernahme vorzunehmen, telefonischen Kontakt mit der Behörde aufgenommen, wo er die Auskunft erhalten habe, dass das Fernbleiben entschuldigt sei. Zum Beweis dieses Umstandes werde die Befragung des Quartiergebers beantragt.

Auf telefonische Anfrage bestätigte der bezeichnete Quartiergeber der Beschwerdeführer am 12.11.2014 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihm hinsichtlich einer Ladung vom BFA mitgeteilt worden sei, dass ein Fernbleiben der Beschwerdeführer entschuldigt sei; angesichts des Zeitabstandes zum Vorfall könne er sich an den Namen des Organwalters beim BFA nicht erinnern. In den vorgelegten Verwaltungsakten ist eine derartige Auskunftserteilung an den Quartiergeber der Beschwerdeführer nicht dokumentiert.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz weist qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführer auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Italien gemäß Art 13 Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.

Wie die belangte Behörde selbst jedoch richtigerweise ausgeführt hat, kann trotz dieser bestehenden Zuständigkeit das Verfahren in Österreich zu führen sein. Dies etwa dann, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus kann sich eine Zuständigkeit Österreichs aber auch aufgrund des Vorliegens einer Abhängigkeit nach Art 16 Dublin-III-VO oder humanitärer Gründe nach Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Hiermit hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend befasst.

So befindet sich die gesamte engere Familie der - erst seit Kurzem volljährigen - Beschwerdeführer in Österreich. Mit diesen familiären Beziehungen des Beschwerdeführers hat sich das BFA jedoch unzureichend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer wurden insbesondere nicht zu ihrem Verhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten und über den Zeitpunkt, seit dem sie von ihnen getrennt wurden, befragt. Dies, obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich angegeben haben, sie hätten in Österreich Verwandte, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe. Die fehlenden Feststellungen über die konkreten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer können auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass die Beschwerdeführer den an sie gerichteten Ladungen des BFA ungerechtfertigt keine Folge geleistet hätten, da das Beschwerdevorbringen, wonach seitens der Behörde gegenüber dem Quartiergeber telefonisch die Auskunft erteilt wurde, dass ein Fernbleiben entschuldigt sei, von diesem Quartiergeber bestätigt worden ist. So kann die Begründung des angefochtenen Bescheides die getroffene Entscheidung letztlich nicht tragen, zumal auch die rechtlichen Ausführungen ein konkretes, näheres Eingehen auf das Verhältnis der Beschwerdeführer zu ihrer Familie vermissen lassen.

Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die Beschwerdeführer, allenfalls auch deren Vater und Geschwister konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben.

Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.

Selbstverständlich wird die Behörde bei der neuerlichen Beurteilung über die Zuständigkeit bzw. einen Selbsteintritt Österreichs auch aktuelle Länderberichte zu Italien heranzuziehen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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